B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6058/2017
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo
er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 5. August 2015 seine Personalien erhob und ihn sum-
marisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte (so-
genannte Befragung zur Person, BzP),
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2017 einlässlich zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass dieser im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsbür-
ger und in B._______ (Nus-Zoba C._______, Zoba D._______) geboren
und aufgewachsen,
dass er im Jahr 2006 die Schule abgebrochen habe, um nicht nach
E._______ in den Militärdienst beordert zu werden,
dass man ihm im Jahr 2008 eine militärische Vorladung zugestellt habe, er
dieser Vorladung aber keine Folge geleistet, sondern sich im Gebirge ver-
steckt habe, worauf die Militärbehörden deswegen an seiner Statt seinen
Vater in den Militärdienst eingezogen hätten, den dieser immer noch ab-
leisten müsse,
dass der Beschwerdeführer selbst wegen der schwierigen Lebensbedin-
gungen und aus Angst, doch eines Tages in den Militärdienst eingezogen
zu werden, Eritrea im Jahr 2010 illegal verlassen habe und in den Sudan
gereist sei,
dass man ihm auf der eritreischen Botschaft in Khartum nach Begleichung
der 2%-Steuer eine Identitätskarte ausgestellt habe und er im Jahr 2013
mit dieser Identitätskarte und einer Bestätigung der bezahlten 2%-Steuer
legal in seine Heimat wieder eingereist sei,
dass man ihm bei seiner Einreise einen Passierschein ausgestellt habe,
der es ihm erlaubt habe, sich sechs Monate lang frei in Eritrea zu bewegen,
er aber bereits nach einem Monat wieder legal in den Sudan ausgereist
sei, weil die allgemeine Lage in Eritrea nicht seinen Erwartungen entspro-
chen habe,
dass er bei seiner damaligen Ausreise von einem durch die Migrationsbe-
hörde in Asmara ausgestellten Dokument Gebrauch gemacht habe,
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dass der Beschwerdeführer als Beleg seiner Identität einzig eine Kopie der
eritreischen ID seiner Mutter zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am
27. September 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres-
sierter Eingabe vom 25. Oktober 2017 gegen die Verfügung des SEM vom
25. September 2017 Beschwerde erhob,
dass er dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventu-
aliter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung sowie die amtliche Verbeiständung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2017
den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit am 30. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffenem Begleitschreiben vom 27. Oktober 2017 einen
Datenträger mit Videoaufnahme betreffend seine Teilnahme an einer De-
monstration in F._______ vom 23. Juni 2016 sowie eine vom 26. Oktober
2017 datierte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde
G._______ nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. No-
vember 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im
Sinne von 110a AsylG und um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. November
2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf seine
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 17. November 2017
einzahlte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwar in den Rechtsbe-
gehren die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung be-
antragt hat, aus der Beschwerdebegründung aber hervorgeht, dass diese
lediglich die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe
geltend macht und sich gegen den von der Vorinstanz verhängten Weg-
weisungsvollzug richtet,
dass demnach die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist,
soweit sie die Frage der Asylgewährung betrifft, womit praxisgemäss auch
die Wegweisung als solche nicht mehr zu überprüfen ist,
dass darüber hinaus die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wie unten
aufgezeigt, unglaubhaft sind und überdies bei Wahrunterstellung auch als
offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
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dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass, wer sich darauf beruft, dass durch seine Flucht beziehungsweise
durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend macht,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht und es zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte bedarf, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Referenzur-
teil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2), wobei vorliegend
keine solchen zusätzlichen Faktoren gegeben sind,
dass auch die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach ei-
ner Rückkehr nicht asylrelevant ist und einzig unter dem Aspekt von Art. 3
oder 4 EMRK im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshinder-
nisse relevant sein kann (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1),
dass die geltend gemachte Desertion des Bruders unbelegt geblieben ist,
allein ohnehin nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Reflexverfolgung zu
bejahen, und die Akten diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte enthalten,
dass im Weiteren erstmals auf Beschwerdeebene exilpolitische Aktivitäten
geltend gemacht werden, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe zuvor nicht über Beweismittel verfügt und sei in den Anhörungen auch
nicht danach gefragt worden,
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dass dem Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Anhörung jedoch
Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen flüchtlingsrelevanten Gründen
zu äussern weshalb seine Vorbringen diesbezüglich als vorgeschoben zu
qualifizieren sind,
dass in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten in der Beschwerde ausge-
führt wird, der Beschwerdeführer habe insbesondere an Demonstrationen
gegen das eritreische Regime in H._______ und F._______ teilgenom-
men, wobei er sich anlässlich der Demonstration in F._______ am 23. Juni
2016, die von etlichen Teilnehmenden gefilmt worden sei, auf das Podest
eines bekannten exilpolitischen eritreischen Sängers begeben und
dadurch die Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe,
dass zudem mit Begleitschreiben vom 27. Oktober 2017 geltend gemacht
wird, er habe an den Sitzungen einer Oppositionsgruppe teilgenommen,
welche der Vorbereitung von Demonstrationen und als Dialogplattform für
Kritik am eritreischen Regime diene, wobei der kantonale Verantwortliche,
der bereits in den Medien in Erscheinung getreten sei, auch ein persönli-
cher Freund des Beschwerdeführers sei,
dass davon auszugehen ist, dass sich die eritreischen Sicherheitsbehör-
den auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofi-
lierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten nachgegangen sind, welche die betref-
fende Person als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen,
dass folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit
des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende aus Sicht des eritreischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird, wobei die tatsächliche Erkennbarkeit einer be-
haupteten exilpolitischen Tätigkeit sowie die Individualisierbarkeit der be-
treffenden Person und ihrer konkreten exilpolitischen Tätigkeit von Bedeu-
tung sind,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers – sollten die eritreischen Be-
hörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – aufgrund der gesamten gel-
tend gemachten Umstände nicht geeignet sind, ihn als eine Person mit klar
definierten oppositionspolitischen Einstellungen und persönlichem Agitati-
onspotenzial, welche vom eritreischen Regime als Bedrohung wahrgenom-
men werden könnte, erscheinen zu lassen,
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dass es sich bei der Aussage in der Beschwerde, die Mutter des Beschwer-
deführers habe diesem kürzlich per Telefon mitgeteilt, Behördenvertreter
der Zoba-D._______ hätten ihre Familie aufgesucht und aufgrund seines
(exilpolitischen) Verhaltens bedroht (a.a.O. S. 4 Ziff. 2 in fine), um eine un-
belegte Parteibehauptung handelt,
dass bezüglich des Beschwerdeführers keinerlei sonstige Faktoren gege-
ben sind, die wegen angeblichen exilpolitischen Engagements eine Ge-
fährdung in Eritrea wahrscheinlich erscheinen lassen,
dass insbesondere alleine die angebliche Freundschaft mit dem kantona-
len Verantwortlichen einer Oppositionsgruppe für die Annahme von Re-
flexverfolgung nicht ausreicht,
dass nach dem Gesagten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Eritrea einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte, weshalb das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Gefährdung nachzuweisen
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oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass abgewiesenen eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach
Eritrea nicht grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst
droht (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom
17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert]),
dass nämlich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz
angeblich nicht abgeleistetem Militärdienst im Jahre 2013 gegen Vorwei-
sung der bezahlten 2%-Steuer legal nach Eritrea einreisen und seine Hei-
mat einen Monat später auch wieder legal verlassen konnte, davon auszu-
gehen ist, dass dieser bei einem Verbleib in seiner Heimat nicht in abseh-
barer Zukunft einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt wäre,
dass somit im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass
er seine Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
(und die Unterzeichnung eines Reuebriefes) geregelt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Entscheid D-2311/2016 festgehal-
ten hat, das Departement for Immigration and Nationality in Asmara stelle
Rückkehrern mit sogenannten „Diaspora-Status“ ein Dokument namens
Residence Clearance Form aus,
dass gemäss Behördenangabe davon auszugehen sei, dass Inhaber die-
ses Dokuments von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausrei-
sevisum wieder verlassen dürften,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit die Gefahr einer militärischen Einberufung droht,
dass dieser Diaspora-Status gemäss dem zitierten Referenzurteil zwar bei
einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfällt
(a.a.O. E. 13.4),
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dass es ihm jedoch unbenommen bleibt, vor Ablauf der obgenannten Frist
Eritrea wieder zu verlassen,
dass zudem die Situation nach Ablauf der drei Jahre im Rahmen der Prü-
fung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung
im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden kann, da ein bloss hy-
pothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit,
dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen
können, unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein kann, da die
Prüfung eines „real risks“ im Sinne von Art. 3 EMRK sich praxisgemäss auf
die Frage einer im Zeitpunkt der Rückkehr drohenden menschenrechtswid-
rigen Strafe oder Behandlung beschränkt,
dass deshalb die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerde-
führers zu bejahen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person ausgesagt hat,
2008 eine schriftliche Vorladung für den Militärdienst erhalten zu haben,
welche den Ausschlag für die Flucht in den Sudan 2010 gegeben habe,
dass er aber in der vertieften Anhörung dargelegt hat, nur einmal, im Jahr
2006 vom Schuldirektor aufgefordert worden zu sein, in den Militärdienst
zu gehen, wobei er die Nachfrage nach anderen Aufforderungen verneint
hat,
dass er diesen Widerspruch auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht
plausibel erklären konnte, weshalb die Vorinstanz in ihrer Einschätzung,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen eine tatsächlich erfolgte Ein-
berufung in den Militärdienst glaubhaft zu machen, zu bestätigen ist,
dass vor diesem Hintergrund auch seiner Behauptung, sein Vater sei an
seiner Stelle dauerhaft in den Militärdienst eingezogen worden, die Grund-
lage entzogen ist,
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dass somit entgegen den Angaben in der Beschwerde (a.a.O. S. 16 letzter
Absatz) davon auszugehen ist, dass seine Mutter nicht ohne Beistand ihres
Ehemannes für die in der Heimat verbliebende Familie dasteht,
dass somit auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist, immerhin bis zur siebten
Klasse die Schule besucht hat, über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft
verfügt, die Familie des Beschwerdeführers immer noch vor Ort lebt, mit
der Beschwerdeführer folglich über ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz verfügt,
dass der Familie des Beschwerdeführers eine Plantage gehört und diese
nach dessen eigenen Angaben, abgesehen von der politischen Situation,
gut davon leben kann,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr nach Eritrea aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass aufgrund obiger Erwägungen auch die in der Beschwerde vorge-
brachte Rüge fehl geht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt
und vollständig erstellt und damit ihre Begründungspflicht verletzt, und so-
mit kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
wobei der vom Beschwerdeführer am 17. November 2017 geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: