Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6068/2011
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien C._______, geboren am … ,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau A._______, welche zu
jenem Zeitpunkt schwanger war, am 14. April 2011 – von Italien
kommend – in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass die beiden – gemäss Verzeichnung in der EurodacDatenbank – vor
ihrer Einreise in die Schweiz bereits in Italien Asylanträge gestellt hatten
(beide am 1. Januar 2009 in X._______),
dass die beiden am 19. April 2011 vom BFM zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass sie dabei übereinstimmend angaben, in Italien hätten sie beide im
Frühjahr 2009 einen positiven Asylentscheid erhalten und es sei ihnen
beiden eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden,
welche sie aber vor ihrer Reise in der Schweiz in Y._______
zurückgelassen hätten (vgl. BFMAkten; act. A11 und A10, je Ziff. 16),
dass sich jedoch beide gegen eine Rückkehr nach Italien aussprachen,
da es dort keine Arbeit mehr gebe (vgl. act. A11 und A10, je Ziff. 18),
dass das BFM am 11. Mai 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – zwei separate Ersuchen um eine
Wiederaufnahme sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau
an Italien richtete,
dass diese Ersuchen innert der massgeblichen Frist von zwei Wochen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. b DublinIIVO) von Italien nicht beantwortet wurden,
dass das BFM in der Folge am 15. Juni 2011 betreffend den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) erliess und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers … [kurz darauf] das Kind
B._______ gebar,
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dass dem BFM am 21. Juni 2011 von der italienischen DublinBehörde
mitgeteilt wurde, im Falle des Beschwerdeführers könnten die
Bestimmungen der DublinIIVO nicht mehr zur Anwendung gelangen, da
ihm von Italien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei,
weshalb das Bundesamt in seinem Fall ein Rückübernahmeersuchen an
Italien gemäss den Bestimmungen des bilateralen
Rückübernahmeübereinkommens zu richten habe (vgl. dazu act. A28),
dass das Bundesamt aufgrund dieser Mitteilung den vorgenannten
Nichteintretensentscheid (betreffend sowohl den Beschwerdeführer als
auch seine Ehefrau) am 22. Juni 2011 wieder aufhob,
dass das BFM indes bereits am 14. Juli 2011 – alleine betreffend die
Ehefrau des Beschwerdeführers und das in der Zwischenzeit geborene
Kind – wiederum einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass dieser Entscheid – auf Beschwerde hin – vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4109/2011 vom 27. Juli 2011
bestätigt wurde,
dass auf der anderen Seite der Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 vom
BFM zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. für die
Gesuchsvorbringen im Einzelnen die Akten),
dass er bei dieser Gelegenheit namentlich bestätigte, sowohl er als auch
seine Ehefrau hätten im Frühjahr 2009 einen positiven Asylentschied
erhalten, worauf ihnen beiden ein "permesso di soggiorno" ausgestellt
worden sei (vgl. act. A46 F. 64 ff.),
dass er zum Grund für die Weiterreise in die Schweiz vorbrachte, wegen
der schwierigen Lebensumstände habe seine Ehefrau während ihres
zweijährigen Aufenthalts in Italien zwei Fehlgeburten erlitten, weshalb er
– nachdem seine Ehefrau erneut schwanger geworden sei – aus Furcht
vor einer weiteren Fehlgeburt respektive zur Sicherheit seiner Ehefrau
und des Kindes etwas habe unternehmen müssen (vgl. act. A46 F. 74 ff.),
dass er sich wiederum gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach, da
er und seine Ehefrau nicht in der Lage seien, sich eine Existenzgrundlage
aufzubauen (vgl. act. A46 F. 78 und F. 86 [zweiter Teil]),
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dass das BFM am 5. August 2011 (auf der Basis des bilateralen
Rückübernahmeübereinkommens) ein Gesuch um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an die zuständige italienische Behörde sandte,
welchem von Italien am 29. September 2011 ausdrücklich entsprochen
wurde,
dass nach Eingang dieser Erklärung – am 13. Oktober 2011 – vorab
seine Ehefrau und das gemeinsame Kind von der zuständigen
kantonalen Behörde nach Italien zurückgeführt wurden (nach den
Bestimmungen der DublinIIVO),
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers allerdings bereits acht Tage
später – am 21. Oktober 2011 und wiederum von Italien kommend – mit
ihrem Kind erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM derweil mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (eröffnet am
2. November 2011) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt dabei zur Hauptsache festhielt, der
Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien
und damit in einem sicheren Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
AsylG) aufgehalten, und Italien habe sich bereit erklärt, ihn wieder
aufzunehmen, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die
Wegweisung nach Italien anzuordnen sei, da der Beschwerdeführer einer
Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedürfe, sondern er bereits
von Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, wo er auch effektiven
Schutz vor Rückschiebung (nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) geniesse,
dass das Bundesamt im Anschluss daran den Wegweisungsvollzug nach
Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 7. November
2011 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an
das BFM, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären [1], unter
Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz [3],
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen [2]
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ersuchte, sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um
Erlass der Verfahrenskosten [4 und Ziff. 1.2],
dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde vorab ausführt,
wegen einer ungenügenden Mitteilung vonseiten Italiens, sowie aus ihm
unverständlichen Gründen, sei das Asylverfahren seiner Ehefrau und
seines Kindes sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht
getrennt von seinem eigenen Verfahren beurteilt worden, worauf nur die
beiden nach der DublinIIVO behandelt und schliesslich ohne ihn nach
Italien ausgeschafft worden seien,
dass die beiden jedoch in der Zwischenzeit – aufgrund der in Italien
herrschenden Verhältnisse und weil er sich noch hier befinde – bereits
wieder in die Schweiz zurückgekehrt seien,
dass nun ihm eine Ausschaffung nach Italien drohe, während sich seine
Ehefrau und sein Kind im Rahmen eines neuen Asylverfahrens in der
Schweiz befänden, weshalb er um eine Koordinierung respektive
Vereinigung ihrer Verfahren ersuche, damit es nicht wieder zu einer
Trennung der Familie komme,
dass er daneben zur Hauptsache geltend machte, in Italien seien die
Aufnahmebedingungen auch für anerkannte Flüchtlinge völlig
ungenügend und grossenteils menschenunwürdig, weshalb er darum
ersuche, aus humanitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2011 vorab darüber in
Kenntnis gesetzt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG),
dass gleichzeitig dem Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht entsprochen und das BFM zur Vernehmlassung
eingeladen wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. November 2011 an der
angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte, wobei es im Wesentlichen ausführte, die beklagte fehlende
Koordination der Verfahren der Eheleute aus verfahrenstechnischen
Gründen sei letztlich unerheblich, zumal es dem Beschwerdeführer
unbenommen sei, als anerkannter Flüchtling seine Familie aus der
Schweiz nach Italien nachzuziehen,
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dass der Beschwerdeführer am 24. November 2011 eine
Fürsorgebestätigung nachreichte und am 13. Dezember 2011 zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung nahm,
dass er dabei seinen bisherigen Hauptantrag korrigierte, indem er neu die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein
Asylgesuch beantragte,
dass er in seinen Ausführungen erneut auf die schwierigen Bedingungen
in Italien auch für anerkannte Flüchtlinge hinwies,
dass er gleichzeitig ausdrücklich um eine Koordination seines
Asylverfahrens mit dem Verfahren seiner Ehefrau und seines Kindes
ersuchte, damit es nicht zu einer erneuten Trennung der Familie komme,
dass er in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes der
Einheit der Familie rügte, zumal er und seine Ehefrau in Italien den genau
gleichen Status gehabt hätten, auch wenn er dies zurzeit nicht belegen
könne, und sie auch miteinander verheiratet seien (wozu er die Kopie
eines italienischen Kirchenbuchauszuges vorlegte),
dass das BFM am 26. Dezember 2011 betreffend die Ehefrau des
Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind wiederum einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
erliess und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid am
3. Januar 2012 Beschwerde erhob,
dass über diese Beschwerde ebenfalls mit Urteil heutigen Datums
entschieden wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass dem Ersuchen um eine Koordination des vorliegenden Verfahrens
mit dem Beschwerdeverfahren betreffend die Ehefrau und das Kind des
Beschwerdeführers (D28/2012) insoweit Rechnung getragen wird, als
beide Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht am gleichen Tag und in
gleicher Besetzung entschieden werden, wobei auch Anordnungen im
Hinblick auf den Wegweisungsvollzug ergehen (vgl. dazu unten),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren
Drittstaat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann,
in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen
verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
handelt und die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers mit Erklärung vom 29. September 2011 ausdrücklich
zugestimmt haben,
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dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass im Falle des Beschwerdeführers weder die Ausschlussbestimmung
von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG) noch die
Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG (kein effektiver
Schutz im Drittstaat vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) zur
Anwendung gelangen kann, da er bereits von Italien als Flüchtling
anerkannt worden ist, wo er gleichzeitig über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung verfügt, womit er – wie vom BFM zu Recht erkannt
– einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. BVGE
2010 Nr. 56 E. 3 6, insbes. E. 5.4),
dass sich zwar die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers seit
dem 21. Oktober 2011 wiederum als Asylsuchende in der Schweiz
aufhalten, sich daraus jedoch kein Vollzugshindernis im Sinne der
Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG (nahe
Angehörige in der Schweiz) ergibt,
dass die Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
praxisgemäss keine Anwendung finden kann, wenn die in der Schweiz
befindlichen nahen Angehörigen einer asylsuchenden Person sich selbst
nur als Asylbewerber in der Schweiz aufhalten, womit sie lediglich über
einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus verfügen (vgl. das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E2559/2009 vom 27. April 2009, insbes. S. 9
Mitte, mit Verweis auf die in diesem Sachzusammenhang weiterhin
geltende Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 21 E. 4 S.
136 f.),
dass zudem die Ehefrau und das gemeinsame Kind mit Urteil heutigen
Datums ebenfalls zur Rückkehr nach Italien verpflichtet werden,
dass nach vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe nach
Art. 34 Abs. 3 Bstn. a c erfüllt ist, womit der Nichteintretensentscheid
des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach dem Erlass
des Nichteintretensentscheides im Einklang mit der gesetzlichen
Konzeption steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass im Folgenden zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 2
4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen
Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und
in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits
vorbestandene Kapazitätsprobleme seit dem Frühjahr 2011 noch
akzentuiert haben dürften,
dass sich zudem aufgrund der allgemeinen Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Arbeitsmöglichkeiten merkbar
verringert haben dürften, wie dies vom Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau beim BFM vorgebracht wurde,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien gerate der
Beschwerdeführer mit seiner Familie in eine existenzielle Notlage,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in der Schweiz
bereits während mehr als zwei Jahren mit seiner Ehefrau in Italien
aufgehalten hat,
dass der Beschwerdeführer von Italien als Flüchtling anerkannt worden
ist und er dort über eine Aufenthaltsbewilligung und damit über einen
geregelten Aufenthaltsstatus verfügt, womit er sich – trotz seiner
sinngemäss anders lautenden Vorbringen – gegenüber Asylsuchenden
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mit noch ungeregeltem Aufenthalt in einer grundsätzlich besseren
Position befindet, ist er doch in Italien zum Erwerb berechtigt,
dass er zudem gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort
vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden, wo er aufgrund des
familiären Profils (Familie mit Kleinkind) durchaus einen Zugang finden
dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erkennen ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich
erweist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers bereits ausdrücklich zugestimmt haben,
dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass bei der Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges – wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend
gemacht – der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG [letzter Satz]), wobei diesem Grundsatz nicht nur im
Asylverfahren, sondern auch bei der Umsetzung des
Wegweisungsvollzuges durch die zuständige kantonale Behörde
nachzuleben ist, auch wenn in der Praxis sogenannte "gestaffelte
Rückführungen" toleriert werden,
dass mit Urteil heutigen Datums auch die Ehefrau und das Kind des
Beschwerdeführers zur Ausreise aus der Schweiz nach Italien verpflichtet
werden und die zuständige kantonale Behörde anzuhalten ist, den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem
Wegweisungsvollzug seiner Ehefrau und seines Kindes zu koordinieren,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), von
einer Kostenauflage jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage – in
Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – abzusehen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden in Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die zuständige kantonale Behörde wird angehalten, den
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers mit dem
Wegweisungsvollzug seiner Ehefrau und seines Kindes koordiniert
umzusetzen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer