B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6064/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals B._______ Beschwerdeführer suchte am 3. November 2015 in
der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2015 fand die Kurzbefragung
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
und am 14. März 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, er sei ethnischer Paschtune und stamme aus der Stadt
D._______ (in der gleichnamigen Provinz). Seine Familie stamme ur-
sprünglich aus der Provinz E._______. Während fünf Jahren habe er die
Schule besucht und anschliessend während dreier Jahre in einer
F._______ gearbeitet, wo auch sein Vater angestellt gewesen sei. Diese
F._______ habe die Regierung mit G._______ beliefert, weshalb sein Vater
von den Taliban bedroht worden sei und diese ihm untersagt hätten, die
Regierung weiterhin mit H._______ zu beliefern. Zunächst seien die Dro-
hungen nur mündlich gewesen. Nachdem sein Vater die ersten Drohbriefe
erhalten habe, habe er ihn ins Ausland geschickt, um ihm eine bessere
Zukunft zu ermöglichen. Während 20 beziehungsweise 16 beziehungs-
weise 17 Monaten habe er in I._______ gelebt und gearbeitet. Nach seiner
Ausreise aus Afghanistan sei sein Vater nach Kabul umgezogen, wo er als
Angestellter in einer F._______ gearbeitet habe.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am 26. September
2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Wegweisungsfrage
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung
der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss
Art. 110a Abs. 1 und 3 AslyG ersucht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliess-
lich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung.
Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit sie die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches be-
trifft (Dispositivziffern 1 und 2) sowie die Wegweisung als solche (Ziffer 3),
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
4.4. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung
aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann
auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
4.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 5
5.
5.1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung betreffend Zumut-
barkeit aus, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei
eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar, sondern könne unter
begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer allfälligen Aufenthalts-
alternative – als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Ab-
zug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahr 2014 sei
eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne
nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb
an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Die Rückkehr nach
D._______, dem geltend gemachten Herkunftsort des Beschwerdeführers,
sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar zu
erachten. Allerdings sei das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen
Wohnsitzalternative zu bejahen. So lebe sein Vater gemäss eigenen Anga-
ben in der Stadt Kabul, wo er einer Arbeit nachgehe. Sein Vater habe ihm
die Reise in I._______ ermöglicht und dazu USD (…) bezahlt. Sodann
habe ihm sein Vater eine Tazkira beschafft, was darauf hinweise, dass die-
ser sowohl in der Lage als auch gewillt sei, ihn zu unterstützen. Zwar habe
er im Rahmen der Anhörung behauptet, zurzeit nicht mit seinem Vater in
Kontakt zu stehen, einerseits mangels Telefonapparat, andererseits weil
seine Beziehung zu seinem Vater nicht so gut sei. Letztere Behauptung
erstaune allerdings angesichts des Umstandes, dass er jahrelang mit sei-
nem Vater zusammengearbeitet habe und ihn sein Vater bei der Ausreise
in I._______ finanziell und organisatorisch unterstützt habe. Sodann habe
er unglaubhafte Angaben zu seiner Biografie gemacht und auch kein
rechtsgenügliches Identitätsdokument oder andere Dokumente, die seine
Identität und Herkunft belegen könnten, zu den Akten gereicht. Deshalb sei
fraglich, ob er tatsächlich diejenige Person sei, für die er sich ausgebe. So
stellte die Vorinstanz im Rahmen seinen biografischen Aussagen zahlrei-
che Unstimmigkeiten fest und führte aus, da er zu seiner Biografie keine
plausiblen und darüber hinaus keine substantiierten Angaben gemacht
habe, könnten seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft
insgesamt nicht als glaubhaft erachtet werden. Dem SEM sei es deshalb
nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Am-
tes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen
an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach
ständiger Rechtsprechung jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei feh-
lenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungs-
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hindernissen zu forschen, falls diese – wie in casu der Fall – seiner Mitwir-
kungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Somit gebe es
keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG vorliege. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat er-
weise sich als zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2. In der Beschwerde wurde dieser Argumentation im Wesentlichen ent-
gegengehalten, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in Kabul bejaht. Gemäss aktueller Rechtsprechung
müssten verschiedene Kriterien erfüllt sein, damit der Aufenthalt in einem
bestimmten Teil des Herkunftslandes für die asylsuchende Person als zu-
mutbar erachtet werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle diese Krite-
rien nicht. So müsse davon ausgegangen werden, dass der jugendliche
Beschwerdeführer ohne ausreichende Schul- und Berufsbildung in Kabul
kein gesichertes Existenzminimum aufzubauen vermöge, womit eine wirt-
schaftliche Eingliederung im Sinne der Erreichung eines wirtschaftlichen
Existenzminimums nicht bejaht werden könne. Sodann sei von der Vor-
instanz das Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul nicht
sorgfältig geprüft, sondern lediglich als vage und behauptet angenommen
worden. Aus den Akten würden sich keine Hinweise für eine gute und ge-
lebte Beziehung mit seinem in Kabul lebenden Vater ableiten lassen. Von
einem sozialen und tragfähigen Beziehungsnetz könne nicht ausgegangen
werden. Zudem sei er nur während seiner Flucht einmal in Kabul gewesen
– ein längerfristiger Aufenthalt in Kabul liege somit ebenfalls nicht vor. Der
Beschwerdeführer lebe seit ungefähr zwei Jahren in der Schweiz und
pflege offensichtlich keinen Kontakt zu seinem Vater. Damit sei auch nicht
mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich sein Vater überhaupt noch in
Kabul befinde. Ebenso wenig sei sichergestellt, dass der Vater den Be-
schwerdeführer auch bei sich aufnehmen würde. Seine Kernfamilie befinde
sich in D._______. Die allgemeine Sicherheitslage in der Povinz
D._______ sei prekär, weshalb gegenseitige Besuche und allgemeine Un-
terstützung nicht zumutbar beziehungsweise nicht möglich seien. Sodann
sei auch die Annahme der unglaubhaft dargelegten Herkunft sowie Identi-
tät unbegründet. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich an der Glaub-
haftigkeit seiner gemachten Angaben festgehalten und ausgeführt, dass,
obschon die von ihm in Kopie eingereichte Tazkira nicht als rechtsgenüg-
lich angesehen werde, diese trotzdem im Zusammenhang mit seinen Aus-
sagen als Indiz für seine Herkunft sowie Identität berücksichtigt werden
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müsse. Hätte die Vorinstanz Zweifel an der Herkunft des Beschwerdefüh-
rers gehabt, so hätten sie diesem in dieser Hinsicht das rechtliche Gehör
gewähren müssen.
6.
6.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist vorab auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Koordina-
tionsurteil BVGE 2011/7 zu verweisen. Die Sicherheitslage sowie die hu-
manitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in
den Grossstädten – wird als äusserst schlecht bezeichnet. Die Situation in
Afghanistan wurde praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG qualifiziert.
Diese Einschätzung wurde im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Okto-
ber 2017 grundsätzlich bestätigt, wobei generell von einer “deutlichen Ver-
schlechterung“ der Situation ausgegangen wurde. Die Lage in Kabul ist
daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann ab-
gewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, auf-
grund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegan-
gen werden kann, wobei die entsprechenden Kriterien im obengenannten
Referenzurteil gegenüber dem Koordinationsurteil BVGE 2011/7 verschärft
wurden. Besonders günstige Umstände können demnach grundsätzlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden Mann handelt. Sodann ist ein soziales Netz unabdingbar, welches
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkeh-
rers als tragfähig erweist; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Be-
kannte werden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unwei-
gerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation
führen. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine
angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und
wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen
Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfami-
lie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die
Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Be-
ziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Per-
sonen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und
die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines sol-
chen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf.
Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkeh-
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rende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wie-
dereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem
Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten
Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das
Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig zu
prüfen sind und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug
nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff. sowie
Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.4.1).
6.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage in der Stadt D._______
aufgewachsen, in welche gestützt auf die bestehende Praxis der Wegwei-
sungsvollzug nicht zumutbar ist. Hingegen geht aus seinen Aussagen her-
vor, dass sein Vater seinen neuen Wohnsitz in Kabul hat, weshalb zu prü-
fen ist, ob in seinem Fall eine Wohnsitzalternative in dieser Stadt besteht
und ihm zugemutet werden kann, dorthin zurückzukehren. Zwar hat die
Vorinstanz zu Recht Unstimmigkeiten in den biografischen Angaben des
Beschwerdeführers festgestellt, indessen ist eine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht – entgegen der diesbezüglichen Einschätzung des SEM – zu
verneinen. So hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Wohnort wie-
derholt und widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben, während mehrerer
Jahre in D._______ gelebt zu haben. Ebenso stringent gab er Auskunft
zum Aufenthaltsort seines Vaters sowie naher Verwandter. Sein Vater sei
aus wirtschaftlichen Gründen nach Kabul gegangen, wo er als Angestellter
in einer F._______ arbeite. Die Schwester seines Vaters lebe in
E._______, ebenso die Schwester und der Bruder seiner Mutter (vgl.
A 4/12 S. 5 und A 16/21 S. 4 f., 11 und 13). In casu ist die afghanische
Staatsangehörigkeit als unbestritten zu werten und das Bundesverwal-
tungsgericht geht für die entsprechende Prüfung von D._______ als mass-
gebendem Wohnort des Beschwerdeführers aus.
Vorliegend sind die gemäss oben erwähnter präzisierter Rechtsprechung
für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul
erforderlichen begünstigenden Faktoren nicht gegeben. Der junge, über
wenig Berufserfahrung verfügende Beschwerdeführer stammt nicht aus
Kabul und verfügt dort – ausser angeblich seinem Vater – über kein ver-
wandtschaftliches oder soziales und somit tragfähiges Beziehungsnetz.
Sodann ist nicht bekannt, ob sein Vater immer noch in Kabul lebt. Auch bei
erneuter Kontaktaufnahme mit dem allenfalls noch in Kabul wohnhaften
Vater kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit davon ausgegangen wer-
den, dass dieser in der Lage und – insbesondere in Anbetracht der Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zu seinem Vater – willens
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sein wird, den Beschwerdeführer wirtschaftlich zu unterstützen und ihm
eine gesicherte Wohnsituation zu gewährleisten, auch wenn jener ihm die
Ausreise finanziert haben sollte. Auf andere Bezugspersonen kann der Be-
schwerdeführer nicht zurückgreifen. Das Risiko, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Kabul auf sich alleine gestellt wäre, ist als ge-
geben zu qualifizieren.
6.3. Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht
demnach zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre
und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Si-
tuation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzu-
mutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundes-
rechtswidrig.
6.4. Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor,
welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind
die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Dispo-
sitivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. September
2017 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstands-
los geworden ist.
7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
in der Kostennote vom 16. Oktober 2017 (als Bestandteil der Rechtsmitte-
leingabe) ausgewiesene zeitliche Aufwand von sechs Stunden zu einem
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Stundenansatz von Fr. 194.40 (inklusive Mehrwertsteuer) erscheint ange-
messen. Hingegen ist der geltend gemachte Auslagenersatz von pauschal
Fr. 54.– nicht zu entschädigen, da vom Gericht praxisgemäss nur effektiv
ausgewiesene Kosten berücksichtigt werden. Dementsprechend ist der
vom SEM als Parteientschädigung zu entrichtende Betrag unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf insgesamt Fr. 1166.– festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der
amtlichen Rechtsverbeiständung und um Ernennung der Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Sep-
tember 2017 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung wird auf Fr. 1166.– fest-
gesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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