Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6065/2011, D6064/2011/sed
U r t e i l v om 2 3 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Claudia CottingSchalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kind
3. C._______, geboren am (…),
sowie die Mutter der Gesuchstellerin 2
4. D._______, geboren am (…),
Belarus,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. August 2011 / D4110/2011 und D4112/2011.
D6065/2011
D6064/2011
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Sachverhalt:
A.
Das BFM wies mit separaten Verfügungen vom 21. Juni 2011 die
Asylgesuche der Gesuchstellenden 13 (D6065/2011) und der
Gesuchstellerin 4 (D6064/2011) vom 17. Oktober 2010 in Anwendung
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 vereinigte das
Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen
Beschwerden D4110/2011 (Gesuchstellende 13) sowie D4112/2011
(Gesuchstellerin 4) und wies mit Urteil vom 24. August 2011 alsdann die
vereinigten Beschwerden in Bestätigung der Erwägungen des
Bundesamtes ab.
B.
Mit Eingaben vom 20. respektive 22. September 2011 liessen die
Gesuchstellenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Beilage
eines die Gesuchstellerin 2 betreffenden Spitalberichts von E._______
vom 30. August 2011 ein Gesuch um Neuansetzung beziehungsweise
Erstreckung der Ausreisefristen beim BFM einreichen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Gesuchstellerin 2 sei eine
präkanzeröse Veränderung diagnostiziert worden, die Ende August 2011
hätte operiert werden sollen. Aufgrund der unerwarteten
Schwangerschaft der Gesuchstellerin 2 habe die Operation nicht
durchgeführt werden können. Gemäss ärztlichem Bericht vom 30. August
2011 müsse die Gesuchstellerin 2 in den nächsten Monaten lückenlos
und kompetent überwacht und notfalls trotz Schwangerschaft operiert
werden. Eine entsprechende Behandlung sei in Weissrussland nicht
gewährleistet.
C.
Das BFM wies mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 das Gesuch um
Verlängerung der Ausreisefristen nach eingehenden Abklärungen ab.
Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit separaten Eingaben vom 7. November 2011 ersuchten die
Gesuchstellenden um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 und beantragten die
Zusammenlegung der separat geführten Dossiers (N (…),
Gesuchstellende 13; N (…), Gesuchstellerin 4), die Aussetzung des
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Vollzugs der Wegweisung, die Gewährung des Asylstatus oder der
vorläufigen Aufnahme, allenfalls die Aufhebung des Entscheids (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011) und Rückweisung
des Dossiers an das BFM sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es müsse
gemäss Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass die Gesuchstellenden aufgrund der echten
beziehungsweise vermeintlichen politischen Einstellung
Verfolgungsmassnahmen durch den Staat ausgesetzt gewesen seien und
Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen hätten. Zur Untermauerung
der diesbezüglichen Vorbringen wurden diverse Kopien von nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 datierenden
Internetausdrucken, welche die allgemeine Einschüchterung der
Bevölkerung im Heimatland der Gesuchstellenden zum Gegenstand
haben, sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung vom 1. September
2010 zu den Akten gereicht. Ferner wurden kopierte Internetausdrucke
von Vorladungen und Anträgen auf ein Strafverfahren als Beweismittel
eingereicht, die aufzeigen sollen, dass die im ordentlichen Verfahren in
diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel keine wirklichen
Fälschungsmerkmale enthalten würden. In Berücksichtigung dieser
neuen Beweismittel sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. August 2011 in Revision zu ziehen, und die Asylgesuche seien
nochmals zu prüfen. Unter Beilage des Spitalberichts von E._______ vom
30. August 2011 (vgl. Bst. B) wurde ausgeführt, es bestehe eine
medizinisch sehr schwierige Situation bei der Gesuchstellerin 2, welche
den Wegweisungsvollzug nach Weissrussland zum jetzigen Zeitpunkt
unzulässig und unzumutbar erscheinen lasse und ein solcher erst nach
erfolgter Operation und durchgeführten Folgebehandlungen wieder
geprüft werden könne. Mithin beriefen sich die Gesuchstellenden auf den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2011 wurde der Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
VwVG einstweilen ausgesetzt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2011 wurden die beiden
Revisionseingaben vom 7. November 2011 (D6065/2011,
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Gesuchstellende
13; D6064/2011, Gesuchstellerin 4) vereinigt. Der Vollzug der
Wegweisung wurde nicht ausgesetzt. Die mit Instruktionsverfügung vom
8. November 2011 angeordnete vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung wurde aufgehoben. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Die
Gesuchstellenden wurden aufgefordert, bis zum 1. Dezember 2011 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.– zu leisten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorab
festzuhalten sei, dass dem Spitalbericht von E._______ vom 30. August
2011 die Erheblichkeit – eine kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der
revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG –
abzusprechen sein dürfte. In diesem Zusammenhang wurde angeführt,
dass neue Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind, wenn sie
geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern
und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die
gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen (VGL. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 251 Rz. 5.51). Die
gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin 2 habe im Rahmen des
Ausreisefristerstreckungsgesuchs vom 20. respektive
22. September 2011 in einem rechtskonform ergangenen Schreiben des
BFM vom 6. Oktober 2011 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
1872/2007 vom 20. September 2007 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen) eine
einlässliche und nicht zu beanstandende Würdigung erfahren. Den
Gesuchstellenden sei somit seit der Abweisung des entsprechenden
Ausreisefristerstreckungsgesuchs (rund einen Monat vor Einreichen des
Revisionsgesuchs) bekannt gewesen, dass der erwähnte Spitalbericht
kein Wegweisungshindernis darstelle. Der die Gesuchstellerin 4
betreffende ärztliche Bericht von F._______ vom 17. Oktober 2011, der
über eine Untersuchung vom 25. Mai 2011 berichte und aufgrund derer
die Gesuchstellerin 4 bis auf weiteres einer Behandlung mit Augentropfen
bedürfe (regelmässige Kontrollen, halb bis einjährlich empfohlen), dürfte
als verspätet eingereicht gelten (vgl. zur verspäteten Einreichung von
Dokumenten auch nachstehend). Dem erwähnten ärztlichen Bericht
dürfte es zudem an der vom Gesetz verlangten Erheblichkeit mangeln,
wobei diese Feststellung nicht zuletzt noch dadurch an Gewicht erfahren
dürfte, als in der Revisionseingabe – ausser der Einreichung des
ärztlichen Berichts in Fotokopie – hierzu kein weiteres Wort verloren
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werde. Den im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation in
Weissrussland stehenden und nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 in Fotokopie
eingereichten Dokumenten – unbesehen des Wortlauts von Art. 123 Abs.
2 Bst. a (… unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind) dürfte es mangels Fallbezugs
ebenfalls an der beweisrechtlichen Bedeutung respektive an der
Erheblichkeit fehlen. Gleichermassen dürfte es sich mit den übrigen
Unterlagen (Protokoll der Hausdurchsuchung vom 1. September 2010;
Internetausdrucke von Vorladungen und Strafverfahrensanträgen)
verhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund der einlässlichen
Begründung des BFM in seiner Verfügung vom 21. Juni 2011, worin es
die Vorbringen der Gesuchstellenden als unglaubhaft erachtete, sowie
des Umstandes, dass diese Sichtweise ihre Bestätigung durch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 erfahren habe (vgl.
angefochtenes Urteil E. 5.1 S. 8), dürften die Ausführungen in der
Revisionseingabe nicht geeignet sein, an der Rechtskraft des besagten
Urteils etwas zu ändern. Hinsichtlich des Protokolls der
Hausdurchsuchung vom 1. September 2010 sei ergänzend festzuhalten,
dass in der Revisionseingabe mit keinem Wort dargetan werde, aufgrund
welcher Umstände und Bemühungen die Gesuchstellenden nunmehr in
den Besitz dieses fotokopierten Dokuments gekommen sein wollen. Mit
anderen Worten seien weder objektive noch subjektive
Hinderungsgründe ersichtlich, die es den Gesuchstellenden
verunmöglicht hätten, dieses Dokument bereits während des ordentlichen
Verfahrens einzureichen, noch würden solche geltend gemacht. Das
eingereichte Beweismittel, welches eine flüchtlingsrelevante Verfolgung
der Gesuchstellenden im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland belegen
soll, erweise sich nach dem Gesagten auch klarerweise als verspätet. In
Bezug auf die fotokopierten Internetausdrucke (Vorladungen,
Strafverfahrensanträge), welche den Fälschungsvorwurf der
schweizerischen Asylbehörden hinsichtlich der von den
Gesuchstellenden im ordentlichen Verfahren eingereichten Unterlagen
beseitigen würden, dürfte die Erheblichkeit bereits aufgrund ihrer
Beschaffenheit und mangels Fallbezugs in Frage zu stellen sein. Wie
oben angemerkt seien in Verbindung mit den zahlreichen unglaubhaften
Aussagen der Gesuchstellenden die eingereichten Dokumente vom BFM
mit nachvollziehbaren und ausführlichen Erwägungen als mit Zweifeln an
der Echtheit behaftet und unüblich qualifiziert worden. Sodann sei das
Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der diesbezüglichen
Ausführungen des BFM ebenfalls zur Erkenntnis gelangt, dass die
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entsprechenden Beweismittel eklatante formale und inhaltliche Mängel
aufweisen würden und somit nicht geeignet seien, die angeblichen
Strafverfahren gegen die Gesuchstellenden zu belegen. Die
eingereichten Beweismittel seien somit – ohne diese explizit als
Fälschungen zu bezeichnen – gewürdigt worden und die
Gesuchstellenden vermöchten in der Revisionseingabe keine namhaften
Gründe anzuführen, welche die im ordentlichen Verfahren aufgezeigten
Mängel bei den Dokumenten widerlegen könnten. In casu sei schliesslich
festzuhalten, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden aufgrund der
diversen Beweismittel grundsätzlich darauf abzielen würden, eine erneute
Überprüfung ihrer Asylgesuche zu erwirken. Die rechtliche
Betrachtungsweise, also die Anwendung der Rechtssätze auf den
Sachverhalt, sowie die Bewertung und Würdigung des tatsächlichen
Materials würden aber keine revisionsbegründenden Tatsachen
darstellen (vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 131). Die entsprechenden Ausführungen in der
Revisionseingabe vom 7. November 2011 respektive die gegenüber der
Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil gegenteilig
vertretene Einschätzung der Gesuchstellenden schienen sich einzig in
appellatorischer Kritik zu erschöpfen.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2011 geleistet.
H.
Mit nicht unterzeichneter Revisionsergänzung vom 5. Dezember 2011
(Poststempel) reichten die Gesuchstellenden weitere Beweismittel ein
(Beilagen 1 bis 10). Auf diese wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
Mit der Zwischenverfügung vom 16. November 2011 wurde den
Gesuchstellenden ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen in ihrer
Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen
Bestimmungen nicht erheblich sind respektive sich – da verspätet
vorgebracht oder bereits gewürdigt – als unbeachtlich erweisen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden
(vgl. Buchstabe F hiervor). Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen.
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Keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren der
Gesuchstellenden bewirken die von ihnen mit der Revisionsergänzung
vom 5. Dezember 2011 (Poststempel) eingereichten Beweismittel. Vorab
gilt grundsätzlich festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel (Beilagen 1
bis 10) mit Ausnahme des Dokuments (polizeiliche Vorladung betreffend
die Mutter des Gesuchstellers 1 auf den 23. November 2011; Beilage 3)
verspätet eingereicht wurden und weder objektive noch subjektive
Hinderungsgründe ersichtlich sind beziehungsweise geltend gemacht
werden, wonach diese Unterlagen nicht bereits im ordentlichen Verfahren
respektive vor Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. August 2011 hätten beigebracht werden können (vgl. im
Zusammenhang mit verspätet eingereichten Beweismitteln auch die
Ausführungen unter Bst. F hiervor). Aus dem die Gesuchstellerin 4
betreffenden ärztlichen Bericht vom 18. November 2011 (Beilage 2) geht
unter anderem hervor, dass sie unter einer Anpassungsstörung mit
Ängsten und depressiver Symptomatik leidet, die ambulant und
medikamentös seit dem 3. August 2011 behandelt wird. Mithin hätten
diese gesundheitlichen Beschwerden im Beschwerdeverfahren
eingebracht werden können und müssen. Aufgrund des Umstands, dass
weder im Rahmen des Gesuchs um Ausreisefristverlängerung durch
einen mit dem Asyl und Wegweisungsverfahren bestens vertrauten
Rechtsvertreter (vgl. Bst. B hiervor) noch in der Revisionseingabe vom
7. November 2011 nicht einmal ansatzweise darüber ein Wort verloren
wurde, erscheint es keineswegs abwegig, wenn in casu berechtigte,
indes nicht abschliessend zu klärende Fragen nach der Erheblichkeit des
entsprechenden Vorbringens aufkommen. Hinsichtlich der aus der
Heimat beigebrachten Beweismittel, insbesondere den Informationen
über Oppositionspolitiker (Beilagen 1 sowie 4 bis 10), ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass es dem Gesuchsteller 1 möglich und zumutbar
gewesen wäre, die diesbezüglichen Dokumente während des
ordentlichen Verfahrens beizubringen, erklärte er doch anlässlich der
direkten Bundesanhörung vom 12. Mai 2011, über telefonischen Kontakt
mit seinen Eltern im Heimatland zu verfügen. Bezüglich des eingereichten
vom 17. September 2010 datierenden den Gesuchsteller 1 betreffenden
ärztlichen Berichts (Beilage 1) gilt Gleiches. Im Gesamtkontext gesehen
muss den Beilagen 4 bis 10 unter revisionsrechtlichen Bestimmungen
zudem die Erheblichkeit abgesprochen werden. Das in der
Revisionsergänzung erstmals vom Gesuchsteller 1 erwähnte politische
Engagement findet in den Akten keine Stütze beziehungsweise bildete
nie Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Es ist daher nicht
nachvollziehbar, was die Gesuchstellenden vor diesem Hintergrund zu
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ihren Gunsten ableiten könnten. Dem in diesem Zusammenhang
eingereichten Schreiben des Oppositionspolitikers (P.E.G.; Beilage 4) ist
beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen, zumal diesem lediglich
der Charakter eines Gefälligkeitsschreiben zukommt.
Was die polizeiliche Vorladung betreffend die Mutter des Gesuchstellers
1 als Zeugin auf den 23. November 2011 anbelangt, so erweist sich auch
dieses Dokument als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente im
Heimatland des Gesuchstellers 1 leicht käuflich erwerbbar sind. Sodann
ergibt eine prima vista Begutachtung der polizeilichen Vorladung, dass es
sich bei dieser um einen fotokopierten Vordruck handelt, der
handschriftlich ausgefüllt ist. Das Schriftbild des fotokopierten Vordrucks
ist schräg und nicht waagrecht. Ferner weisen zwei Ränder des
Dokuments deutliche Abtrennungsspuren auf. Vor diesem Hintergrund
sowie in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Stellens des Asylgesuchs
(17. Oktober 2010) und den Aussagen des Gesuchstellers 1 anlässlich
der direkten Bundesanhörung sind berechtigte Vorbehalte hinsichtlich des
Dokuments respektive dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Sachverhaltselement anzubringen. So gab der Gesuchsteller 1 beim
Bundesamt unmissverständlich zu Protokoll, dass seine Eltern keine
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätten (ihnen gehe es
normal). Ferner würden beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (A 17 S.
2). Auch im Verlaufe der folgenden Verfahrensstadien brachte er nie vor,
seinen Eltern wären wegen seiner Landesabwesenheit irgendwelche
Unannehmlichkeiten seitens staatlicher Organe widerfahren. Es erscheint
daher kaum verständlich und muss letztlich auch bezweifelt werden, dass
die Behörden nach rund dreizehnmonatiger Abwesenheit des
Gesuchstellers 1 und im Wissen um seinen Aufenthaltsort dessen Mutter
als Zeugin vorgeladen haben sollen. Nicht unerwähnt bleiben darf in
diesem Zusammenhang der Umstand, dass die polizeiliche Vorladung
den Grund für die Einvernahme der Mutter als Zeugin nicht anführt. Der
Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass die Beweismittel jedenfalls
nicht geeignet sind, um eine offensichtliche Bedrohung der
Gesuchstellenden oder die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung
darzutun (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 S. 77 ff.).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
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des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'400.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30.
November 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– werden den Gesuchstellenden
auferlegt und mit dem in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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