B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-606/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland – angeblich Syrien (er gab
an, seine Kindheit in B._______ verbracht zu haben) – eigenen Angaben
zufolge im Jahr 2001 verliess und am 29. Juli 2010 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags erstmals um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel vom 3. August 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 13. August 2010 angab, er habe seine Heimat zusammen mit seiner
Mutter aufgrund eines Erbschaftsstreits mit seinen Onkeln verlassen und
sich anschliessend in Libyen, Tunesien, Algerien und Frankreich auf-
gehalten, bevor er in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. November 2010 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom 6. Dezember 2010 mit Urteil D-8417/2010 vom
14. Dezember 2010 als offensichtlich unbegründet abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Meldung der zuständigen kan-
tonalen Behörde (Eingang BFM 21. Dezember 2011) seit dem 17. Okto-
ber 2011 unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer, der sich eigenen Angaben gemäss vom Ok-
tober 2011 bis im Februar 2012 in Frankreich aufhielt, am 20. Februar
2012 erneut in die Schweiz einreiste und am 5. März 2012 zum zweiten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ Basel vom 9. März 2012
aussagte, er habe die gleichen Asylgründe wie im ersten Asylverfahren,
dass ein vom BFM beauftragter Experte der Fachstelle LINGUA am
25. April 2012 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch führte, aufgrund
dessen drei LINGUA-Experten Herkunftsanalysen erstellten,
dass der erste Experte in seinem Bericht vom 29. November 2012 fest-
hielt, der Beschwerdeführer mache keine Angaben über Syrien und ver-
füge über keine Kenntnisse über Libyen, Tunesien und Algerien,
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dass er keine typisch syrische Varietät des Arabischen, sondern eine Va-
rietät spreche, die hauptsächlich jordanisch-palästinensische Sprach-
merkmale aufweise,
dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich in einem jordanisch-
palästinensischen Milieu sozialisiert worden sei,
dass der zweite Experte in seinem Bericht vom 28. November 2012 aus-
führte, der Beschwerdeführer sei in Syrien, Palästina, Nordjordanien oder
im Libanon sozialisiert worden,
dass der Beschwerdeführer sehr wenig über die Länder, in denen er auf-
gewachsen sei bzw. gelebt habe, wisse,
dass sein Dialekt hauptsächlich auf ein palästinensisches Milieu schlies-
sen lasse,
dass der dritte Experte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2012 den
Schluss zog, der Beschwerdeführer spreche keinen syrischen Dialekt,
und es fänden sich in seiner Sprechweise keine Hinweise auf nordafrika-
nische Dialekte, was im Widerspruch zu seinen Angaben stehe,
dass seine Sprechweise auf eine palästinensische/jordanische Herkunft
hinweise und es gut sein könne, dass er ein Palästinenser aus Jordanien
sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2012 den wesentlichen Inhalt der Herkunftsanalysen und
den Werdegang sowie die Qualifikationen der Experten mitteilte und ihm
Frist bis zum 27. Dezember 2012 zur Einreichung einer Stellungnahme
ansetzte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2013 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der
Herkunftsanalyse sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer im jordanisch-palästinensischen Raum sozialisiert worden sei und
somit nicht aus Syrien, sondern aus Jordanien oder der Westbank stam-
me,
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dass er damit im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine
Identität getäuscht habe,
dass nichts gegen die Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Jordanien oder in die Westbank spreche,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 6. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf das Asylge-
such vom 5. März 2012 einzutreten, es seien die Unzulässigkeit, die Un-
zumutbarkeit und gegebenenfalls die Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sowie die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Be-
hörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der
Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Be-
weismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle LINGUA den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristi-
scher Merkmale in der Sprechweise (sowie landeskundlich-kultureller An-
haltspunkte) unterzogen und ihm am 14. Dezember 2012 das rechtliche
Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt hat,
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dass die Experten zur Erkenntnis gelangt sind, der Beschwerdeführer
stamme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien, sondern
aus einem palästinensischen Milieu aus Jordanien und weise in seiner
Sprechweise und aufgrund seiner mangelnden Länderkenntnisse keinen
Bezug zu nordafrikanischen Ländern auf,
dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht
als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson
(Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr in-
dessen – sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind – erhöhten
Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34
S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse nach den erwähn-
ten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass demnach eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit fest-
steht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer spreche
aufgrund seiner Aufenthalte in verschiedenen Ländern kein einem be-
stimmten Land zuzuordnendes Arabisch, die Schlüsse der Experten nicht
zu relativieren vermag, da weder seine Länderkenntnisse noch seine
Sprechweise auf einen längerdauernden Aufenthalt in Syrien und Algerien
hinweisen,
dass die Tatsache, dass die drei Experten ihn einem palästinensischen
Milieu zuordnen, nicht durch die Angabe in der Beschwerde, er habe im
Verlaufe seines Lebens auch Palästinenser kennengelernt und mit ihnen
gesprochen, erklärt werden kann,
dass sein Festhalten an der Herkunft aus Syrien und sein angebliches
Erstaunen über das Ergebnis der Herkunftsanalyse nichts daran zu än-
dern vermag, dass die Angaben zu seiner Herkunft und zu seiner Le-
bensgeschichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
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dass es den Asylbehörden im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in
voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
zu äussern, da er – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – gegen-
über den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen
Verhältnissen und insbesondere seiner Herkunft gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspa-
piere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft
auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhält-
nisse und Herkunft zu tragen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen sowie der vorstehen-
den Erwägungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatland droht,
dass der Vollzug der Wegweisung – insbesondere auch nach Jordanien
oder ins Westjordanland (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4789/2009 vom 24. März 2011) – mangels überzeugender gegenteili-
ger Anhaltspunkte auch als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
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Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: