B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6061/2017
plo
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 19. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ zu seiner Person befragt wurde (BzP), wobei er geltend
machte, er sei minderjährig, stamme aus Guinea und sei über Spanien und
Frankreich in die Schweiz gereist,
dass das SEM im Rahmen einer ergänzenden Befragung (rechtliches Ge-
hör zur Frage des Alters) am 27. Juli 2017 zum Schluss kam, die geltend
gemachte Minderjährigkeit sei unglaubhaft und das Alter des Beschwerde-
führers deshalb auf den (…) festsetzte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2017
auch das rechtliche Gehör zum Dublin-Verfahren und zur Zuständigkeit von
Spanien respektive von Frankreich gewährt wurde,
dass dieser dabei angab, er habe zwar seine Fingerabdrücke in Spanien
abgegeben, jedoch dort nicht um Asyl nachsuchen wollen; in Spanien
seien die Umstände schwierig und er habe Mühe gehabt, immer etwas zu
essen zu finden,
dass das SEM die spanischen Behörden am 23. August 2017 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 13 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) er-
suchte,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch am 5. Oktober 2017 zustimm-
ten,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 – eröffnet am 19. Ok-
tober 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass
die spanischen Behörden am 5. Oktober 2017 – im Wissen um die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit – das Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen hätten, womit Spanien
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass es weiter ausführte, es lägen weder Gründe für die Annahme, dass
das Asylverfahren in Spanien systemische Schwachstellen aufweise, wel-
che eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden, noch für die An-
wendung der Souveränitätsklausel vor, woran auch die Behauptung des
Beschwerdeführers, es habe in Spanien viele Schwierigkeiten gegeben
und er habe kaum zu Essen gehabt, nichts zu ändern vermöge, nachdem
in Spanien die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) gelte, wel-
che zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asyl-
suchenden beinhalte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2017) gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Verfahren für zustän-
dig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
(recte: Spanien) abzusehen,
dass er weiter um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer seine Begehren damit begründete, er habe
beim Sport sein Bein verletzt und die Ärzte in Spanien hätten ihm gesagt,
die medizinische Versorgung dort reiche nicht aus, um ihn entsprechend
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zu behandeln; da ihm nur in der Schweiz die benötigte medizinische Be-
handlung garantiert werden könne, habe er hier ein Asylgesuch gestellt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr geltend macht,
er sei minderjährig, sondern vielmehr selbst angibt, er sei am (…) geboren,
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ein-
reise in die Schweiz in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit-
gliedstaaten eingereist ist und die spanischen Behörden die Übernahme
des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert haben, was vom Be-
schwerdeführer auch nicht bestritten wird, und die grundsätzliche Zustän-
digkeit Spaniens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für die Antragsteller in Spanien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
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konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, von
ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und mit der Berufung auf
eine in Spanien angeblich nicht behandelbare Verletzung am Bein sinnge-
mäss geltend macht, die Schweiz solle mit Rücksicht auf seine Verletzung
sein Asylgesuch behandeln, zumal aus der Beschwerde keine weiteren
Gründe für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts ersichtlich sind,
dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Spanien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit der pauschalen Angabe, es gebe in Spa-
nien Schwierigkeiten und er habe teilweise Mühe gehabt, etwas zu Essen
zu finden, noch keine ausreichend konkreten Hinweise für die Annahme
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vorgebracht hat, dass Spanien ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf seinen Ge-
sundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, indem er
geltend macht, er habe beim Sport eine Verletzung am Bein erlitten und
die spanischen Ärzte hätten ihm gesagt, die medizinischen Versorgung in
Spanien reiche nicht aus, um diese angemessen zu behandeln,
dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen durch keinerlei Beweismit-
tel, insbesondere einen ärztlichen Bericht, belegt,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Ankunft im EVZ B._______ am 7. Juli 2017 wegen Schmerzen am rechten
Knie behandelt worden ist (vgl. A6),
dass er anlässlich der BzP am 19. Juli 2017 auf die Frage nach gesund-
heitlichen Problemen ausführte, es gehe ihm gut (vgl. A7, S. 9),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, welcher eine von ihm nicht näher spezifizierte und auch nicht
belegte, beim Sport zugezogene Verletzung am Bein haben soll, die ge-
mäss eigenen Angaben aber schon während seinem Aufenthalt in Spanien
bestanden habe,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Spanien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt, um eine allfällige Sportverlet-
zung am Bein zu behandeln, und es auch keinerlei Hinweise darauf gibt,
dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte,
dass somit nicht von vorhandenen völkerrechtlichen Überstellungshinder-
nissen auszugehen ist,
dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: