Abtei lung IV
D-6066/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______, Algerien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. Juli 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6066/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 28. Mai 2006 auf dem Landweg Richtung Tunesien, von wo
aus er mit dem Schiff nach Italien übersetzte. Am 31. Mai 2006 gelang-
te er in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu
wurde er am 6. Juni 2006 in Vallorbe summarisch befragt. Am 3. Juli
2006 führte das BFM gleichenorts eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Berber
aus der Kabylei mit letztem Wohnsitz in X._______ - im Wesentlichen
geltend, in seinem Heimatland schriftstellerisch tätig gewesen zu sein.
Ferner habe er die französische Sprache unterrichtet. Seit 1991 sei er
Mitglied der Front des Forces Socialistes (FFS). Wegen der Publikation
von zwei satirischen Presseerzeugnissen sei er zwischen 1991 und
1995 behördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen. In der Folge habe
er behördlicherseits während Jahren keine Schwierigkeiten mehr ge-
habt. Zwischen 1992 und 1999 sei er indes durch Islamisten behelligt
worden. Diese hätten zweimal - im Juni 1994 sowie im Sommer 1995 -
erfolglos versucht, ihn umzubringen. Beim zweiten Attentatsversuch
sei möglicherweise nicht er, sondern der Direktor der Schule, an wel-
cher er unterrichtet habe, im Fokus der Attentäter gestanden. Nach-
dem sein Reisepass am 22. Mai 2006 im Zusammenhang mit seiner
Schriftstellerei beschlagnahmt worden sei, habe er sich in das Land-
haus seiner Familie in der Kabylei zurückgezogen. Am 27. Mai 2006
sei ein Cousin des Beschwerdeführers am Flughafen von Algir behörd-
lich festgenommen worden. Er habe zwei Kassetten, welche vom Be-
schwerdeführer mit der Einleitung seines geplanten neuen Buchs be-
sprochen worden seien, auf sich getragen. Das Ziel sei gewesen, die
Kassetten im Ausland in Sicherheit zu bringen. Der Cousin habe im
Verhör den Namen des Autors preisgegeben. Tags darauf hätten die
Sicherheitskräfte während seiner Abwesenheit zuhause vorgespro-
chen. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt noch im Landhaus sei-
ner Familie in der Kabylei befunden. Seine Gattin habe dies den Si-
cherheitskräften mitgeteilt und ihn nach deren Weggang vor der dro-
henden Razzia gewarnt. Es sei ihm gelungen, noch vor dem Eintreffen
der Sicherheitskräfte zu Verwandten zu fliehen. Mit deren Hilfe sei er
wenig später ausgereist.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdefüh-
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rer zwei Audiokassetten, einen Mitgliedschaftsausweis der FFS und
weitere Unterlagen (vgl. dazu die Auflistung in der angefochtenen Ver-
fügung unter Ziff. 2 der Erwägungen) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 - gleichentags eröffnet - lehnte das
Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus,
die Angaben des Beschwerdeführers könnten nicht geglaubt werden.
Die Aussagen zur angeblichen behördlichen Verfolgung in den 90er-
Jahren seien in zeitlicher Hinsicht ungereimt ausgefallen. Es müsse
deshalb bezweifelt werden, dass er damals ins Visier der Sicherheits-
kräfte geraten sei. Auch die Darlegungen zum Zeitpunkt der angebli-
chen Beschlagnahme des Reisepasses seien widersprüchlich. Im Wei-
teren hätten die Sicherheitskräfte bei tatsächlich vorhandener Verfol-
gungsmotivation der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Gelegen-
heit zur Warnung vor der Festnahme gegeben. Die behördliche Suche
müsse somit auch in diesem Lichte besehen bezweifelt werden.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer diverse Unterlagen, aber kei-
ne Ausweispapiere zu den Akten gegeben. Insbesondere sei nicht
nachvollziehbar, dass er den Führerschein zu Hause gelassen habe.
Zusammen mit den zu bezweifelnden Schilderungen über den Verbleib
des Reisepasses entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer gebe
nicht wahrheitsgemäss Auskunft über die Fluchtgründe beziehungs-
weise die Umstände der Ausreise. Den Akten sei sodann nicht zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei
der FFS Verfolgungshandlungen erlitten habe. Die ferner eingereichten
Videokassetten seien nicht geeignet, die erwähnten Zweifel an der an-
geblichen behördlichen Suche zu beseitigen. Den Vollzug der Wegwei-
sung nach Algerien erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 31. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bun-
desamt zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die
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unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdefüh-
rer habe sich in mehreren Publikationen für die Interessen der Berber
eingesetzt. Er sei zweimal verwarnt und kurz inhaftiert worden. Bis zur
Hausdurchsuchung im Mai 2006 habe er sodann keine eigentlichen
behördlichen Probleme gehabt. Die vom BFM diesbezüglich erwähnten
Widersprüche in den Aussagen seien zu relativieren. Nach der Be-
schlagnahme des Passes und der Verhaftung des Cousins sei er aus
begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen ausser Landes geflo-
hen. Fluchtauslösendes Ereignis sei die Verhaftung des Cousins gewe-
sen. Er habe wegen seiner Publikationen sowohl seitens der Isla-
misten wie auch des Staates ernsthafte Nachteile gewärtigen müssen.
Sein Wohnhaus in X._______ sei versiegelt worden. Die Vorinstanz
habe ihren ablehnenden Entscheid ungenügend begründet und
namentlich der Festnahme des Cousins zu wenig Rechnung getragen.
Schliesslich würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die
relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der
Beschwerdeführer sei wegen eines depressiven Schubs notfallmässig
in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Der Eingabe lag
eine Visitenkarte der entsprechenden Klinik bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 stellte die ARK die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde fest.
E.
Am 8. August 2006 ging bei der ARK eine Bestätigung für die Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2006 verzichtete die ARK auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde
aufgefordert, innert Frist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
G.
Am 4. September 2006 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht
vom 31. August 2006 (_______) nachreichen. Gemäss Bericht sei der
Patient wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit anhalten-
den Suizidgedanken hospitalisiert worden. Vom 5. September 2006 an
werde er ambulant betreut.
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H.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2006 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei es
nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die angebliche Verhaftung
des Cousins eine ihn betreffende polizeiliche Suche ausgelöst habe.
Demzufolge hätten sich weitere Ausführungen zur geltend gemachten
Festnahme erübrigt. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der
Anamnese in der Klinik ausgesagt, seine Familie werde in Algerien
verfolgt. Dies habe er indes im Asylverfahren nicht geltend gemacht.
Die diagnostizierte Suizidalität, welche offenbar nicht Symptom einer
psychischen Krankheit sei, könne grundsätzlich und namentlich im
Hinblick auf die zu erfolgende Ausreise behandelt werden. Auch in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers existiere eine psychiatrische
Klinik. Eine konkrete Gefährdung sei mithin nicht ersichtlich.
I.
Mit Replik vom 16. Oktober 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen fest. Er sei nicht aus medizinischen Gründen
in die Schweiz geflohen, sondern um hier in Sicherheit zu sein. Es be-
stünden keine medizinischen Rückkehrhindernisse. Hingegen werde
ihm zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen an-
gelastet. Sein Cousin sei im Besitze der erwähnten Kassetten gewe-
sen und verhaftet worden. Seither sei er verschwunden. Der Eingabe
lagen Schriftstücke des Beschwerdeführers ("Pamphlet Satirique" und
weitere Unterlagen) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
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macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung
erfahren hat.
3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Dieser
Auffassung ist nach einer Durchsicht der Befragungsprotokolle grund-
sätzlich beizupflichten. Bereits bei den Aussagen für den Zeitraum
1991 bis 1995 sind Widersprüche auszumachen, die mangels stichhal-
tiger Beschwerdevorbringen nach wie vor bestehen bleiben (vgl.
A 1/11, S. 6 zweiter Absatz, und A 9/8, Antwort 15). Die Sichtweise,
wonach der Beschwerdeführer damals nicht in den Fokus der
(Zensur)Behörden geraten sein dürfte, ist demnach zu bestätigen. Ab-
gesehen davon stellen die geltend gemachten Massnahmen (Verwar-
nung respektive maximal 48stündige Haft) kaum einen ernsthaften
Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Die angeblichen Attentatsver-
suche durch Islamisten sind vom Beschwerdeführer eher spekulativ
geschildert worden (A 1/11, S. 6); die erst bei der Anhörung aufgestell-
te Behauptung, ein später gefasster Terrorist habe eine Todesliste auf
sich getragen mit dem Namen des Beschwerdeführers an erster Stelle,
erscheint mithin als nachgeschoben und unsubstanziiert (A 9/8, Ant-
wort 29). Jedenfalls können besagte allfällige Vorkommnisse nicht als
Zwangslage, welcher der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre spä-
ter nur durch Flucht ins Ausland zu entgehen vermochte, angesehen
werden. Die angebliche Beschlagnahme des Reisepasses soll laut
Aussagen des Beschwerdeführers bei der Summarbefragung am
Sonntag, dem 22. Mai 2005 erfolgt sein (A 1/11, S. 3). Anlässlich der
Anhörung nannte er in diesem Zusammenhang jedoch den 22. Mai
2006 (A 9/8, Antworten 3 und 14). Auch wenn der Beschwerdeführer
wiederholt angab, Mühe bei der genauen Datierung zu haben, erschei-
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nen diese gravierenden Abweichungen als geeignet, die angebliche
Konfiskation in Frage zu stellen. So steht unter anderem seine bereits
zitierte Aussage im Rahmen der Summarbefragung, nach den Vorfäl-
len der 90er-Jahre bis zum 28. Mai 2006 keine behördlichen Probleme
gehabt zu haben, in Widerspruch zur angeblich bereits früher erfolgten
Beschlagnahme (A 1/11, S. 6). Ausserdem thematisierte er auf Be-
schwerdeebene die Konfiskation des Reisedokuments; gleichzeitig gab
er aber an, bis zur gemäss seinen Aussagen später erfolgten Haus-
durchsuchung keine konkreten behördlichen Probleme gehabt zu ha-
ben (vgl. S. 2 unten f. der Beschwerdeschrift). Zusammen mit den we-
nig überzeugenden Angaben hinsichtlich weiterer Ausweise (ID-Karte
und Führerschein) entsteht - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - der
Eindruck, der Beschwerdeführer gebe nicht wahrheitsgemäss Auskunft
über den Verbleib der Dokumente. Des Weiteren sind laut Angaben
des Beschwerdeführers bis zur Ausreise im Mai 2006 zwei seiner Bü-
cher publiziert worden, und zwar 1991 beziehungsweise 1995. Danach
wurde während mehr als eines Jahrzehnts offenbar nichts publiziert.
Selbst wenn man davon ausginge, der Cousin des Beschwerdeführers
sei (aus welchen Gründen auch immer) im genannten Zeitpunkt fest-
genommen worden und hätte dabei im Auftrag des Beschwerdeführers
die beiden Kassetten bei sich gehabt, ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb bereits aufgrund der mündlich festgehaltenen Einleitung zu einem
bloss geplanten Buch eine offenbar intensive Fahndung nach dem Be-
schwerdeführer hätte ausgelöst werden sollen, zumal er offensichtlich
kein Persönlichkeitsprofil aufweist, welches den Argwohn der Sicher-
heitskräfte im geltend gemachten Ausmass erweckt haben könnte. Zu-
sammen mit der Tatsache, dass die angebliche Vorgehensweise der
Sicherheitskräfte vom BFM zu Recht und entgegen den Beschwerde-
vorbringen mit rechtsgenüglicher Begründung (so auch im Zusammen-
hang mit dem angeblichen Verschwinden des Cousins) als realitäts-
fremd eingestuft wurde, entsteht wiederum das Bild einer Verfolgungs-
situation ohne realen Hintergrund. Zwar ist einzuräumen, dass die
Pressefreiheit in Algerien, welche verfassungsmässig garantiert ist,
behördlichen Einschränkungen unterliegt, und der satirische Umgang
mit Glaubensfragen ist unter Umständen geeignet, den Argwohn von
Islamisten zu wecken. Dem Beschwerdeführer ist es aber weder durch
seine Vorbringen noch die umfangreichen Beschwerdebeilagen (offen-
bar Auszüge aus seiner schriftstellerischen Tätigkeit) gelungen, für
den aktuellen beziehungsweise den Zeitpunkt der Ausreise konkrete
Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen glaub-
haft zu machen (vgl. U.S. Departement of State, Algeria, Country Re-
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ports on Human Rights Practices 2007 [released march 11, 2008], und
ai-Jahresbericht Algerien 2008). Anzufügen ist schliesslich, dass der
Beschwerdeführer seine Gefährdung vor Ort anlässlich der Summar-
befragung ambivalent beurteilte und eine Rückkehr ins Heimatland je-
denfalls nicht generell ausschloss (A 1/11, S. 8).
3.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
aus Algerien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile
im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Be-
schwerdevorbringen und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
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zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Al-
gerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der
vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine derartige Gefahr droht,
welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen
würde.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien
ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sin-
ne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Sein Heimat-
land wird zwar erneut durch Terroranschläge heimgesucht, ohne dass
aber von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt ausgegan-
gen werden könnte (vgl. NZZ vom 21. und 23./24. August 2008). In den
Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Er verfügt vor Ort über ein soziales Netz und arbeitete
unter anderem als Lehrer (A 1/11, S. 2 f.). Schliesslich legte er mit Ein-
gabe vom 16. Oktober 2006 und mithin nach seinem Aufenthalt in ei-
ner psychiatrischen Klinik dar, seine gesundheitliche Situation mache
kein Wegweisungshindernis aus. Allfällig auftretende psychischen Be-
schwerden könnten mithin durch eine geeignete Medikation gemildert
werden, und eine Weiterbehandlung vor Ort erscheint im Bedarfsfall
als möglich. Es dürfte ihm insgesamt gelingen, sich in Algerien wieder
zu etablieren.
5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammen-
arbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
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desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von der
Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel entscheidet
das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie; Ref.-Nr. _______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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