Abtei lung IV
D-6060/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
China,
vertreten durch Edith Späti,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2006 /
N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6060/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein Tibeter
chinesischer Staatsangehörigkeit – seinen Wohnort R._______ (Tibet)
am 1. April 2006 und gelangte nach S._______ (Tibet). Am nächsten
Tag sei er nach Nepal gereist. Von Nepal aus habe er am 13. Juni
2006 seine Reise auf dem Luftweg mit einer ihm unbekannten
Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort fortgesetzt. Nach einer
Zwischenlandung sei er in einen anderen ihm unbekannten Flughafen
gelangt. Von dort her sei er mit dem Auto und dem Zug in die Schweiz
gereist, wo er am 15. Juni 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
T._______ ein Asylgesuch eingereicht hat. Er hat keine
Identitätspapiere zu den Akten gereicht, da er diese angeblich zu
Hause gelassen habe. Der Beschwerdeführer reichte eine chinesische
Freilassungsurkunde (A2) zu den Akten.
B.
Am 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung durch die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
Am 28. Juni 2006 folgte die Anhörung durch das Bundesamt. Er mach-
te im Wesentlichen geltend, dass er im März 2006 von seiner Schwes-
ter eine CD mit Reden des Dalai Lama erhalten habe. Nachdem er die-
se gehört habe, habe er zehn Kopien davon angefertigt. Von diesen
zehn CDs habe er insgesamt deren sieben an Bekannte verteilt. Drei
Tage später, am 1. April 2006, seien drei "Guentschis" zur Schwester
gekommen, hätten diese befragt und das Haus durchsucht. Die
Schwester habe dann einen Nachbarsjungen losgeschickt, um ihm
mitzuteilen, er solle nicht nach Hause zurückkehren. Später habe er
seine Schwester in einem Restaurant getroffen und sie seien überein-
stimmend zum Schluss gekommen, er müsse das Land verlassen.
C.
Am 4. Juli 2006 fand mit dem Beschwerdeführer ein Sprach- und Län-
dertest, ausgeführt durch einen Experten der Fachstelle "Lingua",
statt. Gestützt darauf wurde am 13. Juli 2006 ein Gutachten erstellt
(A14), das die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft bestätigt
hat.
D.
Mit Verfügung vom 3. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch
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des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2006 ab und ordnete seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers betreffend die Verteilung von Flugblättern und
Flaggen im Jahre 1997, aufgrund welcher er zwei Jahre inhaftiert ge-
wesen sei, stereotyp und realitätsfremd ausgefallen seien. Es sei fest-
zuhalten, dass die eingereichte Freilassungsurkunde nicht auf den Na-
men des Beschwerdeführers, sondern auf einen anderen Namen aus-
gestellt sei (A2). Weiter seien auch die Ausführungen betreffend die
Verteilung von CDs mit Reden des Dalai Lama ohne Substanz, habe
er doch keine Angaben zum Bekannten machen können, dem er die
CDs verteilt haben wolle. Überdies sei es ihm auch nicht gelungen,
überzeugend zu erklären, warum er gerade diese Person für die Ver-
teilung der CDs ausgewählt habe. Der Beschwerdeführer habe
schliesslich geltend gemacht, die "Guentschis" hätten ihn an seinem
Wohnort gesucht. Diesbezüglich seien die Aussagen des Beschwerde-
führers wiederum oberflächlich und unsubstantiiert. So habe er zum
Beispiel über die Zeit und den Ablauf des Besuches keine Angaben
machen können, Er habe auch nicht gewusst, was die "Guentschis"
seiner Schwester mitgeteilt hätten. Selbst wenn der Beschwerdeführer
beim Besuch der "Guentschis" nicht dabei gewesen sei, hätten seine
Angaben darüber trotzdem präziser ausfallen müssen. Aus den ausge-
führten Gründen seien seine Vorbringen nicht glaubhaft. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge
der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in
der Regel die Wegweisung. Im vorliegenden Fall erachte das BFM je-
doch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise
Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstän-
de und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeit-
punkt als nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Au-
gust 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei
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aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu
gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten. Auf die Begründung seiner Anträge wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters
der ARK vom 5. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe (Art. 42 Abs. 1 AsylG), über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden
sei und es sich vorliegend rechtfertige, auf einen Kostenvorschuss zu
verzichten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ih-
rer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerdeeingabe vom 28. August 2006 wird im Wesentli-
chen die Praxis der ARK betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe
im Zusammenhang mit der sogenannten Republikflucht aufgegriffen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1). Zudem wird Art. 322 des Straf-
gesetzbuches Volksrepublik China erwähnt, welcher das "Heimliche
Überschreiten der Staatsgrenze" unter Strafe stellt. Personen, die un-
ter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen
(Grenz-) Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, werden bei
Vorliegen schwerwiegender Umstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich Busse bestraft (vgl.
EMARK 2006 Nr. 1 Erw. 6.2., S. 10.). Die ARK hielt fest, dass Bestra-
fung der Republikflucht jedenfalls dann eine Verletzung der Menschen-
rechte darstelle, wenn die einer legalen Ausreise entgegenstehenden
Hindernisse praktisch unüberwindbar sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 1
Erw. 6.2. S. 10 f.; mit den entsprechenden Literaturangaben).
4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls
durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die
Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfol-
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gung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG erfüllt.
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-
politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (soge-
nannte Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Aus-
land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f; mit weiteren Hinweisen).
4.4 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus
China ausgereisten Tibetern, welche – ohne sich vorher länger in Indi-
en oder Nepal aufgehalten zu haben – in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt haben und hier bzw. in einem westlichen Staat über eine län-
gere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
auszugehen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6). Der Beschwerdeführer
hat geltend gemacht, er habe sich, bevor er in die Schweiz weiterge-
reist sei, lediglich während ca. zehn Wochen in Nepal aufgehalten (vgl.
A1, S. 7). Auch der LINGUA-Experte hielt in seinem Bericht vom
13. Juli 2006 keinerleie Hinweise fest, die auf einen langen Aufenthalt
und eine starke Sozialisierung des Beschwerdeführers ausserhalb des
behaupteten Umfelds weisen würden. Er habe ein detailliertes geogra-
fisches und kulturelles Wissen und auch seine Sprache beziehungs-
weise sein Dialekt indiziere ihm eine Herkunft aus der näheren Umge-
bung von R._______. Angesichts der Aktenlage ist somit nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit in
Nepal oder Indien aufgehalten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den bisherigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz (im Entscheidzeitpunkt über 30
Monate) als genügend lange, um mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit Gefahr zu laufen, im Falle der Rückkehr Übergriffen ausgesetzt zu
werden. Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bis-
herigen Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesi-
schen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und
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die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam
werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staats-
kritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso
grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeit-
punkt das entsprechende Risiko nun als nur entfernt möglich oder
eben als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich re-
levant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann aus einfa-
chen Verhältnissen, der seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs
beispielsweise als Chauffeur oder auf dem Bau bestritten hat. Er hat
sich bisher noch nie im Ausland aufgehalten und vermag eine Reise
auch nicht mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Ver-
wandten zu begründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich
den chinesischen Einreisebehörden erste Fragen zur Auslandreise des
Beschwerdeführers stellen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerde-
führer im heutigen Zeitpunkt seit über zweieinhalb Jahren im Ausland
aufhält. Diese Fallumstände dürften vorliegend insgesamt genügen,
um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Der
Beschwerdeführer hat aus diesem Grund begründete Furcht vor ge-
zielten und intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise.
Damit ist ihm begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nach-
fluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Aus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
4.5 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz an-
gesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint hat.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 3. August 2006 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China er-
weist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zu-
folge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet
werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] ).
6.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Be-
schwerde, in welcher die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt
wird, ist demnach gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
8.
Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8
und 9 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre-
tung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- fest-
zusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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