Abtei lung IV
D-6070/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren ...,
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6070/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess China eigenen Angaben zufolge im Mai
2007 und gelangte über Nepal und andere ihm unbekannte Länder am
22. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 3. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) ... summarisch befragt und am 12. Dezember 2007 für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton ... zugewiesen. Am 11. Feb-
ruar 2008 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er
sei Tibeter und stamme aus der Provinz Kham, wo er seit der Geburt
in X._______ und die letzten zwei Jahre in Y._______ gelebt habe.
Sein Vater sei als Händler zwischen Y._______ und Lhasa tätig gewe-
sen. Als er einmal mit ihm zusammen nach Lhasa gegangen sei, habe
ein Freund seines Vaters sie gebeten, eine Tasche zum Y._______-
Kloster zu bringen. Unter Räucherstäbchen versteckt, hätten sich darin
eine tibetische Nationalflagge und Fotos des Dalai Lama befunden. In
Y._______ seien sie von zwei Polizisten durchsucht worden. Als sie die
Fotos gesehen hätten, hätten sie seinen Vater geschlagen und diesen
mitnehmen wollen. Er habe deshalb die Verantwortung für die mitge-
führten Sachen übernommen und sei verhaftet, die ganze Nacht lang
verhört und geschlagen worden. Auch am folgenden Tag hätten sie ihn
behalten und in der Nacht bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Be-
wusstlos sei er zu seinem Vater nach Hause gebracht und diesem sei
gesagt worden, sobald er – der Beschwerdeführer – zu Bewusstsein
komme, werde er erneut abgeführt. Die Polizisten seien noch einmal
bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, er habe jedoch vorgetäuscht, er
sei immer noch bewusstlos. Nach zirka einer Woche sei er mit seinem
Vater nach Lhasa zu dessen Freund geflüchtet und mit diesem zirka
zwei Monate später nach Nepal ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine chi-
nesische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Zwei Experten der Fachstelle LINGUA erstellten am 21. Januar 2008
je ein Gutachten. Dabei erfolgte die Kommunikation mit dem Be-
schwerdeführer mittels BFM-internem Telefon.
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Der eine Experte – welcher nur eine Sprachanalyse durchgeführt hatte
– stellte fest, der Beschwerdeführer sei eindeutig Tibeter, aber wahr-
scheinlich zur Hauptsache in Zentraltibet oder ausserhalb Tibets so-
zialisiert worden. Die im Interview verwendete Sprache entspreche
nicht dem Khamtibetischen. Überall dort, wo lautliche Unterschiede
zwischen dem Zentral- und dem Khamtibetischen bestünden, habe der
Beschwerdeführer die zentraltibetische Aussprache verwendet. Es sei
kaum anzunehmen, dass die fehlenden Hinweise auf das Khamtibeti-
sche mit der Handelstätigkeit seiner Eltern in Lhasa zu tun hätten.
Denn selbst wenn die Eltern ihm einiges an zentraltibetischer Lautung
beigebracht hätten, würden sich Spuren von khamtibetischen Merkma-
len finden lassen.
Der zweite Experte – welcher eine Sprachanalyse durchgeführt und
dem Beschwerdeführer Fragen zur Geographie, zu Y._______, zum
Alltag, zu Geschäften und zu Restaurants gestellt hatte – kam zum
Schluss, aufgrund der linguistischen Analyse könne davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer nie in der Region Kham ge-
lebt habe, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibet/China soziali -
siert worden sei. Seine Sprache sei viel näher zum Standardtibetisch
der Exiltibeter als zum Tibetisch in Y._______. Es könne davon ausge-
gangen werden, dass er letzteres nie gesprochen habe. Dies werde
durch die Tatsache bestätigt, dass er während des Interviews angege-
ben habe, er spreche Khamtibetisch, jedoch nur Zentraltibetisch ge-
sprochen habe. Zudem sei es aussergewöhnlich, dass er kein Chine-
sisch könne. Die Analyse seines Wissens zum Land und der Kultur be-
stätige dieses Resultat. Der Beschwerdeführer habe sehr wenig zu
seinem Leben im Tibet zu sagen gehabt und die Fragen nur mit weni -
gen Worten beantwortet. Die Beschreibung von X._______ sei sehr
spärlich gewesen und habe keine persönlichen Erfahrungen beinhaltet.
Die Beschreibung von Y._______ sei eher eine Auflistung von Monu-
menten und Plätzen gewesen und habe keine persönlichen Erinne-
rungen an sein Leben dort beinhaltet. Seine Aussagen zum Alltagsle-
ben, den Restaurants und den Geschäften in Y._______ reichten nicht
aus zur Beurteilung, ob er dort gewohnt habe.
C.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer das Resultat der LINGUA-Analysen und eine ausführliche Zusam-
menfassung der Gutachten mit und gab ihm Gelegenheit, dazu Stel -
lung zu nehmen.
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D.
In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer
aus, seine Mutter stamme aus Zentraltibet und er habe sie lange Zeit
gepflegt. Sein Vater sei als Händler immer unterwegs gewesen. Es
treffe nicht zu, dass er längere Zeit ausserhalb von Tibet gelebt habe,
zumal er sonst gar nicht im Besitze eines chinesischen Ausweises sein
könnte. Die LINGUA-Experten seien sicher noch nie in X._______ ge-
wesen. Dort spreche niemand Chinesisch. Die osttibetischen Varietä-
ten seien schwierig zu kennen, da das Osttibetisch so viele Dialekte
habe. Zudem habe der Experte Zentraltibetisch gesprochen, sodass er
automatisch im selben Dialekt geantwortet habe. Er könne sehr gut
Auskunft zum Alltagsleben, zu Geschäften und Restaurants in
Y._______ geben und bitte, noch einmal angehört zu werden. Viel-
leicht habe seine Sprechweise komisch gewirkt, weil er noch nie ein
Interview geführt habe und es nicht gewohnt sei, Fragen am Telefon zu
beantworten.
E.
Mit Verfügung vom 26. August 2008 – eröffnet am 1. September 2008
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht lingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und nahm ihn wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
F.
Mit Eingabe vom 23. September 2008 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung.
G.
Mit Schreiben vom 25. September 2008 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– einzuzahlen.
I.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
J.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 verzichtete die Instruktionsrichte-
rin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte
den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 – welche dem Be-
schwerdeführer am 27. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht wurde –
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 28. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 30. November 2009 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 um prioritäre Behandlung
seines Verfahrens.
N.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, eine vorgezogene Behandlung seines Ver-
fahrens könne wegen der grossen Pendenzenzahl und der zu beach-
tenden Prioritätenordnung nicht in Aussicht gestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es
fasste die Resultate der LINGUA-Gutachten zusammen und ging an-
schliessend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
2. Juli 2008 ein. Sein Einwand, er habe bis kurz vor seiner Ausreise in
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seinem Dorf seine aus Lhasa stammende Mutter pflegen müssen, ver-
möge die Einschätzung der Experten nicht zu widerlegen, müssten
doch in der Sprechweise trotzdem Spuren des Khamtibetischen aus-
zumachen sein, da er ja auch mit andern Personen aus seinem Dorf in
Kontakt gewesen sei. Der Experte habe den Beschwerdeführer über-
dies zu Beginn des Gespräches explizit angewiesen, in seinem Dialekt
zu sprechen. Die Entschuldigung, es sei schwierig gewesen, dem
Standardtibetisch sprechenden Experten nicht in Standardtibetisch zu
antworten, vermöge somit nicht zu überzeugen. Die in der Volksrepub-
lik China ausgestellte Identitätskarte, deren Echtheit nicht abschlies-
send geklärt werden könne, beweise lediglich, dass er chinesischer
Staatsangehöriger sei, was nicht bezweifelt werde, nicht aber, dass er
bis zu seiner Ausreise in der Region Y._______ gelebt habe. Zudem
wisse der Beschwerdeführer nicht, ob der Ausweis echt sei und wozu
er diene; er wolle ihn kurz vor seiner Ausreise von seinem Vater erhal -
ten haben. Dem Begehren um eine erneute Befragung zum Alltagsle-
ben in seiner Herkunftsgegend werde nicht stattgegeben. Aus den
Gutachten gehe hervor, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt
habe, seine Kenntnisse über Y._______ und die Umgebung darzule-
gen. Nach dem Gesagten komme es zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, bis zu seiner Ausreise in
X._______ beziehungsweise Y._______ gelebt habe. Demzufolge sei
auch die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung zu bezweifeln.
Diese Einschätzung werde durch unlogische und der allgemeinen Er-
fahrung widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet.
Das geschilderte Vorgehen der Polizei rund um seine Entlassung auf-
grund seiner Bewusstlosigkeit und der danach folgenden Suche nach
ihm bei ihm zu Hause sei realitätsfremd. Die Behörden hätten den Va-
ter nicht vor einer weiteren Verhaftung gewarnt, wenn sie den Be-
schwerdeführer tatsächlich wieder hätten festnehmen wollen, da sie ja
damit hätten rechnen müssen, dass er fliehe. Des Weiteren hätten sie
effektivere Anstrengungen als die dargestellten unternommen, um des
Beschwerdeführers habhaft zu werden. Der Beschwerdeführer führe
ausserdem aus, er sei nach zweimonatigem Aufenthalt in Lhasa über
einen offiziellen Grenzübergang, vermutlich Dram, nach Nepal gereist.
Ein solches Verhalten widerspreche dem üblichen Verhalten einer tat -
sächlich von den chinesischen Sicherheitsbehörden gesuchten Person
und müsse als realitätsfremd bewertet werden. Denn bekanntlich seien
die chinesischen Grenzkontrollen insbesondere Tibetern gegenüber
genau und unerbittlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten
demnach den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7
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AsylG nicht stand. Weiter habe der Beschwerdeführer wie oben darge-
legt seine Hauptsozialisation nicht in der von ihm genannten Region
Y._______/Kham erlebt. Demzufolge sei nicht glaubhaft, dass er wie
vorgebracht im Juni/Juli 2007 aus der Volksrepublik China nach Nepal
ausgereist sei. Die Art und Weise der Ausreise sowie der Zeitpunkt
seien nicht bekannt. Daher komme Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 vor-
liegend nicht zur Anwendung und die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen seine Asylvorbringen und seine Ausführungen an-
lässlich der Stellungnahme vom 2. Juli 2008. Ergänzend führte er aus,
in Tibet wohne man nicht wie in der Schweiz ganz eng zusammen, und
sei nicht ständig mit anderen Leuten unterwegs bei der Arbeit oder
auch in der Freizeit. Man sei ganz eng mit der Familie verbunden und
komme mit fremden Leuten kaum ins Gespräch.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus China geführt haben, gesamthaft als
glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
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nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit ausführlicher Begründung –
sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden
kann – festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers un-
glaubhaft sind. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund
der LINGUA-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer gar nicht in
Khamtibet, wo sich die Verfolgung abgespielt haben soll, sozialisiert
worden sei und nie dort gelebt habe. Die Ausführungen in der Be-
schwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal
sich der Beschwerdeführer nicht in differenzierter Weise mit den Aus-
führungen des BFM auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen
auf die Wiederholung seiner Asylvorbringen und seiner Ausführungen
anlässlich der Stellungnahme vom 2. Juli 2008 beschränkt. Sein Ein-
wand, in Tibet lebe man nicht so eng zusammen und habe kaum Kon-
takt zu anderen Leuten ausserhalb der Familie, vermag nicht zu über-
zeugen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Ti-
bet in einem kleinen Dorf aufgewachsen sein will, ist es nicht nachvoll-
ziehbar, dass er keinen Kontakt zu seinen Nachbarn hatte.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
für den Zeitraum bis zur Ausreise aus China keine Gründe nach Art. 3
AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte.
6.
6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch ei-
ne asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illega-
les Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einrei -
chung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10
mit weiteren Hinweisen).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008
vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung
zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte
Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne
subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen
Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr auf-
rechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden
illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Ausland-
aufenthaltes – namentlich in einem für die Tibeter- Exilgemeinde be-
deutsamen Land wie der Schweiz – Kontakte zu als Dissidenten be-
handelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine opposi-
tionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte
betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszuge-
hen, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach
China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt
würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten
Sinn zu rechnen hätten, wenn sie nicht in der Lage sind, den Ausland-
aufenthalt zu rechtfertigen.
6.3 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwer-
deführer um einen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Die
Vorinstanz bezweifelt indes die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte illegale Ausreise. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass lega-
le Ausreisen aus Tibet nur in einem eng beschränkten, oftmals behörd-
licherseits erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Aus-
land Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner
dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich waren. Seit der
deutlichen Verschärfung der Lage im März 2008 ist eine legale Aus-
reise aus Tibet kaum noch möglich. Für Asylsuchende, die das Hei -
matland auf legalem Weg verlassen haben, ist zwar nicht ausgeschlos-
sen, dass sie bei einer Rückkehr nach China ihren Auslandaufenthalt,
selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte,
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überzeugend begründen könnten und allein deswegen eine Gefähr-
dung noch nicht anzunehmen wäre. Die Betreffenden müssten aber
den chinesischen Behörden gegenüber glaubhaft darlegen können,
keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt
zu haben und entsprechende Verdächtigungen widerlegen können. Für
ursprünglich legal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der
Schweiz aufgehalten haben, wäre hierbei mitzuberücksichtigen, dass
in der Schweiz – mit heute schätzungsweise 2000 Personen – die
grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama
wiederholt besucht worden ist und namentlich mit dem Kloster in Rikon
ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (a.a.O. E.6.6).
Vor diesem Hintergrund erscheint eine legale Ausreise des Beschwer-
deführers überwiegend unwahrscheinlich. Doch selbst wenn er tat -
sächlich legal ausgereist wäre, hat er im Lichte der erwähnten Recht -
sprechung begründete Furcht, bei einer Einreise nach China aufgrund
seines langjährigen Auslandaufenthalts und namentlich seines Aufent-
halts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus
diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
Damit erfüllt er die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft. Der Beschwerdeführer erfüllt indes die Flüchtlingseigen-
schaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb ihm ge-
stützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist.
6.4 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz an-
gesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch das
Asyl zu Recht verweigert hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung
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vom 26. August 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach China ist indes überdies aufgrund der vorste-
hend festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheis-
sen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt
wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung so-
wie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird.
10.
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asyl-
gewährung unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens kos-
tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Begehren jedoch
mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 nicht als aussichtslos qualifiziert
worden sind und er die eingeforderte Fürsorgebestätigung am 28. Ok-
tober 2008 nachreichte, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gutzuheissen, weshalb
für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind.
11.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertreten wur-
de, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten Sinne
entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit sie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Es werden nach Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts-
pflege keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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