Abtei lung IV
D-6063/2006
{T 0/2}
Urteil vom 25. September 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Beat Weber, Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und die Kinder C._______, D._______,
E._______, und F._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (Kolumbien),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 6. September 2006 i.S. Einreisebewilligung und Asyl
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Eingabe vom
31. März 2006, ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Lebenspartnerin
und deren Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung mach-
te er im Wesentlichen geltend, sie stammten aus X._______, wo er als Baumeister
(Konstrukteur) gearbeitet habe. Am 6. Februar 2006 habe er mit Arbeitskollegen in
einer Gaststätte gefeiert, als er von einem unbekannten Mann aufgefordert worden
sei, auf die Strasse zu kommen. Dort habe ihn der Mann gefragt, ob er Juan Pablo
Castilblanco sei, was er bejaht habe. Der Mann habe ihm gesagt, er werde ihn
später kontaktieren und ihm erklären, was er benötige. Am 12. Februar 2006 habe
er einen Telefonanruf der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia)
erhalten, welche von ihm eine Arbeit gefordert habe, was er abgelehnt habe,
worauf er beschimpft worden sei. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, um
Probleme zu vermeiden. Am 15. Februar 2006 habe er erneut einen Telefonanruf
erhalten - mutmasslich von derselben Person -, was ihn sehr verängstigt habe. Er
habe aber weiterhin eine Kollaboration mit der Organisation abgelehnt. Am 28.
Februar 2006 habe ihm die Eigentümerin des Hauses, welches er mit seiner
Familie bewohne, einen Umschlag überreicht, welcher unter der Türe hindurch
geschoben worden sei. Der Umschlag habe ein Schreiben der FARC enthalten, in
welchem er unter Morddrohungen aufgefordert worden sei, mit seiner Familie die
Region innert 72 Stunden zu verlassen. Ohne seiner Lebenspartnerin und den
Kindern von diesem Schreiben zu erzählen, habe er sich mit ihnen nach
Y._______ begeben. Am 6. März 2006 habe er die Bedrohungen bei der
Staatsanwaltschaft angezeigt und in der Folge habe er auch seine
Lebenspartnerin orientiert. Anschliessend seien sie bei einem Freund in
Z._______ untergekommen; dort habe er jedoch als Ortsfremder keine Arbeit
gefunden. Er sei daher klandestin nach X._______ zurückgekehrt, wo er sich
versteckt bei einem Freund aufhalte. Er bitte die Schweizer Behörden, ihm und
seiner Familie in dieser Situation Schutz zu gewähren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismit-
tel zu den Akten, darunter ein Drohschreiben der FARC vom Februar 2006, eine
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2006, und Schreiben des Frie-
densrichters beziehungsweise der Polizeistation von Z._______ vom 13. be-
ziehungsweise 16. März 2006, in welchen ihm mitgeteilt wird, dass eine dauerhafte
Schutzgewährung durch die Behörden nicht möglich sei.
B. Mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Bogotá vom 10. Mai 2006 reich-
ten die Beschwerdeführer in der Folge einerseits den von ihnen ausgefüllten Fra-
gebogen der Botschaft zu den Akten und führten zum anderen aus, der Beschwer-
deführer habe am 4. Mai 2006 mit Arbeiten (Küchenbau) in einem Appartementbau
in W._______ begonnen. Am 5. Mai 2006 habe er festgestellt, dass er noch einige
Materialien benötige, und sei zu einem Warenhaus gefahren. Dort hätten ihn eini-
ge Gestalten beobachtet, was ihm grosse Angst eingejagt habe; es habe sich al-
lerdings herausgestellt, dass es sich lediglich um den Verkäufer gehandelt habe.
3Zurück auf der Baustelle hätten ihn seine Arbeiter nach seinem Befinden gefragt,
da er leichenblass gewesen sei. Er habe ihnen gesagt, dass nichts passiert sei.
Später habe er aber den Arbeiter, zu welchem er das grösste Vertrauen habe,
beiseite genommen und ihm aufgetragen, bei Vorsprachen von unbekannten
Personen anzugeben, er kenne ihn (den Beschwerdeführer) nicht. In der Tat seien
um 2 Uhr nachmittags einige unbekannte Männer gekommen und hätten den
Arbeiter nach ihm gefragt. Der Arbeiter habe ihnen jedoch gesagt er kenne den
Beschwerdeführer nicht. Die Unbekannten hätten den Arbeiter bedroht und ihm
gesagt, sie würden den Beschwerdeführer in jedem Winkel des Landes finden, in
dem er sich verstecke. Die Männer hätten bedrohlich ausgesehen und der Arbeiter
habe bei einem von ihnen eine Waffe unter der Jacke bemerkt. Daraufhin habe der
Beschwerdeführer sich entschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Er habe
einen Freund gebeten, seinen Arbeitern auszurichten, er habe ein familiäres
Problem zu lösen und sich daher auf eine Reise begeben. Er habe eine Finca
gemietet, welche abseits des Dorfes liege, und sich dort mit seinen Kindern
versteckt. Er habe insgesamt vier ausländische Vertretungen schriftlich um Schutz
ersucht - nämlich diejenigen von Spanien, Deutschland, Holland und der Schweiz
-, von den ersten drei jedoch abschlägige Antworten erhalten.
Gemäss ihren Angaben auf dem Fragebogen der schweizerischen Vertretung ha-
ben die Beschwerdeführer ihr Heimatland bis anhin noch nie verlassen. Sie haben
weder familiäre noch bekanntschaftliche Beziehungen zur Schweiz oder zu ande-
ren Staaten. Neben ihrer Muttersprache verfügen sie nur über wenige nicht näher
spezifizierte - Sprachkenntnisse.
C. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 6. September
2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung
führte es aus, die Beschwerdeführer könnten die kolumbianischen Behörden um
Schutz ersuchen; diese seien durchaus schutzwillig und auch in der Lage, im Rah-
men ihrer Möglichkeiten die Guerilla effizient zu bekämpfen. Ferner handle es sich
bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, wes-
halb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen
Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten; die Beschwerdeführer hätten
denn auch nicht geltend gemacht, in Cali oder Madrid Drohungen erhalten zu ha-
ben. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen
zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen
Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Ko-
lumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzproto-
koll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement
von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwer-
deführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzu-
weisen.
D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit an die schweizerische
Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 27. Oktober 2006 (Posteingang bei
der Botschaft am 30. Oktober 2006) Beschwerde, welche an die damals zuständi-
ge Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergeleitet wurde. Zu deren
4Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie bereits sämtliche
innerstaatlichen Möglichkeiten zur Schutzgewährung ausgeschöpft hätten. Ein
blosser Wohnsitzwechsel nütze ihnen nichts, da die FARC aufgrund ihrer Mittel in
der Lage sei, sie überall in Kolumbien aufzuspüren. Mit der Beschwerdeeingabe
reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des Friedensrichters von Z._______
vom 27. Oktober 2006 zu den Akten, in welchem dieser bestätigt, dass die
Beschwerdeführer am 13. März 2006 bei ihm um Schutz nachgesucht hätten.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis
erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des en-
gen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilli-
gung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 3 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet wer-
den, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne wei-
teres darüber befunden werden kann.
1.6 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorlie-
5gens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zuguns-
ten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihre am 30. Oktober 2006 bei
der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingelangte Beschwerde rechtzeitig er-
folgt ist.
2. Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und frist-
gerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktio-
neller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, Erw.
2c, S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hät-
ten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend ge-
macht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Be-
schwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nach-
zusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten
Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffen-
6den Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Ab-
kommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit
Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur An-
erkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement
von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in
den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den
letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden ge-
kommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweiti-
gen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise
nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tau-
send kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in
Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich
als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der
Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr.
15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es
sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten
handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht
ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den
Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverle-
gung entziehen könnten.
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hinge-
gen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umstän-
den hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einrei-
sebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökono-
mischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
7
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá (Beilage:
Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 13. März 2007)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils
an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an
das BFM ad acta
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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