B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6060/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Alex Zehnder,
substituiert durch Anja Huber,
beide Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters ersuchte die Beschwerdeführerin, eine
chinesische Staatsangehörige tibetanischer Ethnie, am 24. September
2012 um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Bewilligung zur Ein-
reise in die Schweiz.
Der Eingabe lagen eine Vollmacht, eine Bescheinigung der Registration
durch das Tibetan Refugee Reception Center Nepal, eine Bescheinigung
des Office of the Reception Centre in B._______ (Indien), ein Foto der
Beschwerdeführerin sowie eine persönliche Stellungnahme bei.
B.
Am 22. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch die schwei-
zerische Vertretung in Neu Delhi zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Mann in der Schweiz
befinde und dort über einen Aufenthaltstitel verfüge. Nachdem ihr Mann
Tibet verlassen habe, hätten die chinesischen Behörden sie und Ver-
wandte des Ehemannes wiederholt aufgesucht, befragt und bedroht. Da-
her sei sie aus China geflohen und über Nepal nach Indien gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 (Eröffnung am 25. September
2013) wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin ab.
D.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertretung vom 23. Oktober 2013 (Poststempel vom 24. Oktober 2013)
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung an die Vorin-
stanz, der Beschwerdeführerin die Einreise zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei die Einreise zwecks Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl zu bewilli-
gen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
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Als Beweismittel lagen der Beschwerde Kopien der bereits eingereichten
Registrierung des Tibetan Refugee Reception Center (Nepal), der Regist-
rierung des Office of the Reception Centre (Indien) sowie ein persönliches
Schreiben der Beschwerdeführerin bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2013 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, zwecks Beurteilung ihrer Bedürftigkeit über die fi-
nanziellen Verhältnisse ihres in der Schweiz wohnhaften Ehemannes
Auskunft zu erteilen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom
14. November 2013 (Poststempel) nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert,
welchen sie fristgerecht bezahlte.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2013 hielt das BFM an sei-
nen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Ge-
suche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und da-
mit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
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oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21
E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde,
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3
E. 2.3 S. 20 f. und BVGE 2011/10 E. 3 - 5 S. 126 ff.) .
4.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau
zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefähr-
dung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a
S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend
unter E. 4.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 S. 20 f. und
BVGE 2011/10 E. 3.2 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, dass sie tibe-
tanischer Ethnie sei und zusammen mit ihren Kindern und den Schwie-
gereltern in C._______ (China) gelebt habe. Nachdem ihr Ehemann, der
sich mittlerweile als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz
befinde, Tibet Ende 2009 verlassen habe, sei sie von der chinesischen
Polizei etwa 20mal zuhause aufgesucht und unter Androhung von
Nachteilen nach dem Verbleib des Ehemannes befragt worden. Sie sei
deshalb (…) 2012 über Nepal nach Indien geflohen, wo sie sich seit (…)
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(…) 2012 aufhalte. In Indien habe sie keinen Aufenthaltstitel erhalten, da
sie angegeben habe, zu ihrem Ehemann weiterreisen zu wollen. Darüber
hinaus sei ihr Lebensstandard in Indien tief und sie verfüge über keine
Kenntnisse der dortigen Sprache.
5.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, die Beschwerdeführerin
habe bisher weder ihre Identität noch diejenige ihres Ehemannes mit Do-
kumenten belegt. Ihre Gefährdung habe sie mit der politischen Aktivität
des Ehemannes begründet. Dessen Asylgesuch sei jedoch am
6. Mai 2011 wegen Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen
Engagements abgelehnt worden und diese Verfügung sei unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser Feststellung sei auch die von
der Beschwerdeführerin mit dem politischen Engagement des Eheman-
nes begründete Verfolgung für unglaubhaft zu erachten. In Anbetracht der
vorgebrachten regelmässigen Behelligungen seitens der Polizei erstaune
ferner, dass die Beschwerdeführerin erst nach mehr als zwei Jahren nach
dem Weggang des Ehemannes geflohen sei und sich ihre Kinder und die
Schwiegereltern weiterhin zuhause aufhalten würden. Die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe seien daher unglaubhaft. Das Vorliegen subjek-
tiver Nachfluchtgründe sei nicht zu prüfen, da solche ohnehin nicht zur
Einreisebewilligung führen könnten. Zur Möglichkeit des Verbleibs in In-
dien könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in Nepal
registriert und daraufhin auf legalem Weg nach Indien transferiert worden
sei, wo sie von der tibetischen Exilregierung in Empfang genommen wor-
den sei. Tibeter in Indien würden von der Exilregierung umfassend unter-
stützt und sofern die Beschwerdeführerin noch nicht über eine Aufent-
haltsbewilligung in Indien verfüge, könne sie sich mit deren Hilfe um die
Ausstellung bemühen. In Indien bestehe überdies ein effektiver Schutz
vor Rückschiebungen nach China. Die Lebensbedingungen von tibeti-
schen Flüchtlingen in Indien seien für nicht unzumutbar zu erachten, da
Indien über ein gut ausgebautes Netz tibetischer Strukturen verfüge.
Schliesslich müsste ein allfälliges Gesuch um Familienzusammenführung
bei den kantonalen Behörden gestellt werden. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin verfüge mit seiner vorläufigen Aufnahme über keinen
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wodurch sie sich nicht auf Art. 8
EMRK berufen könne.
5.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Identi-
tät sei mit den eingereichten Schreiben der Flüchtlingszentren in Nepal
und Indien belegt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Kinder nicht im
Stich lassen wollen und sei deshalb erst nach zwei Jahren ausgereist. Ih-
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re Kinder sowie die Schwiegereltern ständen aber auch nach der Ausrei-
se der Beschwerdeführerin weiterhin unter behördlicher Beobachtung.
Die Verfolgung der Beschwerdeführerin gründe in der illegalen Ausreise
des Ehemannes, was vom BFM verkannt werde. In diesem Zusammen-
hang sei vom BFM der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden, was
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Die Be-
schwerdeführerin habe zudem China illegal verlassen, wodurch sie zu-
mindest die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das BFM berufe sich beim Ar-
gument, subjektive Nachfluchtgründe würden einer Einreiseerlaubnis ent-
gegenstehen, auf Grundsätze, welche sich auf Personen beziehen wür-
den, die infolge verwerflicher Handlungen vom Asyl ausgeschlossen sei-
en, was im Falle der Beschwerdeführerin nicht zutreffe. Das BFM habe zu
Unrecht die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht in die Gesamtwürdigung
einfliessen lassen. Tibetische Flüchtlinge würden in Indien in prekären
Verhältnissen leben, was ebenfalls für die Einreiseerlaubnis in die
Schweiz spreche.
Ohnehin sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes einzubeziehen und ihr gestützt darauf die Einreise zu erlau-
ben. Ein Anspruch auf Familiennachzug ergebe sich ebenfalls aus Art. 8
EMRK.
6.
6.1 Vorliegend erweist sich, dass das BFM das Asyl- und Einreisegesuch
zu Recht abgelehnt hat. Eingangs ist zu erwähnen, dass der Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Gesuchseingabe, der persönlichen Stellung-
nahme sowie der Anhörung als erstellt erachtet werden kann, und der An-
trag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung der Sache zur Sachver-
haltsergänzung daher abzuweisen ist.
6.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, seit der Ausreise ihres Eheman-
nes von Polizisten mehrfach nach dessen Aufenthalt befragt worden zu
sein. Dabei habe man ihr und ihrer Familie negative Konsequenzen an-
gedroht, sofern sie den Aufenthaltsort ihres Gatten nicht preisgebe. Wie
bereits vom BFM ausgeführt, erscheinen diese Ausführungen als un-
glaubhaft. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Behörden trotz
Weigerung der Beschwerdeführerin zur Kooperation keine weitergehen-
den Massnahmen ergriffen hätten, sondern es über zwei Jahre bei pau-
schal gehaltenen Drohungen belassen hätten. Zum anderen spricht der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Behelligungen seitens der
Behörden noch zwei Jahre an ihrem Wohnort verblieben ist und ihre Kin-
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der und Schwiegereltern nicht ebenfalls geflüchtet sind, gegen eine
ersthafte Bedrohungslage. So seien gemäss eigenen Angaben gegen ih-
re Kinder und Schwiegereltern trotz ihrer Ausreise auch keine (gravieren-
den) Massnahmen ergriffen worden. Vielmehr ständen sie gemäss Be-
schwerdeschrift seither lediglich unter Beobachtung. Ohnehin wären die
behördlichen Massnahmen für nicht asylrelevant zu erachten, zumal sie –
sollten sie sich überhaupt ereignet haben – von zu geringer Intensität ge-
wesen wären. So hätten die Polizisten über zwei Jahre hinweg trotz Wei-
gerung der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung und trotz Andro-
hung nebst regelmässigen einschüchternden Befragungen keine weiter-
gehenden Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin, ihre Kinder oder
ihre Schwiegereltern ergriffen.
6.3 Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, selbst bei Ver-
neinung der Vorfluchtgründe müsse die Einreise aufgrund der illegalen
Ausreise aus China bewilligt werden, vermag nicht durchzudringen. Zu
Recht weist das BFM darauf hin, dass Personen, welche – aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe – vom Asyl ausgeschlossen sind, die Einreise
nicht zu bewilligen ist. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
entspricht es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland
befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend
– trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzu-
weisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz
nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszu-
schliessen ist (vgl. BVGE 2012/26 E.7.1 S. 519). Ob sich dieser Aus-
schluss auf Art. 53 oder auf Art. 54 AsylG stützt, ist dabei – entgegen der
Auffassung in der Beschwerdeschrift – nicht ausschlaggebend (vgl. dazu
ebd. E.7.2 S. 520). Im Falle subjektiver Nachfluchtgründe kommt vielmehr
der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob bereits im Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrelevante Verfolgung vorlag, was unter Verweis auf die vo-
rangehende Erwägung 6.2 zu verneinen ist.
6.4 Aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin – wenn
überhaupt – bloss aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe asylrelevant
verfolgt wird, ist das Asyl- und Einreisegesuch unbesehen der Bezie-
hungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in In-
dien zumutbar ist, abzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/26 E. 7.1 S. 520).
6.5 Hinsichtlich des Gesuchs um Familiennachzug hat das BFM die Be-
schwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Gesuch
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bei den kantonalen Behörden einzureichen und zunächst von dieser zu
prüfen sei und es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibe, entspre-
chend an die zuständige Behörde zu gelangen.
7.
Somit hat das BFM zu Recht das Asyl- und Einreisegesuch der Be-
schwerdeführerin abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für deren Bezahlung ist der
einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Neu Delhi.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: