Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6064/2006
Urteil vom 28. Juni 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch LL.M lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 14. Juni
2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 27. Juni 2006 im EVZ D._______ befragt (Kurzbefragung) und am
3. Juli 2006 am selben Ort angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei schiitischer Bayat und stamme aus dem Dorf
E._______ (Provinz Ghazni). Im Alter von zirka zehn Jahren sei er mit
seiner Familie von dort nach Pakistan geflüchtet. Ende 2002, acht
Monate nach dem Sturz der Taliban-Regierung, sei er zusammen mit
seiner Familie in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Gegen Ende 2005 habe
er begonnen, als (…) für den Kommandanten G._______ zu arbeiten.
Nach einigen Monaten habe ihn G._______ beauftragt, ein Paket, dessen
Inhalt ihm unbekannt gewesen sei, nach Kabul zu bringen, um es dort
jemandem zu übergeben, was er auch getan habe. Etwas später sei er
erneut von G._______ angewiesen worden, jemandem in Kabul ein Paket
zu überbringen. Bei der Übergabe habe er bemerkt, dass sich in diesem
Paket Drogen befunden hätten. Nachdem er das Paket übergeben habe,
habe er eine Erklärung von seinem Begleiter beziehungsweise Chauffeur
H._______ verlangt, der ihm bestätigt habe, dass sich im Paket Drogen
befunden hätten. Nach seiner Rückkehr aus Kabul habe er G._______
bezüglich der Drogen zur Rede gestellt. Bei dieser Unterredung sei es zu
einem Streit gekommen, in deren Verlauf er von G._______ geschlagen
und H._______ getötet worden sei. Anschliessend sei er von G._______
eingesperrt worden. Wenig später sei er von G._______ wieder
freigelassen worden, wobei dieser ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er
nicht das tue, was er wolle. In der Folge sei er nach Hause
zurückgekehrt, wo er mit seinem Vater über das Geschehene gesprochen
habe. Nachdem er noch wenige Tage bei G._______ gearbeitet habe, sei
er mit seiner Familie nach Kabul gereist, wo er sich zwei Tage lang
aufgehalten habe. Schliesslich sei er mit der Hilfe eines Schleppers via
Tadschikistan und andere Länder per Auto, Zug und Schiff in die Schweiz
gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird
auf die Akten verwiesen.
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Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Aussagen
des Beschwerdeführers zur angeblichen gezielten Verfolgung seitens des
Kommandanten G._______ seien nicht glaubhaft. So habe er geltend
gemacht, ihm sei angedroht worden, dasselbe Schicksal wie H._______
erleiden zu müssen, ohne jedoch zu wissen, wie dieser ums Leben
gekommen sei. Namentlich solle H._______ einmal vor seinen Augen
von. G._______ mit einem Schuss hingerichtet, gemäss einer zweiten
Version anlässlich eines Streits mit dem Kommandanten versehentlich
von zwei Schüssen tödlich verletzt worden sein. Auch sei sich der
Beschwerdeführer nicht sicher, ob H._______ sein Begleiter oder sein
Chauffeur bei den Transporten der Ware gewesen sei. Weiter wisse der
Beschwerdeführer nicht, ob er am selben Tag der Warenlieferung seinen
Arbeitgeber um Rechenschaft gebeten habe, oder ob er nach der
Lieferung eine Nacht in Kabul verbracht habe. Auch zur Ware, die er in
Kabul habe liefern müssen, habe der Beschwerdeführer widersprüchliche
Angaben gemacht: So habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt,
er habe zweimal ein Paket mit Drogen, die unter Sultaninen versteckt
gewesen seien, abgegeben, um bei der Anhörung vorzubringen, die
Droge sei beim ersten Mal zwischen Mirabellen, beim zweiten Mal in
mehreren Paketen aufgeteilt zwischen Sultaninen versteckt gewesen.
Überdies sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung
habe, wem er die Ware geliefert haben solle, wo er angeblich beim
Kunden übernachtet habe. Schliesslich sei logisch nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer auf Grund des Gesichtsausdrucks seines
Kunden gewusst habe, dieser nehme Drogen in Empfang. Aufgrund
seiner widersprüchlichen, unbegründeten und logisch nicht
nachvollziehbaren Aussagen könne die geltend gemachte Verfolgung des
Beschwerdeführers durch G._______ nicht geglaubt werden. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
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zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird
auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 22. August 2006 (Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der
Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin
beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 24. Juli 2006 sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit
sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der
Schweiz festzustellen. Als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer überdies
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. August 2006
sowie ein Zeitschriftenbericht (in Kopie) eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 stellte der
Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14.
beziehungsweise 27. September 2006 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 14. November 2006 nahm der Beschwerdeführer –
handelnd durch seine Rechtsvertreterin – zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung. Mit der Stellungnahme wurde ein Internetbericht
bezüglich der Situation in Afghanistan eingereicht.
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H.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin drei in fremder Sprache verfasste Dokumente
(Faxkopien) sowie drei Kopien von Kursbestätigungen zu den Akten
reichen.
I.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 liess er (teilweise bereits als
Faxkopien eingereicht) ein fremdsprachiges Schreiben an den
Sicherheitskommandanten der Provinz Kabul (inklusive deutscher
Übersetzung), ein fremdsprachiges Schreiben an den
Sicherheitskommandanten der Provinz Ghazni vom 2. Mai 2007
(inklusive deutscher Übersetzung), ein Schreiben der
Sicherheitskommandatur der Provinz Kabul vom 20. Juni 2007 (inklusive
deutscher Übersetzung), eine Vorladung vom 4. Mai 2007 (inklusive
deutscher Übersetzung), ein Referenzscheiben (in Kopie), zwei
Kursbestätigungen (in Kopie), ein Arbeitszeugnis (in Kopie) sowie einen
Briefumschlag zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33
Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des
Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren
gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt
diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit
an das Bundesgericht aus, soweit nicht ein Auslieferungsersuchen des
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Staates vorliegt, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht.
1.2. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG)
hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 22. August 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2006 übernommen. Diese
Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in
fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2), wobei sich das Verfahren nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind
zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16.
Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 VwVG
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommis-sion [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Sein
Einwand in der Rechtsmittelschrift, wonach die von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche auch auf die sozio-
kulturellen Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuführen seien, findet
in den Akten keine Stütze, weshalb das Vorbringen als
Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist, um seine
widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. Ebenso wenig vermag der
vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobene Einwand, er sei im
Umgang mit den Behörden unerfahren und er habe versucht, das
Geschehen in verschiedenen Formen zu erzählen, seine
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widersprüchlichen Vorbringen zu erklären, zumal er anlässlich der
Befragungen auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde und
er die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigte.
4.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen
sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, H._______ sei vor
seinen Augen von G._______ mit einem Schuss hingerichtet worden
(Akten BFM A 1/8, S. 4), während er bei der Anhörung geltend machte,
H._______ sei anlässlich eines Streits mit G._______ versehentlich von
zwei Schüssen getötet worden (Akten BFM A 9/13, S. 9). Zudem führte
der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung aus, er habe
G._______ am gleichen Tag, an dem er das zweite Paket in Kabul
übergeben habe, bezüglich der Drogen zur Rede gestellt (Akten BFM A
1/8, S. 5), wohingegen er bei der Anhörung aussagte, er habe nach der
Abgabe dieses Paketes eine Nacht in Kabul verbracht und G._______
erst nach seiner Rückkehr am folgenden Tag bezüglich der Drogen
angesprochen (Akten BFM A 9/13, S. 6, 9). Als dem Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten
wurden, war er nicht in der Lage, diese aufzulösen. Überdies gab er bei
der Kurzbefragung zu Protokoll, bei H._______ habe es sich um seinen
Begleiter gehandelt (Akten BFM A 1/8, S. 4). Anlässlich der Anhörung
brachte er vor, H._______ sei ein Chauffeur gewesen (Akten BFM A
9/13, S. 5). Widersprüchlich äusserte er sich auch darüber, wie lange er
nach den Ereignissen im Zusammenhang mit der Tötung von H._______
noch für G._______ gearbeitet habe. Anlässlich der Kurzbefragung
machte er geltend, er habe noch während dreier Tage für ihn gearbeitet
(Akten BFM A 1/8, S. 5), während er bei der Anhörung aussagte, er sei
noch zwei Tage für den Kommandanten tätig gewesen (Akten BFM A
9/13, S. 10). Der Beschwerdeführer widersprach sich ausserdem
bezüglich des Ortes, wo die zweite Paketübergabe stattgefunden habe.
So führte er anlässlich der Anhörung zuerst aus, der Treffpunkt habe sich
gegenüber "Golaye Masjid" befunden (Akten BFM A 9/13, S. 5). Wenig
später gab er zu Protokoll, er habe das Paket an einem Ort gegenüber
dem Hotel "Shomali" übergeben (Akten BFM A 9/13, S. 6).
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ausserdem der
Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in
der Lage war anzugeben, wem er das zweite Paket übergab, obwohl er
eine Nacht im Haus des Kunden verbracht haben will (Akten BFM A 9/13,
S. 6). Es ist davon auszugehen, dass er den Namen des Empfängers des
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Paketes hätte nennen können, hätten sich die Ereignisse tatsächlich wie
behauptet zugetragen. Es erübrigt sich daher, weitere
Unglaubhaftigkeitselemente aufzulisten.
An der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen und der
damit verbundene Flucht vermögen auch die eingereichten afghanischen
Dokumente nichts zu ändern. Gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere
Asylbewerber aus Afghanistan unter Inanspruchnahme unlauterer
Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer
Asylvorträge beibringen. Der Beweiswert solcher Dokumente muss als
gering eingestuft werden. Vor diesem Hintergrund und in
Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles – so auch der
Tatsache, dass unklar ist, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser
Dokumente gekommen ist – kommt den eingereichten afghanischen
Dokumenten kein Beweiswert zu.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsste. Aufgrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen muss die Frage ihrer
flüchtlingsrechtlichen Relevanz vorliegend nicht geprüft werden
respektive sie kann offen bleiben. Nach dem Gesagten erübrigt es sich,
auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise
die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
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6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es demn
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
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einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das
Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende
Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der
Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in
Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er
auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er
ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft.
Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
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Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
6.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni. Gemäss
der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
auszugehen.
6.3.4. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in Kabul zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in Kabul setzt insbesondere die dortige Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation
voraus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit
Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
6.3.5. Anlässlich der Anhörung machte der junge Beschwerdeführer
geltend, seine Eltern, seine Schwester sowie seine Schwägerin hätten
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinem Vetter in
Kabul gelebt (Akten BFM A 9/13, S. 3). Nachdem sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als
unglaubhaft erwiesen haben, ist auch nicht glaubhaft, dass der Vater des
Beschwerdeführers an dessen Stelle von G._______ in ganz Afghanistan
verfolgt wird, wie das in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 14.
November 2006 sowie 15. Juni 2007 behauptet wird. Mangels
anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die
Eltern, die Schwester sowie die Schwägerin des Beschwerdeführers nach
wie vor bei seinem Vetter in Kabul leben, womit der Beschwerdeführer in
Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der
Integration in dieser Stadt behilflich sein wird. Insbesondere ist
anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei seiner
Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und
dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt.
Eigenen Angaben zufolge verfügt der aktenkundig gesunde
Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (…). Er spricht Dari, seine
Muttersprache, und verfügt über Englisch-, Deutsch- und Urdu-
Kenntnisse, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer
Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich integrieren können. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat
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ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der erst
im Alter von knapp (…) Jahren in die Schweiz eingereiste
Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Afghanistan
verbracht hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und
Lebensweise vertraut ist.
Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als
zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug im Ergebnis
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mittellos ist. Zudem erschien sein Begehren im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen
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und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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