B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6059/2019
law/bah
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letz-
tem Aufenthalt in B.________ (Iran), den Iran eigenen Angaben zufolge im
Winter 2018 verliess, und Ende Mai 2019 in Griechenland angelangte, wo
sie am 29. Mai 2019 ein Asylgesuch stellte,
dass sie am 9. August 2019 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. August 2019
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Oktober 2019 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eine
Hazara und sei in C.________(Iran) zur Welt gekommen, von wo aus sie
mit ihrer Familie kurze Zeit später nach B.________ umgezogen sei,
dass sie im Alter von (…) oder (…) Jahren gegen den Willen dessen Fami-
lie einen Cousin geheiratet habe, mit dem sie drei Söhne habe, wovon ei-
ner schwer krank beziehungsweise behindert sei,
dass sich ihr Ehemann zusammen mit den drei Söhnen momentan in Grie-
chenland aufhalte,
dass sie im Alter von (…) Jahren von ihrem Vater vergewaltigt worden sei,
mit niemanden darüber habe sprechen können, nicht mehr zur Schule ge-
gangen sei und heute noch unter dieser Tat, die ihre Kindheit zerstört habe,
leide,
dass ihre Tante nach der Hochzeitsnacht bemerkt habe, dass sie keine
Jungfrau mehr gewesen sei, was sich in der Familie ihres Ehemannes her-
umgesprochen habe,
dass sie von den Angehörigen ihres Ehemannes beschimpft, bedroht, ge-
schlagen und einmal mit einem Messer gestochen worden sei,
dass sich ihr Ehemann hinter sie gestellt und versucht habe, sie in seine
Familie zu integrieren,
dass sich die Situation nach der Geburt ihres zweiten (schwer kranken)
Sohnes verschlechtert habe, da man sie für die Leiden ihres Sohnes ver-
antwortlich gemacht habe,
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dass ihr Ehemann von seiner Familie verstärkt unter Druck gesetzt worden
sei, sich von ihr scheiden zu lassen, worauf er ihr gesagt habe, er habe
nicht mehr die Kraft, sich dem Willen seiner Familienangehörigen zu wider-
setzen,
dass sie deshalb gemeinsam beschlossen hätten, den Iran zusammen mit
ihren Kindern zu verlassen,
dass sie nicht in Afghanistan leben könne, da die Familie ihres Ehemannes,
der dort entfernte Verwandte habe, sie auch dort finden könne,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche Do-
kumente einreichte (vgl. Ziff. 3 des Sachverhalts der angefochtenen Verfü-
gung),
dass das SEM dem Rechtsvertreter am 5. November 2019 den Entscheid-
entwurf aushändigte und dieser am selben Tag eine Stellungnahme ein-
reichte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. November
2019 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte,
dass das SEM indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anord-
nete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in den Aussagen
der Beschwerdeführerin fänden sich keine Indizien dafür, dass sie in Af-
ghanistan gezielt verfolgt werden würde,
dass von der Familie ihres Ehemannes nur entfernte Verwandte in Afgha-
nistan lebten und sie «nur» mit Personen, die in B.________ lebten, Prob-
leme gehabt habe,
dass die Lage in Afghanistan zweifellos auch für Hazara schwierig sei,
diese jedoch die gesamte Bevölkerung Afghanistans betreffe und keine
spezifisch gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung vorliege,
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dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prob-
lemen um Geschehnisse in einem Drittstaat handle, weshalb diese als
nicht asylrelevant zu qualifizieren seien,
dass die Schwiegerfamilie bereits seit knapp 40 Jahren im Iran lebe und in
Afghanistan nur noch weit entfernte Verwandte wohnten,
dass entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme nicht ersichtlich
sei, inwiefern das Vorhandensein von weit entfernten Verwandten den
Schluss zuliesse, diese müssten über die Vorwürfe an die Beschwerdefüh-
rerin orientiert sein, weshalb klare Hinweise für eine mögliche asylrelevante
Gefährdung vorlägen,
dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegerfami-
lie vor zirka 15 Jahren begonnen hätten, sie nach einem grossen Streit und
Schlichtungen durch die «Weissbärtigen» jedoch in die Familie aufgenom-
men worden sei,
dass sie gesagt habe, sie habe unter dem Verhalten der Schwiegerfamilie
gelitten, aber ihr Leben sei gut gewesen, da sie ihren Ehemann gehabt
habe,
dass der Auslöser für die Ausreise aus dem Iran letztlich das Eingeständnis
ihres Ehemannes gewesen sei, er habe nicht mehr die Kraft, sich dem Wil-
len seiner Familie zu widersetzen,
dass die Beschwerdeführerin befürchtet habe, man könne ihr oder ihren
Kindern etwas antun,
dass diese Befürchtungen subjektiv zwar nachvollziehbar seien, objektiv
gesehen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Bedrohung durch die
Schwiegerfamilie angesichts der seit Jahren währenden gleichbleibenden
Ausgangslage jedoch zumindest Fragen aufwerfen würde,
dass angesichts dieser Tatsache auf die in der Stellungnahme der Rechts-
vertretung angeregte weitere Anhörung verzichtet werden könne,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom
15. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es seien die Dispositivzif-
fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
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seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, und es sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Probleme, welche die Beschwerdeführerin im Iran hatte, von den
Angehörigen ihres Ehemannes ausgingen und sie nicht iranische Staats-
angehörige ist, weshalb sie folglich in Afghanistan keine asylrechtlich rele-
vanten Verfolgungsmassnahmen erlitt,
dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Ehemann habe im Iran weit ent-
fernte Verwandte, seine Familie habe den Iran bereits vor 37 oder 38 Jah-
ren verlassen,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin damals (…) oder (…) Jahre alt
war und die Beschwerdeführerin zu verstehen gab, er habe keinen Kontakt
zu den in Afghanistan lebenden Verwandten,
dass nicht davon auszugehen ist, ihr Ehemann würde in Afghanistan den
Kontakt zu weit entfernten Verwandten suchen, die er nicht kennt,
dass es angesichts der Einwohnerzahl Afghanistans (35 Millionen) unwahr-
scheinlich erscheint, dass er diesen Verwandten «zufälligerweise» begeg-
nen würde und diese ihn überhaupt erkennen würden,
dass es somit, selbst wenn die weit entfernten Verwandten über die
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den im Iran lebenden Ver-
wandten Bescheid wüssten, höchst unwahrscheinlich ist, dass sie diesen
je begegnen würde,
dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass begründete
Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme
besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
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in absehbarer Zukunft verwirklichen, und eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt,
dass vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, die den Eintritt der er-
warteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4), was vorliegend offensicht-
lich nicht der Fall ist,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt angesichts der vorstehenden Erwä-
gungen als erstellt erachtet werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: