B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6065/2019
Ur t e i l vom 9 . De zembe r 20 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______,
geboren am (…),
D._______,
geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch Shahryar Hemmaty,
BBFM Beratung und Betreuung für Migranten,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (…).
D-6065/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1–4 suchten am 8. Februar 2016 in der
Schweiz um Asyl nach. Am (…) 2017 wurde der Beschwerdeführer 5 ge-
boren und in das Verfahren miteinbezogen. Am 19. Februar 2016 wurden
der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung
zur Person, BzP) und am 4. Juni 2018 (Beschwerdeführer 1) beziehungs-
weise am 20. Juli 2019 (Beschwerdeführerin 2) eingehend zu den Asyl-
gründen angehört (Anhörung).
B.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Die von den Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde vom 7. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 ab, soweit sie den Asylpunkt und die
Wegweisung an sich betraf. Betreffend die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rück.
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 – eröffnet am 17. Oktober 2019 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumut-
bar und möglich sei und beauftragte den Kanton F._______ mit der Durch-
führung.
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2019 liessen die Beschwerdeführenden
diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten. Dabei beantragten sie in materieller Hinsicht, die Disposi-
tivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung)
seien aufzuheben, es seien die Unzulässigkeit eventualiter die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und es sei ihnen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Er-
gänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung des Sachverhalts an die
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Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Be-
schwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebe-
scheinigung der (…) vom 4. November 2019, zwei Schreiben des Fussball-
clubs G._______ betreffend die Söhne C._______ und D._______ vom
28. Oktober 2019, ein Schreiben der Einwohnergemeinde G._______ vom
28. Oktober 2019, einen Zwischenbericht der Primarschule G._______ be-
treffend den Sohn D._______ vom 25. Oktober 2019, Zeugnisse und Lern-
berichte zu den Zeugnissen des Sohnes C._______, einen Zwischenbe-
richt der Primarschule G._______ betreffend den Sohn C._______ vom
28. Oktober 2019, Zeugnisse und Lernberichte zu den Zeugnissen des
Sohnes D._______, ein Referenzschreiben der (…) betreffend den Be-
schwerdeführer 1 vom 24. Oktober 2019 sowie ein Referenzschreiben vom
24. Oktober 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein.
F.
Mit Schreiben vom 19. November 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
D-6065/2019
Seite 4
2.
Mit Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als sol-
che. Folglich sind die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der
Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. August 2018 in Rechts-
kraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil-
det demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
3.1 Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach
Art. 49 VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE
2013/34; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Insofern die Beschwerdeführenden rügen, dass das älteste Kind nicht
angehört worden sei und, dass das Asylverfahren zu lange gedauert habe,
ist darauf hinzuweisen, dass sie die selben Rügen bereits im vorangehen-
den Beschwerdeverfahren erhoben haben und dass diese dort rechtskräf-
tig beurteilt wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ent-
sprechenden Erwägungen im Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 verwie-
sen werden (vgl. a.a.O. E. 4.5.1, E. 4.5.2). Zur Rüge der Verfahrensdauer
ist abschliessend anzumerken, dass seit der Rückweisung an die
Vorinstanz bis zum erneuten Entscheid lediglich sechs Monate vergangen
sind, was nicht als übermässig lang zu werten ist.
4.3 Insofern die Beschwerdeführenden eine unrichtige und unvollständige
Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht rü-
gen, ist festzuhalten, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen. Die
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Seite 5
Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid vielmehr die Vorbringen
der Beschwerdeführenden in rechtsgenüglicher Weise. Angesichts der ge-
samten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen
vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen
Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Sie hat sich
in der angefochtenen Verfügung insbesondere zur Frage des Kindeswohls
geäussert und somit erkennbar geprüft und begründet, inwiefern sie ihrer
Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) nachgekommen ist. Die Begründung der
Vorinstanz ermöglichte sodann eine sachgerechte Anfechtung, wie die vor-
liegende Beschwerde zeigt. Schliesslich stellt der Umstand, dass die Vor-
instanz nach einer umfassenden Würdigung der aktenkundigen Parteivor-
bringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerde-
führenden gelangt ist, weder eine unrichtige beziehungsweise unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht dar.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Autonome Region Kurdistan
(ARK) sei zulässig zumutbar und möglich. Das Kriterium der Zulässigkeit
sei erfüllt, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfüllten und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihnen im Falle ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM
wies sodann darauf hin, dass sich der angeordnete Wegweisungsvollzug
auf Bestimmungen stütze, welche mit der KRK, namentlich Art. 22 KRK,
vereinbar seien.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog
das SEM, dass in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Sodann habe die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak
durch den Islamischen Staat (IS) seit Juni 2014 zwar zu einer grossen
Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Jedoch seien die Auswirkungen dieser
Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart gra-
vierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung von einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden
könne. Die Unruhen im Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängig-
keitsreferendum vom 25. September 2017 vermöchten an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Die Lage in den angrenzenden Distrikten in den
Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und Diyala habe sich zudem dahingehend
wesentlich verändert, dass der Krieg gegen den IS von der irakischen Re-
gierung als beendet erklärt worden und damit das sogenannte Kalifat Ver-
gangenheit sei. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage insgesamt als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen.
Diese Einschätzung stehe auch im Einklang mit der Wegweisungspraxis
des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem würden vorliegend auch keine in-
dividuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. So habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, dass er ein Haus
und Land in I._______ besessen habe. Zudem sei er mit einem eigenen
(…)lastwagen unterwegs gewesen und habe für verschiedene Firmen
Transporte durchgeführt. Daneben habe er auch noch als (…) gearbeitet.
Zwar habe er ausgesagt, er habe sein Haus, seinen (…)lastwagen und sein
Land verkauft, um Schulden bei einem gewissen H._______ begleichen zu
können. Angesichts seiner unglaubhaften Asylvorbringen sei dies jedoch
zu bezweifeln. Zwar habe er in dieser Hinsicht die Kopie eines Kauf- und
Vorkaufvertrags eines (…) aus I._______ zu den Akten gegeben. Da es
sich dabei jedoch um fälschungsanfällige Kopien handle sei der Beweis-
wert gering. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, er
habe seinen gesamten Besitz verkauft, könne aufgrund der Aktenlage da-
von ausgegangen werden, dass er und seine Familie im Nordirak in der
Vergangenheit in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten. Basis
für diese gute wirtschaftliche Grundlage seien mit Wahrscheinlichkeit der
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gesamte familiäre Hintergrund, aber auch seine eigenen Ressourcen mit
seinen Fähigkeiten und Beziehungen als LKW-Fahrer und (…). Seinen An-
gaben zufolge habe er noch Geschwister, die in I._______ lebten. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass er mit seiner Familie bei einer Rückkehr
in den Nordirak auf ein tragfähiges familiäres Netz mit einer entsprechen-
den Infrastruktur zurückgreifen könne, bis er wieder eine selbständige Exis-
tenz aufgebaut habe. Schliesslich verfüge er gemäss seinen Aussagen
noch über einen in der Schweiz lebenden, eingebürgerten Bruder und eine
Schwester in Deutschland, welche die Reintegration seiner Familie im
Nordirak mit massvollen finanziellen Beiträgen unterstützen könnten.
Was die Frage des Kindeswohls betreffe, so sei festzustellen, dass seine
Familie mit den zwei älteren Kindern im Februar 2016 in die Schweiz ein-
gereist sei und sich zurzeit mehr als drei Jahre hier in der Schweiz aufhalte.
Zwar würden die Kinder in der Schweiz die Schule besuchen und seien
dort bis zu einem gewissen Grad integriert. Insgesamt könne aber davon
ausgegangen werden, dass die schulische Integration in der Schweiz je-
doch noch nicht weit fortgeschritten sei. Die gleiche Einschätzung gelte
auch für die soziale Integration der Kinder, die (…), (…) und (…) Jahre alt
seien, angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer von drei Jahren in der
Schweiz. Der wichtigste emotionale, sprachliche und kulturelle Bezie-
hungs- und Orientierungspunkt bildeten für Kinder in diesem Alter immer
noch die Eltern. Eine Rückkehr der Kinder zusammen mit ihren Eltern in
den Nordirak, in ihr familiäres, kulturelles und sprachliches Herkunftsgebiet
scheine deshalb zumutbar und mit dem Kindeswohl vereinbar. Die allge-
meine Lage in I._______ beziehungsweise der Herkunftsregion in der ARK
sei im Hinblick auf die Sicherheitslage und Infrastruktur (u.a. medizinische
Versorgung und Bildungssystem) ausreichend gut, um den Bedürfnissen
der Kinder gerecht zu werden und diesen eine gesunde Entwicklung zu
ermöglichen. Vor diesem Hintergrund sei die Rückkehr für die Kinder ihre
Heimat und ihr dortiges familiäres Umfeld mit dem Kindeswohl vereinbar.
Abschliessend erwog das SEM, dass der Vollzug der Wegweisung auch
technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe nehmen die Beschwerdeführenden Bezug
auf ihre Ausführungen in der Beschwerde vom 7. September 2018 und be-
mängeln zunächst, dass die Vorinstanz den Anforderungen der KRK nicht
genügend Rechnung trage. Sodann führen sie aus, dass sich die Familie
sei fast vier Jahren in der Schweiz aufhalte. Besonders das älteste Kind
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werde durch den Wegweisungsvollzug in seiner Entwicklung akut gefähr-
det, was Art. 6 Abs. 2 KRK verletzen würde. Es seit mehr als drei Jahren
der intensivsten Integrationsmöglichkeit, der Schule ausgesetzt, wo ihm an
fünf Tagen der Woche Wissen, Verhalten und Werte der Schweiz vermittelt
würden. Das Kind befinde sich an der Schwelle der Pubertät und die Lern-
aufgabe dieses Lebensabschnitts bestehe darin, sich von den Eltern abzu-
lösen, was die primäre Orientierung an Gleichaltrigen bedinge. Eine Rück-
kehr in den Irak würde aufgrund der tiefen Entfremdung von der dortigen
Kultur und Gesellschaft eine positive Pubertät fundamental in Frage stel-
len. Seine Kenntnisse [des ältesten Kindes] seien nie aus seiner Sicht er-
mittelt worden. Die Interessen der anderen Kinder seien ebenso wenig in-
dividuell-konkret und substanziiert abgeklärt worden. Das jüngste Kind
stehe insbesondere in einer Altersphase, wo es auf ein gut funktionieren-
des Gesundheitssystem angewiesen sei. Die politischen und gesellschaft-
lichen Konflikte seien im Irak derart stark eskaliert, dass zurzeit die Gefahr
von Bürgerkrieg drohe. Insbesondere würden die Auseinandersetzungen
zwischen Sunniten und Schiiten mit Waffengewalt ausgetragen, auch wenn
das militärische Potential der Sunniten derzeit (nach der Zerstörung des
IS) geschwächt sei. Eine friedliche Koexistenz und Kooperation der beiden
Konfessionsgemeinschaften sei nicht in Sicht.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2 Die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen ist mit Urteil D-5114/2018 vom 1. April 2019 in Rechts-
kraft erwachsen. Das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten
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flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beur-
teilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK).
7.3 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter o-
der unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi
gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsre-
gion der Beschwerdeführenden (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug
im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
8.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einläss-
lich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
nia) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhält-
nis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene
Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein
Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine län-
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gere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandt-
schaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herr-
schenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1
und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 wurde die Lage im
Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt
wurde, dass in den vier Provinzen der Region des Kurdistan Regional
Government (KRG) aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Ein-
schätzung, welche jeweils auf die die aktuell herrschende Lage fokussiert,
ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchge-
führte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden
für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastruktu-
ren durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs])
gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des
BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. Au-
gust 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 und
E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3).
8.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz I._______, wo sie
gemäss eigenen Angaben ein Haus und Land besessen und bis zu ihrer
Ausreise gelebt haben. Zwar haben sie angegeben, sie hätten das Haus,
das Grundstück sowie den Lastwagen des Beschwerdeführers 1 bezie-
hungsweise ihren gesamten Besitz verkaufen müssen, um die Schulden
des Beschwerdeführers 1 bei einem gewissen H._______ zu begleichen.
Angesichts der unglaubhaften Angaben zu den Asylgründen sind indessen
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz Zweifel an diesem Vorbringen be-
rechtigt, zumal die Beschwerdeführenden diesen Umstand lediglich mit Ko-
pien eines Kauf- und Vorverkaufsvertrages belegt haben, denen praxisge-
mäss aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit lediglich ein niedriger Beweis-
wert zukommt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist indessen auch
nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer 1
hat mehrere Jahre die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet. Er
verfügt über jahrelange Arbeitserfahrung als Chauffeur für (…)lastwagen.
Zuletzt hat er selbständig mit seinem eigenen (…)lastwagen Transporte für
verschiedene Firmen durchgeführt. Gemäss seinen eigenen Aussagen sei
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Seite 11
es ihm dort sehr gut gegangen und es habe an nichts gefehlt. Der Be-
schwerdeführer 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 verfügen nach wie
vor über Verwandte im Nordirak, wobei der Beschwerdeführer 1 sogar an-
gegeben hat, er habe dort noch viele Verwandte. Es ist somit ein tragfähi-
ges familiäres Beziehungsnetz vorhanden, dass die Beschwerdeführenden
bei der sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung wird unterstützen kön-
nen, zumal der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus noch einen in der
Schweiz eingebürgerten Bruder und eine in Deutschland lebende Schwes-
ter hat.
8.4 Da von einem Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch min-
derjährige Kinder betroffen wären, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen.
8.4.1 Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK
sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein
Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, In-
tensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs-
personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er-
folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick
auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration bezie-
hungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Fak-
tor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrau-
ten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsy-
chologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kin-
des (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re-
ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung
im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51
E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
8.4.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das jüngste Kind,
E._______, im (…) geboren wurde und demnach erst (…) Jahre alt ist. Die
beiden anderen Kinder sind heute (…) (D._______) respektive knapp (…)
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Seite 12
Jahre alt (C._______). Aufgrund seines noch jungen Alters ist davon aus-
zugehen, dass sich der Sohn D._______ noch in erster Linie an seinen
Eltern orientiert und, ausser der Teilnahme an einem Fussballtraining (vgl.
das Schreiben des Fussballclubs G._______ vom 28. Oktober 2019), nicht
über signifikante soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie verfügt.
Der älteste Sohn, C._______, befindet sich mit seinen knapp (…) Jahren
an der Schwelle zur Adoleszenz. Abgesehen von der bald vierjährigen Auf-
enthaltsdauer in der Schweiz, welche indessen auch nicht als besonders
lang anzusehen ist, lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für eine
Verwurzelung in der Schweiz entnehmen. C._______ hat sich zwar offen-
bar in der Schule einigermassen integriert (vgl. den Zwischenbericht der
Schule G._______ vom 28. Oktober 2019) und ist seit Somme 2018 Mit-
glied in einem Fussballclub, wo er aktiv am Trainings- und Spielbetrieb teil-
nimmt (vgl. Bestätigung des Fussballclubs G._______ vom 27. Okto-
ber 2019). Es bestehen aber keinerlei Hinweise darauf, dass er sich in der
Schweiz bereits derart stark assimiliert hätte, dass eine Rückkehr in sein
Heimatland eine Entwurzelung bedeuten würde. Aufgrund der Aktenlage
ist vielmehr davon auszugehen, dass seine primären sozialen Bindungen
nach wie vor jene zu seinen Eltern sind und er immer noch die meiste Zeit
mit seiner Familie verbringt. Entsprechend ist auf Beschwerdeebene nir-
gends die Rede von wichtigen ausserfamiliären Bezugspersonen. Da nach
dem Gesagten nicht von einer erfolgten Verwurzelung der drei Kinder in
der Schweiz auszugehen ist, ist im Falle ihrer Rückkehr in den Nordirak
auch keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten. Es ist ferner davon
auszugehen, dass die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit den El-
tern trotz des inzwischen bald vierjährigen Aufenthalts gut mit der heimat-
lichen Kultur und Sprache vertraut sind, weshalb ihnen die Reintegration
im Nordirak ohne weiteres gelingen dürfte. Schliesslich ist festzustellen,
dass die Kinder der Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr in den
Nordirak durchaus intakte Zukunftsperspektiven haben, zumal aufgrund
der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden dort in
guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben. Nach dem Gesagten ist
insgesamt nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer Rück-
kehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak gefährdet wäre. Der Voll-
zug der Wegweisung ist daher auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu
erachten.
8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Nordirak insgesamt als zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG.
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9.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
12.
12.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gel-
tend haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: