Abtei lung IV
D-6058/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6058/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein sunnitischer Araber mit letztem Wohnsitz
in B._______ bei C._______ im Süden Syriens - verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 29. April 2006 auf dem Landweg und ge-
langte am 14. Juni 2006 via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. Juni 2006 erhob das BFM
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch
- zu seinen Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2006 wies
ihn das BFM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______
zu. Am 5. September 2006 hörte das Migrationsamt des Kantons
E._______ den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine
im Jahre 1979 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen El-
tern seien Eigentümer eines grossen Landwirtschaftsbetriebes in
C._______ gewesen. Nachdem im Jahre 1984 auch sein Grossvater
väterlicherseits verstorben sei, sei er als Einzelkind und mutmasslich
ohne weitere anspruchsberechtigte Erben Alleineigentümer der Farm
geworden.
Am 21. Februar 1991 sei er erstmals durch Sicherheitskräfte festge-
nommen, zunächst eine Woche lang auf dem örtlichen Posten in
F._______ festgehalten, anschliessend in die Abteilung G._______ in
H._______ überführt und dort bis am 28. Februar 1994 ohne
Einleitung eines Gerichtsverfahrens inhaftiert worden. Anlässlich
seiner Festnahme seien sowohl sein syrischer Reisepass als auch
seine Identitätskarte konfisziert worden. Er habe beide Papiere bis
heute nicht zurückerhalten. In H._______ habe er seine Zelle mit zwei
Mithäftlingen geteilt. Die syrischen Sicherheitsbehörden hätten ihn
(wie seine zwei Mithäftlinge auch) verdächtigt, die Moslembruderschaft
zu unterstützen. Während seiner ersten Haft sei er einmal auf dem ört-
lichen Posten und einmal in der Abteilung G._______ einem Verhör
unterzogen worden. I._______ - ein Geschäftsfreund - habe
schliesslich gegen Bezahlung einer hohen Bestechungssumme
(100’000 syrische Pfund) seine Freilassung erwirken können. Nach der
Freilassung habe er wieder auf seiner Farm gearbeitet.
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Am 5. August 1997 sei er erneut festgenommen worden. Wiederum
habe man ihm vorgeworfen, die Moslembruderschaft zu unterstützen.
Er sei erneut in der Abteilung G._______ inhaftiert worden, ohne dass
ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Während der
damaligen Haft sei er ein- beziehungsweise zweimal verhört worden.
Am 20. September 1998 sei er aus der Haft entlassen worden,
woraufhin er sich wieder auf seine Farm begeben und dort gearbeitet
habe.
Am 15. April 2000 sei es zu seiner dritten Festnahme gekommen, die
bis zum 28. Juni 2004 gedauert habe. Auch dieser Verhaftung habe die
Anschuldigung der Unterstützung der Moslembruderschaft zugrunde
gelegen, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren gegen ihn gekom-
men sei. Wiederum sei er einmal beziehungsweise zweimal verhört
worden. Seine Freilassung sei gegen Bezahlung eines Lösegeldes in
Höhe von 200’000 syrischen Pfund erfolgt. Auch nach seiner dritten
Freilassung sei er wieder auf seine Farm gezogen, um dort zu
arbeiten.
Am 4. August 2005 habe ihm sein Geschäftsfreund I._______ erzählt,
dass er erneut von Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes
gesucht werde. Darauf habe er sich versteckt und seine Farm nur noch
sporadisch aufgesucht. I._______ habe zwischenzeitlich seine (des
Beschwerdeführers) Ausreise aus Syrien vorbereitet, die schliesslich
Ende April 2006 erfolgt sei. Politisch habe er sich nie engagiert.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 - eröffnet am 19. Oktober 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Darüber hinaus erweise sich
der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 20. November 2006 beantragte der
Beschwerdeführer, der Entscheid des BFM vom 18. Oktober 2006 sei
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aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung brachte der
Beschwerdeführer namentlich vor, das Bundesamt sei in seiner Verfü-
gung zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausge-
gangen. So würden gemäss einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 2. Oktober 2006 Mitglieder der Muslimbruder-
schaft in Syrien verfolgt. In den vergangenen Jahren seien Dutzende
von Personen bei der Rückkehr aus dem Ausland verhaftet worden,
welchen Verbindungen zur verbotenen Muslimbruderschaft unterstellt
worden seien. Der Bericht spreche von einer Verhaftungswelle zwi-
schen Juni 2004 und Mai 2005. Etliche Personen seien vermutlich in-
folge von Folter und Misshandlungen gestorben. Nach dem Gesetz
Nr. 49 von 1980 werde die Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft mit
dem Tode bestraft. Meistens werde sie aber in eine 12-jährige Haft-
strafe umgewandelt. Im vergangenen Jahr habe es eine starke Zunah-
me von Verhaftungen von Personen gegeben, welche aus dem Aus-
land zurückgekehrt oder nach Syrien zurückgeschafft worden seien.
Die Verhaftungen hätten meist direkt an der Grenze oder im Flughafen
stattgefunden. Inhaftierte würden oft ohne Kontakt zur Aussenwelt und
ohne Anklage festgehalten. Somit stehe fest, dass er verdächtigt wer-
de, die Moslembruderschaft in seiner Heimat zu unterstützen. Aus die-
sem Grunde werde er verfolgt.
Mit Telefax vom 20. November 2006 reichte das Durchgangszentrum
J._______ eine auf den Beschwerdeführer lautende Fürsorgebestäti-
gung ein.
D.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 bestätigte die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde und
wies im Weiteren darauf hin, dass die ARK per 1. Januar 2007 durch
das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2006 hielt die Instrukti-
onsrichterin der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
seines Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Ergänzend teilte sie
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mit, über das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beziehungsweise um Erlass der Verfahrenskosten
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde das
per 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52
VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Die lange Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ange-
sichts des Verzichts auf einen Schriftenwechsel unüblich, jedoch in
erster Linie auf die Prioritätenordnungen der ARK und des Bundesver-
waltungsgerichts zurückzuführen. Der Beschwerdeführer hat seit Ein-
reichung seiner Beschwerde vom 20. November 2006 keine weiteren
Sachverhaltselemente aufgeführt beziehungsweise Dokumente einge-
reicht, weshalb keine wesentliche Änderung der Akten- und Sachlage
anzunehmen ist. Aus diesem Grunde besteht trotz der langen Verfah-
rensdauer vorliegend kein zwingender Anlass zur Durchführung eines
Schriftenwechsels.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, er sei im Zeitraum zwischen 1991 und 2004 dreimal zu
Unrecht wegen Unterstützung der Moslembruderschaft inhaftiert und
ohne Einleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens insgesamt
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mehr als acht Jahre lang im Gefängnis gewesen. Nachdem ihn sein
Freund I._______ am 4. August 2005 davon In Kenntnis gesetzt habe,
erneut gesucht zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen,
um einer allfälligen weiteren Inhaftierung zu entgehen.
5.2 Wie das BFM in seiner Verfügung vom 18. Oktober 2006 indessen
zu Recht festgehalten hat, weisen die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Zusammenhang mit seinen drei Inhaftierungen sowie der aber-
maligen behördlichen Suche nach seiner Person seit Anfang August
2005 diverse Begründungselemente auf, welche in ihrer Gesamtheit
mit den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Lo-
gik behördlichen Verhaltens nicht zu vereinbaren sind.
5.2.1 Zunächst leuchtet mit Blick auf das bekanntermassen harte Vor-
gehen der syrischen Behörden gegen Mitglieder beziehungsweise An-
hänger der Moslembruderschaft nicht ein, weshalb die syrischen Be-
hörden den Beschwerdeführer während seiner drei Inhaftierungen je-
weils bloss ein Mal (vgl. BFM act. A1 S. 5 Ziff. 15) beziehungsweise
zwei Male (vgl. act. A10 S. 12 f., S. 16 und S. 18 sowie S. 19) verhört
haben sollten, hätten sie doch alles Interesse daran haben müssen,
eine allfällige Verstrickung des Beschwerdeführers in die Belange der
Moslembruderschaft zu klären und durch weitergehende Informationen
in der Lage zu sein, unter Umständen weitere Mittelsmänner respekti-
ve Mitglieder dieser Organisation identifizieren und festnehmen zu
können. Der den Beschwerdeführer befragende Beamte hätte sich bei
dieser Interessenlage mit Gewissheit nicht damit begnügt, dem Be-
schwerdeführer nach Abschluss der beiden Verhöre einfach mitzutei-
len, ihn weiterhin in Haft zu behalten, weil dieser ihm keine (brauchba-
ren) Informationen zur Moslembruderschaft habe liefern können (vgl.
act. A10 S. 17 und 19).
5.2.2 Als überwiegend unglaubhaft erscheint in diesem Zusammen-
hang auch des Beschwerdeführers Behauptung, die syrischen Behör-
den hätten ihn dreimal wegen mutmasslicher Unterstützung der Mos-
lembruderschaft inhaftiert, ohne ihn jemals einem Richter vorzuführen
respektive ein gerichtliches Verfahren gegen ihn einzuleiten. Denn
selbst bei Annahme von Willkür im syrischen Strafverfolgungssystem
muss angenommen werden, dass die syrischen Behörden den Be-
schwerdeführer kaum wiederholte Male unter denselben Anschuldi-
gungen (Zugehörigkeit beziehungsweise Unterstützung der Moslem-
bruderschaft) festgenommen und inhaftiert hätten, wenn sie nicht im
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Besitze von Informationen gewesen wären, welche zumindest bei der
zweiten oder allenfalls dritten Festnahme des Beschwerdeführers
ausgereicht hätten, um ein formelles Verfahren gegen ihn einzuleiten
5.2.3 Im Weiteren bleibt festzuhalten, dass auch die Schilderungen
des Beschwerdeführers in Bezug auf den wesentlichen Inhalt der an-
geblichen Verhöre vage und darüber hinaus auch unlogisch anmuten:
So gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Protokoll, der Befrager
habe ihn während sämtlicher drei Inhaftierungen nach seinen Kontak-
ten zu K._______, L._______ und M._______ befragt, welche alle in
der von ihm besuchten Moschee N._______i Religionsunterricht erteilt
beziehungsweise religiöse Predigten gehalten hätten (vgl. etwa act.
A10 S. 13, 16 unten und S. 19). Ausserdem habe sich der Befrager
danach erkundigt, ob er von diesen Personen Flugblätter und Briefe
erhalten habe, um sie weiterzuleiten (vgl. act. A10 S. 20). Be-
zeichnenderweise habe man auch seine zwei Mitinsassen anlässlich
seiner ersten Haftzeit der Zugehörigkeit zur Moslembruderschaft ver-
dächtigt, weil diese „anscheinend auch am Religionsunterricht teilge-
nommen” hätten (vgl. act. A10 S. 15). Allen diesen Aussagen zufolge
hätten die syrischen Sicherheitsbehörden ein eminentes Interesse an
der Ergreifung der vorgenannten drei Religionslehrer haben müssen,
gründete ihr Verdacht der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Moslembruderschaft doch allem Anschein nach auf der Tatsache, dass
dieser an deren Religionsunterricht in der Moschee von N._______
teilgenommen hat. So besehen hätten aus Sicht der syrischen
Sicherheitsbehörden nicht der Beschwerdeführer oder seine zwei Mit-
häftlinge, sondern die drei Religionslehrer als Hauptakteure im Zusam-
menhang mit allfälligen Ermittlungshandlungen gegen die Moslembru-
derschaft im Brennpunkt des staatlichen Interesses stehen sollen. Auf
die entsprechende Frage nach dem weiteren Schicksal jener drei Reli-
gionslehrer erwiderte der Beschwerdeführer indessen nur, diese nach
seiner Entlassung aus dem Gefängnis bei einem Moscheebesuch wie-
der angetroffen zu haben, worauf sie sich nach dem Grund seiner lan-
gen Abwesenheit erkundigt und ferner zum Ausdruck gebracht hätten,
über staatliche Bewilligungen zur Erteilung von Religionsunterricht zu
verfügen (vgl. act. A10 S. 17). Letztere Aussage spricht im Ergebnis
klar dagegen, dass die drei Religionslehrer im Gefolge der Festnahme
des Beschwerdeführers selbst nennenswerte Probleme mit den syri-
schen Behörden gehabt haben, was in einem klaren inneren Wider-
spruch zu seinen Gesamtaussagen steht.
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Auch letztere Feststellung nährt im Ergebnis die Zweifel an der Be-
hauptung des Beschwerdeführers, zwischen 1991 und 2004 dreimal
wegen des Verdachts der Unterstützung der Moslembruderschaft in-
haftiert gewesen zu sein.
5.2.4 Gegen die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdefüh-
rers spricht zusätzlich der Umstand, wonach dieser am 4. August 2005
von seinem Freund I._______ erfahren habe, dass der syrische
politische Sicherheitsdienst bei diesem nach ihm gesucht habe. So
geht aus dem kantonalen Befragungsprotokoll hervor, dass der
Beschwerdeführer nach der Entlassung aus seiner angeblichen dritten
Haft auf seine Farm zurückgekehrt ist und dort seine Arbeit wieder
aufgenommen hat (vgl. act. A10 S. 9 i.V.m. S. 22). Nach dem Gesagten
ist nicht ersichtlich, weshalb die Angehörigen des politischen
Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer nicht direkt auf seiner
Farm verhafteten, wenn sie ihn tatsächlich hätten erneut festnehmen
wollen. Es widerspricht - wie das BFM in seiner Verfügung zutreffend
festgehalten hat - jeglicher Logik, dass die syrischen Behörden
zunächst bei I._______ nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten,
da sie hierdurch nur das unnötige Risiko geschaffen hätten, diesem
eine Warnung seines Freundes vor dem drohenden behördlichen
Zugriff zu ermöglichen, falls man Letzteren dort nicht gefunden hätte.
Der Beschwerdeführer bleibt bezeichnenderweise eine schlüssige
Erklärung bezüglich eines derartigen behördlichen Vorgehens
schuldig. Seine sinngemässe Aussage, die Sicherheitsleute hätten
aufgrund seiner intensiven Kontakte zu I._______ vermutet, ihn dort
anzutreffen (vgl. act. A10 S. 23), ist jedenfalls nicht geeignet, die einer
entsprechenden behördlichen Vorgehensweise inhärente Unlogik
nachträglich in einem verständlichen Lichte erscheinen zu lassen.
5.2.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden
hätten ihn wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur Moslembruder-
schaft beziehungsweise deren Unterstützung dreimal während Jahren
inhaftiert, aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 5.2.1 bis 5.2.4 hiervor
als überwiegend unglaubhaft erscheint.
5.3 Der Beschwerdeführer führt sodann - gleichsam alternativ zur poli-
tischen Bedingtheit seiner dreimaligen Inhaftierung - an, I._______
habe ihm im Verlaufe der Zeit eröffnet, „durch seine Quellen erfahren”
zu haben, dass ein grosser Mann der Baath-Partei es auf seine Farm
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abgesehen habe (vgl. act. A10 S. 14). Hinsichtlich weiterer
Einzelheiten fügte der Beschwerdeführer an, I._______ sei ein
bekannter Händler in seinem Ort und habe hierdurch auch Kontakte zu
Angehörigen des politischen Sicherheitsdienstes, der Partei und des
Geheimdienstes. Die fraglichen Kontaktpersonen hätten indessen aus
Angst vor Vergeltungsmassnahmen ihrer höheren Vorgesetzten nur
Andeutungen gemacht, ohne Konkretes zu sagen (vgl. act. A10 S. 14).
Aufgrund des Gesagten bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei
letztlich um eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers handelt,
welche ihrerseits auf nicht näher spezifizierten Andeutungen
unbekannter Drittpersonen beruht, weshalb ihr für das vorliegende
Verfahren bereits aus diesem Grund keine entscheidwesentliche
Bedeutung zukommt.
5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Mangels Glaubhaftigkeit der drei behördli-
chen Inhaftierungen des Beschwerdeführers muss auch davon ausge-
gangen werden, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitze sei-
nes syrischen Reisepasses sowie seiner syrischen Identitätskarte war,
weshalb auch von seiner legalen Ausreise aus Syrien auszugehen ist.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers bestehen entgegen den Behauptungen in der Beschwerde
auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Syri-
en automatisch befürchten müsste, zu Unrecht der Zugehörigkeit zur
Moslembruderschaft verdächtigt und in diesem Zusammenhang inhaf-
tiert zu werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
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44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). In diesem Zu-
sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien mutmasslich über einen syri-
schen Reisepass verfügt hat und vermutlich noch heute verfügt. Diese
Annahme weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat
legal verlassen hat, weshalb auch anzunehmen ist, dass die heimatli-
chen Behörden ihn als unbescholtenen Bürger einschätzen. Es ist so-
mit nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Falle der Rück-
kehr nach Syrien einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt sein soll. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlies-
sen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs-
ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-
Seite 12
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len würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon-
krete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt
zwar eigenen Angaben zufolge über keine näheren Verwandten in Sy-
rien mehr (vgl. act. A1 S. 2 f. Ziff. 12, act. A10 S. 4), ist jedoch aufgrund
der Akten gesund, ledig, im Besitze einer zwölfjährigen Schulausbil-
dung sowie eines grossen Landwirtschaftsbetriebes. Angesichts dieser
Umstände kann der Vollzug der Wegweisung ohne Weiteres und ent-
gegen den Behauptungen in der Beschwerde als zumutbar bezeichnet
werden.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Vertretung
seines Heimatlandes die allenfalls erforderlichen Reisepapiere zu be-
schaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Das Bundesamt hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Entbin-
dung von der Kostenvorschusspflicht, welche Gesuche von der vorma-
ligen ARK mit Verfügung vom 29. November 2006 auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen wurden. Wie Abklärungen des Bundesverwal-
tungsgerichts ergeben haben, ist der Beschwerdeführer seit Anfang
Mai 2008 erwerbstätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszu-
gehen ist. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, weshalb ihm
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Entbindung von der
Kostenvorschusspflicht wird demgegenüber mit Ausfällung des Urteils
in der Sache gegenstandslos.
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D-6058/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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