B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6062/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
vertreten durch Özcan Kilic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2013 / N_______.
D-6062/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ stammender türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischer Religionszu-
gehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess die Türkei ge-
mäss eigenen Angaben am 23. April 2012 auf dem Landweg und gelang-
te über ihm unbekannte Länder am 27. April 2012 in die Schweiz, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 15. Mai 2012 durchgeführten
Kurzbefragung, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Umstand gewährt wurde, dass aufgrund seines in E._______
wohnhaften Bruders dieser Staat für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte, wies ihn das BFM mit
Verfügung vom 16. Mai 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfah-
rens dem Kanton F._______ zu. Am 13. September 2013 fand die Anhö-
rung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er habe
in seiner Heimat an der Universität in D._______ Literatur studiert und sei
heute noch an der Fernuniversität G._______ immatrikuliert. Im (...) habe
er der Zeitung H._______ einen von ihm verfassten Artikel geschickt, der
in der Folge veröffentlicht worden sei. Darin habe er am Beispiel von
I._______, einer erfolgreichen kurdischen Journalistin und Widerstands-
kämpferin, die an der kurdischen Bevölkerung verübten und noch immer
andauernden Massaker und Schikanen sowie deren fehlenden Rechte
thematisiert. Deswegen habe die Staatsanwaltschaft J._______ am (...)
Anklage gegen ihn erhoben. Zwar sei er im besagten Zeitungsartikel als
Autor nicht namentlich erwähnt gewesen, jedoch hätten die Sicherheits-
kräfte in den Räumen der fraglichen Zeitung eine Razzia durchgeführt
und so seinen Namen herausgefunden. Er habe sodann im (...) eine ge-
richtliche Vorladung erhalten, die von seiner Familie entgegengenommen
worden sei, da er sich in diesem Zeitpunkt in D._______ aufgehalten ha-
be. Aus Angst vor einer Verhaftung sei er der Vorladung jedoch nicht
nachgekommen. Er habe dann aus den Medien respektive durch seinen
Anwalt erfahren, dass es in der Türkei eine Gesetzesänderung zur Lö-
sung der Kurdenfrage gegeben habe. Gemäss diesem Gesetz seien die
Gerichtsverfahren sistiert worden. Ferner habe er öfters das Lokal des
örtlichen kurdischen Vereins aufgesucht. Vor dem Verein hätten jeweils
Polizisten in einem Zivilfahrzeug gewartet und ihm sowie weiteren kurdi-
schen Jungen einige Male gesagt, dass sie den Verein nicht mehr aufsu-
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chen sollten, wobei ihnen mit Konsequenzen gedroht worden sei, falls sie
der Aufforderung keine Folge leisten würden. Aus diesem Grund seien er
und andere Besucher des Vereinslokals manchmal von den Polizisten
auch geohrfeigt worden. Zudem werde von Zeit zu Zeit gegen die Aleviten
vorgegangen. So seien kürzlich in den Provinzen Izmir, Gaziantep oder
Elazig Häuser der Aleviten beschmiert und gekennzeichnet worden.
Der Befrager des BFM hielt anlässlich der Anhörung fest, im eingereich-
ten Anwaltsschreiben vom 10. September 2013 stehe, dass das Gericht
am (...) beschlossen habe, das Verfahren gegen ihn zu sistieren, und sich
die Sache erledigen werde, falls er sich während dreier Jahre klaglos
verhalte. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er versu-
chen werde, den diesbezüglichen Gerichtsbeschluss dem BFM nachzu-
reichen. Man könne von ihm nicht verlangen, während dreier Jahre "wie
ein Schaf" zu leben respektive sich nicht politisch betätigen zu dürfen,
beispielsweise durch die Teilnahme an Demonstrationen. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen verschiedene
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 – eröffnet am 4. Oktober 2013 – lehn-
te das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom
23. Oktober 2012 (recte: 23. Oktober 2013) beantragte der Beschwerde-
führer, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, Asyl zu gewähren
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. November 2013 wurde dem
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Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, dass
das gegen ihn eingeleitete Verfahren sistiert worden sei und eingestellt
werde, falls er innerhalb von drei Jahren kein ähnliches Delikt begehe.
Damit stehe fest, dass er aufgrund des sistierten Verfahrens zum aktuel-
len Zeitpunkt nichts zu befürchten habe und von keiner asylrelevanten
Verfolgung bedroht sei. Anlässlich der Anhörung vom 13. September
2013 damit konfrontiert, dass die Sache in drei Jahren erledigt sei, wenn
er sich klaglos verhalte, habe er entgegnet, dass er dann während dreier
Jahre wie ein Schaf leben müsse und beispielsweise an keine Demonst-
rationen gehen könne. Zwar könne nicht verlangt werden, dass sich Bür-
ger in ihrem Heimatland nicht politisch engagierten, um sich nicht einer
Verfolgung auszusetzen. Das schweizerische Asylgesetz sehe hingegen
auch nicht vor, ausländische Bürger durch Asylgewährung gleichsam prä-
ventiv zu schützen, sich im Heimatland politisch zu engagieren. Wenn –
so wie in casu – einer Person im Heimatland zum Zeitpunkt des Asylent-
scheides keine asylrelevante Verfolgung drohe, so sei deshalb das Asyl-
gesuch abzuweisen und die Wegweisung zu vollziehen. Sollte gegen den
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei wegen politischer
Aktivitäten erneut ein Verfahren eingeleitet werden, so stehe in Kenntnis
der türkischen Gerichtspraxis fest, dass Angeklagte bis zum Abschluss
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Seite 6
eines Strafverfahrens nicht in Untersuchungshaft und auch nicht in Si-
cherheitshaft genommen würden. Zudem könne ein erstinstanzliches Ur-
teil immer angefochten werden. Bis zum Erlass eines Urteils des Be-
schwerdegerichtshofes beziehungsweise bis unmittelbar davor könnten
Beschwerdeführende den Gang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten.
Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens würden behörd-
liche Schritte zur Sicherung des Strafvollzugs eingeleitet. Dies könne je-
doch längere Zeit dauern. Sollte beim Beschwerdeführer ein solcher Fall
eintreten, so könne er die Türkei erneut verlassen und ein Land seiner
Wahl um Prüfung seines Asylgesuchs anrufen. Anzufügen bleibe, dass in
der Heimat des Beschwerdeführers bei weitem nicht jedes politische En-
gagement zu einer Verfolgung führe.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe vor, aufgrund eines Zeitungsartikels sei gegen ihn in
J._______ ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, dass inzwischen sis-
tiert worden sei beziehungsweise eingestellt werde, falls er innerhalb von
drei Jahren kein ähnliches Delikt begehe. Der angefochtene Entscheid
werde nur mit Annahmen begründet und die Vorinstanz behaupte, es lie-
ge keine asylrelevante Verfolgung vor. Tatsächlich sei es aber so, dass er
trotz sistiertem Gerichtsverfahren bei der Polizei im Informationssystem
GBT als "Terrorist" oder "Beteiligter einer Terroraktion" registriert worden
sei. Die Praxis der türkischen Polizei habe gezeigt, dass nach einer von
Kurden durchgeführten Aktion diese Personen gesucht und in Haft ge-
nommen würden. Dabei sei es nicht selten, dass Festgenommene grund-
los und ohne Beweise monatelang in Haft bleiben müssten. Sodann sei
es fast unmöglich, eine Arbeitsstelle zu finden, da Arbeitgeber bei der
Prüfung von Bewerbungen oft auf das GBT zurückgreifen würden. Dies
stelle eine ständige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. In seinem
Fall handle es sich nicht um einen präventiven Schutz, sondern um
Schutz vor einer konkreten Gefahr. Dieser Umstand sei in Berichten meh-
rerer Organisationen festgehalten worden, wie beispielsweise dem Am-
nesty International Freedom House Committee to Protect Journalists
(CPJ), von Reporters without Borders (RSF) oder den Türkischen Men-
schenrechtsvereinen THIV und IHD. Sinngemäss sei auch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zitiert worden, wonach niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden dürfe. Die Sistierung respektive die allfällige Einstel-
lung seines Gerichtsverfahrens sei aufgrund einer Gesetzesänderung
vorgenommen worden, welche seit einigen Monaten in Kraft sei. Diesbe-
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züglich bestünden keine Erfahrungen, wie die Polizei beziehungsweise
die Gerichte sich verhalten würden, falls innerhalb von drei Jahren ein
ähnliches Delikt vorliege. Es sei lediglich angenommen worden, dass die
Betroffenen den Abschluss des Verfahrens in Freiheit abwarten dürften.
Falls sein Asylantrag abgelehnt werden sollte, sei er deshalb in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, bis sich bezüglich der in Frage stehen-
den Gesetzesänderung eine Praxis der türkischen Behörden gebildet ha-
be und dadurch eine klare Ausgangslage vorliege.
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die von der Vorinstanz gezo-
genen Schlussfolgerungen betreffend die fehlenden Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft in einem anderen Licht darzustellen, weshalb
die diesbezügliche Einschätzung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist.
4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen dem-
nach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden
sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfol-
gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei-
ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37, m.w.H.).
4.3 Es ist festzustellen, dass aufgrund der geltend gemachten Sachver-
haltselemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die
vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen würden sich in ab-
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sehbarer Zeit verwirklichen. Er wurde im Zeitpunkt seiner Ausreise weder
behördlich verfolgt noch lagen konkrete Hinweise für das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen vor, noch ist eine aktu-
ell bestehende Verfolgung seiner Person im heutigen Zeitpunkt zu erken-
nen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des sistierten Gerichtsverfahrens zum aktuellen
Zeitpunkt in der Türkei nichts zu befürchten hat und von keiner asylrele-
vanten Verfolgung bedroht ist. Gemäss seiner Darstellung erhielt er im
(...), als seine Familie die gerichtliche Vorladung entgegengenommen ha-
be, Kenntnis von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen ihn (vgl.
act. A6/11 S. 7; A14/10 S. 5). Obwohl er der gerichtlichen Vorladung keine
Folge leistete und seine offizielle Adresse den Behörden bekannt war, er-
litt er aufgrund seiner Weigerung keine irgendwie gearteten behördlichen
Nachteile und wurde den Akten zufolge weder vor seiner Ausreise noch
im Anschluss an dieselbe gesucht. Zudem verblieb er nach der Zustellung
der gerichtlichen Vorladung, welche ihn eine Verfolgung durch die Behör-
den fürchten liess, noch rund drei Monate im Heimatstaat, ohne in dieser
Zeit irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt, kann vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht ver-
langt werden, sich politisch nicht zu betätigen, um einer allfälligen behörd-
lichen Verfolgung zu entgehen. Jedoch bildet bei Weitem nicht jede politi-
sche Betätigung Grund für Repressionsmassnahmen der türkischen Be-
hörden. Damit ist beim derzeitigen Stand der Dinge der Ausgang seines
Verfahrens in der Türkei vollkommen offen, zumal nicht beurteilt werden
kann, ob und wie sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sei-
ne Heimat innerhalb der ihm gerichtlich auferlegten Frist von drei Jahren
– von der im Übrigen im heutigen Zeitpunkt mehr als die Hälfte bereits
verstrichen ist – politisch betätigen wird, was auch die Möglichkeit ein-
schliesst, dass das Verfahren gegen ihn letztlich eingestellt werden könn-
te. Im Falle einer tatsächlichen Verurteilung wäre es dem Beschwerdefüh-
rer sodann zuzumuten, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu beschreiten.
Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit zum heutigen,
massgebenden Zeitpunkt nicht der Einschätzung in der Beschwerde an-
schliessen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der in der Rechtsmit-
teleingabe geltend gemachten Registrierung im Informationssystem GBT
als "Terrorist" oder als "Beteiligter einer Terroraktion" sinngemäss im Falle
einer Rückkehr in die Türkei eine mehrmonatige Untersuchungshaft re-
spektive eine dementsprechende Haftstrafe zu gewärtigen hätte.
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Zudem ist die angeführte Befürchtung, infolge seiner Registrierung im
GBT keine Arbeitsstelle mehr finden zu können, nicht asylbeachtlich, da
solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten keinen der in Art. 3 AsylG enthal-
tenen Gründe beschlagen.
Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise auf eine aktuell bestehende
individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers vor.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die Beweismittel im Einzel-
nen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen
respektive die Beweismittel einzig dem Beleg des in casu nicht bestritte-
nen Sachverhalts zu dienen vermögen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt
hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
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sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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Seite 11
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdefüh-
rer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind,
er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im
genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen
– ausser in den Provinzen Hakkari und Sirnak – nicht generell als unzu-
mutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2013/2). Überdies lässt sich eine ande-
re Einschätzung mit Bezug auf den Herkunftsort respektive die Her-
kunftsprovinz des Beschwerdeführers (C._______) und die Provinz sei-
nes letzten Wohnortes (D._______) nicht zureichend abstützen. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und ausge-
zeichnete Kenntnisse der türkischen Sprache, war nach dem Gymnasium
an der Universität von D._______ bis zur Ausreise Student und ist eige-
nen Angaben zufolge im heutigen Zeitpunkt an der Fernuniversität
G._______ immatrikuliert (vgl. act. A6/11 S. 3). Diese Kenntnisse werden
dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem
Heimatland zugutekommen. Dort verfügt er überdies – sowohl in seiner
Herkunftsregion als auch an seinem letzten Wohnort – über etliche Fami-
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Seite 12
lienangehörige (Eltern und Geschwister), welche ihn bei einer Reintegra-
tion unterstützen können. Zudem kann er auf die Unterstützung einer in
der Schweiz lebenden weiteren Familienangehörigen ([...]) – zumindest in
finanzieller Hinsicht – zählen (vgl. act. A6/11 S. 5). Zur Überbrückung all-
fälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantra-
gen. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). Es ist somit nicht an-
zunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
6.3.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in generel-
ler und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: