Abtei lung IV
D-6069/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
und Tochter B._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6069/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - landete am 28. Juni 2006
aus D._______ kommend am Flughafen E._______ und reichte am
29. Juni 2006 ein Asylgesuch ein.
A.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr
den Transitbereich des Flughafens E._______ bis längstens zum
13. Juli 2006 als Aufenthaltsort zu.
A.b Am 1. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen
E._______ zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt. Sie führte
dabei im Wesentlichen aus, sie werde in der Türkei seit dem Jahr 2001
gesucht. Die Behörden würden ihr vorwerfen, mit den Guerillas zusam-
mengearbeitet zu haben. Seither habe sie sich an verschiedenen Or-
ten in der Türkei versteckt. Sie sei aufgrund des Verdachts der Zusam-
menarbeit mit der PKK (Partiye Karkeran Kurdistan) bereits zwischen
dem (Datum) 1996 und (Datum) 1996 inhaftiert gewesen. Nach der
ersten Gerichtsverhandlung sei sie frei gelassen worden. Sie habe
keine Schule besucht und sei nie einer geregelten Arbeit
nachgegangen. Einige Jahre sei sie für verschiedene Zeitungen
(Aufzählung) tätig gewesen. Sie habe jeweils Nachrichten in den Com-
puter eingegeben. Bisher habe sie keine Auslandsreisen unternom-
men. Die Papiere, welche sie bei der Ankunft in E._______ bei sich
gehabt habe (Aufzählung), seien gefälscht. Die Schlepperin, welche
sie in die Schweiz gebracht habe, habe ihr diese besorgt. Ihren eige-
nen Nüfus habe sie anfangs 2001 aufgrund ihrer Verfolgung vernichtet.
Im Jahr 2000 habe sie sich einen Pass ausstellen lassen, dieser sei ihr
jedoch bei einem Handtaschendiebstahl gestohlen worden. Sie habe
die Türkei am 28. Mai 2006 mit Hilfe eines Schleppers - (...) - in einem
Auto Richtung F._______ und G._______ verlassen. Nach einem
zehntägigen Aufenthalt in H._______ sei sie nach I._______ geflogen,
wo sie von besagter Schlepperin empfangen worden sei. Nach einem
kurzen Transitaufenthalt seien sie zusammen nach D._______
geflogen, wo sie am 11. Juni 2006 gelandet seien. Von dort aus seien
sie schliesslich am 27. Juni 2006 nach E._______ geflogen.
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A.c Am 5. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin am Flughafen
E._______ vom BFM zu ihren Asylgründen befragt. Sie machte dabei
im Wesentlichen geltend, sie werde in der Türkei seit sechs Jahren
gesucht. Die türkische Polizei habe sie immer wieder der Mitglied-
schaft bei der PKK und der Guerilla beschuldigt. Obwohl sie dies im-
mer verneint habe, sei sie am (Datum) 1996 festgenommen worden.
Sie habe an jenem Tag zusammen mit einem Kollegen ihre
(Verwandten) in J._______ abholen und nach C._______ bringen
wollen. Auf dem Weg nach K._______ seien sie wegen des Verdachts
der Unterstützung der PKK zusammen mit weiteren Personen von
Angehörigen des JITEM (Nachrichtendienst der türkischen
Gendarmerie) festgenommen und in die Gendarmerie-Zentrale
L._______ gebracht worden. Dort habe sie zwölf Tage in
Untersuchungshaft verbracht. Während dieser Zeit sei sie mehrmals
geschlagen und einmal mit zusammen gebundenen Händen
aufgehängt worden, habe eine kalte Wasserdusche und mehrmals
Elektroschocks bekommen. Zwei Mal sei ihr auch eine Tüte über den
Kopf gezogen worden. Zudem sei sie immer wieder sexuell bedrängt
worden. Im Anschluss an die Untersuchungshaft sei sie für einen
Monat in das Gefängnis von K._______ gebracht worden, wo sie auch
wieder geschlagen worden sei. Von dort sei sie schliesslich in das
Gefängnis in M._______ verlegt worden. (Datum) 1996 sei sie
aufgrund mangelnder Beweise entlassen worden, worauf sie zu ihrer
Familie nach C._______ zurückgekehrt sei. Da sie psychisch und phy-
sisch in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei, habe sie sich in
Therapie begeben müssen.
Von (Monat) 1997 bis (Monat) 2001 habe sie bei einer kurdischen
Zeitung gearbeitet, die zuerst (...), dann (...) und schliesslich (...)
geheissen habe. Von 2000 bis zum (Datum) 2001 habe sie auch für die
legale Partei DEHAP (Demokratik Halk Partisi) gearbeitet. Heute
heisse diese DTP (Demokratik Toplum Partisi). Sie sei der Partei
(Datum) beigetreten und habe aktiv für diese gearbeitet, wobei sie
keine Leute unter sich gehabt, sondern nur mitgeholfen habe.
(Schilderung Tätigkeiten). Sie habe während des Gefängnisaufenthalts
in M._______ Lesen und Schreiben gelernt und bei der Zeitung sei ihr
zudem das Zehnfingersystem beigebracht worden.
In den Jahren 1998 bis 2001 sei sie vier Mal festgenommen worden
(Aufzählung). Sie sei aber jeweils nach 12 oder 24 Stunden wieder
freigelassen worden. Danach habe sie mit den Behörden keine
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Schwierigkeiten mehr gehabt, bis die Polizei im Juni 2001 - in ihrer
Abwesenheit - nach ihr gefragt und das Haus durchsucht habe. Ihren
(Verwandten) sei mitgeteilt worden, es bestehe die Vermutung, dass
sie bei der Guerilla sei. Als sie an besagtem Tag mit ihrer
(Verwandten) telefoniert habe, habe sie davon erfahren. Seitdem sei
sie auf der Flucht. Sie sei auch nicht mehr zur Arbeit bei der DEHAP
zurückgekehrt. Sie wisse nicht, weshalb man sie suche; vielleicht
wegen ihrer Mitgliedschaft bei der DEHAP und der Arbeit bei der
kurdischen Zeitung, oder einfach aufgrund ihrer Ethnie. Die Polizei sei
noch drei bis vier Mal zu ihrem Haus gekommen, habe N._______
befragt oder ihn auf den Posten vorgeladen. Er sei aber nicht verhaftet,
geschlagen oder gefoltert worden. Sie wisse nur, dass N._______ im
Jahr 2003 befragt worden sei. Danach habe es noch weitere
Befragungen gegeben, aber sie wisse nicht wann. Vielleicht hätten ihr
die (Verwandten) die Daten mitgeteilt, aber sie wisse diese jetzt nicht
mehr. O._______ befinde sich - (Grund) - im Gefängnis und wenn
N._______ deswegen bei den Behörden vorspreche, werde er auch
auf sie angesprochen. In der Zeit, in der sie sich versteckt habe, habe
sie sich meistens bei kurdischen Familien in C._______ aufgehalten.
Sie habe ein paar Mal versucht auszureisen, aber obwohl ihre Familie
viel Geld (Betrag) bezahlt habe, hätten ihr die Schlepper nicht
geholfen. Beim letzten Versuch, bei welchem sie (Betrag) bezahlt
hätten, habe sie schliesslich ausreisen können.
A.d Am 12. Juli 2006 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und verwies sie
an das Empfangs- und Verfahrenszentrum P._______.
B.
B.a Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
P._______ vom 19. Juli 2006 führte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aus, es habe sich hinsichtlich der Asylgründe seit den Flug-
hafenbefragungen vom 1. und 5. Juli 2006 nichts Neues ereignet, wes-
halb sie den dortigen Ausführungen nichts hinzuzufügen habe. Hin-
sichtlich der ausgeübten Tätigkeiten bestätige sie, dass sie von
(Monat) 1997 bis Anfang 2001 in der Zeitungsredaktion von (...) bezie-
hungsweise (...) und (...) gearbeitet habe. Ab dem Jahr 2000 habe sie
zudem bis (Monat) 2001 Parteitätigkeiten ausgeführt. Identitätspapiere
könne sie auch heute nicht einreichen. Der türkische Pass, der nicht
wie zuvor angegeben im Jahr 2000, sondern im April 2001 ausgestellt
worden sei, sei ihr bereits im April 2001 in C._______ bei einem
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Handtaschendiebstahl gestohlen worden. Die Identitätskarte, welche
zirka 2001 ausgestellt worden sei, habe sie - nicht wie zuvor
angegeben im Jahr 2001, sondern eher im Jahr 2003 - weggeworfen,
da sie sie aufgrund der Verfolgung nicht habe benutzen können. Am
28. Mai 2006 sei sie aus der Türkei ausgereist und mit einem
Fahrzeug über F._______ nach G._______ gefahren. Von dort aus sei
sie via I._______ und D._______ nach E._______ geflogen.
B.b Im Rahmen der direkten Bundesanhörung gemäss Art. 29 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
vom 17. August 2006 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, sie werde vom türkischen Staat verfolgt, weil sie bei der Guerilla
mitgewirkt habe. Seit Mai 2001 sei sie nie mehr nach Hause zurückge-
kehrt, da sie von ihrer Familie benachrichtigt worden sei, dass sie ge-
sucht werde. Seither habe sie sich in verschiedenen Städten - mehr-
heitlich in C._______ - bei Verwandten, Bekannten und Freunden ver-
steckt. Sie habe mehrere Male versucht, das Land zu verlassen, aber
es habe immer Komplikationen gegeben. So seien die Schlepper so-
wohl im Jahr (...) als auch zirka im (Monat, Jahr) mit dem für die Reise
bestimmten Geld verschwunden. Schliesslich sei ihr im Jahr 2006 die
Flucht gelungen. Auch vor dem Jahr 2001 habe sie bereits Probleme
mit den Behörden gehabt. Am (Datum) 1996 sei sie wegen des
Verdachts der PKK-Mitgliedschaft in K._______ festgenommen und
während zwölf Tagen in der Zentrale L._______ in Untersuchungshaft
gehalten worden. Während dieser Zeit habe sie massive Folterungen,
hauptsächlich Elektroschocks durch die Fingerspitzen, Brustwarzen
und Zehen sowie körperliche Belästigungen (Anfassen an Brüsten und
Genitalien), erlitten. Zwei Mal sei ihr auch eine Plastiktüte über den
Kopf gezogen worden. Nach der Untersuchungshaft sei sie einen Mo-
nat lang im Gefängnis von K._______ und danach noch bis (Monat)
1996 im Gefängnis von M._______ inhaftiert gewesen. Beim Übertritt
von der Untersuchungshaft ins Gefängnis sei es Tradition, dass man
von Soldaten massiv geschlagen werde. Nach der Versetzung in das
Gefängnis von M._______ sei es ihr besser gegangen, da es dort
keine Schläge gegeben habe. Anlässlich der ersten
Gerichtsverhandlung sei sie freigelassen worden.
Von (Monat) 1997 bis anfangs 2001 habe sie bei einer Zeitung
gearbeitet, die immer wieder den Namen geändert habe, um weiter
publizieren zu können. Ihre Aufgabe sei es gewesen, (...). Einen Lohn
habe sie dafür nicht erhalten, ihr seien nur das Busgeld oder Spesen
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erstattet worden. Da sich die Zeitung vor allem mit den Rechten der
Kurden befasst habe, sei sie wiederholt verboten worden. Sie habe für
diese Zeitung gearbeitet, da sie selbst Kurdin sei. Das Dorf ihrer
Familie sei zehn Mal angezündet worden, wobei auch das Haus ihres
(Verwandten) niedergebrannt worden sei. Die Polizei habe sie wegen
ihrer Tätigkeit für die besagte Zeitung bedroht. Ihr sei gesagt worden,
sie solle damit aufhören, ansonsten sie mit Vernichtung rechnen
müsse. Sie sei zum Beispiel von Polizisten in Zivil an der
Bushaltestelle bedroht worden. Manchmal seien sie auch ins Büro der
Zeitung gekommen und hätten sie gezwungen, bis zu 24 Stunden in
einer Ecke zu stehen, während alles durchsucht worden sei. Seit 1990
seien etliche Kinder, welche die Zeitung verkauft hätten, getötet
worden. Von 2000 bis anfangs 2001 habe sie sich auch politisch
betätigt. Sie sei aktives Mitglied der Partei HADEP (Halkin Demokrasi
Partisi, aus der die DEHAP hervorging), gewesen, wobei sie für ihr
Engagement keine Bezahlung erhalten habe. (Aufzählung Tätigkeiten).
Im Jahr 2000 habe sie tagsüber für die Zeitung und abends für die
Partei gearbeitet, bis sie sich schliesslich rund um die Uhr für die
Partei eingesetzt habe. Eine spezielle Funktion habe sie nicht
eingenommen, aber sie sei eifrig dabei gewesen. Ab Mai 2001 habe
sie sich nicht mehr für die Partei einsetzen können, da sie gesucht
worden sei. Sie habe jeweils am (Aufzählung Daten) an
Kundgebungen teilgenommen. Auch von der Partei aus habe es
Demonstrationen gegeben, beispielsweise wenn Freunde
umgekommen seien. Dabei habe sie unter anderem Slogans gerufen.
Insgesamt sei sie fünf Mal auf den Polizeiposten mitgenommen
worden (Aufzählung). Einmal - im Jahr 1996 - sei sie inhaftiert worden.
Bei den vier Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 sei sie jeweils
unterschiedlich lange festgehalten worden; manchmal zwölf Stunden,
manchmal 24 Stunden oder bis zu zwei Tagen. Dabei sei es lediglich
um das Verhindern der Proteste gegangen, weshalb sie nach deren
Beendigung wieder freigelassen worden sei. Ob deswegen jemals ein
Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei, wisse sie nicht; sie wisse
nur, dass sie gesucht werde. N._______ werde seit dem Mai 2001
ihretwegen von den Behörden belästigt. Die Personen, die im Jahr
2001 nach ihr gesucht hätten, hätten gesagt, sie seien vom
Geheimdienst von Q._______. Ansonsten sei N._______ vom
Quartierpolizeiposten belästigt worden. In ihrer Familie bestünden
einige Probleme. (Aufzählung Probleme). Der Polizei sei dies bekannt
und jedes Mal, wenn N._______ zum Polizeiposten gehen müsse,
werde er mit allem konfrontiert. Mitgenommen worden sei er nur
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einmal im Jahr 2003. Auch damals habe die Polizei - wie im Jahr 2001
- wieder nach ihr gefragt. Wann N._______ letztmals nach ihr gefragt
worden sei, wisse sie nicht mehr.
B.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen (vgl. A12, A15, A31 und A39).
C.
C.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. August 2006 stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich
der geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung im Jahr 1996 feh-
le es am in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geforderten engen Kau-
salzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Die Ereignisse
aus dem Jahr 1996 lägen zu weit zurück und stünden zudem in kei-
nem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahr
2006, zumal die Beschwerdeführerin damals mangels Beweisen frei-
gesprochen worden sei. Aufgrund der Aktenlage lägen keine Anhalts-
punkte vor, die in diesem Zusammenhang auf eine begründete Furcht
vor zukünftig drohenden Verfolgungsmassnahmen schliessen lassen
würden. Diesem Vorbringen komme deshalb keine Asylrelevanz zu.
Hinsichtlich der übrigen Vorbringen könne zwar aufgrund der Tätigkeit
der Beschwerdeführerin für die HADEP/DEHAP nicht ausgeschlossen
werden, dass es tatsächlich zu Behelligungen seitens der Behörden
und zu Mitnahmen anlässlich von Demonstrationen gekommen sei.
Um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
anzunehmen, genüge es indes nicht, dass die Beschwerdeführerin die
geschilderten Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP ausgeführt habe und
die Behörden deswegen an ihr interessiert gewesen seien. Aus ihren
Aussagen gehe hervor, dass sie weder bei der Zeitung noch für die
HADEP/DEHAP in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Zudem
habe sie ihre Aktivitäten im Jahr 2001 eingestellt. Damit bestehe keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich ihre Befürchtung, landesweit
verfolgt zu werden, verwirklichen werde. Seit 2001 habe sie unbehelligt
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an verschiedenen Orten gelebt. Laut ihren Aussagen sei N._______
im Jahr 2003 einmal ihretwegen auf den Polizeiposten mitgenommen
worden. Ansonsten habe die Polizei anlässlich anderer Probleme nach
ihr gefragt. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die
Verfolgungsmassnahmen auf eine lokale Suche und routinemässiges
Nachfragen durch die örtliche Polizei beschränkten. Damit könnten die
von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen nicht als
asylrelevant qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin erfülle
deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch
abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...) Frau mit
Arbeitserfahrung und ausgedehntem sozialen Beziehungsnetz handle.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 21. September 2006 beantragte die Be-
schwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht ersuchte sie zu-
dem um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe ihr
Heimatland aus politischen Gründen verlassen müssen. Sie stamme
aus einer kurdischen Familie, die mit dem Freiheitskampf der Kurden
sympathisiere. Nahe Verwandte hätten bereits ihr Leben im Kampf ge-
lassen, manche seien immer noch in den Bergen und andere im Ge-
fängnis. Sie habe sich bereits in jüngeren Jahren für die kurdische Sa-
che engagiert und sei im Jahr 1996 in K._______ durch
Spezialeinheiten in Gewahrsam genommen und in die Gendarmerie-
Zentrale L._______ gebracht worden. Ihr sei vorgeworfen worden, die
Absicht gehabt zu haben, in die Berge zu gehen. Obwohl sie damals
noch nicht einmal (...)-jährig gewesen sei, sei sie wochenlang gefoltert
worden. Mangels Beweisen sei sie schliesslich entlassen worden.
Während der Haft habe sie erlebt, wie brutal der Staat beim
geringsten Verdacht in Bezug auf die PKK und die Guerillas vorgehe.
Nach diesem erlittenen Unrecht sei ihr Interesse an der Kurdenfrage
gestiegen. In der Folge sei sie zuerst mit der bereits erwähnten
kurdischen Zeitung, dann auch mit der DEHAP, in direkten Kontakt
getreten. (...). Da die Zeitung immer wieder verboten worden sei, habe
diese den Namen mehrmals wechseln müssen. Manche Mitarbeiter
seien entführt, ermordet oder erst nach Folter wieder freigelassen
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worden. Mitarbeiter beziehungsweise Mitglieder aller kurdischen
Medien und Parteien, die nicht bereit seien, mit dem Staat gegen die
PKK zu kooperieren, würden als Feinde abgestempelt und ent-
sprechend behandelt. Während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die
Zeitung und die Partei DEHAP sei sie ein paar Mal heimlich in die Ber-
ge zu den Guerillas gegangen. Der tragische Fall von O._______
zeige, wie dieser alles unternommen habe, um zu verhindern, dass
der Staat von ihrer Verbindung zu den Guerillas erfahre. (...). Zwar sei
sie in den Jahren 1996 bis 2001 ein paar Mal von der Polizei an
Demonstrationen und Newroz-Festen festgenommen, jedoch kurze
Zeit später wieder freigelassen worden, da diese bis dahin nicht
gewusst hätten, dass sie auch in direktem Kontakt zu den Guerillas
stehe und die Rolle einer Kurierin zwischen diesen und der Zeitung
beziehungsweise der HADEP/DEHAP-Partei inne habe. Nachdem sie
durch die Sicherheitskräfte enttarnt worden sei, habe die Polizei im
Haus der (Verwandten) eine Razzia durchgeführt. Aufgrund ihrer
Erfahrungen habe sie gewusst, was sie bei einer erneuten Festnahme
erwartet hätte. Aus diesem Grund sei sie gezwungen gewesen, ihre
Identitätskarte zu zerreissen und sich fortan mit einer gefälschten
Karte zu bewegen. Es treffe somit nicht zu, dass es keinen
Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Vorfällen und ihrer
Flucht gebe. Zudem habe sie bereits zuvor mehrere Male versucht,
auszureisen, jedoch sei ihr dies erst im Jahr 2006 gelungen.
Als man sie am Flughafen E._______ wieder habe zurückschicken
wollen, habe sie versucht, durch (...) Suizid zu begehen. Sie sei in
Ohnmacht gefallen und habe ärztlich behandelt werden müssen. Wenn
keine begründete Furcht bestanden hätte, hätte sie diesen
Selbstmordversuch, welcher in den Protokollen nicht vermerkt sei,
nicht unternommen. Auch die Tatsache, dass sie für ihre Flucht mehr
als (Betrag) habe ausgeben müssen, sei ein klarer Hinweis dafür, dass
eine konkrete Gefahr bestanden habe, festgenommen, gefoltert und zu
einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Aufgrund der
ethnischen Abstammung und ihrer politischen Aktivitäten sei sie in
ihrem Heimatland sehr wohl exponiert und somit staatlichen
Repressionen ausgesetzt gewesen. Bei einer Rückkehr müsse davon
ausgegangen werden, dass sich ihre Befürchtungen vor weiterer
staatlicher Verfolgung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
verwirklichen würden. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb
unzumutbar.
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D.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin fol-
gende Dokumente ins Recht:
- Faxkopie Familienstandsbescheinigung, (Datum);
- Kopie HADEP-Mitgliedschaftsantrag und -bestätigung, (Datum);
- Bestätigungsschreiben des Menschenrechtsvereins R.________, (Datum);
- Urteil des (...-)gerichts in M._______, (Datum);
- Passkopien (gefälschter Pass);
- Internetausdruck (Artikel aus „Die Welt“), (Datum);
- Internetausdruck (Artikel von „KURD-CHR“), (Datum).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2006 stellte der Instrukti-
onsrichter der ARK fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gut.
F.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 liess sich das BFM zur Be-
schwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es führte aus,
die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Hinsichtlich der angeblichen persönlichen Guerilla-Kontakte
der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass davon bei der
Befragung zu den Asylgründen im Flughafen E._______ nie die Rede
gewesen sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin davon ge-
sprochen, ihr seien seitens der Behörden Guerilla-Kontakte vorgewor-
fen worden, wobei sie nicht genau erklären könne, wie es zu diesem
Vorwurf gekommen sein könnte, vielleicht weil sie Kurdin sei (vgl. A15
S. 3 und 8). Auch bezüglich des nun vorgebrachten Selbstmordver-
suchs im Flughafen E._______ sei festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin dies bei keiner Anhörung erwähnt habe, obwohl sie dazu
mehrfach Gelegenheit gehabt hätte. Schliesslich stimmten die Folter-
schilderungen, wie sie in der Bestätigung des türkischen Menschen-
rechtsvereins R._______ vom (Datum) festgehalten würden, nicht
vollständig mit den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragungen und Anhörungen beim BFM überein (z. B. Folterung
mittels Elektroschock).
G.
Seite 10
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G.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführe-
rin eine Replik zu den Akten. Sie brachte darin im Wesentlichen vor,
die Stelle, auf welche das BFM bezüglich der nicht vorgebrachten
Guerilla-Kontakte verweise, handle von der Verhaftung im Jahr 1996.
Der Geheimkontakt als Kurierin habe jedoch erst zirka ein oder andert-
halb Jahre nach dieser Verhaftung stattgefunden. Da sie 1996 noch
keinen Kontakt zu den Guerillas gehabt habe, habe sie einen solchen
bei der Befragung wahrheitsgemäss verneint. Das BFM gehe nun da-
von aus, dass die zitierte Aussage auch für die Zeit nach der Freilas-
sung im Jahr 1996 gelten würde. Da sie zum Zeitpunkt, als die Polizei
im Juni 2001 bei ihr Zuhause eine Razzia durchgeführt habe, noch
nicht genau gewusst habe, aus welchem Grund sie hätte festgenom-
men werden sollen, habe sie dies bei der Befragung so gesagt. Sie
habe vermutet, dass der Grund in ihrer Mitarbeit bei der DEHAP oder
bei der Zeitung liegen könnte, es dabei aber auch um ihre Geheim-
Kontakte zu den Guerillas gehen könnte. Es treffe jedoch nicht zu,
dass sie nie von ihren persönlichen Guerilla-Kontakten gesprochen
habe. Sie habe klar gesagt, dass sie gesucht werde, „weil ich bei der
Guerilla teilgenommen habe“ (vgl. A39 S. 2). Hinsichtlich des Selbst-
mordversuchs treffe es zu, dass sie diesen bei den Befragungen nicht
erwähnt habe. Sie habe immer nur die Fragen beantwortet, die ihr ge-
stellt worden seien. Nach dem Selbstmordversuch sei nicht gefragt
worden. Es sei eine Tatsache, dass jede Person, die unter dem Ver-
dacht, etwas mit der PKK zu tun zu haben, festgenommen werde, ge-
foltert werde. Dazu gebe es Berichte von Amnesty International,
R._______ etc. Insbesondere in den Neunziger Jahren seien
Folterungen üblich gewesen. Elektroschock sei eine der gängigsten
Foltermethoden gewesen. Dass dies im R._______-Bericht nicht
erwähnt werde, sei vorliegend nicht relevant. Sie habe mit der
Einreichung des Gerichtsurteils aus dem Jahr 1996 bewiesen, dass
sie damals verhaftet worden sei. Sowohl aus ihren Aussagen als auch
aus dem Gerichtsurteil gehe hervor, dass sie aufgrund des Verdachts,
mit der PKK Kontakt zu haben, verhaftet worden sei. Die erlittenen
Folterungen habe sie detailliert geschildert. Wenn sie nicht gefoltert
worden wäre, hätte sie sich nicht am (Datum) an den türkischen
Menschenrechtsverein R._______ sowie am (Datum) an S._______
gewandt und diese hätten ihr keine Berichte ausgestellt.
G.b Die Beschwerdeführerin reichte zur Unterstützung ihrer Vorbrin-
gen folgende Dokumente ein:
- 4 Referenzschreiben, (Daten) (inkl. Ausweis-Kopien);
Seite 11
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- Schreiben Quartiervorsteher, (Datum);
- Familienstandsbescheinigung, (Datum);
- Bericht S._______, (Datum) (ohne Übersetzung).
H.
Am 10. November 2006 übermittelte die Beschwerdeführerin erneut
eine Kopie des Berichts der S._______ vom (Datum), nunmehr mit
deutscher Übersetzung.
I.
Am (Datum) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter (Name) zur
Welt; den Namen des Vaters gab sie bis heute nicht preis.
J.
Die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Eheschliessung
mit ihrem Freund T._______ (hängiges Beschwerdeverfahren
[Verfahrensnummer]) erhobene Klage auf Identitätsfeststellung wurde
vom zuständigen Kreisgericht U._______ am (Datum) bis zum Vorlie-
gen eines rechtskräftigen Entscheids über die Flüchtlingseigenschaft
sistiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 12
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.4 Die am (Datum) geborene Tochter der Beschwerdeführerin, deren
Vaterschaft den schweizerischen Behörden bis heute nicht bekannt
gegeben wurde, wird in das vorliegende Asylverfahren miteinbezogen.
Der (...) Freund der Beschwerdeführerin - der (...) Staatsangehörige
T._______ - suchte am (Datum) in der Schweiz ebenfalls um Asyl
nach. Das BFM wies dessen Asylgesuch mit Verfügung vom (Datum)
ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene
Beschwerde ist zurzeit hängig (Verfahrensnummer).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
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auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (vgl. Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdi-
gung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21
S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.
4.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann
und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahr 1996 während (...) Monaten inhaftiert war, in
den folgenden Jahren bei einer kurdischen Zeitung und ab dem Jahr
2000 auch für die legale Partei DEHAP tätig war, wobei sie beide
Aktivitäten im Jahr 2001 eingestellt hat, und in den Jahren 1998 bis
2001 anlässlich von Kundgebungen vier Mal kurz mitgenommen wur-
de. Inwiefern dies respektive die in diesem Zusammenhang geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen asylrelevant sind, wird nachfolgend
zu prüfen sein.
4.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreisegründe hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung
der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
4.2.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen
den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise
aus dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher
Hinsicht enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7,
2000 Nr. 2, 2003 Nr. 8).
Vorliegend sind diese Anforderungen hinsichtlich der Ereignisse aus
dem Jahr 1996 nicht erfüllt. Die Inhaftierung und die in diesem Zusam-
menhang vorgebrachten Folterungen im Jahr 1996 können sowohl in
zeitlicher - die Ausreise erfolgte erst zehn Jahre später - als auch in
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sachlicher Hinsicht nicht mehr als fluchtauslösende Ereignisse be-
trachtet werden. Gemäss eigenen Angaben kehrte die Beschwerdefüh-
rerin nach der Haftentlassung zu ihrer Familie nach C._______ zurück
und lebte in den folgenden fünf Jahren - abgesehen von vier Mitnah-
men anlässlich von Demonstrationen und Newroz-Festlichkeiten in den
Jahren 1998 bis 2001 (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter
E. 4.2.2) - grundsätzlich unbehelligt. Den Akten lassen sich keine An-
haltspunkte entnehmen, die auf eine begründete Furcht vor zukünftig
drohenden Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den Er-
eignissen aus dem Jahr 1996 schliessen liessen, zumal das damalige
Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit einem Freispruch endete.
4.2.2 Die besagten vier Mitnahmen in den Jahren 1998 bis 2001 ver-
mögen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Nach
Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt zugefügt worden sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Bei den vier Mitnahmen in den Jahren 1998
bis 2001 handelte es sich gemäss eigenen Angaben der Beschwerde-
führerin nicht um gezielte, auf ihre Person bezogene Verfolgungsmass-
nahmen, sondern um behördliche Aktionen gegen eine Vielzahl von
Demonstrationsteilnehmern. Ziel sei die Verhinderung der Proteste
gewesen. Nach deren Beendigung seien sie denn jeweils auch wieder
freigelassen worden (vgl. A39 S. 10). Die Mitnahmen sind somit nicht
geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen,
unabhängig von der Prüfung der Frage, ob sie die geforderte Intensität
erfüllen würden. Überdies ist auch der geforderte enge zeitliche und
kausale Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der
Ausreise aus dem Heimatland am 28. Mai 2006 - mithin fünf Jahre
nach der letzten Mitnahme am 1. Mai 2001 - zu verneinen. Aus
denselben Gründen vermögen auch die geltend gemachten
Behelligungen am Arbeitsplatz (verbale Drohungen an der Bushalte-
stelle, Durchsuchung der Zeitungsbüros) die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu begründen.
4.2.3 Schliesslich vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerde-
führerin, wonach sie seit Mai 2001 behördlich gesucht werde, nicht zu
überzeugen. Sie erwecken vielmehr den Eindruck, dass damit eine
asylrelevante Verfolgung begründet werden soll, welche eigentlich auf
den vorangegangenen Ereignissen, welche die Flüchtlingseigenschaft
jedoch nicht zu begründen vermögen (vgl. E. 4.2.1 - 4.2.2), basiere.
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Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen den unterbro-
chenen Kausalzusammenhang zwischen den früheren Ereignissen
und der Ausreise am 28. Mai 2006 nicht wiederherzustellen. Im Übri-
gen ist es nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich
der angeblichen Suche nur sehr vage Angaben zu machen vermochte.
So führte sie beispielsweise anlässlich der direkten Bundesanhörung
vom 17. August 2006 aus, N._______ sei oft von den Behörden
belästigt worden, wobei er eigentlich nur einmal im Jahr 2003 auf den
Posten mitgenommen worden sei und bei dieser Gelegenheit erneut -
wie im Jahr 2001 - nach ihr gefragt worden sei. Wann er letztmals
nach ihr gefragt worden sei, wisse sie nicht mehr (vgl. A39 S. 10).
Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die
Beschwerdeführerin bei ihren Angehörigen detailliert nach den
behördlichen Nachfragen erkundigt hätte, zumal sie in den fünf Jahren
bis zu ihrer Ausreise in regelmässigem Kontakt zu ihrer Familie
gestanden und die (Verwandten) noch am Tag vor der Ausreise
gesehen habe (vgl. A39 S. 3). Auch bezüglich des Anlasses, welcher
zur behördlichen Suche geführt habe, vermochte die
Beschwerdeführerin nur vage Ausführungen zu machen. So gab sie
beispielsweise anlässlich der Befragung vom 5. Juli 2006 an, sie wisse
nicht, weshalb man sie im Jahr 2001 gesucht habe. Es könne sein,
weil sie bei der DEHAP und der Zeitung gearbeitet habe, oder auch
einfach weil sie Kurdin sei (vgl. A15 S. 8). Der auf Beschwerdeebene
neu vorgebrachte Grund der Entdeckung persönlicher Guerilla-
Kontakte muss als nachgeschoben betrachtet werden. Die Erklärung
der Beschwerdeführerin in der Replik vom 31. Oktober 2006, wonach
sie einen direkten Kontakt zu den Guerilla bei den Befragungen
verneint habe, da dieser im Jahr 1996 noch nicht bestanden habe,
vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die angebliche spätere Rolle
als Kurierin zwischen der Guerilla und der Zeitung respektive der
DEHAP auch bei der Aufzählung ihrer dortigen Aufgaben nicht
erwähnt hatte. Sie führte lediglich Tätigkeiten wie (Aufzählung) auf,
mithin keine Aufgaben in exponierter Stellung. Sollte die Polizei sich im
Jahr 2003 tatsächlich bei N._______ erneut nach ihr erkundigt haben,
ist deshalb in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen,
dass es sich dabei um ein routinemässiges Nachfragen im Rahmen
anderer familiärer Angelegenheiten gehandelt haben dürfte. Im
Übrigen wäre es unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin trotz
der angeblichen Suchaktion im Jahre 2001 mit der Ausreise aus der
Türkei noch fünf Jahre zugewartet haben sollte, obwohl sie sich vor
einer Festnahme gefürchtet habe. Dieses Verhalten entspricht nicht
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demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor
Verfolgung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, selbst wenn erste
Fluchtversuche gescheitert sein sollten.
4.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwer-
derführerin nicht geltend macht, es sei ein politisches Datenblatt über
sie angelegt worden. Davon ist vorliegend angesichts der Tatsache,
dass sie im Jahr 1996 freigesprochen wurde und in den nachfolgenden
Jahren grundsätzlich unbehelligt gelebt hat, im Rahmen ihrer Tätigkei-
ten für die Zeitung und die DEHAP keine exponierte Stellung einge-
nommen hat und es sich auch bei den Mitnahmen in den Jahren 1998
bis 2001 nicht um auf ihre Person bezogene gezielte Verfolgungs-
massnahmen gehandelt hat, auch nicht auszugehen.
4.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und
ihre Tochter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die-
ses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respekti-
ve Art. 1A FK erfüllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
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6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. auch nachstehend
E. 6.5).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche
die Beschwerdeführerin und ihre Tochter als „Gewalt- oder de-facto-
Flüchtlinge“ qualifizieren würde.
6.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrer zwischenzeit-
lich geborenen Tochter, als unzumutbar erscheinen lassen würden. In
den Akten befinden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die
(...) Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise am 28. Mai 2006 in
der Türkei gelebt, wobei ihre Familie seit vielen Jahren in C._______
wohnhaft ist. Sie ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut. Sie verfügt im Heimatstaat mit Familienangehörigen,
Verwandten und Freunden, bei welchen sie vor ihrer Ausreise teils
Unterschlupf gefunden habe, über ein breites soziales Be-
ziehungsnetz. Zudem konnte sie während ihrer mehrjährigen Tätigkeit
in der Redaktion einer Zeitung Arbeitserfahrung sammeln (vgl. A31
S. 2 f.). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sie
sich in ihrem Heimatland wieder wird integrieren können.
6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
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der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.5 Das BFM ist schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass die
Ausreise der Beschwerdeführerinnen vom Ausgang des nach wie vor
sistierten Eheverfahrens und des hängigen Beschwerdeverfahrens
(Verfahrensnummer) betreffend den Freund T._______ abhängt
beziehungsweise diese entsprechend zu koordinieren ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und
unter Hinweis auf E. 6.5 (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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