B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6066/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N_______.
D-6066/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (...) auf dem Luftweg und gelangte am (...) illegal in die Schweiz.
Am 11. Januar 2016 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ ein Asylgesuch ein, wo am 29. Januar 2016 die Befra-
gung zur Person (BzP) stattfand. Die Beschwerdeführerin reiste am (...)
aus der Türkei aus und stellte im EVZ E._______ am 15. August 2016 –
nachdem sie am Vortag illegal in die Schweiz eingereist war – ebenfalls ein
Asylgesuch. Am 23. August 2016 wurde dort die BzP durchgeführt. Am
10. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM angehört.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer an,
er sei in F._______ in der Provinz G._______ geboren, jedoch in
H._______ in der gleichnamigen Provinz aufgewachsen, wo er bis zu sei-
ner Ausreise zusammen mit seiner Frau, mit welcher er seit dem Jahr (...)
verheiratet sei, gelebt habe. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er sei-
nen Militärdienst absolviert. Anschliessend sei er einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen und habe zuletzt zusammen mit seinem (Nennung Ver-
wandter) in H._______ ein (Nennung Geschäft) geführt. Seit dem Jahre
(...) sei er für die Menschenrechtsorganisation I._______ aktiv und habe
an diversen politischen Anlässen teilgenommen. Dabei hätten sie gegen
das Fehlverhalten der türkischen Regierung protestiert und versucht, die
Öffentlichkeit für solche Themen zu sensibilisieren. Ausserdem habe er für
die J._______ (Nennung Aktivitäten) gemacht. Er sei im Jahre (...) zwei
Mal von der Polizei entführt worden. Am Tag der ersten Entführung habe
er als Reaktion auf einen gegenüber der J._______ verübten Bombenan-
schlag durch die K._______ im Parteibüro in H._______ mündlich eine
Presseerklärung verbreitet. Als er sich auf dem Nachhauseweg befunden
habe, sei er von der Polizei aufgegriffen, in ein Auto gezerrt und mit ver-
bundenen Augen an verschiedene Orte gebracht worden sei. Man habe ihn
über Verwandte, aber auch über Persönlichkeiten der Partei sowie der
I._______ und über die Direktiven der L._______ befragt. Er sei bedroht,
geschlagen und schliesslich aufgefordert worden, als Spitzel für die Polizei
zu arbeiten. Dies habe er jedoch abgelehnt und gesagt, dass er die fragli-
chen Persönlichkeiten nur von seiner Arbeit in der Partei kenne. Er sei nach
mehreren Stunden freigelassen und gleichzeitig aufgefordert worden, sich
bis Ende Monat an einer bestimmten Adresse in einem Stadtteil von
H._______ zu melden, um die Polizei mit Informationen zu versorgen. Die-
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ser Aufforderung habe er aber keine Folge geleistet, sondern seine Tätig-
keiten für die I._______ weitergeführt. Anlässlich von Presseerklärungen
seien jeweils Polizisten in Zivil anwesend gewesen und hätten Fotos von
Parteimitgliedern – darunter auch von ihm – geschossen. Dabei hätten ihn
einzelne Polizisten jeweils eingeschüchtert. Etwa einen Monat nach der
ersten Entführung sei er tagsüber erneut von Polizisten angehalten und in
einem Fahrzeug weggeführt worden. Dieser zweite Vorfall habe sich in
ähnlicher Weise wie der erste abgespielt. Man habe ihm aber eine Waffe
an den Nacken gehalten und ihn aufgefordert, sich bei der besagten Ad-
resse zu melden, um Information zu liefern. Aus Angst habe er eingewilligt,
sei dann dort aber trotzdem nicht erschienen. Die Sache habe ihn psy-
chisch stark belastet, weshalb er fortan öffentliche Verkehrsmittel gemie-
den und sich mit dem Auto seines Geschäftspartners zur Arbeit begeben
habe. Am (...) sei er mit dem Auto nach Hause gefahren. Kaum habe er
dort parkiert, hätten zwei auf einem Motorrad befindliche Personen auf ihn
geschossen, was bei ihm einen Schock ausgelöst habe. Die Nachbarn und
seine Mutter seien nach draussen gerannt und hätten ihn aus dem Wagen
genommen. Ein Nachbar habe die Polizei verständigt, die sich jedoch ge-
weigert habe, den Vorfall zu untersuchen. Sein Schwager habe ihn noch
am gleichen Tag nach M._______ zu einer (Nennung Verwandte) gebracht.
Am (...) sei er nach H._______ zurückgekehrt, um den Familien seiner
Freunde, welche bei einem Anschlag der K._______ in N._______ ihr Le-
ben verloren hätten, sein Beileid auszusprechen. Einige Tage später habe
er die Türkei verlassen.
A.c Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, sie stamme aus
O._______ und habe nach der Heirat zusammen mit ihrem Mann in
H._______ gelebt. Kurze Zeit nach dessen Flucht sei sie von den türki-
schen Behörden unter Druck gesetzt worden. So seien insgesamt zwei Mal
in einem Abstand von etwa sieben bis zehn Tagen zivil gekleidete und be-
waffnete Polizisten bei ihr zuhause erschienen, hätten sich nach dem Auf-
enthaltsort ihres Mannes erkundigt und das Haus durchsucht. Ihren Aus-
sagen, wonach sich dieser in der Schweiz befinde, habe man keinen Glau-
ben geschenkt. Am (...) habe sie den (Nennung Funktionär) der I._______
über die Vorfälle unterrichtet. Sie habe zur Auskunft erhalten, dass sie als
Frau gegen diese Ereignisse nichts tun könne, und sei ermahnt worden,
sich vorsichtig zu verhalten. Danach habe sie sich entschlossen, zusam-
men mit C._______ zu ihren Eltern nach P._______ umzuziehen. Dort
habe sie keine weiteren Probleme mehr gehabt.
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Seite 4
A.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Auf-
listung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 – eröffnet am 29. September 2017
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylbegehren ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerken-
nung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
Der Beschwerde war (Nennung Beweismittel) beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und ordnete den Beschwerdeführenden einen amtlichen Rechts-
beistand in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters bei.
E.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
F.
In der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz nach
einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vollumfänglich fest.
G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. Januar 2018.
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Seite 5
H.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin (...) D._______ zur Welt.
I.
Mit zwei separaten Eingaben je vom 30. Januar 2018 reichte der Be-
schwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 reichte er (Nennung Beweismittel) zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26).
1.4 Die erst nach dem angefochtenen Entscheid des SEM vom 25. Sep-
tember 2017 geborene D._______ wird in das vorliegende Beschwerde-
verfahren miteinbezogen.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unrichtige und
unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. Diese
Rügen sind vorweg zu prüfen.
2.1 Sie machen geltend, die Vorinstanz habe ihren familiären und politi-
schen Hintergrund nicht ausreichend abgeklärt. Andernfalls wäre sie auf
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eine bereits seit Jahren erlittene (Vor-)Verfolgung gestossen, welche die
beweisrechtlichen Hürden für die Anerkennung als Flüchtling herabsetze.
Diese Elemente würden sodann wichtige Hinweise auf das Vorliegen einer
aus Art. 3 AsylG motivierten Verfolgung bilden. Ungenügend abgeklärt
habe das SEM auch das Vorliegen psychischer Probleme beim Beschwer-
deführer und deren Auswirkungen auf sein Aussageverhalten. So sei wie-
derholt auf dessen starke psychische Belastung durch die beiden Entfüh-
rungen und die Angstzustände, die bis heute andauern würden, hingewie-
sen worden. Bis dato sei er im Zuweisungskanton nie zu einem Psychiater
geschickt worden, obwohl er höchstwahrscheinlich schwer traumatisiert
sei. Die Vorinstanz hätte daher entsprechende Abklärungen, namentlich
eine Begutachtung, anordnen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht
werde ersucht, eine entsprechende Expertise anzuordnen.
2.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver-
halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von
Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung we-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49).
2.1.2 In seinem Entscheid äusserte sich das SEM in expliziter Weise zu
den wesentlichen und zentralen Elementen der vorgebrachten Asylgründe
und würdigte in der Folge die damit in Zusammenhang stehenden Vor-
kommnisse (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Insbesondere erwähnte
es, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) bei der I._______ aktiv
gewesen sei, an vielen politischen Anlässen teilgenommen und gegen das
Fehlverhalten der türkischen Regierung protestiert sowie versucht habe,
die Öffentlichkeit für solche Themen zu sensibilisieren. Ausserdem nahm
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es Bezug darauf, dass er anlässlich der Entführungen zu wichtigen – auch
früheren – Präsidenten und Persönlichkeiten der I._______ und der
J._______ befragt worden sei und geltend gemacht habe, aufgrund seiner
politischen Aktivitäten für die I._______ sowie die J._______ ins Visier der
heimatlichen Behörden geraten zu sein (vgl. act. A47/12 S. 2 und 4). Im
Weiteren hielt sie fest, dass es dem Beschwerdeführer – nachdem er von
zwei Personen von einem Motorrad aus beschossen worden sei – sehr
schlecht gegangen sei (vgl. act. A47/12 S. 3 oben). Die Vorinstanz ge-
langte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Partei-
vorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Be-
schwerdeführenden, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes respektive des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
2.1.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Anhörung darauf aufmerksam
gemacht, dass er bei der Schilderung seiner Ausreisegründe ins Detail ge-
hen könne. Jedoch entsprach die Befragerin seinem Wunsch nicht, über
die Unterdrückungen von nicht genannten Familienangehörigen seit den
1980er-Jahren zu berichten. Dies wurde dadurch begründet, dass zur
Hauptsache seine eigenen Gründe, die im Jahre (...) zur Ausreise geführt
hätten, wichtig seien (vgl. act. A36/26 S. 5). Im weiteren Verlauf der Anhö-
rung berichtete der Beschwerdeführer einlässlich über seine eigenen Er-
lebnisse, die ihn zur Flucht und zur Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz bewogen hätten, ohne jedoch dabei irgendeinen Bezug zu weite-
ren Familienangehörigen herzustellen oder anzuführen, dass deren politi-
sche Vergangenheit einen Einfluss auf die von ihm geltend gemachte Ver-
folgung gehabt hätte. Lediglich der zu Beginn gemachte Hinweis, dass sich
seine Tante und deren Familie wegen deren politischer Vergangenheit nicht
wohl gefühlt und Angst gehabt hätten, nochmal dasselbe zu erleben, ver-
mag einen solchen Bezug nicht zu begründen (vgl. act. A36/26 S. 5 unten).
Aus dem Umstand, dass die Anhörung lange gedauert hat, ist dem Be-
schwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. So finden sich im Proto-
koll keine Hinweise, dass es ihm wegen der Dauer der Befragung nicht
mehr möglich gewesen wäre oder er Mühe bekundet hätte, den gestellten
Fragen zu folgen und entsprechend zu antworten (vgl. auch E. 2.1.4 nach-
folgend). Auch die Rüge, die häufige Unterbrechung seines Redeflusses
habe die Qualität und wahrscheinlich auch die Plausibilität sowie die Strin-
genz seiner Ausführungen beeinträchtigt, erweist sich als unbegründet und
findet im Protokoll keine Stütze. Zwar wurde er im Verlauf der Anhörung
von der Befragerin wiederholt unterbrochen (vgl. act. A36/26 F32, F58, F61
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Seite 8
und F127). Diese Unterbrechungen dienten einerseits dazu, ihn an die ur-
sprüngliche Fragestellung respektive daran zu erinnern, dass er nicht die
allgemeine Lage in seiner Heimat oder jahrzehntelang zurückliegende Er-
eignisse, sondern seine persönlichen Fluchtgründe schildern solle, und an-
dererseits dem besseren Verständnis der Befragerin. Dem Beschwerde-
führer war es in der Folge jeweils problemlos möglich, den Faden seiner
Sachverhaltsschilderung wieder aufzunehmen und seine Fluchtgründe
weiter darzulegen. Sodann bestätigte er am Schluss der Anhörung, dass
er jetzt alles habe sagen können, das er für sein Asylgesuch als wesentlich
erachte, und bekräftigte mit seiner Unterschrift nach der Rückübersetzung
die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. A36/26 S. 21
und 25). Die Veranlassung von Abklärungen zum familiären und politischen
Hintergrund war deshalb vorliegend nicht angezeigt.
2.1.4 Zudem war die Vorinstanz auch nicht gehalten, das Vorliegen psychi-
scher Probleme beim Beschwerdeführer und deren allfällige Auswirkungen
auf sein Aussageverhalten abzuklären. Es ist auf die Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers hinzuweisen. Würden bei ihm tat-
sächlich durch ein Trauma ausgelöste intellektuelle Defizite und kognitive
Probleme vorliegen, wäre er gehalten gewesen, dies der Vorinstanz mitzu-
teilen und entsprechende Beweismittel einzureichen, was er nicht getan
hat. Den Akten zufolge war es der Beschwerdeführerin und dem Kind
C._______ im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahren möglich, ihre ge-
sundheitlichen Leiden geltend zu machen und entsprechende medizini-
sche Behandlung zu erhalten, weshalb der Hinweis, der Beschwerdeführer
sei trotz mit höchster Wahrscheinlichkeit bestehender schwerer Traumati-
sierung im Zuweisungskanton nie zu einem Psychiater geschickt worden,
als unbehelflich zu erachten ist. Auch sind weder aus den Befragungspro-
tokollen noch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung Anzeichen
für gesundheitliche oder intellektuelle Probleme des Beschwerdeführers
ersichtlich, welche seine Erinnerungsfähigkeit in erheblichem Ausmass be-
einträchtigt hätten (vgl. SEM-Akten, A36/26 und A6/13). Zwar ist den Aus-
führungen der Beschwerdeführenden zu entnehmen, dass insbesondere
der Beschwerdeführer psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und
nach den geltend gemachten Schüssen in Panik geraten sei. Jedoch war
es ihm dann aber – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht –
offenbar möglich, seine Panik und den Schock zu überwinden und entspre-
chende Überlegungen anzustellen, wie er sein Leben schützen könnte (vgl.
act. A37/10 S. 5; A36/26 S. 5: „Ich habe mir dann die Überlegung gemacht,
dass mein Leben dort zu gefährlich ist, dass ich nicht mehr dort leben kann.
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Ich bin dann zu meiner Tante…“.). Schliesslich ist dem (Nennung Beweis-
mittel) zu entnehmen, dass betreffend die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers (Nennung Diagnose) mit einem (...) eine stabile Situation
erreicht werden konnte und keine weiteren Abklärungen anstehen. Die Not-
wendigkeit der Durchführung weiterer Abklärungen, so namentlich einer
medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers, ist daher als nicht
gegeben zu erachten. Unter diesen Umständen ist das Ersuchen um An-
ordnung einer entsprechenden Expertise abzuweisen.
2.2 Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als
vollständig und richtig festgestellt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf
die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden abgestellt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führt sie aus, es bestehe der begründete Verdacht, dass
es sich bei der vom Beschwerdeführer angeführten Schilderung der Asyl-
gründe um eine auswendig gelernte Geschichte handle. So bestünden er-
hebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt nacherzählter Erlebnisse, wenn die
Geschehnisse und deren zeitliche Abfolge über mehrere Seiten akkurat
und detailliert wiedergegeben werden könnten, ohne dass im Laufe der Er-
zählung nur einmal eine Korrektur oder ein Zeitsprung hätte angebracht
werden müssen. Ein Strukturvergleich seiner Aussagen erhärte die ange-
führten Zweifel. Nach dem detaillierten freien Bericht des Beschwerdefüh-
rers verwundere die Unreflektiertheit seiner politischen Tätigkeiten und sei-
ner Situation nach der ersten Entführung. Namentlich habe er nicht darle-
gen können, ob er nach besagten Entführungen noch an Pressekonferen-
zen teilgenommen habe oder nicht. Weiter habe er die Wichtigkeit der Wahl
vom (...) für die J._______ betont, sei jedoch nicht in der Lage gewesen,
sich zu erinnern, ob die erste Entführung vor oder nach jener Wahl stattge-
funden habe. Ebenfalls keine konkreten Aussagen habe er darüber geben
können, inwiefern besagte Entführungen sein Leben und seine politischen
Tätigkeiten beeinflusst haben sollen, was jedoch bei solch einschneiden-
den Erlebnissen zu erwarten gewesen wäre. Es sei logisch nicht nachvoll-
ziehbar, dass er das Erlebte überaus detailhaft und chronologisch zu schil-
dern vermöge, sich aber über die möglichen Auswirkungen und über sein
weiteres politisches Engagement keinerlei Gedanken gemacht zu haben
scheine. Daher sei auch sein Unwissen, ob er die J._______ nach der Ent-
führung noch bei deren Wahlkampf unterstützt habe, nicht erklärbar. Sein
Einwand, wonach er unter Druck gestanden habe und er sich ohnehin nur
schlecht an Daten erinnern könne, vermöge nicht zu überzeugen, da er gar
nicht nach Daten gefragt worden sei. Ebenso unlogisch sei, dass er keiner-
lei Vermutung zur Frage nach den vermeintlichen Tätern, die auf ihn ge-
schossen hätten, oder den Hintergrund der Tat angestellt haben wolle. Re-
alitätsfremd erscheine sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer
von den türkischen Behörden zwei Mal entführt, geschlagen und – weil er
Q._______ sei – mit dem Tod bedroht worden sei, er jedoch gleichzeitig
als Spitzel für die Behörden hätte tätig werden sollen. Auf Vorhalt habe er
diesen inneren Widerspruch nicht erklären können. Weiter hätten sich
seine Antworten auf einen Grossteil der Fragen im Anschluss an seinen
freien Bericht als ausweichend und unsubstanziiert erwiesen. Dies zeige
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Seite 11
sich deutlich in den Ausführungen über die Tätigkeit bei der J._______ im
Laufe des Jahres vor seiner Ausreise. Auch auf wiederholtes Nachfragen
habe er keine konkreten Angaben zu seinem persönlichen Engagement
geben können.
Im Weiteren seien die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie sie von den
Entführungen des Beschwerdeführers erfahren haben wolle, substanzarm
ausgefallen. Insbesondere habe sie weder Zeitpunkt noch Ort nennen kön-
nen. Als ebenso unsubstanziiert und widersprüchlich seien ihre Ausführun-
gen zu den politischen Tätigkeiten ihres Mannes nach den Entführungen
zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe sich sodann widersprüchlich
zu den Umständen und Zeitpunkten seiner Teilnahmen an Pressemitteilun-
gen im Zusammenhang mit den Entführungen geäussert. Widersprüche
hätten sich auch im Vergleich seiner Aussagen in der BzP und der Anhö-
rung ergeben, so zum Zeitpunkt, wann er angewiesen worden sei, sich in
einem bestimmten Stadtteil von H._______ zu melden, um Informationen
weiterzugeben, zu den Personen, die er über die Entführungen ins Bild ge-
setzt habe, und zur Dauer der Entführungen. Ferner hätten sich die Be-
schwerdeführenden zu den Kenntnissen über die Razzien und den Zeit-
punkten derselben in Widersprüche verstrickt, die sie auf Vorhalt nicht plau-
sibel zu erklären vermocht hätten. Die eingereichten Beweismittel seien
insbesondere unter Berücksichtigung der unglaubhaften Schilderungen
der Ausreisegründe als untauglich zu bewerten und vermöchten nicht zu
einer anderen Einschätzung zu führen.
4.2 In der Rechtsmittelschrift wurde in materieller Hinsicht vorgebracht,
zum Vorhalt unglaubhafter Aussagen des Beschwerdeführers sei anzufüh-
ren, dass es angesichts dessen beeinträchtigten Erinnerungsfähigkeit nicht
erstaune, dass Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag
zu finden seien. Zudem vermöchten die Hinweise auf ein Werk der Aussa-
gepsychologie und zum Strukturvergleich von Aussagen nicht zu überzeu-
gen, da das Zitat, welches für eine auswendig gelernte Geschichte spre-
che, aus dem Zusammenhang gerissen wirke und das SEM anhand der
zitierten Kriterien keine eigentliche Subsumption vornehme. Der Vorwurf,
der Beschwerdeführer habe seine Ausreisegründe auswendig gelernt, sei
daher nicht gerechtfertigt. Dass der Beschwerdeführer die beiden Entfüh-
rungen nicht mehr zeitlich habe einordnen können, sei kein stichhaltiges
Argument. Mit der wahrscheinlichen Traumatisierung gingen häufig eine
Verdrängung der traumatisierenden Erlebnisse und entsprechende Erinne-
rungslücken einher. Dem Vorhalt fehlender konkreter Angaben über den
Einfluss der Entführungen auf das Leben und die politischen Aktivitäten
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Seite 12
des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass das SEM die Aussa-
gen in unzulässiger Weise zusammenfasse. Es lasse unberücksichtigt,
dass sich der Beschwerdeführer an die angsterfüllte Lage nach den Ent-
führungen gewöhnt, aber gleichzeitig versucht habe, sich bei seinen öffent-
lichen Auftritten möglichst wenig zu exponieren. Bezüglich seiner Angaben
zur Schiesserei und der angeblich unplausiblen Antwort zur Frage nach
den mutmasslichen Schützen sei einzuwenden, dass er darauf im Rahmen
der BzP eine plausible Antwort gegeben habe, die mit der vom SEM zitier-
ten Protokollstelle der Anhörung korrespondiere. Ausserdem sei der Vorfall
nachts geschehen und er habe das Wenige, das er gesehen habe, detail-
liert und mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmend ge-
schildert. Weiter entspreche es dem immer wieder geltend gemachten Ver-
folgungsmuster des türkischen Sicherheitsapparats, unliebsame politische
Aktivisten festzuhalten und zu misshandeln, um diese bei der Freilassung
zu einer Tätigkeit als Spitzel aufzufordern. Angesichts der jahrelangen po-
litischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Überwachung der Or-
ganisationen, denen er angehört habe, erscheine es plausibel, dass er
nach Informationen über führende Mitglieder der I._______ und der
J._______ gefragt und als Spitzel angeworben worden sei. Weiter sei es
unzutreffend, dass der Beschwerdeführer auf Fragen, die ihm nach dem
freien Bericht gestellt worden seien, ausweichend und unsubstanziiert ge-
antwortet habe. Er habe – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – sein
persönliches Engagement für die J._______ im letzten Jahr vor der Aus-
reise nachvollziehbar geschildert. Hinsichtlich der angeblich substanzar-
men Angaben der Beschwerdeführerin zu den Umständen, wie sie von den
Entführungen ihres Mannes erfahren und wie sich dessen politisches En-
gagement danach verändert habe, liege es auf der Hand, dass sie durch
die Ereignisse selbst auch erheblich psychisch belastet worden sei. Zwar
habe sie den Zeitpunkt der Entführungen nicht genau benennen können,
habe aber angeführt, dass der Beschwerdeführer danach seine Aktivitäten
reduziert, aber gleichwohl nicht ganz eingestellt habe. Deswegen sei sie
erzürnt gewesen, was ihre emotionale Betroffenheit dokumentiere und zu-
gunsten der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu werten sei. Sodann könnten
die Unstimmigkeiten bezüglich der Teilnahme an Pressemitteilungen, des
Zeitpunkts und der Anzahl der behördlichen Anweisungen zur Übergabe
von Informationen, der Kenntnisgabe der Entführungen an Dritte sowie der
Dauer der Entführungen vor dem Hintergrund der psychischen Belastungs-
faktoren sowie mit der zeitlichen Distanz zwischen der Anhörung und den
Ereignissen sowie mit den besonderen Umständen der Befragung erklärt
werden. Die nicht übereinstimmenden Angaben zum Zeitpunkt der Haus-
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Seite 13
durchsuchungen liessen sich dadurch erklären, dass der Beschwerdefüh-
rer in diesen Momenten nicht zuhause gewesen sei und seine Kenntnisse
auf den telefonischen Mitteilungen seiner Ehefrau beruhen würden.
Die eingereichten Beweismittel und Berichte der (Nennung Beweismittel)
würden die zahlreichen politischen Anlässe und Medienauftritte der
I._______ und der J._______ H._______, an denen der Beschwerdeführer
– und manchmal auch die Beschwerdeführerin – teilgenommen und sich
dadurch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise exponiert hätten, aufzei-
gen. Nachdem überwiegend glaubhaft erscheine, dass der Beschwerde-
führer im Jahr (...) wegen seines politischen Engagements zwei Mal von
den Behörden entführt, misshandelt und zur Mitarbeit als Spitzel aufgefor-
dert worden sei, müsse er in Berücksichtigung der massiven Vorverfol-
gung, seines umfassenden politischen Engagements und in Würdigung der
gesamten Umstände auch in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung be-
fürchten. Zudem habe sich die Gefährdung von kurdischen Aktivisten in
den letzten Monaten erheblich akzentuiert. Der Umstand, dass er aus Sicht
der Behörden als kurdischer Aktivist und mutmassliches Mitglied der
L._______ gelte, lege eine Registrierung im landesweit abrufbaren Infor-
mationssystem GBTS nahe. Angesichts der dazu entwickelten Praxis (mit
Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) sei vorliegend ohne weiteres von
einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen.
4.3 In seiner Vernehmlassung ergänzte das SEM in materieller Hinsicht,
die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden sei als nicht
glaubhaft erachtet worden. Daher spiele das politische Profil des Be-
schwerdeführers keine Rolle, da er im Zeitpunkt seiner Ausreise keinen
Anlass zu einer begründeten Furcht gehabt habe. Alleine die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Behörden im-
mer wieder aufgefallen sei, reiche für eine begründete Furcht gemäss Art. 3
AsylG nicht aus. Bezeichnenderweise würden die von ihm erwähnten
Übergriffe durch die Behörden mindestens (...) Jahre zurückliegen. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Lage – insbesondere hinsichtlich sei-
nes politischen Profils – zum Zeitpunkt seiner Ausreise dermassen ver-
schärft habe, dass er mit asylbeachtlicher Verfolgung rechnen müsste. So-
dann habe der Rechtsvertreter das SEM zum Beizug von zwei Asyldos-
siers, in welchen die betreffenden Gesuchsteller in den Jahren (...) und (...)
in der Schweiz Asyl beantragt hätten, aufgefordert. Ein Beizug dieser Dos-
siers werde als nicht nötig erachtet. Hätte die Familie der Beschwerdefüh-
renden aufgrund der genannten Personen asylrelevante Verfolgung oder
D-6066/2017
Seite 14
Reflexverfolgung zu befürchten, wäre anzunehmen, dass eine solche
schon lange eingetreten wäre. Die Verwandtschaft zu diesen Personen
verschärfe folglich das politische Profil der Beschwerdeführenden nicht in
einem Masse, so dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit asylre-
levanter Verfolgung zu rechnen hätten. Zur eingereichten Bestätigung der
J._______ über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei derselben
und zu seinem Engagement in der kurdischen Politik sei zu bemerken,
dass das SEM diese beiden Dinge nicht anzweifle. Es erstaune jedoch,
dass der Verfasser des besagten Schreibens bestätige, dass er vom Be-
schwerdeführer einen Tag nach dessen ersten Entführung über dieselbe
detailhaft informiert worden sei. Dies widerspreche den Aussagen des Be-
schwerdeführers sowohl in der BzP als auch in der Anhörung. In der BzP
habe er angeführt, er habe niemandem von dem Vorfall erzählen können.
Anlässlich der Anhörung seien seine diesbezüglichen Antworten auswei-
chend, unpräzise und widersprüchlich ausgefallen. Zudem habe das Be-
stätigungsschreiben ohnehin kaum Beweiskraft, da es problemlos als Ge-
fälligkeitsschreiben erhältlich gemacht werden könne. Schliesslich bestün-
den keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eige-
nen Tätigkeit sowie seiner Verwandtschaft mit einem verurteilten Mitglied
der L._______ als Unterstützer oder Mitglied dieser Organisation im GBTS
registriert sei. Es verwundere auch, dass dieses Vorbringen, das sich als
blosse Mutmassung darstelle, nicht bereits in der Anhörung geltend ge-
macht worden sei.
4.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vor-
bringen und Standpunkten fest. Ergänzend fügten sie an, dass die geltend
gemachten Inhaftierungen, auch wenn sie (...) Jahre zurückliegen würden,
im Kontext der unmittelbaren Ausreisegründe gesehen werden müssten,
zumal jede Inhaftierung auch mit einem Eintrag in das Register durch die
türkischen Behörden verbunden sei. Ferner werde am Gesuch um Akten-
beizug der in der Schweiz lebenden Verwandten festgehalten, da diese Ak-
ten den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers erhellen würden.
Betreffend das neu eingereichte Beweismittel sei anzuführen, dass sich der
Beschwerdeführer nicht mehr genau erinnern könne, wann er welche Per-
sonen über die erlittenen behördlichen Übergriffe informiert habe. Es liege
aber auf der Hand, dass er dies – als Aktivist der I._______ – zu irgendei-
nem Zeitpunkt getan habe. Diese Unstimmigkeit lasse gleichwohl nicht zu,
die Ereignisse als solche als erfundene Geschichte zu qualifizieren. Be-
züglich den Eintrag im GBTS sei auf die zweifellos geschehene Registrie-
rung bei den beiden Festnahmen beziehungsweise Inhaftierungen, auf das
notorisch bekannte Gefährdungsprofil der I._______- sowie der
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Seite 15
J._______-Aktivisten und auf die einschlägige Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu verweisen.
5.
5.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung
eingereichten Dokumente sind insgesamt nicht geeignet, die dargelegte
Asylbegründung in ihrer Gesamtheit als glaubhaft gemacht respektive als
asylrelevant erscheinen zu lassen und dadurch zu einer anderen Beurtei-
lung als die Vorinstanz zu gelangen.
5.2
5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird als eine der Erklärungen für die von
der Vorinstanz angeführten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag wie-
derholt auf eine wahrscheinliche Traumatisierung des Beschwerdeführers
beziehungsweise auf die psychischen Belastungsfaktoren, denen er und
die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen seien, hingewiesen, womit
eine Verdrängung der traumatisierenden Erlebnisse und entsprechende
Erinnerungslücken einhergehen würden. Dazu ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden den Akten zufolge offenkundig vor ihrer Einreise in
die Schweiz keinen Beweggrund hatten, sich wegen psychischer Probleme
in Behandlung zu begeben. In diesem Zusammenhang ist weiter anzufüh-
ren, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz – nachdem er auf Be-
schwerdeebene ein (Nennung Beweismittel) eingereicht hatte – offenbar
erst zu diesem Zeitpunkt veranlasst sah, erstmals einen Arzt aufzusuchen,
obwohl er sich hierzulande bis zu diesem Zeitpunkt bereits während (Nen-
nung Dauer) als Asylbewerber aufhielt. Dementsprechend hätte er – ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – bereits vorher die Mög-
lichkeit gehabt, entsprechende Schritte hinsichtlich einer medizinischen
Begutachtung zu unternehmen (vgl. dazu E. 2.1.4 oben). Im genannten
ärztlichen Zeugnis wird, wie bereits ausgeführt, festgehalten, dass sich der
Beschwerdeführer (Nennung Beschwerden und Therapie). Es bestehe
dank der Therapie eine stabile Situation und weitere Behandlungen oder
Abklärungen würden nicht anstehen. Da sich demnach weder der Be-
schwerdeführer noch die Beschwerdeführerin in der Schweiz einer spezifi-
schen psychiatrischen Therapie unterziehen (müssen), ist davon auszuge-
hen, dass in objektiver Hinsicht der psychische Gesundheitszustand nicht
gravierend angeschlagen ist. Zwar kann ein solchermassen behauptetes
Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf Merkmale psychischer Stö-
rungen hinweisen, welche eine Tendenz aufweisen, der bewussten Ausei-
nandersetzung mit belastenden Erlebnissen auszuweichen. Die Annahme,
D-6066/2017
Seite 16
dass ein solches Trauma zu den festgestellten Ungereimtheiten im Sach-
verhaltsvortrag der Beschwerdeführenden – und insbesondere des Be-
schwerdeführers – geführt haben könnte, rechtfertigt sich jedoch vorlie-
gend nicht. Insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage, die Um-
stände der geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse (zweimalige
Entführung durch Polizisten; Attentat durch Schüsse) sowohl anlässlich der
BzP als auch im Rahmen der Anhörung problemlos und von sich aus zu
schildern. Zudem können die Ungereimtheiten bezüglich der weiteren po-
litischen Tätigkeit im Anschluss an die erste respektive an die erwähnten
Entführungen, der persönlichen Situation und der nachfolgenden Razzien
durch die Sicherheitskräfte nicht in einen Zusammenhang mit allfälligen
traumatischen Erlebnissen gebracht werden. Sodann stellten anlässlich
der Anhörung offenbar weder die Befragerin noch die anwesende Person
der Hilfswerkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten fest oder sahen
sich jedenfalls nicht veranlasst, diesbezügliche Feststellungen im Anhö-
rungsprotokoll oder in einem Protokollanhang anzumerken, was jedoch re-
gelmässig der Fall ist bei entsprechenden Auffälligkeiten von Befragten. Da
den Protokollen keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des
Beschwerdeführers während der Befragungen zu entnehmen sind und er
die Korrektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung
unterschriftlich bestätigte (vgl. auch E. 2.1.3 oben), lassen sich die festge-
stellten erheblichen Unstimmigkeiten in den Asylbegründungen nicht auf
allenfalls bestehende traumatisierende Erlebnisse zurückführen. Deshalb
muss sich der Beschwerdeführer bei seinen unstimmigen und teilweise wi-
dersprüchlichen Aussagen behaften lassen. Zum gleichen Schluss gelangt
das Gericht auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin.
5.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen je-
weils sehr genaue zeitliche Angaben zur Dauer der beiden geltend ge-
machten Entführungen anzugeben vermochte, die jedoch im Vergleich un-
tereinander grosse Unterschiede aufweisen (vgl. act. A6/13 S. 9; A36/26
S. 8), vermag angesichts obiger Feststellungen der Einwand, dies sei auf
traumatische Erlebnisse zurückzuführen, nicht zu überzeugen. Ausserdem
überrascht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die genauen
Daten der polizeilichen Entführungen zu nennen, jedoch im Rahmen der
Anhörung lediglich noch das Jahr, aber ansonsten keine genaueren Anga-
ben – nicht einmal den Monat – mehr anzuführen vermochte (vgl. act.
A36/26 S. 6 und 8). Ausserdem platzierte er auf wiederholte Nachfrage die
Wahlen vom (...), welche seinen Aussagen zufolge sehr wichtig für die
J._______ gewesen seien, zeitlich vor die erste Entführung (vgl. act.
A36/26 S. 11), weshalb diese erste polizeiliche Mitnahme im Jahr (...) somit
D-6066/2017
Seite 17
frühestens am (...) hätte stattfinden können. Demgegenüber datierte er im
Rahmen der BzP den ersten Vorfall auf den (...) (vgl. act. A6/13 S. 9 oben).
Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, dass er sich an Da-
ten schlecht erinnern könne, überzeugt – wie die Vorinstanz zu Recht be-
merkte – schon deshalb nicht, da er vom SEM hinsichtlich seiner politi-
schen Tätigkeiten im Nachgang zur ersten Entführung nicht nach Daten
gefragt wurde (vgl. act. A36/26 S. 12 oben). Auch sein weiterer Einwand,
das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er sich an die angsterfüllte Lage
nach den Entführungen gewöhnt, aber gleichzeitig versucht habe, sich bei
seinen öffentlichen Auftritten möglichst wenig zu exponieren, vermag die
wenig substanziierten und ungereimten Angaben nicht zu erklären. Be-
zeichnenderweise widersprach sich der Beschwerdeführer denn auch zur
Frage, ob beziehungsweise wen und in welchem Zeitpunkt er aussenste-
hende Dritte über die Entführungen unterrichtet habe (vgl. act. A6/13 S. 8;
A36/26 S. 13 f.). Diesbezüglich ist in Ermangelung einer konkreten Entgeg-
nung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zu verweisen (vgl. act. A47/12 S. 7). Soweit der Beschwerdefüh-
rer zum Vorhalt einer unplausiblen Antwort zur Frage nach den mutmassli-
chen Schützen einwendet, er habe bereits anlässlich der BzP eine nach-
vollziehbare Antwort gegeben, welche mit seinen Ausführungen in der An-
hörung korrespondiere, ist festzuhalten, dass er zwar sowohl in der BzP
als auch anlässlich der Anhörung dazu Antworten gab, sich dabei aber
beide Male in Mutmassungen und teilweise abschweifende Ausführungen
erging. Zudem führte er in der Befragung zur betreffenden Frage noch an,
er habe keine Feinde, um in der späteren Anhörung anzugeben, dies sei
eine logische Frage und es sei bei seinem Hintergrund klar gewesen, in
welche Richtung es – bezüglich des Vorfalls – gehen werde (vgl. act. A6/13
S. 9; A36/26 S. 17).
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer entgegnet, dass das Attentat nachts
geschehen sei und er das Wenige, das er gesehen habe, detailliert und mit
den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmend geschildert habe,
kann er bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nichts zu sei-
nen Gunsten ableiten. So ist zunächst einmal aus den Schilderungen der
Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sich diese – nachdem sie
Schüsse gehört habe – zunächst nichts dabei gedacht habe und erst nach
draussen gegangen sei, als sie dort Stimmen gehört habe (vgl. act. A37/10
S. 4 f.). Demzufolge vermag sie über den eigentlichen Vorfall nichts Kon-
kretes zu berichten. Sodann sei er seinen Angaben zufolge mit dem Auto
seines Geschäftspartners (...) zwischen (...) und (...) Uhr – somit in der
D-6066/2017
Seite 18
Nacht – nach Hause gefahren, wobei er zunächst seinen (Nennung Ver-
wandter) heimgebracht habe und die Beleuchtung bei ihrem Wohnhaus
sehr schlecht gewesen sei. Kaum habe er angehalten, seien die Schüsse
von einem fahrenden Motorrad aus abgegeben worden (vgl. act. A6/13
S. 8; A36/26 S. 9). Mithin hätten gemäss diesen Ausführungen die Attentä-
ter in der Nacht und bei sehr schlechter Beleuchtung Schüsse auf ein gar
nicht auf den Beschwerdeführer zugelassenes Fahrzeug abgegeben. Der
in diesem Punkt geschilderte Sachverhalt ist als nicht glaubhaft zu erach-
ten, wäre es doch den Attentätern bei diesen Verhältnissen gar nicht mög-
lich gewesen zu erkennen, wer sich überhaupt im betreffenden Wagen be-
fand.
5.2.4 Entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Annahme, dass es
dem Verfolgungsmuster des türkischen Sicherheitsapparats entspreche,
unliebsame politische Aktivisten zu unterdrücken, um diese anschliessend
zu einer Tätigkeit als Spitzel aufzufordern, ist eine solche Aufforderung be-
züglich des Beschwerdeführers als logisch nicht nachvollziehbar und daher
als unglaubhaft zu qualifizieren, nachdem er seinen Angaben zufolge als
Menschenrechtsaktivist im Visier der türkischen Behörden gestanden
habe. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass er sich über
den Zeitpunkt und die Anzahl der Aufforderungen, Informationen an die Be-
hörden zu liefern, in Ungereimtheiten verstrickte (vgl. act. A6/13 S. 8;
A36/26 S. 6 und 16). Im Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
dass der Beschwerdeführer sein persönliches Engagement für die
J._______ im letzten Jahr vor der Ausreise in weiten Teilen ausweichend
und unsubstanziiert geschildert hat (vgl. act. A36/26 S. 18 f.). Lediglich die
in der Beschwerdeschrift aufgestellte gegenteilige Behauptung vermag
den in der Tat vagen und oberflächlichen Aussagen nicht mehr Dichte zu
verleihen.
5.2.5 Sodann vermag die Beschwerdeführerin ihre substanzarmen Anga-
ben zu den Umständen, wie sie von den Entführungen ihres Mannes er-
fahren und wie sich dessen politisches Engagement danach verändert
habe, nicht überzeugend zu erklären. Wie in E. 5.2 bereits erwogen, ist
auch in ihrem Falle der Hinweis auf eine erhebliche psychische Betroffen-
heit, durch welche sich das Aussageverhalten erklären lasse, als nicht
stichhaltig zu erachten. Auch wenn ihre Schilderungen diesbezüglich ei-
nige Einzelheiten aufweisen, bleiben sie dennoch in vielen Punkten vage,
oberflächlich sowie detailarm und weisen insbesondere kaum Realkenn-
zeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies asso-
D-6066/2017
Seite 19
ziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderhei-
ten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einem unbeteiligten Dritten
problemlos nacherzählt werden, weshalb nicht von einem tatsächlich er-
lebten Sachverhalt ausgegangen werden muss.
5.2.6 Die in der Rechtsmitteleingabe angeführte Entgegnung zum Vorhalt
ungereimter Angaben betreffend den Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen
(der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr zuhause aufgehalten und
seine Kenntnisse würden auf den telefonischen Mitteilungen der Be-
schwerdeführerin beruhen) erweist sich als unbehelflich. Nachdem der Be-
schwerdeführer von seiner Frau angeblich jeweils noch am gleichen Tag
über die Razzia informiert worden sein soll (vgl. act. A36/26 S. 20), wäre er
– folgte man seinen Ausführungen in der BzP und den zeitlichen Angaben
der Beschwerdeführerin – entgegen seinen Ausführungen noch gar nicht
in der Schweiz, sondern erst in R._______ gewesen (vgl. act. A6/13 S. 6;
A37/10 S. 3 f.). Auf Vorhalt anlässlich der Anhörung verstrickte er sich be-
züglich seines Aufenthalts während dieser Zeit in weitere Unstimmigkeiten
(vgl. act. A36/26 S. 24), weshalb es den Beschwerdeführenden auch in die-
sem Punkt nicht gelingt, ihre divergierenden Aussagen plausibel aufzulö-
sen.
5.2.7 Die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Beweismittel
vermögen an obiger Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn das SEM
die Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der J._______ und sein En-
gagement für die kurdische Sache nicht bestritten hat, sind die eingereich-
ten Unterlagen nicht geeignet, einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sach-
verhalt glaubhaft zu belegen. Die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
eingereichte Bestätigung der J._______ über die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei derselben und seinem Engagement in der kurdischen
Politik ist als nicht beweiskräftiges Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren,
zumal dessen Inhalt teilweise den Ausführungen des Beschwerdeführers
widerspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich des er-
wähnten Beweismittels sowie hinsichtlich der Würdigung der übrigen Do-
kumente auf die zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Ent-
scheid (vgl. act. A47/12 S. 8 f.) und in der Vernehmlassung verwiesen wer-
den. Die in der Replik dazu vorgebrachten Erinnerungsschwierigkeiten und
der pauschale Hinweis, dass der Beschwerdeführer wohl zu irgendeinem
Zeitpunkt sein Umfeld über die polizeilichen Entführungen informiert habe,
sind unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptungen zu werten.
D-6066/2017
Seite 20
5.3
5.3.1 Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als un-
glaubhaft erweisen, bestehen vorliegend weder konkrete Anhaltspunkte für
die geltend gemachte Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte aus der
Sicht der türkischen Behörden als kurdischer Aktivist und mutmassliches
Mitglied der L._______ gelten, noch für die erstmals auf Beschwerdeebene
geltend gemachte und nicht weiter belegte Behauptung, er sei aufgrund
seiner politischen Tätigkeit sowie seiner Verwandtschaft zu einem Mitglied
der L._______ als Unterstützer oder Mitglied dieser Organisation behörd-
lich im GBTS registriert worden. Das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung ist daher zu verneinen.
5.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden um Beizug zweier Asyldossiers er-
suchen, nachdem die betreffenden und mit ihnen verwandten Gesuchstel-
ler in der Schweiz Asyl beantragt hätten, erweist sich ein solcher Beizug –
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt – als nicht
notwendig. Zwar können staatliche Repressalien gegen Familienangehö-
rige von politischen Opponenten als sogenannte Reflexverfolgung flücht-
lingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt
erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei sich die ge-
gen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation in die-
sen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen
auswirkt. Nachdem sich für die Beschwerdeführenden seit der Ausreise ih-
rer Angehörigen in den (...)er-Jahren offensichtlich zu keinem Zeitpunkt
eine als Reflexverfolgung zu qualifizierende behördliche Repression mani-
festierte, besteht kein Anlass zur Annahme, dass sie wegen ihrer Verwand-
ten nun bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit solchen Massnahmen zu
rechnen hätten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder
eine künftig drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre
Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-6066/2017
Seite 21
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
D-6066/2017
Seite 22
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Was die im (Nennung Beweismittel) beim Beschwerdeführer diag-
nostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des
EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden
mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände
Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände
liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung
betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet zu sterben, sondern
auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Be-
handlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko
einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder ei-
ner erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche ausserge-
wöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich ausgeschlossen
werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-6066/2017
Seite 23
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes – zu denen der letzte Wohnort (...) der
Beschwerdeführenden aber nicht gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarba-
kir, Marsin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und
Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Entwicklungen
nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstan-
ter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs-
ähnlichen Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie
– auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-2420/2017 vom 8. Mai 2017 E. 6.2
und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2).
7.3.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt – soweit den Akten
zu entnehmen ist – über eine (...)jährige Schulbildung und führte die letzten
Jahre vor seiner Ausreise in H._______ zusammen mit seinem (Nennung
Verwandter) ein (Nennung Geschäft). Sodann leben in seiner Her-
kunftsprovinz G._______ seine nächsten Familienangehörigen, wo er über
ein Haus verfügt (vgl. act. A6/13 S. 4). Sodann leben seinen Angaben zu-
folge Verwandte in der Schweiz ([Nennung Verwandte]; vgl. act. A6/13
S. 5). Die Beschwerdeführerin verfügt ebenfalls über eine (...)jährige
Schulbildung und hat Familienangehörige (Nennung Familienangehörige)
in P._______ (vgl. act. A26/11 S. 5). Die Beschwerdeführenden verfügen
demnach in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Netz. Sodann lebten
sie bis zu ihrer Ausreise immer in der Türkei und sind daher mit den dorti-
gen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass
den Beschwerdeführenden der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz – al-
lenfalls auch mit Hilfe eines Teils der im Ausland lebenden Verwandten –
möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar-
zustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
D-6066/2017
Seite 24
Hinsichtlich der angeführten und durch den erwähnten ärztlichen Bericht
belegten Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medi-
zinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei we-
sentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich. Dem
Beschwerdeführer ist es angesichts der in der Türkei bestehenden medizi-
nischen Strukturen möglich und zumutbar, sich in seiner Heimat weiterbe-
handeln zu lassen respektive dort die benötigte Medikation erhältlich zu
machen.
7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12) respektive die abgelaufenen Reisepässe der Beschwerdeführerin
und von C._______ verlängern zu lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. November 2017
wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im
Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
9.2 Mit Verfügung vom 7. November 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und
den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter
reichte mit Eingabe vom 30. Januar 2018 seine Kostennote zu den Akten.
Darin werden ein Aufwand von 16 Stunden und Auslagen von Fr. 193.50
geltend gemacht, was im Vergleich zu entsprechenden Fällen als deutlich
überhöht erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet im Hinblick
auf Vergleichsfälle einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden als angemes-
sen, darin eingeschlossen ist der in der Kostennote nicht enthaltene Auf-
wand für die Eingabe vom 18. Juni 2018 (Nachreichung Beweismittel). Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte aus. Der in der Kostennote enthaltene Ansatz von Fr. 240.– ist des-
halb auf Fr. 220.– zu reduzieren. In Anbetracht dieser Ausführungen und
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem
Rechtsvertreter ein gerundetes amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 2‘960.– (12 x Fr. 220.– plus Fr. 100.– [Barauslagen] plus Fr. 220.–
[Mehrwertsteuer]) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2‘960.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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