B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6069/2016
law/bah
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in der Ge-
meinde B._______ (Bezirk C._______ /Provinz D._______), verliess sein
Heimatland eigenen Angaben gemäss im September 2015 und gelangte
am 12 Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Bei der Befragung zur Person (BzP) wurden ihm keine Fragen zu
den Gründen für die Asylgesuchstellung gestellt.
A.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 18. Januar 2016 mehrere
Dokumente zukommen (Familienbüchlein, Führerschein und zwei Identi-
tätsausweise).
A.c Am 29. Juni 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Kabul zwei
Jahre lang die Schule besucht und in einer Studentenunterkunft gewohnt.
Danach sei er in den Bezirk C._______ zurückgekehrt. Vor seiner Ausreise
habe er sich nochmals einen Monat in Kabul aufgehalten. Im Jahr 2013
habe er geheiratet, er habe zusammen mit seiner Frau im Dorf B._______
gelebt. Seine Frau besuche in Kabul die (…) halte sich aber sonst in
C._______ auf. Bereits während der Schulzeit habe er sich mit dem (…)
beschäftigt. Er habe in C._______ ein (…) eröffnet und (…); er sei auch an
diversen (…) tätig gewesen. Die Dorfältesten hätten von den Taliban ein
Schreiben erhalten, in dem ausgeführt worden sei, er verhalte sich nicht
gemäss den islamischen Regeln. Man solle ihn davon abhalten, ansonsten
er mit Konsequenzen zu rechnen habe. Zwei Monate später sei ein weite-
res Schreiben gekommen, in dem seine Festnahme verfügt worden sei. Er
habe das erste Schreiben nicht wirklich ernst genommen, da sich die Tali-
ban nicht in seinem Dorf aufhielten. Als er vom zweiten Schreiben Kenntnis
erhalten habe, habe er sich bedroht gefühlt. Auch die Dorfältesten hätten
seine berufliche Tätigkeit nicht gebilligt. Er habe immer wieder nach Kabul
gehen müssen, um Material für seine berufliche Tätigkeit einzukaufen. Er
habe dreimal Unterlagen über das Christentum von Kabul nach C._______
gebracht. Beim Dritten mal sei die Sache bekannt geworden. Die Mullahs
hätten ihm vorgeworfen, er beeinflusse die Jugendlichen negativ und
bringe sie vom richtigen Weg ab. Sie hätten ihm auch vorgehalten, er ver-
kaufe und konsumiere Alkohol, was nicht zutreffe. Bei seiner Tätigkeit als
(…) – vor allem (…) – sei er von drei (…) begleitet worden. Zwei von ihnen
seien von den Taliban entführt worden; einer sei später freigelassen, der
andere sei erschossen worden. Sein Bruder habe ihn unter Druck gesetzt,
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dass er Afghanistan verlasse. Seine Mutter sei herzkrank und sein Bruder
habe befürchtet, seine Mutter würde es nicht überleben, falls ihm etwas
zustosse. Somit sei er gezwungen gewesen, C._______ zu verlassen.
Seine Probleme hätten vor zirka drei Jahren begonnen, als die Mullahs ihn
verbal angegriffen hätten. Er habe damals Mitarbeiter anstellen können, da
sein Geschäft sich gut entwickelt habe. Die jugendliche Dorfbevölkerung
habe sich hinter ihn gestellt, weil sie seine Tätigkeit interessant gefunden
habe. Mit der Zeit sei er aber unter Druck geraten, weshalb er die Gegend
habe verlassen müssen. Ausschlaggebend dafür, dass er das Land habe
verlassen müssen, sei gewesen, dass sein Bruder ihn und seine Frau aus
dem Haus gewiesen habe. Hätte er das Land nicht verlassen, hätte er
seine ganze Familie in Gefahr gebracht. Damals habe er von Langstre-
cken-Taxifahrern erfahren, dass man über ihn spreche und er seitens der
Taliban gefährdet sei. Er sei aber nicht persönlich bedroht worden. Ernst
genommen habe er die Sache erst, nachdem er von der Anordnung seiner
Festnahme durch die Taliban erfahren habe. Schlimm sei für ihn auch ge-
wesen, dass die Dorfbevölkerung von den Mullahs beeinflusst worden sei.
Einer der Mullahs sei oft zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihn be-
schimpft. Der Beschwerdeführer gab während der Anhörung seinen Reise-
pass ab. Im Verlauf der Anhörung zeigte er zwei auf seinem Handy gespei-
cherte, ihn betreffende schriftliche Warnungen der Taliban.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2016 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung
sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe
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lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers
vom 28. September 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Sie ord-
nete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte sie zur Vernehmlassung an das
SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober
2016, der eine Kostennote vom selben Tag beilag, an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, den Aussagen
des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass es nie zu einem persönli-
chen Kontakt mit den Taliban gekommen sei. Seinen Angaben seien keine
konkreten Ausführungen zu tatsächlichen Verfolgungsmassnahmen auf-
grund seiner Tätigkeit als Fotograf und wegen des Transports von „christ-
lichen Materialien“ zu entnehmen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass
es zu einem Vorfall mit den Taliban gekommen respektive er in besonde-
rem Mass ins Visier derselben geraten sei. Es sei nicht ersichtlich, auf-
grund welcher Anhaltspunkte die Taliban Verdacht gegen ihn hätten schöp-
fen können. Auch sein Vorbringen, die Dorfbewohner hätten sich gegen ihn
gestellt, habe er nicht substanziieren können. Den Schilderungen sei keine
derart intensive Verfolgung zu entnehmen, die als asylrelevant einzustufen
sei. Von einer akuten Verfolgung durch die Taliban oder die Dorfbewohner
sei nicht auszugehen.
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Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe von den beiden
Drohbriefen der Taliban erst knapp ein Jahr nach deren Zustellung durch
seinen Bruder erfahren. Seine Furcht vor Verfolgung basiere auf einer Ver-
fügung, von der er rund neun Monate nach deren Ausstellung Kenntnis er-
halten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban die Fest-
nahme nicht vorgenommen hätten. Seine Furcht begründe er wiederholt
mit den Erzählungen seines Bruders. Woher dessen Informationen kämen,
habe er nicht darlegen können. Die Festnahme seiner Angestellten genüge
nicht, um auf eine ihm drohende Verfolgung zu schliessen. Dies umso we-
niger, als zwischen diesen Festnahmen und der Ausstellung des Droh-
schreibens ein Jahr verstrichen sei. Da seine Vorbringen letztlich auf Er-
zählungen seines Bruders sowie auf Ereignissen beruhten, denen es an
einem zeitlichen Zusammenhang mangle, sei eine tatsächliche Verfolgung
seiner Person als unglaubhaft zu werten.
Im Übrigen sei zu erwähnen, dass die staatliche Schutzfähigkeit sowie der
Schutzwille insbesondere in Kabul als gegeben erachtet würden. Hinsicht-
lich der Schwierigkeiten mit den Dorfbewohnern hätte er sich an die hei-
matlichen Behörden wenden können.
Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, habe aber zwei Jahre in
Kabul gelebt. Auch danach sei er regelmässig nach Kabul gereist, wo er
über geschäftliche Beziehungen verfüge. Seine Ehefrau studiere in Kabul
und halte sich in regelmässigen Abständen dort auf. Zudem habe er den
Monat vor seiner Ausreise bei einem Bekannten gewohnt. Aufgrund der
vorhandenen Beziehungen sei es ihm zuzumuten, sich nach einer Rück-
kehr um eine gesicherte Wohnsituation zu bemühen. Bei Personen mit sei-
nem Profil sei davon auszugehen, dass sie in einem urbanen Umfeld selb-
ständig für sich sorgen könnten. Dafür sprächen seine Ausbildung und die
Berufserfahrung.
4.2 In der Beschwerde wird vorab der Sachverhalt geschildert und geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe einen Drohbrief eingereicht, dem zu
entnehmen sei, dass die Taliban ihn antiislamischer Handlungen bezichtig-
ten. In Anbetracht des Wortlauts scheine erstellt, dass er aufgrund seiner
Tätigkeit als (…) und der heimlichen Transporte von christlichem Material
bedroht werde. Später hätten die Taliban seine Festnahme gefordert. Zwei
Monate nach Erhalt dieser Briefe, seien zwei Angestellte festgenommen
worden, was als konkrete Verfolgungsmassnahme qualifiziert werden
könne. Er habe geltend gemacht, dass er nach der Veröffentlichung der
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Festnahmeverfügung keine Geschäftsreisen nach Kabul habe unterneh-
men können, da er bei einer Strassenkontrolle gefährdet gewesen wäre.
Die Hetze durch die Mullahs habe zu seiner zunehmenden Isolierung in
der Dorfgemeinde geführt. Die Mullahs und die Taliban hätten durch seine
Ausreise ihr Ziel erreicht. Die aufgeführten Ereignisse stünden in einem
Kausalzusammenhang und seien als konkrete Verfolgungsmassnahmen
seitens der Taliban zu identifizieren. Die Schwierigkeiten, die er im Dorf
gehabt habe, seien von ihm nicht als eigenständige Verfolgung vorge-
bracht worden. Diese seien Konsequenz der sich zuspitzenden Bedrohung
durch die Taliban gewesen. Schliesslich habe sich auch seine Familie ge-
gen ihn gewendet. Seine Vorbringen seien substanziiert ausgefallen und
sie seien auch plausibel. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Schwie-
rigkeiten mit den Dorfbewohnern mit der Verfolgung durch die Taliban zu-
sammenhingen, was als unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu beanstan-
den sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung geltend gemacht, er habe
etwa im März 2015 Kenntnis von den Briefen der Taliban erlangt. Gemäss
Übersetzung datierten die Briefe vom August 2014 und November 2014.
Zwischen Ausstellung des letzten Briefs und der Kenntnisnahme durch den
Beschwerdeführer lägen maximal vier Monate. Das sei weniger als die von
der Vorinstanz beanstandeten neun Monate. Die Briefe seien an die Dorf-
ältesten gerichtet und seien vorerst nur an diese geschickt worden. Er habe
gesagt, dass die Mullahs ihn hätten treffen wollen, er die Sache aber nicht
ernst genommen habe. Diese hätten die Briefe schliesslich seinem Bruder
gezeigt. Es habe eine gewisse Zeit gebraucht, bis seine Familie ihm die
Briefe gezeigt habe. Ein fehlender Zusammenhang zwischen Ausstellung
der Briefe und Kenntnisnahme durch ihn sei nicht erstellt. Es wäre an der
Vorinstanz gewesen, nachzufragen, weshalb seine Familie zugewartet
habe, bis sie ihm die Briefe gezeigt habe. Der erhobene Vorwurf gründe in
einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedrohungslage al-
lein auf den Erzählungen des Bruders des Beschwerdeführers fusse. Er
habe die beiden Schreiben der Taliban einreichen können, womit erstellt
scheine, dass gegen ihn eine konkrete Drohung ausgesprochen worden
sei. Er habe den Ernst der Lage nicht mehr verkennen können, nachdem
sich Dorfbewohner von ihm abgewendet hätten, seine beiden Angestellten
festgenommen worden seien, er nicht mehr nach Kabul habe reisen kön-
nen und die Familie ihn unter Druck gesetzt habe. Es sei verständlich, dass
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er seinen Bruder mehrfach erwähnt habe, da dieser in Bezug auf die
Fluchtgründe eine wichtige Rolle gespielt habe.
Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung gesagt, der Brief sei zwei Mo-
nate vor der Festnahme seiner Angestellten versendet worden. Das Vor-
bringen der Vorinstanz, zwischen der Ausstellung der Drohschreiben und
der Festnahme der Angestellten sei ein Jahr verstrichen, basiere auf einer
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Dass nur zwei Monate dazwi-
schen gelegen hätten, zeuge davon, dass die Festnahme der Angestellten
eine Verfolgungsmassnahme sei, die auf die Drohungen der Taliban zu-
rückzuführen sei. Dass die Vorinstanz es unterlassen habe, dieses Vorbrin-
gen als Indiz für eine Verfolgung zu werten, gründe auf einer unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente kor-
rekt und angemessen zu berücksichtigen. Damit habe sie den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise
unvollständig abgeklärt. Die Hilfswerksvertretung habe darauf hingewie-
sen, dass die Befragerin den Beschwerdeführer mehrfach unterbrochen
und sein freies Erzählen gehemmt habe. Für ihn sei es die erste Befragung
gewesen, weshalb die Situation für ihn belastend gewesen sei, da er sich
den Umgang mit Behörden in diesem Rahmen nicht gewöhnt sei. Durch
ihren harschen Befragungsstil habe die Befragerin seine Nervosität und
Unsicherheit verstärkt, was zu einem ungünstigen Befragungsklima geführt
habe. Es erstaune, dass die Vorinstanz ihre Einschätzungen nicht mit den
entsprechenden Stellen im Anhörungsprotokoll belege, was den Anschein
erwecke, dass der Entscheid nur auf einer summarischen Prüfung basiere.
Dies sei nicht nur als unvollständige Sachverhaltsdarstellung, sondern
auch als Verletzung der Begründungspflicht zu rügen.
Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehr-
heit der angeführten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können. An-
dere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen bei der Anhö-
rung ausgeräumt werden können. Insgesamt sei die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner glaubhaften Vorbringen be-
gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Er sei von den Ta-
liban, den Mullahs und der Mehrheit der Dorfgemeinde bis hin zu seiner
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Familie als Ungläubiger betrachtet worden. Gemäss den UNHCR-Richtli-
nien bezüglich des internationalen Schutzbedarfs von afghanischen Asyl-
suchenden sei er dadurch flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausge-
setzt. Die Verfolgungsgefahr sei konkret und begründet. Der EASO-Län-
derbericht bestätige, dass die Taliban in der Heimatregion des Beschwer-
deführers eine konkrete Bedrohung darstellten. Die Verfolgung gehe von
den Taliban und den Mullahs aus. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
einem Grundsatzurteil festgehalten, dass die Sicherheitslage und die hu-
manitäre Situation so schlecht seien, dass von einer existenzbedrohenden
Situation und damit fehlendem staatlichem Schutz auszugehen sei. Auch
die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) stelle sich auf den Standpunkt,
der afghanische Staat könne keinen Schutz vor Angriffen der Taliban ge-
währen. Er sei in seinem Heimatland wegen seiner beruflichen Tätigkeit an
Leib und Leben gefährdet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
Hinsichtlich des Vollzugspunkts wird in der Beschwerde einleitend ausführ-
lich auf die gesetzlichen Grundlagen und die Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts verwiesen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, alle
seine Verwandten lebten in C._______. Er habe in Kabul keinen Bekann-
tenkreis. Während seiner Schulzeit habe er in Kabul als Aushilfe gearbeitet;
er habe heute keinen Kontakt mehr zu den Leuten, für die er gearbeitet
habe. Die zurückliegenden geschäftlichen Beziehungen stellten kein trag-
fähiges Beziehungsnetz dar. Es sei äussert fraglich, dass er von diesen
Personen Unterstützung erfahren würde. Seine Ehefrau gehe nur in Be-
gleitung ihres Vaters nach Kabul und wohne dort in einem Studentenwohn-
heim. Der Bekannte, bei der er vor seiner Ausreise einen Monat lang gelebt
habe, habe eine überhöhte Miete verlangt, die sein Bruder finanziert habe.
Eine Unterstützung seitens seiner Familie könne praktisch ausgeschlossen
werden, da ihm sein Bruder gesagt habe, er solle nicht ins Dorf zurückkom-
men. Seitdem er in der Schweiz sei, habe er nur noch sporadisch Kontakt
zur Familie. Es scheine auch nicht ausgeschlossen, dass er durch seine
Familie nach einer Rückkehr indirekt gefährdet sein könnte. Der Beschwer-
deführer verfüge in Kabul über kein Beziehungsnetz und geriete bei einer
Rückkehr innert kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage. Die Gefähr-
dungssituation könnte sich zuspitzen, da er durch seinen Bruder an die
Mullahs verraten würde. Schliesslich sei auch auf die verschlechterte Si-
cherheitslage in Kabul hinzuweisen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe bei der Anhörung gesagt, er habe von der Festnahmeverfügung der
Taliban (datierend vom November 2014) durch seinen Bruder erfahren. Er
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habe sein Dorf verlassen und sei nach Kabul gereist, wo er sich einen Mo-
nat aufgehalten habe. Im September 2015 habe er Afghanistan verlassen.
Er habe nicht schlüssig geäussert, wann er von den Drohbriefen Kenntnis
erhalten habe. Wie viel Zeit zwischen Ausstellung und Kenntnisnahme ver-
strichen sei, könne offengelassen werden, da dies an der Unbegründetheit
des Vorbringens nichts ändere. Weder dem Anhörungsprotokoll noch der
Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, weshalb die im letzten Drohbrief an-
geordnete Festnahme nicht vollzogen worden sei.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Mullahs hätten den Be-
schwerdeführer mehrfach aufgefordert, seine Tätigkeiten einzustellen, wo-
mit sie ihn auf den „richtigen Weg“ hätten zurückbringen wollen. Die Mul-
lahs seien nicht Befehlsempfänger der Taliban und es lasse sich nicht vor-
hersagen, wie sie mit dem Druck derselben umgingen. Der vom Beschwer-
deführer geschilderte Ablauf der Dinge erscheine somit nicht abwegig. Es
gelinge ihm vielmehr, aufzuzeigen, wie der Druck konstant erhöht worden
sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer Hinsicht eine nicht vollständige
beziehungsweise nicht richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49
Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden.
"Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
5.2.1 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ver-
kannt, dass die Schwierigkeiten mit den Dorfbewohnern mit der Verfolgung
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Seite 11
durch die Taliban zusammenhingen, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat
unter Abschnitt I Ziffer 2 ihrer Verfügung durchaus einen Zusammenhang
zwischen den Drohbriefen der Taliban, dem Unmut der Mullahs und der
Auflehnung der Dorfbevölkerung gegen den Beschwerdeführer hergestellt.
Unter Abschnitt II Ziffer 1 Absatz 7 hat sie erwogen, dass der Beschwerde-
führer angegeben habe, sein Bruder habe ihm die Schreiben der Taliban
erst auf Druck der Mullahs und der Dorfbevölkerung gezeigt. Die Ausfüh-
rungen in der Verfügung zeigen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Probleme nicht isoliert voneinander betrachtete.
5.2.2 Insofern geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe hinsichtlich der
zeitlichen Abfolge der Geschehnisse um die beiden Schreiben der Taliban
den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist festzustellen, dass der in der
Verfügung erwähnte Zeitabstand zwischen Ausstellung der Schreiben und
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kenntnisnahme falsch be-
rechnet wurde. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe er von
den Schreiben zirka sieben beziehungsweise vier Monate später erfahren.
Quintessenz der vorinstanzlichen Erwägungen war indessen nicht der zeit-
liche Abstand zwischen Ausstellung der Schreiben der Taliban und der
Kenntnisnahme davon durch den Beschwerdeführer, sondern der Um-
stand, dass er nach Ausstellung der Schreiben noch rund ein Jahr bezie-
hungsweise neun Monate unbehelligt im Dorf habe leben können. Der Re-
chenfehler der Vorinstanz beeinflusst denn auch nicht ihren Standpunkt,
worauf sie in der Vernehmlassung hingewiesen hat.
5.2.3 Ferner wird gerügt, das Vorbringen der Vorinstanz, zwischen der Aus-
stellung der Drohschreiben und der Festnahme der Angestellten des Be-
schwerdeführers sei ein Jahr verstrichen, basiere auf einer unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts. Dass nur zwei Monate dazwischen gelegen
hätten, zeuge davon, dass die Festnahme der Angestellten eine Verfol-
gungsmassnahme sei, die auf die Drohungen der Taliban zurückzuführen
sei.
Diesbezüglich sind die Angaben des Beschwerdeführers indessen miss-
verständlich. So beantwortete er die Frage, wieviel Zeit zwischen Erhalt
der Drohbriefe und Festnahme der Angestellten gelegen habe, dahinge-
hend, es sei ein Jahr und zwei Monate her. Auf Nachfrage, welche Zeit-
spanne zwischen Kenntnisnahme der Briefe und der Festnahme gelegen
habe, sagte er, es sei ein Jahr gewesen. Auf die Frage, ob die Angestellten
vor der Einreichung der Drohbriefe oder danach festgenommen worden
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Seite 12
seien, sagte er, der Brief sei zwei Monate vor ihrer Festnahme gekommen
(vgl. act. A17/29 S. 22 f.).
Unbesehen der missverständlichen Angaben bleibt offen, ob die „Ange-
stellten“ des Beschwerdeführers nun zwei Monate nach Ausstellung des
ersten oder des zweiten Schreibens der Taliban oder zwei Monate, nach-
dem er von den beiden Schreiben Kenntnis erhalten habe – dazu machte
er indessen widersprüchliche zeitliche Angaben (vgl. die nachfolgende Er-
wägung 6.4.2) –, festgenommen worden sein sollen. Den Schilderungen
des Beschwerdeführers gemäss habe es sich bei den beiden Festgenom-
menen um zwei der drei (…) gehandelt, die (…) seien, bei denen er (…)
habe. Auf Nachfrage, ob ihm in Zusammenhang mit dem Schicksal der bei-
den (…) etwas widerfahren sei, sagte er, sie seien quasi seine Angestellten
gewesen. Diese Sachverhaltsdarstellung findet in den Akten indessen
keine Stütze, betrieb der Beschwerdeführer doch ein (…), in dem er zwei
Aushilfen beschäftigte (vgl. act. A17/29 S. 11). Diese können objektiv ge-
sehen als seine Angestellten bezeichnet werden, indessen nicht die (…),
die zusammen mit ihm (…). In den beiden eingereichten Drohschreiben
werden zudem keine anderen Personen erwähnt beziehungsweise er-
mahnt, weshalb die Tatsache, dass die Vorinstanz dieses Vorbringen nicht
als Indiz für eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung wertete, im
Ergebnis nicht auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung basiert.
5.2.4 In der Beschwerde wird schliesslich darauf hingewiesen, die Befra-
gerin habe den Beschwerdeführer gemäss Anmerkung der Hilfswerkver-
tretung mehrmals unterbrochen. Zudem habe sie durch ihren harschen Be-
fragungsstil seine Nervosität und Unsicherheit verstärkt.
Gemäss Anmerkung der Hilfswerkvertretung sei der Beschwerdeführer bei
der Beantwortung einiger Fragen während den Übersetzungen des Dol-
metschers unterbrochen worden (vgl. act. A17/29 S. 26). Der Hilfswerkver-
treter gab an, der Beschwerdeführer habe gestottert, was die Befragung
sicher nicht erleichterte. Dass die Unterbrechungen sich zu Ungunsten des
Beschwerdeführers auswirkten, kann dem Befragungsprotokoll nicht ent-
nommen werden. Es wurden ihm zum jeweiligen Fragenkomplex An-
schlussfragen gestellt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die
entsprechenden Fragen seien nicht geklärt worden. Dies wird dadurch be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung keine weite-
ren Gründe für das Verlassen seiner Heimat nannte. Im Rahmen der Rück-
übersetzung brachte er einzig zu einer der Fragen, bei deren Beantwortung
er gemäss Anmerkung der Hilfswerkvertretung unterbrochen wurde, eine
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Seite 13
Ergänzung beziehungsweise Präzisierung an (vgl. act. A17/29 S. 27 f.).
Dem Anhörungsprotokoll kann zudem nicht entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer durch den Befragungsstil verunsichert worden wäre.
Die Befragerin ermahnte ihn bisweilen, er solle besser auf die Formulierung
der Fragen achten, das Protokoll erweckt indessen nicht den Eindruck, als
sei eine ungünstige Befragungsatmosphäre entstanden. Diesbezüglich fin-
den sich denn auch keinerlei Hinweise beziehungsweise Einwände der
Hilfswerkvertretung in den Akten (vgl. act. A17/29 S. 29).
5.2.5 Die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, die Vorinstanz
habe es unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente korrekt und ange-
messen zu berücksichtigen, kann unter Hinweis auf die vorstehenden Er-
wägungen im Ergebnis nicht geteilt werden. Weder die Rüge, sie habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt noch diejenige, sie habe den Sachverhalt
unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, vermögen demnach zu
überzeugen.
5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
5.4 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe seine Einschätzungen
in der angefochtenen Verfügung nicht mit den entsprechenden Stellen im
Anhörungsprotokoll belegt, was den Anschein erwecke, der Entscheid ba-
siere nur auf eine summarischen Prüfung des Anhörungsprotokolls. Dies
sei auch als Verletzung der Begründungspflicht zu rügen.
Die Tatsache, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auf die
Stellen im Anhörungsprotokoll verweist, auf die es sich bezieht, erschwert
zwar sowohl dem von der Verfügung Betroffenen als auch der Beschwer-
deinstanz die Überprüfung der Verfügung, was unter dem Aspekt der
Transparenz und der Verfahrensökonomie nicht hilfreich ist. Dies allein
stellt aber noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Das SEM
ging nämlich auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein
D-6069/2016
Seite 14
und begründete seinen Standpunkt nachvollziehbar. Dem Beschwerdefüh-
rer war es denn auch möglich, die Beschwerde sachgerecht anzufechten.
5.5 Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als nicht stichhaltig. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 2
der Beschwerdebegehren) ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung vom 29. Juni 2016 an,
seine Probleme hätten etwa vor drei Jahren (also 2013; Anmerkung des
Gerichts) begonnen. Die Mullahs hätten ihn angegriffen und die Leute be-
einflusst, ihn auszugrenzen (vgl. act. A17/29 S. 16). Sie hätten ihm jedoch
nichts antun können, da die Jugendlichen seine Arbeit interessant gefun-
den hätten und hinter ihm gestanden seien (vgl. act. A17/29 S. 17). Zuvor
gab er indessen an, seine Probleme hätten vor etwa einem Jahr (also
2015; Anmerkung des Gerichts) begonnen, weil die „Drohbriefe“ erst dann
gekommen seien. Seine Angaben, wann die Probleme sich abgezeichnet
haben sollen, sind demnach unterschiedlich ausgefallen.
6.3 Der Beschwerdeführer erklärte sodann, er sei von den Langstrecken-
Taxifahrern davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Taliban von seinen
beruflichen Tätigkeiten und seinen Einkäufen in Kabul erfahren hätten. Sie
D-6069/2016
Seite 15
hätten gesagt, er dürfe das nicht mehr tun. Die Taliban hätten ihn indirekt
bedroht (vgl. act. A17/29 S. 16 und 19). Er gab des Weiteren an, er habe
diese Warnungen nicht ernst genommen und sei weiterhin nach Kabul ge-
gangen, weil bis dahin nicht die Rede davon gewesen sei, dass Berichte
an die Taliban gelangt seien, wonach man ihn festnehmen solle (vgl. act.
A17/29 S. 19). Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan
vermag die Einstellung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Er
will bereits zwei Jahre vor seiner Ausreise über Taxifahrer konkrete Ermah-
nungen seitens der Taliban erhalten, sich aber über diese hinweggesetzt
haben. Seine Aussage, es habe damals seitens der Taliban keine schriftli-
che Anordnung seiner Festnahme gegeben, erklärt nicht, weshalb er die
Ermahnungen nicht ernst genommen habe. Vielmehr will er sich sogar ei-
nem zusätzlichen Risiko ausgesetzt haben, indem er in Kartonschachteln
verpacktes „christliches Material“ von Kabul nach C._______ gebracht
habe (vgl. act. A17/29 S. 15 und S. 21). Aufgrund seiner Darstellung hätte
der Beschwerdeführer längst davon ausgehen müssen, dass er ins Visier
der Taliban geraten war, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass er sich
einer zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt haben soll, indem er auf dem
Weg von Kabul nach C._______ (über [(…)] km) Material mitführte, dass
ihn erst recht in Schwierigkeiten hätte bringen können. Der Beschwerde-
führer hätte jederzeit damit rechnen müssen, in eine Kontrolle zu geraten
und er konnte nicht wissen, wie gross das Interesse der Taliban an seiner
Person zu diesem Zeitpunkt gewesen wäre. Seine Erklärung, er sei davon
ausgegangen, dass niemand davon erfahren werde, weil die Sachen nur
ihm gehörten und sie diese nur in der Nacht geliefert hätten, vermag
ebenso wenig zu überzeugen wie seine Aussage, eine Kontrolle wäre für
ihn nicht wichtig gewesen, da die Taliban keine Anweisung gehabt hätten,
ihn aufzuhalten (vgl. act. A17/29 S. 21). Auf die Frage, weshalb er gewusst
habe, dass die Taliban keinen Bericht über ihn gehabt hätten, meinte er, er
habe demjenigen geglaubt, der ihm die Sachen zum Transportieren gege-
ben habe, und dieser habe ihm geglaubt (vgl. act. A17/29 S. 21). Dies er-
klärt indessen in keiner Weise, weshalb der Beschwerdeführer sich sicher
sein konnte, dass die Taliban nicht hinter ihm her gewesen sein sollen. Die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu
überzeugen.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Taliban hätten bezüglich
seiner Person zwei Schreiben (Drohbriefe) verfasst (vgl. act. A17/29 S. 11).
D-6069/2016
Seite 16
Sein Bruder habe ihm diese Briefe geschickt und den Brief auch den Dorf-
ältesten vorbeigebracht. Gemäss der Übersetzung des ersten Schreibens
vom August 2014 war dieses ebenso an die Dorfältesten gerichtet wie das
zweite Schreiben vom November 2014. Auf Nachfrage, ob auch das zweite
Schreiben an die Dorfältesten geschickt worden sei, sagte der Beschwer-
deführer, eine Kopie davon sei an diese geschickt worden (vgl. act. A17/29
S. 12). Auf weitere Nachfrage gab er an, das Originaldokument befinde
sich bei den Taliban; sie hätten den Dorfältesten eine Kopie gegeben. Viel-
leicht befinde sich bei den Dorfältesten sogar ein Originaldokument. Sie
hätten nur Kopien erhalten. Er habe eine Kopie in der Hand gehabt und die
Originale sollten sich bei den Dorfältesten befinden. Auf die Frage, wie er
bemerkt habe, dass es eine Kopie sei, antwortete er, er habe nur eine Fo-
tografie davon auf dem Handy gesehen und nie ein Dokument in der Hand
gehabt (vgl. act. A17/29 S. 13). Diese Angaben des Beschwerdeführers
sind in verschiedener Hinsicht widersprüchlich.
6.4.2 Gemäss Aussage des Beschwerdeführers, habe er erstmals ein Jahr
und zwei bis drei Monate vor der Anhörung vom Juni 2016 (also im März
oder April 2015; Anmerkung des Gerichts) Kenntnis vom ersten Schreiben
der Taliban erhalten. Er habe es nicht ernst genommen (vgl. act. A17/29 S.
13 und S. 14 bzw. S. 23). Ausgehend davon, dass er bereits im Jahr 2013
von den Langstrecken-Taxifahrern darüber in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass er das Missfallen der Taliban erweckt habe, ist diese Unbeschwertheit
nicht nachvollziehbar. Im weiteren Verlauf der Anhörung brachte er dann
vor, sein Bruder habe ihm die beiden Briefe auf seinem Handy gezeigt,
bevor er – der Beschwerdeführer – nach Kabul gegangen sei. Aufgrund
seiner Antwort auf die Frage 181 müsste geschlossen werden, er habe das
Dorf kurz nachdem ihm sein Bruder die Schreiben der Taliban gezeigt
habe, verlassen, was nicht mit seinen vorangegangenen Angaben, er habe
einige Monate vor dem Verlassen des Dorfes davon erfahren, in Überein-
stimmung steht. Die Frage, weshalb die Mullahs ihn nicht selbst von den
Schreiben der Taliban in Kenntnis gesetzt hätten, beantwortete er dahin-
gehend, dass sie ihn hätten treffen wollen, er sie aber nicht ernst genom-
men habe (vgl. act. A17/29 S. 20). Diese Einschätzung der Lage ist nicht
plausibel. Er gab an, ein Vertreter der Mullahs habe ihn in seinem Geschäft
aufgesucht und ihn beleidigt und beschimpft. Zudem soll die Dorfbevölke-
rung seit geraumer Zeit von den Mullahs gegen ihn aufgewiegelt worden
sein. Der Beschwerdeführer selbst stellte klar, dass im Dorf die Mullahs
das Sagen hätten und selbst die örtlichen Polizisten nach deren Pfeife tan-
zen würden (vgl. act. A17/29 S. 20). Als einem mit den lokalen Gegeben-
heiten bestens vertrauten Mann mit guter Schulbildung hätte ihm bewusst
D-6069/2016
Seite 17
sein müssen, dass er das Gespräch mit den Mullahs nicht hätte verweigern
dürfen, zumal er sich gemäss eigenen Aussagen durchaus bewusst gewe-
sen sei, dass „sich etwas gegen ihn zusammenbraute“.
6.4.3 Die Schilderung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer vermag
auch aus einem weiteren Grund nicht zu überzeugen. Im Rahmen der An-
hörung brachte er vor, sein älterer Bruder, E._______, sei oft mit den Mul-
lahs unterwegs gewesen. Er sei sogar ihr Vorsprecher gewesen und habe
immer an ihren Sitzungen teilgenommen (vgl. act. A17/29 S. 23). Wenn
sein Bruder an allen Sitzungen der Mullahs teilgenommen hätte, müsste
dieser von den Schreiben der Taliban, die im August beziehungsweise No-
vember 2014 abgefasst worden seien, umgehend nach deren Eintreffen
bei den Dorfältesten Kenntnis erhalten haben. Es ist in diesem Zusammen-
hang nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder den Beschwerdeführer
erst mehrere Monate später von den Warnungen der Taliban in Kenntnis
gesetzt haben soll. Der Beschwerdeführer gab selbst an, sein Bruder habe
die Familie – insbesondere die herzkranke Mutter – vor Ungemach schüt-
zen wollen (vgl. act. A17/29 S. 16). Da der Bruder den Mullahs offenbar
nahe gestanden und von den Warnungen und Drohungen der Taliban
Kenntnis gehabt haben soll, hätte er den Beschwerdeführer baldmöglichst
vom Ernst der Lage zu überzeugen versucht und nicht damit zugewartet.
6.5 Der Beschwerdeführer gab zum Beleg der Drohungen der Taliban zwei
Beweismittel (Schreiben vom August und November 2014) ab. Diese
Schreiben könnten indessen von jedermann abgefasst worden sein. Ange-
sichts der zahlreichen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers sowie der Widersprüche in denselben, kann
den eingereichten Schreiben, keine massgebliche Beweiskraft zuerkannt
werden.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachte ihm drohende Verfolgung
durch die Taliban und die Mullahs glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in den im Beschwerdeverfahren gemachten
Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Wür-
digung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern ver-
mögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
D-6069/2016
Seite 18
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-6069/2016
Seite 19
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Urteil
BVGE 2011/7 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das
Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die
humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls
in den Grossstädten – schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan
praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen,
dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Lan-
desteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe,
und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten
etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hin-
weg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von
selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK
D-6069/2016
Seite 20
2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfäl-
tig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in
erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hin-blick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehrers als trag-fähig erweise; denn ohne
Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Le-
bensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Si-
tuation führen (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9).
8.4.3 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht damit, dass ein Wegweisungsvollzug nach Kabul – auch im Sinne
einer Aufenthaltsalternative – bei Vorliegen begünstigender Faktoren zu-
mutbar sei.
Im Falle des Beschwerdeführers sind solche begünstigende Umstände
vorhanden. Er besuchte in Kabul zwei Jahre lang die Schule und begab
sich auch nach seiner Rückkehr nach C._______ regelmässig dorthin, um
Einkäufe für (…) zu tätigen. Aus den Akten geht hervor, dass sich auch
seine Ehefrau im Rahmen ihres Studiums in Kabul aufhält. Sie werde re-
gelmässig durch ihren Vater dorthin begleitet. Der Beschwerdeführer wird
in Kabul mithin mit verschiedenen Personen Kontakte gepflegt haben und
dort sozial besser verankert sein, als er dies einzuräumen bereit ist. Er ver-
fügt zudem über eine gute Schulbildung und berufliche Erfahrungen, die es
ihm ermöglichen, sich in Kabul mit Hilfe des dort vorhandenen Beziehungs-
netzes eine Existenz aufzubauen. Aufgrund der Ausführungen zur (Un-
)Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Vorbringen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
zu seiner Familie und derjenigen seiner Ehefrau ein belastetes Verhältnis
hat. Vielmehr scheinen sowohl seine Familie als auch diejenige seiner Ehe-
frau über finanzielle Mittel zu verfügen, die es ihm und seiner Ehefrau er-
lauben, sich in Kabul eine Wohnung zu nehmen und eine Existenz aufzu-
bauen. Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer über keine relevanten Gesundheitsprobleme ver-
fügt, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-6069/2016
Seite 21
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzun-
gen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten aufzuerlegen.
11.
11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Rechtsanwalt lic .iur. Urs Ebnöther als amtlicher An-
walt eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
11.3 Der Rechtsvertreter weist in seiner Honorarnote einen zeitlichen Auf-
wand von 8,6 Stunden aus, was angesichts des zusätzlichen Aufwands bei
der Prüfung der angefochtenen Verfügung (vgl. vorstehend Ziff. 5.5)
ebenso angemessen erscheint wie die ausgewiesenen Auslagen von
Fr. 30.10. Gemäss Ziffer 11.2 wird vorliegend ein Stundenansatz von
Fr. 220.– (inkl. MWSt.) festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtli-
ches Honorar von insgesamt Fr. 1930.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag) auszurichten.
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Rechtsanwalt lic.iur. Urs Ebnöther wird zulasten des Gerichts ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 1930.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: