Abtei lung IV
D-6069/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2008/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6069/2008
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein irakischer Kurde
aus B._______, Provinz Erbil - reiste am 11. August 2008 illegal in die
Schweiz ein und suchte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach. Da er keine Ausweispa-
piere vorlegte, wurde er dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt
er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Heraus-
gabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten in-
nerhalb von 48 Stunden aufgefordert.
A.b Am 19. August 2008 befragte das BFM den Beschwerdeführer im
EVZ in Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes. Auf die Frage nach dem Besitz
von Ausweispapieren erklärte dieser, er besitze keinen Pass, aber eine
Identitätskarte, welche sich aktuell zuhause bei seinen Eltern befinde.
Auf die Frage, ob er gültige Papiere beschaffen könne, erklärte er, al-
les zu unternehmen, um seine im Irak verbliebene persönliche Identi-
tätskarte erhältlich zu machen.
A.c Am 1. September 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er
sei seit Anfang Oktober 2007 Sicherheitsmann für einen hohen
Funktionär der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) gewesen und
habe in dieser Eigenschaft jede Nacht vor dessen Haustüre Wache ge-
standen. In der Nacht des 15. Juli 2008 habe er eine verbale Ausein-
andersetzung im Hause jenes Funktionärs wahrgenommen, in deren
Verlauf ein Schuss abgegeben worden sei. Er habe vor Ort die junge
Frau des Funktionärs mit einer blutenden Wunde am Kopf auf dem Bo-
den liegen sehen. Der Funktionär habe ihn aufgefordert, die Tatwaffe
an sich zu nehmen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachge-
kommen und habe das Zimmer fluchtartig verlassen, wobei der
Funktionär zwei Schüsse auf ihn abgegeben habe, die ihn verfehlt hät-
ten. Am nächsten Tag sei er von der Wachablösung dahingehend ver-
ständigt worden, dass er der Vergewaltigung und Ermordung der jun-
gen Frau jenes Funktionärs beschuldigt werde, weshalb er wenige
Tage später seine Heimat verlassen habe.
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B.
Mit Verfügung vom 16. September 2008 - eröffnet am selben Tag - trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2008 erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten)
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er zudem, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
In der Beschwerde teilte er weiter mit, es sei ihm zwischenzeitlich ge-
lungen, mit seiner Schwester zu telefonieren und seine im Irak zurück-
gebliebene irakische Identitätskarte anzufordern, welche nunmehr
postalisch unterwegs sei und bald in der Schweiz eintreffen sollte.
D.
Mit Begleitschreiben vom 25. September 2008 liess der Beschwerde-
führer seine irakische Identitätskarte im Original inklusive der Ship-
ping-Papiere der TNT Agentur nachreichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32
Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylge-
suchs im EVZ Kreuzlingen am 11. August 2008 keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben. Auch in den anschliessenden 48 Stun-
den hat er kein solches Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einrei-
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chung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
4.2 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt
das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei grundsätzlich an-
zunehmen, dass der Beschwerdeführer um seine Pflicht gewusst
habe, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich
ausweisen zu müssen. Gemäss eigenen Angaben sei es ihm überdies
möglich gewesen, innert drei Tagen seine Ausreise zu organisieren
und hierfür 12'000 Dollar zu besorgen. Vor diesem Hintergrund sei
nicht glaubhaft, dass er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine
irakische Identitätskarte mitzunehmen. Folglich sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbehörden seine Aus-
weispapiere absichtlich vorenthalte, um seine wahre Identität zu ver-
heimlichen und eine Rückführung in seinen Heimatstaat zu verhindern.
Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspa-
piere einzureichen.
4.3 Anlässlich der Befragung im EVZ vom 19. August 2008 gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, er besitze eine Identitätskarte, die bei
seinen Eltern im Irak geblieben sei. Auf die Frage, warum er diese
nicht mitgenommen habe, erklärte er, keine Gelegenheit gehabt zu ha-
ben, diese mitzunehmen (vgl. act. A1/14, S. 5). Alsdann antwortete er
auf die Frage, ob er Papiere beschaffen könne, er werde alles versu-
chen, um seine Identitätskarte zu beschaffen, könne aber nicht sagen,
wann er diese erhalten werde (vgl. act. A1/14, S. 6)
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte schliesslich am
25. September 2008 auf Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungs-
gericht zu den Akten. In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008
führt das BFM dazu aus, der Beschwerdeführer habe zwar rund ein-
einhalb Monate nach Einreichung des Asylgesuches ein heimatliches
Identitätsdokument abgegeben. Er hätte indessen derartige Identitäts-
papiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylantrages abgegeben müssen. Zum Zeit-
punkt seines Nichteintretensentscheides habe das BFM keine ent-
schuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers er-
kennen können, weshalb die Verfügung vom 16. September 2008
rechtens sei.
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4.4 Es stellt sich somit die Frage, ob im Umstand, dass der Beschwer-
deführer seine Identitätskarte nachträglich auf Beschwerdeebene ein-
gereicht hat, im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ein entschuldba-
rer Grund für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs zu erblicken
ist.
5.
5.1 Das Gesetz muss aus sich selbst heraus, das heisst nach Wort-
laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf
der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.
Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem
Gericht beziehungsweise dem zur Entscheidung berufenen Organ al-
lerdings nicht nach ihren eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, son-
dern nach den Vorgaben des Gesetzgebers aufgegeben ist (BGE 131
III 33 E. 2 S. 35). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der
ratio legis (vgl. zur Auslegungsmethodik BVGE 2007/41 E. 4.1 S. 533,
BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BGE 133 V 82 E. 3.4, BGE 133 V 9 E.
3.1, BGE 132 V 93 E. 5.2.1, BGE 131 II 697 E. 4.1).
5.2 Asylsuchende haben ihre Identität offen zu legen (Art. 8 Abs. 1
Bst. a AsylG). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG sind sie verpflichtet, die bei der Einreise in die
Schweiz vorhandenen Reisepapiere und Identitätsausweise innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs in der Empfangs-
stelle abzugeben. In Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) wird diesbezüglich prä-
zisiert, dass alle Dokumente abzugeben sind, welche Auskunft über
die Identität, die Herkunft und den Reiseweg der asylsuchenden Per-
son geben oder Rückschlüsse darauf erlauben. Schliesslich sind Asyl-
suchende allgemein verpflichtet, sämtliche Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zu-
mutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer ange-
messenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Daraus er-
gibt sich die Pflicht, bei der Einreise in die Schweiz nicht vorhandene
Dokumente, die – wie insbesondere Reisepapiere und Identitätsaus-
weise – dem Nachweis der Identität (Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG) die-
nen, innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, soweit dies
zumutbar erscheint. Mit Einreichung des Asylgesuchs erwächst der
asylsuchenden Person somit die Pflicht zur Abgabe der vorhandenen
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sowie die Pflicht zur Beschaffung und Abgabe von Reisepapieren und
Identitätsausweisen, die im Heimat- oder Herkunftsland zurückgelas-
sen wurden oder anderswo deponiert sind, soweit dies möglich und
zumutbar ist. Diese spezifischen Mitwirkungspflichten wurden ur-
sprünglich durch Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990
über das Asylverfahren (AVB) in Art. 12b Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2
AsylG im damaligen Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 verankert (AS
1990 938; vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss vom 25. April 1990
(BBl 1990 II 619 f.; vgl. auch die durch Ziff. II des Bundesgesetzes
über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 prä-
zisierte Fassung von Art. 12b Abs. 1 AsylG [AS 1995 I 150]; Botschaft
zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom
22. Dezember 1993 [BBl 1994 I 331]).
5.3 Mit dem Ziel, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die in
missbräuchlicher Absicht ihre Papiere nicht abgeben, verstecken oder
vernichten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu ver-
längern (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über dringliche Mass-
nahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 13. Mai 1998, BBl 1998
3227 ff.; Fischer-Hägglingen Theo, Berichterstatter, AB 1998 N 1293;
Spoerry Vreni, Berichterstatterin, AB 1998 S 663; Koller Arnold, Bun-
desrat, AB 1998 S 667), wurde in Art. 16a Abs. 1 Bst. abis AsylG in der
Fassung gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im
Asyl- und Ausländerbereich (BMA) vom 26. Juni 1998 (AS 1998 1582)
beziehungsweise in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung gemäss
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2270) die auf der sogenann-
ten „Papierweisung“ vom 10. Juli 1992 beruhende – vom Bundesge-
richt mangels gesetzlicher Grundlage in BGE 121 II 59 als rechtswidrig
erklärte – Praxis des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge ins Asyl-
gesetz überführt (vgl. Spoerry Vreni, Berichterstatterin, AB 1998 S
667). Art. 16a Abs. 1 Bst. abis AsylG in der Fassung gemäss BMA vom
26. Juni 1998 besagte, dass auf ein Gesuch nicht eingetreten wird,
wenn der Gesuchsteller den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente
abgibt, die es erlauben, ihn zu identifizieren. Diese Bestimmung findet
indessen keine Anwendung, wenn der Gesuchsteller glaubhaft ma-
chen kann, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage ist, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich
nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Diese Regelung wurde - re-
daktionell überarbeitet - in Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 übernommen und wie folgt formuliert: „Auf Asylgesuche
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wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere
oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu
identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise
auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos
erweisen.” Das Ziel dieser Regelung bestand nicht darin, eine
möglichst grosse Zahl von Nichteintretensentscheiden zu treffen. Das
Ziel dieser Missbrauchsnorm war vielmehr, möglichst viele
Asylsuchende dazu zu bewegen, ihre Papieren in der Empfangsstelle
abzugeben (vgl. Koller Arnold, Bundesrat, AB 1998 S 667). Mit der
Frist von 48 Stunden sollte der asylsuchenden Person ermöglicht
werden, ihre bei der Gesuchseinreichung vorhandenen, zunächst aber
zurückbehalten, versteckten oder anderweitig deponierten Reise- oder
Identitätspapiere nachträglich noch einzureichen (vgl. Fischer-
Hägglingen Theo, Berichterstatter, AB 1998 N 1293; Koller Arnold,
Bundesrat, AB 1998 N 294; Spoerry Vreni, Berichterstatterin, AB 1998
S 667).
5.4 Im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember
2005 wurde der bisherige Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG neu gefasst und
durch Abs. 3 ergänzt. Ohne an der bisherigen Zielsetzung etwas zu
ändern, wurden zum Zweck der konsequenten Bekämpfung des Miss-
brauchs im Asylwesen sowie zur Lösung der Probleme beim Vollzug
der Wegweisung die zulässigen Dokumente auf möglichst fälschungs-
sichere Reise- oder Identitätspapiere beschränkt, welche sowohl eine
zweifelsfreie Identifizierung der asylsuchenden Person als auch den
Vollzug einer allfälligen Wegweisung ohne (grossen) administrativen
Aufwand ermöglichen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Ferner sollte eine
Schlechterstellung derjenigen Asylsuchenden erreicht werden, die kei-
ne Papiere abgeben (vgl. Antrag des Bundesrates an die Staatspoliti-
sche Kommission des Ständerates, „Förderung der Papierabgabe -
Änderung des Nichteintretenstatbestandes bei Papierlosigkeit“ vom
25. August 2004 [Antrag 12, Ziff. 2.1], BVGE 2007/8 E. 5.6.2). Der Ge-
setzgeber hat zu diesem Zweck in Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG die
Ausnahmen, bei welchen Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht anwendbar
ist, restriktiver definiert, und hat für Asylsuchende, die den Behörden
nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben, ein Summarverfahren geschaffen, in
welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der
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Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.3 - 5.6.6 und E. 7).
5.5 Wie schon in Art. 16a Abs. 1 Bst. abis AsylG in der Fassung ge-
mäss BMA vom 26. Juni 1998 beziehungsweise in Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 ist gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst.
a AsylG dann kein Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu treffen, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass
sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abzugeben. Die asylsuchende Person kann somit die Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zugrunde liegende Vermutung, Asylsuchende be-
ziehungsweise Flüchtlinge würden über Reise- oder Identitätspapiere
verfügen, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Ge-
suchs abgeben können (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER
UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 561
Rz. 11.118), widerlegen und damit die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG abwenden, indem sie einerseits glaubhaft macht, dass sie
tatsächlich nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere abzuge-
ben, und andererseits glaubhaft macht, dass für ihr diesbezügliches
Unvermögen entschuldbare Gründe bestehen.
5.6 Betreffend die Frage, welche Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG entschuldbar sind, ergeben sich aus den Materialien zur
Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 keine unmittel-
bar verwertbaren Hinweise. Aus diesen wird andererseits auch nicht
ersichtlich, dass der Gesetzgeber den in der aktuellen Fassung von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG wiederum verwendeten Begriff „entschuld-
bare Gründe“ für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuches anders als in
den einschlägigen bisherigen Bestimmungen verstanden haben wollte.
Diesbezüglich sind deshalb für die Auslegung auch die Materialien
zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Aus-
länderbereich vom 26. Juni 1998 und zum Asylgesetz vom 26. Juni
1998 zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zielsetzung von Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG lässt sich den Materialien entnehmen, dass
der Gesetzgeber den Rechtsmissbrauch bekämpfen und die Abgabe
von Reise- und Identitätspapieren in der Empfangsstelle dadurch för-
dern wollte, dass Asylsuchende, die in der Absicht, ihren Aufenthalt in
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der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, keine Reise- oder Identi-
tätspapiere einreichen, für ihr Verhalten sanktioniert und im Verfahren
im Vergleich zu Personen, die ihre Papiere abgeben, schlechter ge-
stellt werden, indem auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten wird. Daraus
lässt sich ableiten, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG grund-
sätzlich dann vorliegen, wenn dem Umstand, dass die asylsuchende
Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde liegt,
den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies wird
denn auch durch verschiedene Voten in den Beratungen zum BMA
vom 26. Juni 1998 bestätigt, in denen angeführt wurde, entschuldbare
Gründe lägen beispielsweise vor, wenn Personen infolge des Zusam-
menbruchs der Staatsgewalt gar keine gültigen Identitätsdokumente
erhalten könnten, oder wenn aus einer glaubhaften Verfolgungsge-
schichte hervorgehe, dass es für einen Asylsuchenden tatsächlich un-
möglich gewesen sei, Papiere zu beschaffen, oder wenn der asylsu-
chenden Person die Papiere aus Gründen, die sie nicht zu verantwor-
ten habe, abhanden gekommen seien, beispielsweise weil sie Opfer
eines Diebstahls oder eines Raubes geworden sei (Fischer-Hägglin-
gen Theo, Berichterstatter, AB 1998 N 1293; Spoerry Vreni, Berichter-
statterin, AB 1998 S 664, Koller Arnold Bundesrat, AB 1998 S 667).
Den erwähnten Beispielen ist gemein, dass das Unvermögen der asyl-
suchenden Person, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts-
papiere abzugeben, nicht auf Umständen beruht, denen die Absicht
zugrunde liegen könnte, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig
zu verlängern.
6.
6.1 Vor diesem Hintergrund stellt sich mit Blick auf den vorliegend zu
beurteilenden Fall die Frage, wie es sich verhält, wenn die asylsuchen-
de Person über Reise- oder Identitätspapiere verfügt, diese aber nicht
innerhalb von 48 Stunden einreichen kann, weil sie diese im Heimat-
staat zurückgelassen hat.
6.2 Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass ausländi-
sche Personen wissen, dass sie sich bei der Ankunft im Ziel- bezie-
hungsweise Asylland über ihre Identität ausweisen müssen. Allerdings
verletzt die asylsuchende Person keine ihr von Gesetzes wegen oblie-
gende Mitwirkungspflicht, wenn sie ihre Reise- oder Identitätspapiere
im Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einem Drittstaat zurücklässt,
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da ihr die spezifischen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren – auf die
sie bei der Einreichung des Gesuchs hinzuweisen ist (Art. 19 Abs. 3
AsylG) – als solche erst im Zeitpunkt erwachsen, in dem sie
tatsächlich ein Asylgesuch einreicht. Für den Umstand, dass die
asylsuchende Person ihre Reise- oder Identitätspapiere
zurückgelassen hat, können verschiedene Gründe vorliegen. Es ist
insbesondere möglich, dass sie ihre Reise- oder Identitätspapiere
gerade in jener vom Gesetz verpönten Absicht zurückgelassen hat,
eine allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in
der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Die asylsuchende Person
ist gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG jedoch in jedem Fall verpflichtet,
ihre Reise- und Identitätspapiere innert angemessener Frist zu
beschaffen, soweit dies zumutbar und mithin möglich ist. Gelingt es
der asylsuchenden Person nicht, glaubhaft zu machen, dass sie ihre
Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurücklassen
musste beziehungsweise nicht mitnehmen konnte, und kommt sie ihrer
Verpflichtung nicht nach, diese nachträglich zu beschaffen, kann
aufgrund ihres untätigen Verhaltens geschlossen werden, dass sie ihre
Reise- oder Identitätspapiere in der Absicht zurückgelassen hat, eine
allfällige Rückführung zu erschweren und damit den Aufenthalt in der
Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Kommt sie hingegen ihrer
Mitwirkungspflicht nach, indem sie sich – soweit zumutbar –
umgehend und ernsthaft darum bemüht, ihre Reise- oder
Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen, ist
anzunehmen, ihrem Unvermögen, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht die Absicht zugrunde, den
Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Dies
entspricht denn auch der Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
zugrundeliegenden Zielsetzung, die Abgabe von Reise- oder
Identitätspapieren zu fördern, welche den Vollzug einer allfälligen
Wegweisung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6).
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ausge-
schlossen ist, wenn die asylsuchende Person, die glaubhaft darzutun
vermag, dass sie deshalb nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitäts-
papiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzu-
geben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im Heimatstaat zu-
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rückgelassen hat, sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese
innert angemessener Frist zu beschaffen.
7.
7.1 Aus den Protokollen der Befragung im EVZ und der Anhörung zu
den Asylgründen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Reise
vom Irak in die Schweiz, welche er gemäss seiner Darstellung mit Hilfe
von Schleppern auf dem Landweg via die Türkei in einem vorgefertig-
ten Laderaum eines LKW hinter sich gebracht hat (vgl. act. A1/14,
S. 10 f. Ziff. 17), detailliert, plausibel und damit glaubhaft geschildert
hat. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die beschriebene Reise-
route mit Hilfe von Schleppern tatsächlich in der von ihm beschriebe-
nen Art und Weise zurückgelegt werden kann, ohne dabei kontrolliert
zu werden. Sodann bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhalts-
punkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe zum
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs (andere) Reise- oder
Identitätspapiere auf sich getragen, die er innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Asylgesuches hätte abgeben können. Durch die
Shipping-Papiere ist ausserdem belegt, dass dem Beschwerdeführer
die eingereichte Identitätskarte aus dem Irak zugestellt worden ist. Da-
mit ist glaubhaft, dass er seine Identitätskarte - wie von ihm im EVZ
geltend gemacht - im Irak zurückgelassen hat, und er im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuches respektive innerhalb der nachfolgenden
48 Stunden faktisch nicht in der Lage war, seine Identitätskarte abzu-
geben.
7.2 Der Beschwerdeführer hat – nachdem er am 19. August 2008 im
EVZ vom BFM implizit dazu aufgefordert wurde – seine Identitätskarte
aus dem Irak beschafft und er hat diese am 25. September 2008 auf
Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungsgericht zu den Akten ge-
reicht. Es kann vor diese Hintergrund davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, die im Irak zurückge-
lassene Identitätskarte innert angemessener Frist zu beschaffen, um-
gehend nachgekommen ist. Aufgrund der eingereichten Identitätskarte
steht alsdann fest, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine
falschen Angaben zur Identität gemacht hat. Die Annahme des BFM,
er enthalte den Schweizer Asylbehörden seine Ausweispapiere ab-
sichtlich vor, um seine wahre Identität zu verheimlichen, trifft daher of-
fensichtlich nicht zu. Nachdem der Beschwerdeführer die umgehend
aus dem Irak beschaffte Identitätskarte während hängigem Verfahren
ohne Verzug eingereicht hat, ist auch die Vermutung des BFM wider-
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legt, er versuche durch das Vorenthalten von Reise- und Identitätspie-
ren die Rückführung zu verhindern. Der Beschwerdeführer ist somit
seiner Verpflichtung, die Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
AsylG) und seine Identitätskarte zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG), nachgekommen. Er vermag damit glaubhaft zu machen, dass
dem Umstand, dass er innert 48 Stunden keine Reise- oder
Identitätspapiere eingereicht hat, nicht die Absicht zugrunde lag, den
Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Der
Beschwerdeführer gehört demnach nicht zur Kategorie jener
asylsuchenden Personen, deren Verhalten der Gesetzgeber durch
einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
sanktionieren und im Verfahren schlechter stellen wollte. Es kann
somit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend
gemacht – tatsächlich keine Gelegenheit hatte, seine Identitätskarte
anlässlich der Ausreise aus dem Irak mitzunehmen.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner glaubhaften Angaben zum Reiseweg und zum Ver-
bleib seiner Identitätskarte sowie des Umstandes, dass er seine Identi-
tätskarte umgehend nachgereicht hat, gelingt, entschulbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen.
7.4 Festzuhalten bleibt, dass die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG vor-
gesehenen, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG ausschliessenden Gründe alternativer Natur sind. Sobald einer
dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur
Anwendung. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, entschulbare
Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren in-
nerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu
machen. Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt damit
nicht in Betracht, unabhängig davon, ob eine summarische Prüfung er-
gibt, dass die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt ist bezie-
hungsweise ebenso offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernis-
se bestehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 7.7). Diese prozessökonomisch we-
nig sinnvolle Konzeption ist Folge der gesetzgeberischen Absicht, die-
jenigen asylsuchenden Personen, die keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben, schlechter zu stellen als solche, welche dies tun. Im
Unterschied zu einer Person, die innerhalb von 48 Stunden keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgibt und hierfür keine entschuldbaren
Gründe glaubhaft machen kann, wird das Asylgesuch einer Person,
welche innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abgibt oder
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entschuldbare Gründe für deren Nichteinreichen glaubhaft machen
kann, im ordentlichen Asylverfahren geprüft, selbst wenn auf den ers-
ten Blick erkennbar ist, dass sich das Gesuch materiell als haltlos er-
weist.
7.5 Nachdem der Beschwerdeführer aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage war, innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des
Asylgesuches Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, ist Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht anwendbar. Es kann daher nach dem Gesag-
ten auf Beschwerdeebene offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt oder nicht.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008
aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist da-
mit gegenstandslos geworden.
9.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren jedoch
nicht vertreten wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), ist nicht davon auszugehen, dass
ihm zu entschädigende Kosten entstanden sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Es ist ihm deshalb trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. September 2008 wird aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Vernehmlassung des BFM vom
3. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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