B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6063/2017
mel
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelies Djellal-Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Ende Ja-
nuar 2015 und gelangte über den Sudan, die Türkei und weiter über die
Balkanroute am 18. August 2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag
ein Asylgesuch stellte. Am 27. August 2015 wurde er summarisch befragt
und am 30. Mai 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs gab er im Wesentlichen an, seine Familie
sei 1980/1981 in den Sudan geflüchtet, wo er bis zur Matura im Jahr 1996
gelebt habe. Für sein (…)studium (1996-2000) sei er nach Eritrea zurück-
gekehrt. Im (…) 2008 habe er ein einmonatiges Militärtraining absolviert
und anschliessend von 2000-2008 im (…) in Asmara gearbeitet. Im (…)
2007 habe er zwangsweise eine Schulung für (…) besuchen müssen, um
anschliessend im (…) Kurse (…) abzuhalten. Gegen Ende 2007 habe er
begonnen, sich für die (…) zu interessieren. Nachdem er am Arbeitsplatz
beim (…) entdeckt worden sei, sei er im (…) 2008 zunächst nach (…) ver-
setzt und dann im (…) 2009 für sechs Jahre in Haft genommen worden.
Nach seiner offiziellen Entlassung aus der Haft hätte er zu seiner Einheit
zurückkehren sollen, sei aber ausgereist, zumal er auch von der Ausreise
seiner Ehefrau erfahren habe.
B.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am 25. September 2017
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte sein Asylgesuch ab, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Am 24. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 wurde er zur Verbesserung
der mangelhaften Beschwerde aufgefordert.
E.
Am 6. November 2017 (Poststempel) reichte er fristgerecht eine Beschwer-
deverbesserung nach. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
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währung von Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
In teilweiser Widererwägung des Entscheides vom 22. September 2017
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 27. November
2017 in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen (Art. 51
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges wurde er in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
H.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 (Poststempel) hielt der Beschwerde-
führer an seiner Beschwerde fest.
I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer Be-
weismittel in Form von zahnärztlichen Röntgenaufnahmen zu den Akten.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Replik vom 11. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung des SEM Stellung und reichte am 8. Februar 2018 ein weiteres
Beweismittel in Form eines zahnärztlichen Berichts zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde der inzwischen in der Schweiz ge-
borene Sohn des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau miteinbezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe
er sich in Bezug auf seine angebliche Zugehörigkeit zur (…) widerspro-
chen, indem er an der Befragung angegeben habe, er gehöre dieser Ge-
meinde an, während er an der Anhörung dies explizit verneint habe und
sich lediglich mit Glaubensfragen befasst haben wolle. Weiter sei es nicht
plausibel, dass er lediglich wegen seines (…) zuerst zwangsversetzt und
dann eingesperrt worden sei, ohne dass vorher versucht worden sei, ihn
zur Abkehr zu bewegen. Zudem habe er sich zum Haftgrund widerspro-
chen, indem er an der Befragung gesagt habe, er sei während der Haft
mehrmals befragt und zur Aufgabe des Glaubens gedrängt worden, wäh-
rend er an der Anhörung geltend gemacht habe, während der ganzen Haft
keine verlässliche Information hierzu erhalten zu haben. Zur Haftzeit, der
Freilassung und der Zeit danach, habe er nur sehr spärliche Angaben ge-
macht. So habe er, zur Beschreibung des Gefängnisses aufgefordert, ei-
nen schematisch anmutenden Bericht über die unterschiedlichen Gefäng-
niszellen gegeben ohne persönlich geprägte Einzelheiten oder originelle
Details. Dasselbe gelte für die Beschreibung der Zeit im Gefängnis. Seine
Schilderungen zum Geldtransfer ins Gefängnis schienen karg. Angesichts
der langen Haftzeit wären vertiefte Strategien zu den Kontakten mit der
Aussenwelt zu erwarten. Auch zu seinen Eindrücken nach der Haftentlas-
sung insbesondere zu den zwischenzeitlichen Veränderungen habe er
kaum überzeugende Angaben gemacht und die restliche Zeit zu Hause
und im Dienst nur kurz und allgemein beschrieben. Nach dem Gesagten
könne ihm zwar geglaubt werden, dass er in Eritrea studiert und National-
dienst geleistet habe, nicht aber dass er wegen seiner Religion in Haft ge-
kommen sei. Da er zur Zeit der Ausreise unglaubhafte Aussagen mache,
sei ihm der Nachweis einer bestehenden Dienstpflicht und somit einer De-
sertion nicht gelungen. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei bei illegaler Ausreise
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund dessen eine asylrelevante Verfolgung drohe. Viel-
mehr bedürfe es weiterer Faktoren, welche die Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Vorlie-
gend seien keine solchen Faktoren auszumachen, da weder die religiös
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motivierte Verfolgung und die Gefängnisaufenthalte noch die Desertion
glaubhaft seien.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die
Beurteilung des SEM sei massgeblich darauf zurückzuführen, dass das
Augenmerk an der Anhörung auf seine Mitgliedschaft bei der (…) anstatt
auf seine Ausbildung zum (…) gelegt worden sei, aufgrund welcher er
nebst seines Studiums der intellektuellen Elite des Landes zuzurechnen
sei. Nach seinem Kurs zum (…) sei er an seinem Arbeitsplatz plötzlich mit
Furcht und Misstrauen konfrontiert worden, insbesondere als er ins Diszip-
linarkomitee einberufen worden sei. Seine Aussagen deckten sich mit den-
jenigen von zwei Informanten, welche diese Ausbildung auch gemacht hät-
ten, wonach die Regierung mit der Platzierung von loyalen (…) in sämtli-
chen Institutionen ein Klima des gegenseitigen Misstrauens schaffen wolle,
was für die Betroffenen zu grosser persönlicher Isolation führen würde.
Eine Anfrage bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe zudem erge-
ben, dass Personen, welche diese (…) absolviert hätten, weiterhin im Na-
tionaldienststatus stünden. Die Frage, ob seine Inhaftierung in direktem
Zusammenhang mit dieser Auswahl zum (…) stehe, könne nicht mit Be-
stimmtheit beantwortet werden. Angesichts der persönlichen Isolation am
Arbeitsplatz und den Schwierigkeiten in der Ehe, habe er engeren Kontakt
zu zwei Freunden aus der Studienzeit gesucht, welche der (…) angehört
hätten. Weil daraufhin zweimal eine (…) an seinem Arbeitsplatz gefunden
worden sei, sei er strafversetzt worden. Im Zusammenhang mit seiner Ver-
folgung aus religiösen Gründen spreche für seine Glaubhaftigkeit, dass er
gar nie den Eindruck habe erwecken wollen, ein offizielles Mitglied gewe-
sen zu sein. Im der Beschwerde beigelegten Protokoll beschreibe er die
Hafteinrichtungen äusserst detailliert, ohne dass seine Aussagen von den
Ausführungen an der Anhörung abwichen, wo er bereits in der Lage gewe-
sen sei, die Verantwortlichen für die Haftanlage zu bezeichnen. Wiederum
für seine Glaubhaftigkeit spreche, dass er auf Nachfrage die persönlich er-
fahrene, grausame Behandlung nicht erwähnt habe. Sehr eindringlich
seien hier seine Beschreibungen der körperlichen Mangelerscheinungen,
welche bei ihm zu bleibenden Schäden im Mundbereich geführt hätten.
Zudem beschreibe er einen Ausbruchversuch mehrerer Häftlinge im Jahr
2012, welcher von der Vorinstanz anhand von dokumentierten Fällen nach-
geprüft werden sollte. Auch seine Überlegungen zur Ausreise seien absolut
logisch. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz seien reine
Spekulation. Im Sinne der Faktoren, welche eine illegal ausgereiste Person
als missliebig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richt erscheinen liessen, gelte es festzuhalten, dass er als Absolvent der
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(…) zweifelsohne zu einer Gruppe von eritreischen Bürgern gehöre, wel-
che verstärkt im Fokus des eritreischen Überwachungsstaates stehe.
Seine Zuwiderhandlungen gegen die Parteiideologie würden ihm bei einer
Rückkehr auf institutioneller Ebene negativ ausgelegt werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Protokoll einer Befragung
durch seine Rechtsvertreterin und Röntgenbilder seiner Zahnschäden zu
den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Röntgenbilder ver-
möchten die Ursache der Zahnschäden nicht zu belegen. Zudem habe der
Beschwerdeführer an der Befragung im Zusammenhang mit seiner Haft
lediglich Probleme mit den Augen nicht aber mit den Zähnen geltend ge-
macht.
4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer noch einmal auf seine
Aussagen in der Beschwerde und reichte weitere ärztliche Unterlagen be-
züglich seiner Zahnschäden zu den Akten. Danach seien diese durch man-
gelnde Mundhygiene verursacht, welche der Beschwerdeführer auf die
Umstände der Haft zurückführt, wo er keine Zahnpasta und Zahnbürste
und zur Bekämpfung der Schmerzen nur Kampfer und Tabak zur Verfü-
gung gehabt habe.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
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5.2 Entgegen der Argumentation des SEM geht das Gericht von der Glaub-
haftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus. Dabei fallen insbe-
sondere die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Gewicht.
Diese reiste nämlich bereits im (…) 2011 aus Eritrea aus und im Juli 2012
in die Schweiz ein und machte in ihrem Verfahren im Grossen und Ganzen
übereinstimmende Aussagen zu denjenigen des Beschwerdeführers. In ih-
rer Befragung zur Person vom 8. August 2012 gab sie wie später auch der
Beschwerdeführer an, ihr Ehemann sei im (…) 2009, nachdem er seinen
Urlaub ohne Erlaubnis um eine Woche verlängert habe, festgenommen
worden (vgl. Akten der Vorinstanz A4, S. 7). An der Anhörung vom 16. Au-
gust 2013 bestätigte sie dies wiederum und gab auch in Übereinstimmung
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdefüh-
rer zuerst im (…) gearbeitet habe und dann in die (…) versetzt worden sei
(vgl. A14 F42 f.). Insbesondere machte sie aber im Zusammenhang mit
seinen Problemen im Nationaldienst auch den Hinweis auf sein (…) und
seine Treffen mit Angehörigen der (…) (vgl. A14 F48 f.). Vor dem Hinter-
grund der Einreise des Beschwerdeführers erst im August 2015 und somit
rund zwei Jahre später sowie in Anbetracht des Aussageverhaltens der
Ehefrau, scheint es dem Gericht äusserst unwahrscheinlich, dass die Ge-
schichte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau derart detailliert koor-
diniert hat einstudiert werden können. Zu beachten ist dabei auch, dass
der Ehefrau direkt durch die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt wurde und sie gegen diesen Entscheid keine Beschwerde erhob.
Aufgrund der Akten ist mithin nicht davon auszugehen, dass bezüglich ihrer
Protokolle Akteneinsicht gewährt worden wäre.
5.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers fallen nach Ansicht des Gerichts
denn im Grossen und Ganzen auch sehr kohärent und widerspruchsfrei
aus. So ist davon auszugehen, dass er in Eritrea studiert und danach im
(…) im Rahmen des Nationaldienstes gearbeitet und dabei einen (…) ab-
solviert hat. So machte er hierzu auch sehr ausführlich Angaben (vgl. etwa
B17 F50 und F55). Im Zusammenhang mit seiner Verbindung zur (…) gilt
es die Widersprüche in der SEM-Verfügung zu relativieren. So gab er an
der Befragung auf die Frage nach seinem Übertritt zur (…) zwar an, dies
sei 2007 gewesen, sagte aber gleich darauf, er sei nie offiziell in der Kirche
aufgetreten und habe nur mit Freunden gebetet (vgl. B4 S. 9). Bestätigt
wird dies auch von seiner Ehefrau (vgl. A14 F49). Trotz der strammen Kar-
riere des Beschwerdeführers scheint eine Abkehr von der katholischen Kir-
che denn auch nicht ausgeschlossen. Der christliche Glaube spielte im Le-
ben des Beschwerdeführers offenbar schon immer eine gewichtige Rolle
(vgl. B17 F183). Seit der Geburt gehörte er der katholischen Kirche an.
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Schon aus der Zeit, als er noch im Sudan lebte, erzählte er anekdotenhaft,
sie seien als Kinder von den muslimischen Kindern immer wegen ihres
Glaubens beschimpft worden (vgl. B17 F23 f.). Anfangs 2007 lernte er
seine Frau, welche sich wiederum selber mit religiösen Studien beschäf-
tigte, in der katholischen Kirche kennen und heiratete diese in derselben.
Vor diesem Hintergrund sind die religiösen Fragen, die ihn beschäftigten,
mögen sie auch von eher nebensächlicher Natur erscheinen, für das Ge-
richt nachvollziehbar. Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Aussagen in der Schweiz auch nur deshalb nicht in einer (…)
aktiv, weil seine Frau diesen Umgang nicht gerne sehen würde (vgl. B17
F184). Vor diesem Hintergrund scheint auch nicht ausgeschlossen, dass
der Beschwerdeführer in Eritrea die (…) an seinem Arbeitsplatz gelesen
hat, wenn dies auch in Anbetracht der Härte des eritreischen Systems in
der Verfolgung der (…) und dem intellektuellen Hintergrund des Beschwer-
deführers etwas seltsam anmuten mag. Die Erklärung in der Beschwerde,
wonach er in einem Einzelbüro in einem abgetrennten Gebäude nicht mit
einer Durchsuchung der Räumlichkeiten gerechnet habe, ist in Anbetracht
der offenbar eher privilegierten Position des Beschwerdeführers denn auch
nicht von der Hand zu weisen. Nach seiner Versetzung habe er sich denn
in Bezug auf seinen Glauben auch nichts mehr zu Schulden kommen las-
sen. Die Erklärung, dass er trotzdem wieder in Haft genommen worden sei,
liege wohl an seinen Kontakten zu einer Person, die, ohne dass er das
gewusst habe, der (…) angehört habe, vermag das Gericht denn auch zu
überzeugen (vgl. B17 F152).
5.4 Auch in Bezug auf seine Haftzeit vermag der Beschwerdeführer ver-
schiedene Details wie zum Beispiel verschiedene Namen von Leitern oder
Wärtern aufzuzählen (vgl. B17 F103 und 111). Auch vermag er die Haftan-
stalten relativ detailliert zu beschreiben (vgl. B17 F100 und F104f.). In Be-
zug auf die Haftumstände bleiben seine Beschreibungen zwar eher sche-
matisch. Der Beschwerdeführer gab aber immerhin an, sie hätten sich un-
terhalten und Spiele gespielt. Es habe einen Fernseher gehabt und ein
Feld zum Volleyballspielen. Dazu sei es aber zu heiss gewesen und sie
hätten nicht genügend zu Essen gehabt (vgl. B17 F106). Diese Berichte
vermögen zwar nicht unbedingt mit den allgemeinen Berichten zu den har-
ten Haftbedingungen in den eritreischen Gefängnissen zu korrespondie-
ren. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer aber of-
fenbar um ein Mitglied der privilegierten Elite gehandelt hat, ist nicht aus-
zuschliessen, dass er von milderen Haftumständen profitieren konnte.
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Geldschmuggel ins Ge-
fängnis scheinen dem Gericht realitätsnah (vgl. B17 F108 ff.). Den vom
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SEM geäusserten Widerspruch zur Angabe des Haftgrundes gilt es inso-
fern zu relativieren, als der Beschwerdeführer an der Befragung zwar ge-
sagt hat, er sei immer wieder verhört und zur Aufgabe seines Glaubens
aufgefordert worden, an der Anhörung aber immerhin auch davon sprach,
er habe gehört, dass er wegen des Glaubens festgenommen worden sei
(vgl. B17 F96). In einem eigens für die Beschwerde erstellten weiteren Pro-
tokoll war er zudem auch in der Lage, weitere detaillierte Ausführungen
insbesondere zu den Haftanlagen und den erlittenen Entbehrungen zu lie-
fern. Dies fällt vorliegend nur wenig ins Gewicht, zumal nachträgliche
schriftliche Aussagen nicht die gleiche Unmittelbarkeit aufweisen wie im
Verfahren mündlich Geäussertes. Schliesslich reichte der Beschwerdefüh-
rer ärztliche Unterlagen zu den Akten, welche zumindest ein weiteres Indiz
für die erlittenen Entbehrungen darstellen, auch wenn dem SEM insofern
beizupflichten ist, dass allein daraus noch nicht auf die erlebte Haft ge-
schlossen werden könnte.
5.5 Auch die vom SEM monierte Unsubstanziiertheit der Aussagen des Be-
schwerdeführers zur Haftentlassung und der Zeit nach der Haft an seinem
Arbeitsplatz und Zuhause vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Viel-
mehr scheinen die Aussagen bezüglich der Haftentlassung nämlich aus-
serordentlich ausführlich, indem der Beschwerdeführer unter anderem
ausführte, weil es Abend gewesen sei, sei er zunächst zum nächsten Poli-
zeiposten gebracht worden und habe dort übernachten müssen, bevor er
seiner Einheit habe zugeführt werden können (vgl. B17 F114 ff.). Auch
machte er Aussagen zu den objektiven Veränderungen während seiner
Haft und gab insbesondere namentlich an, dass die (…) gewechselt habe
und welche Mitglieder noch im (…) gearbeitet hätten und wer das (…) in-
zwischen verlassen habe (vgl. B17 F120 ff.). Auch zur Zeit, die er noch zu
Hause verbrachte und zur Ausreise machte er nach Meinung des Gerichts
substanziierte Angaben (vgl. B17 127 ff.). Schliesslich gilt es darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Alters von (…)
Jahren bei der Ausreise auch nicht mehr in die Kategorie der vielen jungen
Menschen gehörte, die Eritrea lediglich wegen dem endlosen National-
dienst verlassen. Auch die Dienstdauer von mindestens (…) Jahren und
die offenbar privilegierte Stellung des Beschwerdeführers legen nahe, dass
er den Dienst nicht ohne Grund quittiert hätte.
5.6 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
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Seite 11
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende –
Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei ei-
ner Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die
Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden
Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerde-
führer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches
vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezi-
fisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion
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Seite 12
– unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).
6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom
11. Juli 2018 E. 7.3 m.H. auf den diesbezüglich immer noch einschlägigen
Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 3).
6.5 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer während seines Nationaldienstes in Haft war und schliesslich daraus
desertierte und illegal ausreiste. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv
begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigen-
schaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht
ersichtlich.
7.
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Seite 13
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Aufgrund dessen
ist auf das Vorbringen der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Die
angefochtene Verfügung des SEM vom 22. September 2017 ist aufzuhe-
ben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM
anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entspre-
chende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8–11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die
amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6063/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, ihm Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1200.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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