Abtei lung IV
D-6066/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______,
alias A._______,
geboren 2. November 1977,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 17. August 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6066/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 16. November 2009 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie
den Vollzug an. Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer an, die
Schweiz sofort zu verlassen, und hielt fest, eine allfällige Beschwerde
habe keine aufschiebende Wirkung. Weiter ordnete die Vorinstanz die
Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers während höchstens
zwanzig Tagen an.
A.b Mit Urteil vom 1. Dezember 2009 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
27. November 2009 im Hinblick auf eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2009
auf, überwies die Akten dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache,
ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Aus-
schaffungshaft an, sah von der Auferlegung von Verfahrenskosten ab
und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
A.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Rumänien sowie den Vollzug an. Das Bundesamt wies den Be-
schwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen, und hielt fest,
eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
A.d Mit Urteil vom 10. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
18. Dezember 2009 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 600.--.
A.e Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten
verwiesen.
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B.
B.a Mit Gesuch vom 8. März 2010 liess der Beschwerdeführer sinn-
gemäss um weitere Abklärungen beziehungsweise um Eröffnung eines
neuen Asylverfahrens ersuchen. Namentlich habe das BFM Ab-
klärungen zu den Ereignissen in Rumänien zu treffen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
einen Austrittsbericht vom 20. Februar 2010 sowie einen Kurzbericht
vom 3. März 2010 der (...) Psychiatrischen Kliniken M._______ zu den
Akten reichen.
B.b Das BFM überwies diese Eingabe am 12. März 2010 zunächst an
das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Frage, ob es sich bei
obgenannter Eingabe um ein Revisionsgesuch handle. Das Bundes-
verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 18. März 2010 auf die Eingabe
vom 8. März 2010 nicht ein und überwies diese dem BFM mit den
Akten zu gutscheinender Erledigung.
B.c In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter das BFM mit Schreiben vom 22. März 2010 auffordern, die
Sache nun sofort als Asylgesuch wegen Verfolgung in Rumänien und
Sri Lanka zu behandeln. Gleichzeitig machte er auf die psychiatrische
Hospitalisierung des Beschwerdeführers aufmerksam.
B.d Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, seine Eingabe vom 8. März 2010 werde als Wieder-
erwägungsgesuch entgegengenommen und forderte ihn auf, bis zum
23. Juli 2010 einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zu be-
zahlen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
B.e Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Ergänzung zur Eingabe vom 8. März 2010 ein und nahm gleichzeitig
Stellung zur Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010. In diesem Zu-
sammenhang ersuchte er um Feststellung der Nichtigkeit der nicht
beschwerdefähigen Verfügung vom 9. Juli 2010, weil in deren Rahmen
behauptet werde, es handle sich bei der Eingabe vom 8. März 2010
um ein Wiedererwägungsgesuch. In einer weiteren Eingabe vom
23. Juli 2010 wurde ein Schreiben vom 20. Juli 2010 der (...)
Psychiatrischen Kliniken M._______ an die Nachbetreuer eines Asyl -
zentrums, welches Aufschluss über den desolaten Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers geben solle, zu den Akten gereicht.
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C.
Mit Verfügung vom 17. August 2010 – eröffnet am 25. August 2010 –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf ein-
getreten wurde, und stellte fest, die Verfügung vom 14. Dezember
2010 (recte: 2009) sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob
das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 800.-- und stellte fest, diese
sei vollumfänglich durch den am 23. Juli 2010 geleisteten Gebühren-
vorschuss gedeckt.
Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, es habe sich
bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2009 zu den geltend ge-
machten Ereignissen in Rumänien geäussert. In seinem Urteil vom
10. Februar 2010 habe sich dann auch das Bundesverwaltungsgericht
ausführlich sowohl zu den behaupteten Ereignissen Rumänien be-
treffend als auch zu medizinischen Wegweisungshindernissen im
Sinne einer depressiven Störung und eines Verdachts auf eine post-
traumatische Störung geäussert. Dem Bundesverwaltungsgericht habe
ein medizinischer Befund des (...)spitals N._______ vom 6. Januar
2010 zur Beurteilung vorgelegen. Es habe in seinem Urteil vom
10. Februar 2010 bestätigt, das BFM sei zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten und habe dessen Wegweisung nach
Rumänien gestützt. In seiner Eingabe vom 8. März 2010 habe der Be-
schwerdeführer dann deklariert, er sei in Rumänien asylrelevanten
Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Dem Schreiben habe er einen
ärztlichen Austrittsbericht der (...) psychiatrischen Kliniken der Stadt
M._______ vom 20. Februar 2010 sowie einen Kurzbericht vom
3. März 2010 derselben Institution beigelegt. Dem Beschwerdeführer
werde darin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
schwere depressive Episode attestiert. Zusammenfassend sei festzu-
halten, dass es sich bei den eingereichten medizinischen Unterlagen
zwar formal um neue Beweismittel handle, welche jedoch inhaltlich bei
Eintritt der Rechtskraft bereits bekannt gewesen und gewürdigt worden
seien. Insofern handle es sich nicht um neue Beweismittel im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 VwVG. Somit lägen weder in der Eingabe des Be-
schwerdeführers noch in den beigelegten medizinischen Unterlagen
vom 20. Februar beziehungsweise 3. März 2010 neue Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2009 be-
seitigen könnten.
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D.
D.a In seiner Beschwerde vom 25. August 2010 liess der Be-
schwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen:
1. Der Entscheid des BFM vom 17. August 2010 betreffend Ab-
lehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. März 2010 sei aufzu-
heben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an das BFM
zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Entscheid des BFM vom 17. August 2010 be-
treffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. März 2010
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei der Entscheid des BFM vom 17. August 2010
aufzuheben, und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 3 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) und Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Be-
schwerdeführers festzustellen.
4. Eventualiter sei der Entscheid des BFM vom 17. August 2010
aufzuheben, und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzu-
stellen.
5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden
Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und
es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das
(...)departement O._______, (...), sei unverzüglich anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen.
6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei
dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist einzuräumen,
um eine detaillierte Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einreichen zu können.
7. Es sei dem Rechtsvertreter mitzuteilen, welcher Bundesver-
waltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher
Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion
im vorliegenden Verfahren vertraut sei und welche Richter oder
Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken werden.
D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht vom 20. August 2010 des Schweizerischen
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Roten Kreuzes sowie ein Schreiben vom 21. Juli 2010 des Rechtsver-
treters an das BFM zu den Akten reichen.
D.c Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. August 2010 setzte der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus.
F.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. September 2010 lässt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
17. August 2010 sowie der früheren Verfügungen und Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Zudem habe die Schweiz von
ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss dem Dublin-Abkommen Gebrauch
zu machen und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der
Schweiz durchzuführen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung vom 17. August 2010 be-
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sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägung – einzutreten.
Anders als bei der Verfügung des BFM vom 17. August 2010 handelt
es sich bei "früheren Verfügungen und Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts" nicht um Anfechtungsobjekte des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens, weshalb auf den Antrag, es seien auch die
früheren Verfügungen und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
aufzuheben, nicht einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wieder-
erwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
4.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist dann einzutreten, wenn der
Gesuchsteller Tatsachen vorbringt (behauptet), die an sich geeignet
sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tat -
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sächlich gegeben sind und - wenn ja - auch geeignet sind, im konkre-
ten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegen-
stand der materiellen Prüfung des Gesuches.
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe mit dem Gesuch
vom 8. März 2010 neue Asylgründe geltend gemacht, nämlich die Ver-
folgung in Rumänien, weshalb es sich vorliegendenfalls um ein
zweites Asylgesuch und nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handle.
In diesem Zusammenhang habe sich das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil vom 10. Februar 2010 von unzutreffenden Erwägungen leiten
lassen. Es habe sich lediglich in allgemeiner Weise dahingehend ge-
äussert, es bestünden keine Hinweise, dass sich Rumänien nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen gehalten habe
und dass der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Übergriffe der
rumänischen Polizei innerstaatliche rechtliche Schritte hätte unter-
nehmen müssen. Dementsprechend sei die Verfolgung durch die
rumänischen Behörden nie geprüft und die Eingabe des Beschwerde-
führers vom 8. März 2010 fälschlicherweise als Wiedererwägungs-
gesuch behandelt worden. Was des Weiteren die Arztberichte vom
20. Februar und 3. März 2010 anbelange, so zeigten diese eine
wesentlich veränderte Sachlage. Das Bundesverwaltungsgericht sei in
seinem Urteil vom 10. Februar 2010 – gestützt auf einen älteren
Arztbericht vom 19. Dezember 2009 – nämlich bloss von einem Ver-
dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie allenfalls
einer "nur" ambulanten Therapie ausgegangen. Aus den neu ein-
gereichten Arztberichten ergebe sich nun aber, dass nicht nur ein
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.
Vielmehr habe eine solche diagnostiziert werden können. Zudem leide
der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode (und
nicht wie früher "nur" an einer depressiven Störung). Zudem reiche
eine "eventuelle" ambulante Behandlung nicht mehr aus, sondern der
Beschwerdeführer habe mehrmals hospitalisiert und stationär be-
handelt werden müssen. Die Krankheit zeige somit seit Eintritt der
Rechtskraft ein völlig anderes (und wesentlich dramatischeres) Bild.
Hieraus folge, dass sich der Sachverhalt nach der Rechtskraft des
Urteils vom 10. Februar 2010 in rechtserheblicher Weise geändert
habe und das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten
müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 erneut
hospitalisiert werden müssen, und es sei von einer Selbstgefährdung
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auszugehen. Aus therapeutischer Sicht sehe die spezialisierte Klinik
(...) das Ermöglichen eines sicheren Lebensraums und die
Fortsetzung einer Psychotherapie als dringend an. Das BFM habe es
unterlassen, einen ausführlichen psychiatrischen Bericht erstellen zu
lassen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt bezogen auf die
Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs weder vollständig noch richtig abgeklärt worden
sei, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermögen indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. So etwa kann
keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit seinem Ge-
such vom 8. März 2010 einen neuen Asylgrund, nämlich die so-
genannte Verfolgung in Rumänien, geltend gemacht habe. Vielmehr
sind bereits der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Dezember 2009
sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar
2010 ausführliche Erwägungen zur geltend gemachten Verfolgung in
Rumänien zu entnehmen. Dementsprechend hat die Vorinstanz zum
einen das Gesuch vom 8. März 2010 zu Recht als Wiedererwägungs-
gesuch und nicht als zweites Asylgesuch behandelt, und zum anderen
ist nicht von einer wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen
Sachverhalts auszugehen. In diesem Zusammenhang vermag auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Erwägungen im Urteil
vom 10. Februar 2010 für unzutreffend hält, nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen. Was schliesslich die Arztberichte vom
20. Februar und 3. März 2010 anbelangt, soll die wesentliche Ver-
änderung der Sachlage darin bestehen, dass im Arztbericht vom
19. Dezember 2009 lediglich von einem Verdacht auf eine post-
traumatische Belastungsstörung die Rede gewesen sei, während sie
demgegenüber mittlerweile auch noch diagnostiziert sei. Auch die zu-
nehmende Dauer der Depression, im Arztbericht neuerdings als
"Episode" bezeichnet, illustriere die wesentliche Veränderung der
Sachlage, ebenso wie der Umstand, dass eine eventuelle ambulante
Behandlung nicht mehr ausreiche, sondern vielmehr mit stationärer
Spitalbehandlung zu rechnen sei. Es stellt sich dementsprechend die
Frage, ob derartige Veränderungen des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers wesentlich sind. Diese Frage ist zu verneinen,
auch wenn sich "ein wesentlich dramatischeres Bild" zeigt. So
zeichnen sich Krankheiten nach Erkenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts stets durch das Element der Dauer aus. Dementsprechend
erscheint die ärztliche Charakterisierung der Dauer als "Episode" in-
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sofern günstig für den Beschwerdeführer zu sein, als es sich bei
Episoden nach allgemeinem Sprachverständnis um vorübergehende
Erscheinungen handelt. Auch der Schritt von einem blossen Verdacht
auf eine posttraumatische Belastungsstörung bis zur Diagnose der-
selben ist wiedererwägungsweise unerheblich, was sich in casu etwa
darin zeigt, dass der Spruchkörper im Urteil vom 10. Februar 2010
nicht dahingehend argumentierte, dieses Krankheitsbild sei nicht
nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Erwägungen in
diesem Urteil, dass dieses grundsätzlich nicht anders ausgefallen
wären, wenn die Krankheit bereits diagnostiziert worden wäre, zumal
bei Krankheiten ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nur unter ausser-
ordentlichen Umständen anerkannt wird. Ausserdem finden sich unter
Ziff. 3.2.3 der Erwägungen auch solche zu einem allfälligen Spitalauf -
enthalt des Beschwerdeführers in einer rumänischen Psychiatrieklinik,
weshalb sich in diesem Zusammenhang zusätzliche Erwägungen zur
allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers weitgehend erübrigen.
Dem Arztzeugnis vom 20. August 2010 ist nicht zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer stationär behandelt würde. Wie immer hat die
Vollzugsbehörde in solchen Fällen in Abstimmung mit den be-
handelnden Ärzten geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Um-
setzung der potentiell drohenden Gefahren im Zusammenhang mit der
Ausschaffung zu verhindern, nötigenfalls auf dem ganzen Weg von
einer schweizerischen Klinik bis zum Eintritt in eine rumänische Klinik.
5.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den angefochtenen Ent-
scheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Desgleichen erübrigt sich, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie auf
die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da diese am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Nicht zuletzt erübrigt es sich
auch, wie bereits im Urteil vom 10. Februar 2010 erwähnt, weitere
Beweise zu erheben. In Würdigung der gesamten Umstände ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von der im ordent lichen
Verfahren bestehenden Entscheidungsgrundlage wesentlich ab-
weichenden Sachverhalt darzutun vermag, welcher überdies geeignet
wäre, einen materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Die Nichtein-
tretensverfügung der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen.
5.4 Gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April
2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) regeln
die Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zu-
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sammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Der ent-
sprechende Koordinationsbeschluss lautet wie folgt: "In den Ab-
teilungen IV und V wird in der Regel die Besetzung des Spruchkörpers
den Parteien erst durch das Urteil mitgeteilt (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGR)".
Davon abzuweichen gibt es in casu umso weniger Anlass, als "die
Bekanntgabe insbesondere aller zukünftiger Verfahren mit der
Kombination eines bestimmten Richters und eines bestimmten
Rechtsvertreters unverhältnismässigen administrativen Aufwand – und
besonders bei Rechtsmitteln mit sehr kurzen Behandlungsfristen (...) –
eine Verzögerung und Störung des Geschäftsgang zur Folge hätte"
(Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V an
Rechtsanwalt Gabriel Püntener). Dieser liess sich indessen auch
durch dieses Schreiben nicht davon abhalten, schon wenige Wochen
danach in seiner Eingabe vom 25. August 2010 erneut ein Gesuch um
vorgängige Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie des Gerichts-
schreibers zu stellen. Insoweit bestätigt er den "deutlichen" Eindruck
der Abteilungspräsidenten IV und V, es gehe ihm darum, "die richter-
liche Entscheidfindung zu stören, Verfahrensverzögerungen zu be-
wirken oder ihm nicht genehme Richterinnen und Richter aus den
Spruchkörpern seiner Rechtsmittelverfahren zu verbannen" (Schreiben
vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V an Rechtsanwalt
Gabriel Püntener). Bei dieser Ausgangslage erscheint es verfehlt, dem
obgenannten Gesuch ausnahmsweise stattzugeben, zumal in casu
auch keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen
Bekanntgabe des Spruchgremiums ins Feld geführt werden können;
es ist demnach abzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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