B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6060/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Testbetrieb VZ Zürich
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya
zugehörig und stammt aus B._______, Eritrea. Am 10. September 2015
habe sie Eritrea verlassen und sei zu Fuss nach Äthiopien gegangen, von
wo sie (…) Tage später in den Sudan gelangt sei. Nach (…) Wochen in
C._______ und etwa (…) Monaten in D._______ sei sie weiter nach Libyen
und von dort nach (…) Monaten Aufenthalt nach Italien gereist. (…) später
gelangte sie schliesslich in die Schweiz, wo sie am 22. Juni 2016 um Asyl
nachsuchte. Am 23. Juni 2016 wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprin-
zip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde.
B.
Am 29. Juni 2016 wurden der Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertreter
zugewiesen.
C.
Am 4. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person sowie zu
ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung
zur Person [BzP]).
D.
Nachdem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, Jahrgang (…) zu ha-
ben und minderjährig zu sein, ordnete das SEM eine Altersabklärung im
(…) in E._______ an. Die forensische Lebensaltersschätzung vom 12. Au-
gust 2016 ergab, dass das angegebene Lebensalter der Beschwerdefüh-
rerin von (…) Jahren und etwa (…) Monaten nicht ausgeschlossen werden
könne. Es lasse sich bei ihr nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen,
dass sie das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet habe. Es werde zu-
gunsten der Beschwerdeführerin von einer Minderjährigkeit ausgegangen.
E.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 erklärte das SEM, aufgrund der foren-
sischen Lebensaltersschätzung – entgegen der Empfehlung des Gutach-
ters – von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Gleich-
zeitig wurde ihr das rechtliche Gehör dazu gewährt.
Mit Schreiben vom 1. September 2016 nahm die Beschwerdeführerin –
handelnd durch ihre Rechtsvertretung – Stellung dazu. Gleichzeitig reichte
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sie Kopien ihrer Taufurkunde sowie der Identitätskarten ihrer Eltern zu den
Akten.
F.
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 12. Sep-
tember 2016 statt. Ihr Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen damit, dass im Februar 2014 eines Tages zwei zivil geklei-
dete Polizisten zu ihr in die Schule gekommen seien, welche sie in ihrem
Fahrzeug abgeführt und ins (…) Gefängnis gebracht hätten. Ihr sei vorge-
worfen worden, die Grenze illegal überqueren zu wollen. Sie habe dies
zwar manchmal mit Freundinnen besprochen gehabt, habe dies jedoch ge-
genüber den Polizisten nicht erwähnt gehabt. Während der Gefangen-
schaft hätten ihre Eltern und Geschwister ihr jeweils Essen gebracht, hät-
ten sie jedoch nicht sehen dürfen. Nach (…) Monaten hätten ihre Eltern die
Kaution bezahlt, weshalb sie freigelassen worden sei. Nach der Entlassung
sei sie zuerst (…) Nächte zu ihrer Schwester gegangen, bevor sie zu ihren
Eltern zurückgekehrt sei. Sie habe die Schule wegen des (…)monatigen
Unterbruchs nicht wieder aufnehmen können, weshalb sie zu ihrer Tante
nach Asmara gegangen sei. Sie habe zwar keine Schwierigkeiten mit den
Behörden in ihrem Dorf gehabt, aber sie habe Angst gehabt, bei den Kon-
trollen aufgegriffen und gefangen genommen zu werden. Ausserdem hätte
sie als Schulabbrecherin zum Nationaldienst gezwungen werden können,
was sie habe vermeiden wollen. Während ihrer Zeit in Asmara habe sie
eine (…)monatige Lehre als (…) gemacht, welche sie mit einem Diplom
abgeschlossen habe. Sie sei in Asmara zwar nicht angemeldet gewesen,
habe aber die Lehre und die dazugehörigen Kurse trotzdem absolvieren
können. Sie, ihre Kolleginnen und ihre Familie seien allerdings auf der Hut
gewesen, um zu erfahren, wenn es Razzien gegeben habe. Sie hätten sich
jeweils gegenseitig informiert, um diesen zu entgehen. Im Jahr 2015 sei
ihre Tante gestorben. Zu jenem Zeitpunkt habe sie (die Beschwerdeführe-
rin) sich bereits (…) bei ihr aufgehalten. (…) Monate später sei sie zu ihrem
Bruder gegangen, welcher ebenfalls in Asmara gewohnt habe. Da sie sich
jedoch mit dessen Ehefrau nicht gut verstanden und weiterhin Angst vor
Razzien gehabt habe, sei sie schliesslich (…) Monate nach dem Umzug zu
ihrem Bruder aus Eritrea ausgereist.
G.
Am 21. September 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Am folgenden Tag
reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme
ein.
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Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 (Eröffnung am selben Tag) stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
I.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Ver-
fügung der Vorinstanz und die Anweisung an diese, die Beschwerdeführe-
rin als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Zusammen mit der Beschwerde wurde die „Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 3. August 2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger
für illegale Ausreise“ eingereicht.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Weiter hiess er das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ
Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
(TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft beantragt. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat
oder nicht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch
einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
zwar erhebliche Zweifel an der Altersangabe der Beschwerdeführerin be-
stünden, jedoch das von ihr angegebene Geburtsdatum beibehalten wer-
de. Als Asylgrund mache die Beschwerdeführerin geltend, Eritrea verlas-
sen zu haben, weil das Leben infolge ökonomischer Schwierigkeiten nicht
einfach gewesen sei. Hierbei handle es sich um ein Ausreisemotiv, das der
allgemeinen Lage geschuldet sei und dem daher keine Asylrelevanz zu-
komme. Weiter mache sie geltend, während (…) Monate in Haft gehalten
worden zu sein, weil die Sicherheitskräfte davon ausgegangen seien, sie
habe die Absicht gehegt, Eritrea illegal zu verlassen. Diesbezüglich sei zu
prüfen, ob konkrete Indizien vorlägen, die eine Verfolgung im Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Das von der Be-
schwerdeführerin aufgeführte Intermezzo mit den Sicherheitskräften in
Eritrea sei abgeschlossen. So sei sie nach der (…)monatigen Haft, wäh-
rend der es zu keinerlei Misshandlungen gekommen sei, ohne Auflagen
entlassen worden. Es würden keine objektiven Gründe vorliegen, die eine
Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit plausibel erschei-
nen lassen würden. Denn sie sei in Eritrea nach ihrer Entlassung weder
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gesucht worden, noch hätten ihre Eltern irgendwelche Schwierigkeiten we-
gen ihr gehabt, noch sei sie daran gehindert worden, in Asmara eine Lehre
zu absolvieren und die Abendschule zu besuchen. Aus dem Verhalten der
Beschwerdeführerin lasse sich im Weiteren folgern, dass sie auch subjektiv
keine Furcht vor einer gezielten Verfolgung in Eritrea gehabt habe. So habe
sie sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis noch knapp (…) Jahre
bei nahen Verwandten – und damit für die Behörden leicht ausfindig zu
machen – in Asmara aufgehalten. Als primäres Motiv zur Ausreise gebe sie
denn auch folgerichtig nicht etwa die Furcht vor gezielten staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen an, sondern dass sie nicht länger bei ihrem Bruder
habe leben wollen, weil sie sich mit dessen Frau nicht verstanden habe.
Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, Eritrea illegal verlassen zu
haben. Zur Beurteilung, ob sie gemäss der aktuellen Lageeinschätzung
des SEM begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf
hinzuweisen, dass sie weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus
diesem desertiert sei. Da sie demnach nicht gegen die Proclamation on
National Service von 1995 verstossen habe, und den Akten auch sonst
nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen habe, seien die Anforderungen an die Fest-
stellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der illegalen Ausreise
aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hinsicht-
lich des Entwurfs dieser Verfügung sei anzumerken, dass sich die Rechts-
vertretung mit dem Entwurf nicht einverstanden gezeigt habe, da dieser
nicht den Vorgaben der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspre-
che. Sie habe ausgeführt, dass bei einer Jugendlichen wie der Beschwer-
deführerin aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise objektiv betrach-
tet eine begründete Furcht vorliegen würde, bei einer Rückkehr nach Erit-
rea ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt zu sein.
Dazu sei auf die aktuelle Lageeinschätzung des SEM zu verweisen. Es
bleibe somit festzuhalten, dass die Rechtsvertretung die Befürchtungen ei-
ner zukünftigen Verfolgung anders würdige als das SEM. Nebst der abwei-
chenden Lagebeurteilung seien keine fallspezifischen Argumente ange-
führt oder Tatsachen sowie Beweismittel vorgelegt worden, welche eine
Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.
5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass die Vorinstanz neu davon ausgehe, Minderjährige könnten
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gefahrlos nach Eritrea zurückkehren und würden für die illegale Ausreise
nicht bestraft, da sie noch nicht dienstpflichtig seien. Dabei handle es sich
um eine Praxisänderung, welche im Widerspruch mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Gemäss Rechtsprechung würden
die Republikflucht, die Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder
aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische
Betätigung als subjektive Nachfluchtgründe gelten, wenn sie die Gefahr ei-
ner zukünftigen Verfolgung begründen würden. In Bezug auf eritreische
Staatsangehörige, die illegal ausgereist seien, sei gemäss der ständigen
Rechtsprechung das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu be-
jahen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes
als Zeichen politischer Opposition und versuche, mit drakonischen Mass-
nahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung
der Bevölkerung entgegenzuwirken. Diese Rechtsprechung finde unab-
hängig vom Alter der betroffenen Person Anwendung. Auch bei Personen,
welche in sehr jungem Alter aus Eritrea ausgereist seien, könne nicht au-
tomatisch davon ausgegangen werden, dass die illegale Ausreise keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nach sich ziehe. Zum Zeit-
punkt der Flucht aus Eritrea sei sie knapp (…)jährig gewesen und habe
somit zum Personenkreis gehört, welcher Eritrea grundsätzlich nicht legal
habe verlassen können. Vorliegend werde die illegale Ausreise von der Vo-
rinstanz auch nicht bestritten. Zusätzlich sei sie bereits (…) Monate in Haft
gewesen, weil der Verdacht bestanden habe, sie wolle Eritrea illegal ver-
lassen. Sie sei den zuständigen Behörden bekannt gewesen und deswe-
gen bei einer Rückkehr besonders gefährdet.
Weiter würden die Erkenntnisse der Vorinstanz nicht ausreichen, um fest-
zustellen, dass eine Rückkehr von Minderjährigen straflos und damit ge-
fahrlos möglich sei und somit keine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung aufgrund der illegal erfolgten Ausreise mehr bestehe. Um festzu-
stellen, ob die Praxisänderung ausreichend begründet sei, sei es notwen-
dig, im Lichte der bisherigen Praxis und der bisher zur Verfügung stehen-
den Country of Origin Information (COI) eine nähere Betrachtung der aktu-
ellen Erkenntnisse aus dem Bericht des SEM „Focus Eritrea, Update Nati-
onaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 (nachfolgend: Fokus-
Eritrea-Bericht) vorzunehmen. Gemäss aktueller Rechtsprechung sei es
notwendig, sich auf eine ausreichend breite und vielfältige Quellenlage
stützen zu können. Die limitierte Informationslage in Bezug auf Eritrea, wel-
che auch die Vorinstanz in ihrem Bericht erläutere, sei zu dürftig, weshalb
eine Praxisänderung zum heutigen Zeitpunkt schon prima facie unzulässig
erscheine. Auch zum Strafmass für die illegale Ausreise und zur Angabe,
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dass Minderjährige in der Regel straffrei ausgehen würden, würden keine
zuverlässigen Informationen vorliegen. Verschiedene Länderberichte wür-
den sodann eine viel schlimmere Situation in Eritrea beschreiben, als im
Fokus-Eritrea-Bericht aufgezeigt werde. Ausserdem habe die Rechtsver-
tretung Kenntnis von drei Fällen, welche nach Ankündigung der Praxisän-
derung von der Vorinstanz entschieden worden seien und verdeutlichen
würden, dass letztere weiterhin davon ausgehe, dass die illegale Ausreise
harsche Sanktionen nach sich ziehen könne. Der vorliegende Fall sei den
drei Fällen sehr ähnlich, insbesondere da sie (die Beschwerdeführerin) den
Behörden aufgrund der (…)monatigen Inhaftierung bereits bekannt gewe-
sen sei, weshalb ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden
müsse. Ansonsten würde gegen die Rechtsgleichheit verstossen. Dem
Entscheid der Vorinstanz sei ausserdem nicht zu entnehmen, warum sie
vorliegend von ihrer eigenen Praxis abweiche. Dies stelle weiter einen
Verstoss gegen die Begründungspflicht und somit eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
Insgesamt müsse festgestellt werden, dass die Vorinstanz bei der Begrün-
dung ihrer Verfügung die geltenden COI-Standards nicht respektiert habe.
Der Asylentscheid basiere auf einer äusserst dünnen Quellenlage. Dabei
verlasse sich die Vorinstanz wiederholt einzig auf Informationen des eritre-
ischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt
worden seien. Zudem würden die Informationen verschiedentlich aus dem
Kontext gerissen. Insbesondere unterlasse es die Vorinstanz, relativie-
rende Angaben – etwa zu Wissenslücken oder Unklarheiten – miteinzube-
ziehen. Insgesamt könne der Fokus-Eritrea-Bericht nicht als ausreichende
Informationsgrundlage erachtet werden, um den angefochtenen Entscheid,
welcher eine Praxisänderung darstelle, zu begründen. Vielmehr müsse
aufgrund der vorliegenden Informationen und angesichts der in Eritrea vor-
herrschenden Willkür und Unsicherheit davon ausgegangen werden, dass
auch minderjährige Personen, die illegal ausgereist seien, weiterhin als Re-
gimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei
einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu sein. Folglich sei sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Re-
publikflucht als Flüchtling anzuerkennen.
Eventualiter sei die Verfügung mit Verweis auf BVGE 2010/54 an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In diesem Grundsatzurteil habe das Bundesver-
waltungsgericht festgelegt, wie bei bewusstem Abweichen der Vorinstanz
von der ober- und letztinstanzlichen Praxis vorgegangen werden solle.
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Demzufolge könne die Vorinstanz nach Ablauf einer gewissen Zeit in ein-
zelnen Asylverfahren von der Praxis des Gerichts abweichen, jedoch
müsse dazu unter Bezugnahme auf die geltende Praxis sowie mit einläss-
licher Begründung unmissverständlich klargestellt werden, dass es sich um
sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten
Praxis des Gerichts abgewichen werde. Im vorliegenden Fall habe die Vor-
instanz die bisher geltende Rechtsprechung nicht befolgt, da sie weder an-
gekündigt habe, dass es sich um ein Pilotverfahren handle, noch unter Be-
zugnahme der geltenden Praxis aufgezeigt habe, dass sie bewusst von der
publizierten Praxis des Gerichts abgewichen sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des
SEM verwiesen werden.
6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide
m.w.H.).
6.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund der schlechten Le-
bensumstände in Eritrea geflüchtet zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwog, vermag die allgemein missliche Lage keine Asylrelevanz für die Be-
schwerdeführerin zu entfalten. Weiter führte sie aus, sie habe befürchtet,
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in einer Razzia festgenommen und zum Militärdienst gezwungen zu wer-
den, da sie nach ihrer Inhaftierung die Schule abgebrochen habe und
Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher generell zum Militärdienst ge-
zwungen würden. Gemäss ihren Ausführungen ist sie deswegen jedoch
weder von den Behörden kontaktiert worden, noch habe sie irgendwelche
Probleme mit den lokalen Behörden gehabt. Sodann ist nicht davon aus-
zugehen, dass eine konkret auf sie gerichtete Gefahr besteht. Wie die Vor-
instanz zutreffend zu ihrer (…)monatigen Haft festhielt, habe sie nach der
Entlassung aus dieser keine weiteren Probleme mit den Behörden geltend
gemacht, auch nicht, dass sie daraufhin aufgefordert worden sei, den Mili-
tärdienst zu absolvieren. Ausserdem war die Beschwerdeführerin zum Zeit-
punkt des Schulabbruchs lediglich knapp (…) Jahre alt, so dass ein Rek-
rutieren für den Militärdienst nicht wahrscheinlich gewesen wäre. Ein asyl-
rechtlich relevanter Vorfluchtgrund kann darauf nicht begründet werden.
Abschliessend ist anzumerken, dass der Ausreisegrund, die Beschwerde-
führerin habe wegen der Ehefrau des Bruders nicht dort wohnen bleiben
können, da sie sich nicht verstanden hätten, in asylrechtlicher Hinsicht
nicht relevant ist.
6.4 Zusammenfassend erscheinen die geltend gemachten Vorfälle der Be-
schwerdeführerin nicht als asylrechtlich relevant. Als Zwischenergebnis re-
sultiert somit, dass sie vor ihrer Flucht keine ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
7.
7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
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Seite 12
7.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachte Eingabe und die
darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der an-
gefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da dies-
bezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der
Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und
neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuwei-
sen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht
als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten
illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.
7.5 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaub-
haftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ver-
zichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen von in
Erwägung 7.3 angesprochenen zusätzlichen Faktoren in ihrem Falle zu
verneinen. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, aufgrund ihrer
(…)monatigen Haft im Visier der Behörden zu sein. Aus der Haft wurde sie
allerdings nach Bezahlung eines Entgeltes entlassen und in den darauffol-
genden (…) Jahren, welche sie weiter in Eritrea verbrachte, macht sie
keine Begegnungen, Kontaktaufnahmen oder Probleme mit den Behörden
geltend. Diesbezüglich kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Ihr Schulabbruch scheint ebenfalls keine Konsequen-
zen für sie verursacht zu haben, da sie auch diesbezüglich keine Kontakt-
versuche oder negativen Konsequenzen seitens der Behörden geltend
machte. Ausserdem habe sie während (…) Jahre ohne Probleme weiter in
Eritrea – einfach auffindbar bei Verwandten – leben und eine (…)ausbil-
dung absolvieren können. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin speziell im Visier der Behörden gewesen sei. Auch an-
D-6060/2016
Seite 13
dere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind
nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen
vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels
Asylrelevanz daher offenbleiben.
7.6 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es erübrigt sich, auf die weiteren Be-
schwerdevorbringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken. Dasselbe gilt für die mit der Be-
schwerde eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6060/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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