Abtei lung IV
D-6061/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], alias
B._______, geboren [...], Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6061/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 15. März 2004 unter den Personalien
B._______, geboren [...], Eritrea, in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor-
brachte, er habe Eritrea am 3. März 2004 verlassen, weil er zwei bis
drei Monate davor durch die eritreischen Behörden zum Militärdienst
aufgeboten worden sei,
dass das BFF mit Verfügung vom 18. Mai 2004 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2004 Be-
schwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) erhob,
dass ein auf Antrag des BFM durchgeführter Fingerabdruckvergleich
gemäss Schreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom
13. September 2005 ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Okto-
ber 1983 nach Deutschland eingereist und unter den Personalien
A._______, geboren [...], erfasst worden sei,
dass sein Asylgesuch in Deutschland am 16. August 1994 abgelehnt
worden sei und er seit dem 9. Oktober 1999 als verschwunden gelte,
dass mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2005 dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergeb-
nissen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. November
2005 (Poststempel) im Wesentlichen ausführte, er sei in der Tat
A._______, geboren [...], und sei im Alter von sechs Jahren nach
Deutschland eingereist, wo sein Vater und seine Schwester eine Asyl-
anerkennung erhielten, er jedoch irrtümlicherweise nicht,
dass es ihm in Deutschland aufgrund dieses Irrtums nicht gelungen
sei, einen geregelten Aufenthaltstitel zu erlangen, und er wegen den
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vorherrschenden Verhältnissen und mangels Kenntnis der tigrinischen
Sprache nicht nach Eritrea zurückkehren könne,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2005 voll-
umfänglich an seinen Erwägungen festhielt, die Abweisung der Be-
schwerde beantragte und argumentierte, die angeblichen Ausreisemo-
tive des Beschwerdeführers seien aufgrund seines Aufenthaltes zwi-
schen 1983 und 1999 in Deutschland unglaubhaft,
dass die ARK am 8. Dezember 2005 das BFM zu einer ergänzenden
Vernehmlassung einlud und die Vorinstanz um Stellungnahme zu dem
noch zu absolvierenden Militärdienst des Beschwerdeführers in Eritrea
ersuchte,
dass das BFM im Rahmen dieses Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 14. Dezember 2005 den Entscheid vom 18. Mai 2004 vollumfäng-
lich aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm,
dass die ARK mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 die Beschwerde
als gegenstandslos geworden abschrieb,
II.
dass das BFM mit an “Monsieur [...]“ adressierter Verfügung vom
18. Januar 2006 dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
dass das BFM mit Schreiben vom 26. Januar 2006 dem Beschwerde-
führer sodann mitteilte, die Verfügung vom 18. Januar 2006 sei auf sei-
ne falsche Identität erlassen worden, weshalb diese nichtig sei und
keine Rechtswirkungen entfalten könne,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
20. Februar 2006 der Vorinstanz mitteilte, er könne sich der Rechtsauf-
fassung, wonach der eröffnete, positive Asylentscheid vom 18. Januar
2006 nichtig sei, nicht anschliessen, zumal dem BFM der richtige Na-
me des Beschwerdeführers bereits bekannt gewesen sei,
dass es sich demnach lediglich um einen Kanzleifehler handle, wel-
cher formlos zu berichtigen sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2006 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März
2004 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2006 bei der ARK gegen
diese Nichteintretensverfügung Beschwerde erheben liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2006, welche im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens erging, festhielt, der Nichteintretensent-
scheid vom 23. Februar 2006 entfalte keine juristischen Wirkungen,
dem Beschwerdeführer komme weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu
und das ihm mit Verfügung vom 18. Januar 2006 gewährte Asyl beste-
he weiterhin,
dass die ARK mit Beschluss vom 8. Mai 2006 infolge Wegfalls des An-
fechtungsgegenstands die Beschwerde vom 28. Februar 2006 als ge-
genstandslos geworden abschrieb,
III.
dass der Beschwerdeführer mit Berufungsurteil des Kantonsgerichts
[...] vom 13. November 2007 wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff.
2 Bst. a des Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs-
mittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG;
SR 812.121), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. Ziff. 1 BetmG
sowie der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffen-
verordnung, WV; SR 514.541) i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundes-
gesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG; SR 514.54) mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jah-
ren bestraft wurde,
dass das BFM mit Schreiben vom 30. April 2008 dem Beschwerdefüh-
rer im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 2
AsylG) das rechtliche Gehör gewährte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2008 seine dies-
bezügliche Stellungnahme einreichte respektive darum ersuchte, von
einem Asylwiderruf sei abzusehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2008 das dem Beschwerde-
führer am 18. Januar 2006 gewährte Asyl widerrief,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs
(vgl. Rechtskraftmitteilung vom 18. September 2008, B16/3),
IV.
dass das C._______ mit Verfügung vom 12. März 2009 die Jahresauf-
enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrief, das Gesuch um
Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Beendigung des Straf-
vollzugs per Juni 2009 anordnete,
dass ferner festgehalten wurde, das BFM werde ersucht, aufgrund der
noch bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheides die vorläufige Aufnahme zu prüfen,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 22. Sep-
tember 2009 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab-
wies,
dass das C._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2010 dem BFM die
Rechtskraft des Widerrufs der Jahresaufenthaltsbewilligung mitteilte,
dass es das BFM zudem ersuchte, zu prüfen, ob die verfügte Wegwei-
sung trotz noch bestehender Flüchtlingseigenschaft vollzogen werden
könne oder ob es dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme er-
teile,
V.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2010 beim BFM
um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchen liess,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, mit Verfü-
gung vom 4. Juli 2008 sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers abgesehen worden,
dass mittlerweile die Jahresaufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers widerrufen worden sei und da dessen Entlassung im kommen-
den Sommer bevorstehe, werde um dessen vorläufige Aufnahme er-
sucht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom
25. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG gewähr-
te,
dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 die Stellungnahme einrei-
chen liess, wobei hinsichtlich der Begründung auf die Akten zu verwei -
sen ist (C14/5),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2010 – eröffnet am 6. Au-
gust 2010 – dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 18. Januar
2006 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkannte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Verfü-
gung vom 18. Januar 2006 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung; siehe oben Ziff. II) habe eine unvollständige Wür-
digung der Akten vorgelegen, weshalb sie sich als fehlerhaft erweise,
dass das öffentliche Interesse dafür spreche, diese Verfügung zu wi-
derrufen beziehungsweise abzuändern und ein Interesse in der An-
wendung des objektiven Rechts bestehe,
dass es vorliegend zu bedenken gelte, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Asylgewährung nicht gutgläubig gewesen sei, da er zu-
vor im Rahmen der Asylbegründung ein ganzes Lügengebäude errich-
tet und den Asylbehörden seinen Deutschlandaufenthalt seit den frü-
hen 1980-er Jahren verheimlicht habe,
dass er die Behörden nachweislich über die Identität getäuscht habe,
was sich anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Februar 2008 (recte:
8. Februar 2006) herausgestellt habe,
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dass er nicht aus eigenem Antrieb sondern erst nach Konfrontation
"mit dem Abklärungsergebnis" die Täuschung über seine Identität und
die Aufenthaltsdauer in Eritrea zugegeben habe,
dass sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen kön-
nen soll, wer selbst treuwidrig gehandelt habe,
dass zudem äusserst stossend wäre, dass ausgerechnet eine wegen
Drogenhandels rechtskräftig verurteilte Person weiter von einer fehler-
haften Verfügung profitieren können sollte,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Be-
lassung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantra-
gen liess,
dass das BFM ferner anzuweisen sei, den Beschwerdeführer vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen sei,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 festgehalten wur-
de, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt
des Nachreichens des in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsnachweises
respektive einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen wurde,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels notwendiger, professioneller
juristischer Hilfe eines Anwaltes (weder in tatsächlicher noch in recht li-
cher Hinsicht komplex erscheinendes Verfahren) abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2010 den
in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsnachweis [...], vom 9. September
2010 nachreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
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dass das Bundesamt das Asyl widerruft oder die Flüchtlingseigen-
schaft aberkennt, wenn die ausländische Person das Asyl oder die
Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen we-
sentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass zunächst zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer be-
reits in seiner im ordentlichen Beschwerdeverfahren bei der ARK ein-
gereichten Stellungnahme vom 1. November 2005 das Abklärungser-
gebnis der deutschen Behörden vom 13. September 2005 bestätigte
(siehe oben Ziff. I respektive act. 6 der Beschwerdeakten der ARK so-
wie Vernehmlassung des BFM vom 15. November 2005 [A15/1]),
dass die Vorinstanz somit spätestens seit diesem Zeitpunkt (Septem-
ber/November 2005) wusste, dass der Beschwerdeführer unter zwei
Identitäten aufgetreten ist,
dass sich daher die Begründung des BFM, die Identitätstäuschung ha-
be sich (erst) anlässlich "seiner Einvernahme vom 8. Februar 2008"
herausgestellt, als offensichtlich aktenwidrig erweist,
dass nebenbei diese vorinstanzliche Darstellung des Zeitablaufs als
zumindest äusserst befremdend bezeichnet werden muss, handelt es
sich doch bei der vom BFM ins Feld geführten Einvernahme offensicht-
lich um eine solche vom 8. Februar 2006 (und nicht vom 8. Februar
2008) durch C._______ (vgl. C11/4),
dass das BFM somit offensichtlich in vollem Wissen um die verschie-
denen Identitäten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Ja-
nuar 2006 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihm Asyl in der
Schweiz gewährte,
dass die Vorinstanz überdies mit Verfügung vom 3. Mai 2006 ihren am
23. Februar 2006 ergangenen Nichteintretensentscheid (Identitätstäu-
schung) als "keine juristischen Wirkungen entfaltend" bezeichnete und
festhielt, dem Beschwerdeführer komme weiterhin die Flüchtlingsei-
genschaft zu und das ihm am 18. Januar 2006 gewährte Asyl bleibe
bestehen,
dass das BFM sodann auch im Rahmen des Asylwiderrufverfahrens in
seiner Verfügung vom 4. Juli 2008 – also über zweieinhalb Jahre nach-
dem es vom Deutschlandaufenthalt des Beschwerdeführers unter an-
derer Identität erfahren hatte – im Zusammenhang mit der Verhältnis-
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mässigkeitsprüfung explizit festhielt, dass der Widerruf des Asyls nicht
automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich
ziehe,
dass somit die vorinstanzliche Begründung – der Verfügung vom
18. Januar 2006 habe eine unvollständige Würdigung der Akten zu-
grunde gelegen – nach dem Gesagten offensichtlich nicht zutrifft,
dass folglich die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdeführer
habe im Zeitpunkt der Asylgewährung nicht gutgläubig sein können,
ebenfalls offensichtlich nicht zutrifft,
dass im Gegenteil die Argumentation des BFM, indem es sämtliche für
das vorliegende Verfahren relevanten Umstände missachtet oder ak-
tenwidrig wiedergibt, gleichsam einer gegen Treu und Glauben ver-
stossenden Tatsachenverdrehung gleichkommt,
dass schliesslich mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde II/4,
S. 2) festzuhalten ist, dass die von ihm im Rahmen des rechtlichen
Gehörs erhobenen Einwände in der angefochtenen Verfügung wohl
wiedergegeben werden, das BFM sich damit aber nicht im geringsten
auseinandergesetzt hat,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass somit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft gestützt Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich nicht er -
füllt sind und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft
zu belassen ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM
vom 4. August 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft zu belassen ist,
dass das BFM sodann anzuweisen ist, den Beschwerdeführer als
Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
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Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der Beschwerde eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– gel-
tend gemacht wird, wobei zu beachten sei, dass auch der Aufwand
des Unterzeichnenden im Verfahren vor der Vorinstanz (rechtliches
Gehör) zu entschädigen sei,
dass der den Beschwerdeführer in Asylangelegenheiten seit Jahren
vertretende Rechtsvertreter zum Einen eine nicht näher spezifizierte
Parteientschädigung geltend macht,
dass zum Anderen bloss Aufwendungen im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens zu vergüten und während des vorinstanzlichen Verfahrens
angefallene Kosten nicht zu entschädigen sind,
dass nach dem Gesagten und in Anlehnung an andere vergleichbare
Fälle die geltend gemachte Parteientschädigung als zu hoch erscheint
und demnach zu kürzen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung auszurichten, welche aufgrund der zu beachtenden Be-
messungsfaktoren (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE;) und des
anhand der Akten zuverlässig abschätzbaren notwendigen Zeitaufwan-
des seines Rechtsvertreters auf pauschal insgesamt Fr. 1'500.– (inklu-
sive Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. August 2010 wird aufgehoben und dem
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft belassen.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.– (inklusive MwSt. und Auslagen) auszurich-
ten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der BFM-Verfügung vom 4. August 2010)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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