B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6065/2014
U r t e i l v o m 11 . J a n u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2014 / N_______.
D-6065/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 21. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen damali-
gen Rechtsvertreter ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland einrei-
chen. Mit Verfügung vom 29. November 2007 bewilligte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des in-
ländischen Asylverfahrens, worauf er am 10. Januar 2008 in die Schweiz
einreiste und in der Folge am 16. Januar 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ sein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung
vom 19. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 abgewie-
sen.
A.b Ein gegen das Urteil D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 eingereich-
tes Revisionsgesuch vom 23. Januar 2014 wurde mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-432/2014 vom 16. Juli 2014 abgewiesen.
A.c Mit Eingabe vom 18. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM eine als "2. Asylgesuch eventuell Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichnete Rechtsschrift ein und beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren,
es sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme
(allenfalls als Flüchtling) in der Schweiz anzuordnen, und ersuchte in pro-
zessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um An-
ordnung eines Vollzugsstopps und anschliessende Mitteilung desselben,
um Abklärung des neuen rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes we-
gen und um Freigabe allfälliger Akten und Dokumente im Falle des Vor-
liegens neuer Tatsachen aufgrund der Abklärungen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, es habe sich mittlerweile
ergeben, dass die beiden noch hängigen Verfahren, welche vor dem
(Nennung Gericht) betreffend (Nennung Vorwurf) und dem (Nennung Ge-
richt) betreffend (Nennung Vorwurf) in C._______ parallel hängig gewe-
sen seien, aufgrund eines Systemwechsels durch Gerichtsentscheid vom
(...) am (Nennung Gericht) weitergeführt würden. Weiter relevant seien
die frappanten Unterschiede zwischen ihm und seinen in der Schweiz als
Flüchtlinge anerkannten Kollegen in Bezug auf das Protokoll eines Akti-
visten der J._______ namens D._______ vom (...) vor der Gendarmerie-
kommandatur des Bezirks E._______ (F._______). In einem Vergleich
seines Falles mit vier Fällen, welche kausal zusammenhängen würden,
D-6065/2014
Seite 3
stelle sich heraus, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vor-
würfe und die ausgefällten Strafen qualitativ und quantitativ gesehen
identisch seien. Trotzdem sei sein Asylgesuch abgelehnt worden, wäh-
renddessen seine drei Kollegen – das Asylverfahren einer weiteren ihm
bekannten Person sei in G._______ noch hängig – alle in der Schweiz
Asyl erhalten hätten. Es müsse nun daraus geschlossen werden, dass
D._______ bei den drei Kollegen die Unwahrheit, bei ihm dagegen die
Wahrheit gesagt habe, was jedoch keinen grossen Sinn ergebe. Die Tä-
tigkeiten der drei erwähnten Kollegen seien aus rechtsstaatlicher Sicht
mindestens ebenso widerrechtlich wie die ihm vorgeworfenen Handlun-
gen, weshalb die möglichen Konsequenzen dieser Tätigkeiten ebenfalls
gleichwertig sein müssten. Es sei nicht rechtens, wenn gewisse Tätigkei-
ten für die J._______ schwerwiegender eingestuft würden als andere.
Diese Fehleinschätzung führe denn auch zu einem Bruch des Grundsat-
zes der Gleichbehandlung. Gegen ihn sei in der Türkei damals ein Fest-
nahmebefehl ergangen. Die übrigen Angeklagten seien provisorisch aus
der Haft entlassen worden, was mehrere zur Flucht benutzt hätten. Von
diesen Flüchtigen hätten drei in der Schweiz Asyl erhalten. Zur Fehlein-
schätzung führe zweifellos die Tatsache, dass gegen ihn – im Gegensatz
zu seinen drei Kollegen – zwei Verfahren anhängig gemacht worden sei-
en. Dies sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht gebührend be-
rücksichtigt worden, um ein Gesamtbild über Qualität und Quantität sei-
ner Vergehen zu erhalten. Weiter falle auf, dass er alle Vorwürfe von
D._______ vor Gericht bestätigt habe, während seine Kollegen sowohl in
der Türkei als auch in der Schweiz vehement ein weitergehenderes En-
gagement als die Beschaffung von Lebensmitteln verneint hätten. Ferner
sei es nicht verhältnismässig, einen einzelnen Sympathisanten, der für
die J._______ (Nennung Gegenstände) beschafft habe, als "Gewalttäti-
gen" innerhalb des politisch komplexen internationalen Szenarios zu be-
zeichnen, zumal die Grenzen der Selbstverteidigung und des Terrorismus
fliessend seien. Zudem seien die Aussagen im Protokoll von D._______
aus semantischer Sicht nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und als
Beweismittel generell ungeeignet. Besagtes Protokoll dürfe nicht in drei
Fällen für die betroffenen Gesuchsteller als Lüge und damit deren Inte-
ressen dienlich und in seinem Fall als richtig und damit gegen ihn ver-
wendet werden. Sein Gesuch sei daher im Lichte der Gleichbehandlung
zu prüfen.
A.d Mit Schreiben vom 8. September 2014 ersuchte das BFM das Amt für
Migration des Kantons H._______, vom Vollzug der Wegweisung einst-
weilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen ebenfalls zu sistieren.
D-6065/2014
Seite 4
Gleichzeitig wurde darin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
aufgefordert, dessen aktuellen Aufenthaltsort mitzuteilen, da dieser seit
dem (...) beziehungsweise (...) als verschwunden gelte, ansonsten das
Gesuch infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde.
A.e In ihrer Eingabe (per Telefax und A-Post) vom 10. September 2014
stellte die Rechtsvertreterin die dringlichen Anträge, es sei der Vollzug der
Wegweisung unverzüglich bis auf Weiteres auszusetzen und ein Voll-
zugsstopp zu verfügen, es sei seine Rechtsvertretung und allenfalls das
zuständige Amt für Migration telefonisch und postalisch vom verfügten
Vollzugsstopp in Kenntnis zu setzen.
A.f Mit Schreiben vom 14. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin –
unter Angabe der Wohnadresse ihres Mandanten – mit, dass der Be-
schwerdeführer wieder im Kanton H._______ angemeldet sei.
B.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 – eröffnet am 22. September
2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
auch die Vorbringen im zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung in seine
Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Am 30. September 2014 fand durch das Amt für Migration des Kantons
H._______ ein Informationsgespräch statt respektive wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum erstinstanzlichen Entscheid,
zum Vollzug der Wegweisung sowie zur Inanspruchnahme von Rück-
kehrhilfe gewährt. Darin bekundete der Beschwerdeführer kein Interesse,
in seine Heimat zurückzukehren oder dazu allenfalls Rückkehrhilfe zu
beantragen.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen
die BFM- Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte, es sei sein Asylgesuch erneut zu prüfen und ihm Asyl zu ge-
währen, die Wegweisung sei umgehend zu sistieren und sein Aufent-
haltsstatus sei allenfalls im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu re-
D-6065/2014
Seite 5
geln, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Erlass des Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigeleg-
ten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Er hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2014 stellte die Vorinstanz
fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
liegen würden, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und verwies – nebst einigen kurzen Bemerkungen – im Übrigen auf
die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
G.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt,
bis zum 1. Dezember 2014 eine Replik einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 29. November 2014 reichte der Beschwerdeführer – un-
ter Beilage diverser, durch den türkischen Rechtsanwalt I._______ in
F._______ elektronisch übermittelter Beweismittel (Nennung Beweismit-
tel) – seine Replik ein.
I.
Mit Eingaben vom 2. Mai und 16. November 2015 sowie vom 3. Juni
2016 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, im Verfahren (...) hätten Verhand-
lungen stattgefunden, die nach kurzer Sitzung auf ein weiteres Datum
verschoben worden seien, weil der Beschwerdeführer nicht anwesend
gewesen sei. Dazu wurden entsprechende Beweismittel eingereicht. Mit
Eingabe vom 24. November 2016 wurde darauf hingewiesen, zwei Brüder
des Beschwerdeführers seien wegen Unterstützung und Beihilfe an eine
terroristische Organisation zu je einer Gefängnisstrafe von (Nennung
Dauer) verurteilt worden. Weitere Verfahren gegen Familienangehörige
seien hängig.
D-6065/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-6065/2014
Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Ein-
gabe zunächst auf verschiedene positive Asylentscheide des BFM aus
den Jahren 2013 und 2014 hingewiesen, welche Bekannte von ihm be-
treffen würden, die ähnlich gelagerte Asylvorbringen geltend gemacht hät-
ten wie er und die namentlich auch durch den (...) Staatsangehörigen
D._______ beschuldigt worden seien. Diesbezüglich sei darauf hinzuwei-
sen, dass jeder Asylentscheid auf einer individuellen Einzelfallprüfung ba-
siere, gestützt auf die jeweilige gesamte Aktenlage. Entgegen seinen
Ausführungen handle es sich bei den von ihm zitierten Asylentscheiden
eben nicht um "qualitativ und quantitativ gesehen identische" Sachverhal-
te. Vielmehr würden die jeweils geprüften Sachverhalte in wesentlichen
Punkten voneinander abweichen. Diesbezüglich sei vollumfänglich auf
die Sachverhaltsschilderung und die Erwägungen im Asylentscheid des
BFM vom 19. März 2013 zu verweisen. Daraus sei insbesondere zu er-
sehen, dass er nicht nur das bestätigt habe, was D._______ bezie-
hungsweise die türkischen Anklagebehörden ihm vorgeworfen hätten,
sondern von sich aus auch weitere und wesentliche Sachverhalte vorge-
bracht habe, was auch in seinem zweiten Asylgesuch eingeräumt werde.
Demzufolge handle es sich bei seinem Asylentscheid, der im Resultat von
den verschiedenen von ihm zitierten Asylentscheiden abweiche, denn
auch nicht um eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
Daher bestehe aus heutiger Sicht keine Veranlassung, auf den Asylent-
scheid vom 19. März 2013 zurückzukommen. Dies gelte umso mehr, als
jener Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
25. Oktober 2013 vollumfänglich gestützt worden sei. An dieser Stelle sei
zudem anzuführen, dass inzwischen beide gegen den Beschwerdeführer
angehobenen Strafverfahren wiederum – neu beim lokalen ACM von
F._______ – erstinstanzlich hängig seien, weshalb mithin in der Türkei
noch gar kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorliege.
Sodann weise er auf die sich im Nahen Osten jüngst entwickelnde geopo-
litische und kriegerische Lage hin. Er bringe vor, dass auch der türkische
Staat und die J._______ in diese Entwicklung involviert seien, welche zu-
D-6065/2014
Seite 8
dem auch direkt seine Interessen tangiere, da er in der Türkei derzeit
nicht mehr auf ein faires Gerichtsverfahren hoffen dürfe. Es sei jedoch bei
einer sachlichen Betrachtung nicht ersichtlich, inwiefern die derzeitige
Lageentwicklung im Nahen Osten und deren Auswirkungen auf die Türkei
geeignet sein sollten, seine individuelle Situation zu berühren. Gegen ihn
seien zwei erstinstanzliche Strafverfahren vor dem ACM in F._______
hängig, die rein lokale und zudem bereits mehrere Jahre zurückliegende
Sachverhalte betreffen würden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
inwiefern diese Entwicklungen einen Einfluss auf die Fairness der den
Beschwerdeführer betreffenden Gerichtsverfahren haben sollten. Dem-
gegenüber sei in diesem Zusammenhang auf die in den letzten Jahren
durchgeführte Justizreform in der Türkei hinzuweisen. So sei etwa seine
erstinstanzliche und inzwischen kassierte Verurteilung vom (...) wegen
(...) zu (...) gestützt auf Art. (...) des türkischen Strafgesetzbuches ge-
schehen. Aufgrund einer Gesetzesänderung sei das diesbezügliche ge-
setzliche Strafmass inzwischen um die Hälfte reduziert worden. Im Falle
einer erneuten Verurteilung könne er daher mit einem deutlich geringeren
Strafmass rechnen. Im Übrigen sei auf den Asylentscheid vom 19. März
2013 zu verweisen, an welchem inhaltlich vollumfänglich festzuhalten sei.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch das
zweite Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, sein türkischer Anwalt in F._______
(Rechtsanwalt I._______) habe auf seine Aufforderung an der Gerichts-
sitzung des ACM F._______ vom (...) teilgenommen. Im Verfahren mit
dem Aktenzeichen (...) betreffend (Nennung Gegenstände) sei er zu einer
Gefängnisstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt worden. Das Urteil sei
noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern gehe ans Kassationsge-
richt. Da es sich um ein Verfahren wegen (Nennung Vorwurf) handle, sei
die Wahrscheinlichkeit einer Bestätigung des Urteils sehr hoch. Jedoch
habe er weder mit dem Kauf von (Nennung Gegenstand) noch mit dem
Kauf von (Nennung Gegenstände) eine strafbare Handlung begangen. Im
Verfahren mit dem Aktenzeichen (...) bezüglich des Verräters D._______
sei die Verhandlung infolge seiner Abwesenheit auf den (Nennung Da-
tum) verschoben worden, da er noch nicht habe einvernommen werden
können. Für beide Prozesse bestehe je ein Haftbefehl gegen ihn. Daher
werde er bei einer allfälligen Wegweisung in die Türkei mit hoher Wahr-
scheinlichkeit umgehend verhaftet und dem Gericht in F._______ zuge-
führt. In diesem zweiten Verfahren drohe ihm bei einer Verurteilung mit
hoher Wahrscheinlichkeit eine Strafe zwischen fünf bis zehn Jahren Ge-
D-6065/2014
Seite 9
fängnis, zumal ein weiterer Angeklagter im gleichen Prozess bei dessen
Rückkehr ins Heimatdorf festgenommen und trotz schwerer Krankheit in
Haft gesetzt worden sei. Das Anhörungsprotokoll von D._______ sei in
den Fällen dreier Kollegen für eine Asylgewährung, in seinem Fall jedoch
für die Ablehnung seines Asylgesuchs verwendet worden. Dies sei wohl
das Resultat seiner ehrlichen Aussagen anlässlich der BFM-Anhörung zu-
rückzuführen. Zudem mache die türkische Justiz keinen Unterschied be-
züglich der Delikte, welche durch D._______ verraten worden seien. Vor
diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Situation in der Türkei
könne er dort kein faires Verfahren erwarten. Da das BFM drei Kollegen
Asyl gewährt habe, misstraue es in diesen Fällen den türkischen Ankla-
gebehörden, ein faires Gerichtsverfahren durchzuführen. Jedoch in sei-
nem Fall traue sie den gleichen Behörden die Durchführung eines fairen
Verfahrens zu, zumal es sein Asylgesuch abgewiesen und die Wegwei-
sung angeordnet habe. Auf diese Unstimmigkeit sei das BFM nicht ein-
gegangen. Diesbezüglich sei das Gleichheitsprinzip zu beachten. Die
bisherige Auswertung der eingereichten Beweismittel durch das BFM
deute auf eine Verletzung der Menschenrechte in diesem Bereich hin.
Auch wenn die gegen ihn verhängte Strafe nun reduziert worden sei,
handle es sich dennoch um eine politisch motivierte Bestrafung. Es sei
ihm daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz zur eingereichten
Beschwerdeschrift, dass sie die mittlerweile gegen den Beschwerdeführer
durch das ACM F._______ vom (...) ausgefällte Haftstrafe von (Nennung
Dauer) zur Kenntnis nehme. Diesem Urteil liege im Kern die Lieferung
zweier sogenannter (Nennung Gegenstände) zugunsten der J._______
zugrunde. Gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sei die-
ses Urteil mittlerweile beim Kassationsgericht angefochten worden. Das
zweite Gerichtsverfahren sei weiterhin erstinstanzlich beim ACM
F._______ hängig (Vertagung der Hauptverhandlung auf den [...]), wie
dem entsprechenden Gerichtsdokument zu entnehmen sei. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid vom 19. März
2013 zu verweisen.
3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Aus-
führungen fest und führte zusätzlich im Wesentlichen an, aufgrund der
gegen ihn ausgestellten Haftbefehle werde er bei einer Rückkehr umge-
hend festgenommen und dem ACM F._______ vorgeführt. Dabei drohe
ihm eine Freiheitsstrafe von mehr als acht Jahren. Nach Aussagen von
zwei erfahrenen türkischen Anwälten dauere das Verfahren beim Kassa-
D-6065/2014
Seite 10
tionsgericht drei bis vier Jahre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er
festgenommen und im zweiten Strafverfahren einvernommen würde, wo-
bei ein vorzeitiger Strafantritt wahrscheinlich sei. Doch selbst wenn er die
Zeit bis zur Verurteilung auf freiem Fuss bliebe, wäre er als Mitglied der
J._______ gebrandmarkt und könnte in der Türkei kein normales Leben
führen. Aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes würde er bei
einer Rückkehr zweifellos die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zie-
hen. Das BFM habe sich bezüglich seiner Anträge betreffend die Refe-
renzen der drei Kollegen respektive Verwandten, die in der Schweiz im
Gegensatz zu ihm Asyl erhalten hätten, nicht geäussert. Mit grosser
Wahrscheinlichkeit werde das gegen ihn verhängte Strafurteil durch das
Kassationsgericht bestätigt und solange kein rechtskräftiger Freispruch
vorliege, dauere die Gefahr einer Verhaftung an. Im zweiten Strafverfah-
ren drohe ihm erneut eine mehrjährige Gefängnisstrafe (aufgrund der
Gesetzesänderung wohl erneut [Nennung Dauer]). Ausserdem sei zu be-
achten, dass die türkischen Behörden nach wie vor willkürlich gegen
mutmassliche Sympathisanten der J._______ vorgehen würden. Selbst
wenn er nicht verurteilt würde, bestehe aufgrund seiner Vorgeschichte
begründete Furcht, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Im
Kern sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich einer Ungleichbehand-
lung zu bemängeln. In die Schweiz geflüchtete, im gleichen Verfahren wie
er Angeklagte hätten hier Asyl erhalten, dies im Gegensatz zu ihm, der in
die Türkei zurückgeschickt werden solle, wo ihm zwei hohe Gefängnis-
strafen und eine Verletzung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 3 EMRK auf-
grund der Abhängigkeit der türkischen Gerichtsbarkeit drohen würden. Er
dürfe nicht in die Türkei zurückgeschickt werden, zumal er sich nie an ter-
roristischen Aktivitäten beteiligt habe und kein Mitglied der J._______ sei.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst sinnge-
mäss, das BFM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es sich bezüg-
lich seiner Anträge betreffend die Referenzen der drei Kollegen respektive
Verwandten, die in der Schweiz im Gegensatz zu ihm Asyl erhalten hät-
ten, nicht geäussert habe. Zudem sei der Umstand, dass gegen ihn – im
Gegensatz zu den drei Personen, welche in der Schweiz Asyl erhalten
hätten – zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden, im Rahmen des
ersten Asylverfahrens nicht gebührend berücksichtigt worden.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
D-6065/2014
Seite 11
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Die-
ser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschrän-
ken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vorneh-
men zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch auf-
drängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte
Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die
Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweis-
mittel (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) davon aus, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweis-
massnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt insbesondere
dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise
aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt wurden sowie wenn Beweise
unzutreffend gewürdigt wurden (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl.
2016, Art. 49 N 39). Als unvollständig festgestellt gilt der Sachverhalt
dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt
wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde,
diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid
einfloss (vgl. ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O. Art. 49 N 40; siehe zum Ganzen
auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 28 zu Art. 49). Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen
Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen
Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der
Beschwerdeführer, was – entgegen der auf Beschwerdeebene geäusser-
ten Ansicht – jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich dabei nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Das BFM hat sich
denn auch auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgebenden
D-6065/2014
Seite 12
Vorbringen konzentriert, ohne diese oberflächlich oder gar pauschal zu
würdigen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe
sich zu den Anträgen betreffend die Referenzen der drei Kollegen bezie-
hungsweise Verwandten, die trotz vergleichbaren Sachverhalts in der
Schweiz – im Gegensatz zu ihm – Asyl erhalten hätten, nicht geäussert,
ist festzustellen, dass die Vorinstanz die fraglichen Asylakten der drei
Personen bei der Prüfung seines Asylgesuchs offensichtlich beizog und
prüfte, wobei es zum Schluss kam, dass "die jeweils geprüften Sachver-
halte in wesentlichen Punkten voneinander" abweichen würden und es
sich bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Asylentscheiden eben
nicht um "qualitativ und quantitativ gesehen identische Sachverhalte"
handle (vgl. act. C11/9 S. 4). Zudem wurde in den Feststellungen des vor-
instanzlichen Entscheides auf den Umstand, dass gegen den Beschwer-
deführer zwei Strafverfahren anhängig gemacht worden seien und im
Jahre (...) die Zuständigkeit des ACM C._______ auf das ACM F._______
übergegangen sei, explizit hingewiesen (vgl. act. C11/9 S. 3). Sodann
stellt eine andere Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuel-
len Situation in der Heimat des Beschwerdeführers noch keine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes dar, was auch hinsichtlich der eingereich-
ten Beweismittel gilt. Diesbezüglich führte die Vorinstanz die von ihm ein-
gereichten Beweismittel im angefochtenen Entscheid auf und würdigte sie
entsprechend (vgl. act. C11/9 S. 3 ff.). Die vorgebrachte Rüge vermag
daher keine Verletzung der Abklärungspflicht und damit einhergehend ei-
ne unrichtige oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts zu begrün-
den.
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Den de-
taillierten Erwägungen des (ersten) vorinstanzlichen Asylentscheides vom
19. März 2013 kann entnommen werden, dass der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Sachverhalt bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat
im Januar 2010 bereits beurteilt und für asylrechtlich unerheblich befun-
den wurde. Insbesondere wurde darin erwogen, dass hinsichtlich der bei-
den gegen ihn durchgeführten Strafverfahren sowohl aus dem Strafmass
des ersten Urteils vom (...) von (Nennung Dauer der Haft) als auch aus
dem in ähnlicher Höhe zu erwartenden Strafmass des noch erstinstanz-
lich hängigen Verfahrens kein Politmalus ersichtlich respektive keine Ver-
letzung fundamentaler Menschenrechte zu erwarten sei. Diese Verfügung
ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–2238/2013 vom
25. Oktober 2013, das sich zu diesem Punkt einlässlich äusserte, in
Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt,
D-6065/2014
Seite 13
kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwer-
deführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im
Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. FRITZ GY-
GI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementspre-
chend ist in casu die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben erneut
aufgeworfene und von ihm bejahte Frage, ob die beiden gegen ihn einge-
leiteten Verfahren – wovon das eine aktuell beim Kassationsgericht und
das andere noch immer beim ACM F._______ erstinstanzlich hängig ist –
mit einem Politmalus behaftet seien, nicht mehr einzugehen.
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer nun diesbezüglich auf die nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–2238/2013 vom 25. Oktober
2013 im Rahmen der türkischen Justizreform im Jahre 2014 eingetretene
Gesetzesänderung im Strafrecht und die beiden Verhandlungsprotokolle
des ACM F._______ vom (...) hinweist, wonach die im ersten Verfahren
ausgesprochene ursprüngliche Strafe von (Nennung Dauer) Gefängnis
auf (Nennung Dauer) reduziert (Aktenzeichen [...]) und gegen welches
Berufung an das Kassationsgericht eingelegt worden sei respektive das
zweite Verfahren in erster Instanz erst nach Einvernahme des Beschwer-
deführers weitergeführt werden könne (Aktenzeichen [...]), kann aus der
Reduktion der ursprünglichen Strafe ebenfalls kein Politmalus erkannt
werden. Diesbezüglich ist das Verfahren ohnehin noch beim Kassations-
gericht hängig, weshalb das endgültige Strafmass noch gar nicht feststeht
und für den Beschwerdeführer auch mit einer geringeren Strafe enden
könnte. Das zweite Verfahren (Aktenzeichen [...]) ist weiterhin erstinstanz-
lich beim ACM F._______ hängig, in welchem die Verhandlung zuletzt auf
den (...) (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2016) verschoben wurde und gemäss
den Ausführungen des vom Beschwerdeführer beauftragten Anwalts
I._______ (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2) noch lange dauern könnte, zu-
mal erst ein Urteil ausgesprochen werde, wenn eine Aussage des Be-
schwerdeführers vorliege. Da dieses Verfahren somit auf erstinstanzlicher
Stufe noch hängig ist, sind derzeit auch keine Prognosen über eine allen-
falls zu erwartende Strafe und das Strafmass möglich.
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Vorinstanz habe
das Gleichheitsgebot verletzt, indem es in drei anderen Verfahren, in de-
nen die Betroffenen ebenfalls der J._______ geholfen, den vollen Umfang
ihrer Unterstützung jedoch im Gegensatz zu ihm nicht zugegeben hätten,
den Gesuchstellern jeweils Asyl gewährt habe, ihm aber nicht. Diesbe-
D-6065/2014
Seite 14
züglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber ein-
gesteht, dass betreffend die drei anderen in Frage stehenden Asylverfah-
ren im Vergleich zu seinem Verfahren nicht identische Sachverhalte vor-
liegen würden. Weiter stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durch-
sicht der drei in Frage stehenden Asyldossiers (N _______, N _______
und N _______) fest, dass die Vorinstanz die jeweiligen Aussagen zum
Tatbeitrag der betroffenen Personen in den zur Diskussion stehenden drei
Verfahren und dem hier zu beurteilenden Asylverfahren durchaus mitei-
nander verglich und zu Recht feststellte, dass diese unterschiedlich aus-
gefallen sind (vgl. act. C11/9 S. 4 Ziff. 1; s. oben E. 4.1). Wenn die Vor-
instanz danach in ihrer Würdigung infolge unterschiedlicher Tatbeiträge
im Verfahren des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als in
den anderen drei Verfahren gelangte, stellt dies in keiner Weise eine Ver-
letzung des Gleichheitsgebotes dar.
4.2.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss dem Grundsatz-
entscheid BVGE 2010/9 seien Personen, die in der Türkei ein Verfahren
wegen Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der J._______ hängig
(gehabt) hätten, mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Datenblatt er-
fasst und bei einer Rückschaffung damit einer politischen, EMRK-
widrigen Verfolgung ausgesetzt. Es sei daher mit Sicherheit anzunehmen,
dass auch über ihn in der Türkei ein Datenblatt existiere, was ihn quasi
zum "Freiwild" der politisch abhängigen Gerichtsbarkeit und der Sicher-
heitskräfte mache.
4.2.4.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung bildet die Flucht vor einer
Strafverfolgung grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Die Durchführung eines Strafverfahrens beziehungsweise die
Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur dann eine
Verfolgung darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat un-
terschoben wird, um sie wegen eines Motivs im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zu verfolgen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1),
oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt
begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutsamer Weise erschwert
wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn
Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein
signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere
Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hinter-
D-6065/2014
Seite 15
grund (sog. Malus im relativen Sinn; vgl. Urteil des BVGer E-3633/2013
vom 4. Juni 2014 E. 8.2).
4.2.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat
ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts üblicherweise im Zeit-
punkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung,
spätestens aber bei Abschluss des Verfahrens das Anlegen eines politi-
schen Datenblattes zur Folge. Weiter bleibt eine Fichierung in der Regel
bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit
einem Freispruch geendet habe (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.2). Damit ist
indes lediglich gesagt, dass in der Regel ein Datenblatt angelegt wird,
was aber nicht heissen will, dass immer ein politisches Datenblatt besteht
und dieses nie aufgehoben werden kann.
4.2.4.3 Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob über den Be-
schwerdeführer ein (politisches) Datenblatt besteht, zumal weder im ers-
ten Asylverfahren noch im hier zu beurteilenden zweiten Asylverfahren
entsprechende Abklärungen über die Schweizer Vertretung in der Heimat
des Beschwerdeführers getätigt wurden. Der Beschwerdeführer äusserte
erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe im vorliegenden zweiten Asylbe-
schwerdeverfahren die Befürchtung, dass ein solches Datenblatt mit ho-
her Wahrscheinlichkeit bestehen könnte. Jedoch war die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, aus eigenem Gutdünken und in
Ermangelung konkreter Anhaltspunkte Abklärungen bezüglich des Beste-
hens eines politischen Datenblatts vorzunehmen. Der Beschwerdeführer
kann – ausser seiner Behauptung – keinen Nachweis über das Vorliegen
eines solchen Datenblatts vorbringen. Unbestritten ist jedoch vorliegend,
dass er durch das ACM F._______ mit Entscheid vom (...) wegen (Nen-
nung Vorwurf) zu einer Haftstrafe von (Nennung Dauer) verurteilt wurde.
Dieses Urteil ist inzwischen beim Kassationsgericht hängig. Das zweite
Gerichtsverfahren wegen Hilfeleistung an die J._______ ist noch immer
erstinstanzlich beim ACM F._______ hängig. Der gegen den Beschwer-
deführer ausgestellte Haftbefehl bleibe gemäss Anweisungen des Ge-
richts im erwähnten Entscheid des ACM F._______ vom (...) weiterhin
bestehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch mit seiner Replik die Ko-
pie eines Haftbefehls vom (...) zu den Akten gereicht. Es kann daher auch
ohne eine in den Akten liegende Bestätigung über das Vorliegen eines
Datenblattes von einer aktuell im Rahmen des zweiten Strafverfahrens
bestehenden Fahndung der türkischen Ermittlungsbehörden nach dem
Beschwerdeführer ausgegangen werden. Jedoch ist die im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 getroffe-
D-6065/2014
Seite 16
ne Einschätzung, wonach gestützt auf die Tatsache, dass er sich gemäss
eigenen Angaben jahrelang freiwillig in erheblichem Ausmass zugunsten
der J._______ logistisch betätigte und insbesondere Material für mut-
massliche Sprengstoffanschläge (Nennung Gegenstände) beschaffte,
weshalb die strafrechtliche Verfolgung durch die türkischen Behörden
wegen Verübung von Straftaten zur Unterstützung einer terroristischen
Organisation, nämlich der J._______, als rechtsstaatlich legitim bezeich-
net werden müsse, weiterhin als zutreffend zu erachten. Dass die türki-
schen Behörden ihm eine solche Tat unterschieben wollten, um ihn we-
gen seiner äusseren und inneren Merkmale – namentlich Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
seine politischen Anschauungen – zu verfolgen, erscheint als nicht plau-
sibel. Auch sind keine Gründe erkennbar, welche auf einen sogenannten
Politmalus schliessen lassen (vgl. auch oben E. 4.2.1 und 4.2.2). Diese
Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass laut den Angaben seines
türkischen Anwalts im zweiten, beim ACM F._______ noch erstinstanzlich
hängigen Verfahren (Aktenzeichen [...]) die Verhandlung infolge seiner
Abwesenheit mehrmals verschoben worden sei, da er noch nicht habe
einvernommen werden können, und gemäss den Ausführungen in der
Replik bei Nichterscheinen vor Gericht jeweils zirka drei Monate später
ein neuer Gerichtstermin angesetzt werde. Der Umstand, dass das Ge-
richt offenbar gewillt ist, dem Beschwerdeführer seine Parteirechte im
Verfahren einzuräumen und nicht ein Urteil in Abwesenheit zu fällen, ist
ein weiteres Indiz dafür, dass das gegen den Beschwerdeführer laufende
Strafverfahren als rechtsstaatlich zulässig zu erachten ist. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass gegen ihn ein Haftbefehl besteht, zumal
er sich dem Zugriff des Gerichts und der damit verbundenen Möglichkeit,
ihn zu den Anklagepunkten einzuvernehmen und das Verfahren zu einem
Abschluss zu bringen, entzogen hat. Auch in der Schweiz müsste der Be-
schwerdeführer in einem solchen Fall mit seiner Festnahme und der an-
schliessenden polizeilichen Vorführung vor das Gericht rechnen.
4.2.4.4 Zusammengefasst ist von der Existenz eines Datenblattes auszu-
gehen, indes ohne politischen Vermerk. Folglich ist im vorliegenden Fall
entgegen der in BVGE 2010/9 E. 5.3.3 formulierten Regelvermutung nicht
von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staat-
licher Verfolgung auszugehen. An dieser Überzeugung vermögen auch
die weiteren Ausführungen, so die wiederholten Hinweise auf das Schick-
sal von weiteren Mitangeklagten im Verfahren mit dem Aktenzeichen (...)
und die eingereichten Presseberichte, nichts zu ändern.
D-6065/2014
Seite 17
Aus dem in der Eingabe vom 24. November 2016 enthaltenen Hinweis
auf die Verurteilung von zwei Brüdern des Beschwerdeführers und auf
weitere, gegen Familienangehörige hängige Verfahren (Nennung Grund
für die Verfahrenserhebung) kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet
werden, zumal gegen die Verurteilung der Brüder Berufung eingelegt
worden sein soll und der Ausgang der weiteren Strafverfahren ungewiss
ist.
4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage erfüllt der Beschwer-
deführer somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft auch im vorliegenden zweiten Asylverfahren nicht, weshalb die
Vorinstanz sein neuerliches Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2011/24 E. 10.1, 2009/50
E. 9; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-6065/2014
Seite 18
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung
der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt – auch in Berücksichtigung der
jüngsten Ereignisse – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Einschätzung vermögen auch
die ins Recht gelegten Beweismittel betreffend die gegen ihn hängigen
Gerichtsverfahren sowie die übrigen Unterlagen nichts zu ändern.
D-6065/2014
Seite 19
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Sowohl die aktuelle Lage in der Türkei, die weder von einer Situati-
on allgemeiner Gewalt noch von kriegerischen oder bürgerkriegsähnli-
chen Verhältnissen auf dem ganzen Staatsgebiet geprägt ist, als auch die
individuelle Situation des Beschwerdeführers stellen vorliegend keine
Gründe dar, die bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung für ihn dar-
stellen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich
im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil D-2238/2013 vom
25. Oktober 2013 E. 8.3.2 f. verwiesen werden, an denen auch im heuti-
gen Zeitpunkt festgehalten werden kann, zumal weder aus den Akten
Hinweise ersichtlich sind noch Gründe geltend gemacht werden, wonach
sich seit dieser Einschätzung grundlegende Änderungen in den persönli-
chen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben hätten.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-6065/2014
Seite 20
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6065/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: