Abtei lung IV
D-6071/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Iran,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6071/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus Teheran,
verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 10. Juni 2006 und
gelangte mit Bus und LKW via Istanbul und ihm unbekannte Länder
am 26. Juni 2006 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte.
B.
Am 3. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel und am 20. Juli 2006 vom BFM zu seiner Per-
son und seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend, er habe in Teheran gelebt und als Teppichhändler im Geschäft
seines Cousins gearbeitet. Am 9. Juli 1999 sei er durch seine Teilnah-
me an der ersten grossen Studentendemonstration Mitglied bei der Or-
ganisation der Monarchisten geworden. Er habe Flugblätter mit politi-
schen Botschaften und CD's verteilt sowie an Demonstrationen teilge-
nommen. Seit viereinhalb Jahren gehöre er zu den 18 Hauptverteilern.
Am 1. Februar 2004 sei er bei einer Übergabe einer Tasche mit Flug-
blättern verhaftet worden und drei Wochen im Gefängnis gewesen.
Dort sei er psychisch unter Druck gesetzt, zu 55 Peitschenhieben ver-
urteilt und danach freigelassen worden. Ende Mai 2006 hätte in Tehe-
ran eine riesige Demonstration stattfinden sollen, deren Durchführung
aber durch Sicherheitskräfte und Panzer verhindert worden sei. In der
Nacht vom 1. Juni 2006 sei ihm seitens seiner Organisation mitgeteilt
worden, dass festgenommene Mitglieder der Monarchisten unter Folter
seinen Namen preisgegeben hätten, er deshalb in Gefahr sei und Te-
heran verlassen solle. Mit dem Bus sei er dann nach (...) zu seinem
Onkel gefahren, wo er erfahren habe, dass unbekannte Leute bei
seiner Mutter nach ihm gefragt hätten und sein Leben deswegen in
Gefahr sei. Ausserdem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
habe am 7. Juli 2006 an einer bewilligten Demonstration vor der irani-
schen Botschaft in Bern teilgenommen.
Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, eine Visitenkarte von
Reza Pahlavi sowie Kopien von im Internet (www.k-d-
) publizierten Fotos der Demonstration in Bern vom
7. Juli 2006 zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 15. August 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug durch den Kanton (...) an.
D.
Mit Eingabe vom 13. September 2006 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass des Kos-
tenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine in Frankfurt a.M. am 18.
August 2006 ausgestellte Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft bei
der Organisation Iranischer Konstitutionalisten Monarchie
(N.I.D.e.V./O.I.K.e.V.) bei. Am 14. September 2006 reichte der Be-
schwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nach.
E.
Mit Verfügung vom 21. September 2006 hiess der Instruktionsrichter
der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung.
F.
In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 19. Dezember 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe bis auf die
Behauptung, er werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die
Monarchisten durch die heimatlichen Behörden gesucht, trotz mehr-
maligen Nachfragens keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfol-
gung angeben können. Seine diesbezüglichen Antworten seien allge-
mein und vage geblieben. So habe er seine Motivation für den Beitritt
zu den Monarchisten oder auch seinen Beitritt selber nicht anschaulich
darstellen und die Fragen im Bezug auf die damit verbundenen Risiken
nicht überzeugend beantworten können. Der Beschwerdeführer habe
zwar gute allgemeine Kenntnisse analog eines interessierten Zeitungs-
lesers, es würden ihm jedoch die erforderlichen Detailkenntnisse feh-
len, die von einem tatsächlichen Mitglied erwartet werden dürften. Es
erstaune, dass er trotz seiner sechsjährigen Mitgliedschaft bei der
Gruppe der Monarchisten nur oberflächlich und allgemein über die
Ziele dieser Organisation und die Mittel, diese Ziele zu erreichen, habe
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Auskunft erteilen können. Zudem sei er auch nicht in der Lage gewe-
sen seine Tätigkeiten und seinen Aufstieg zum Hauptverteiler schlüs-
sig darzustellen. Weiter müsse die Beschreibung der Ereignisse im
Mai 2006, die ihn zur Flucht bewogen haben sollen, aufgrund von all-
gemeinen Antworten als stereotyp qualifiziert werden. Erfahrungsge-
mäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse und
ihre Tätigkeiten berichten. Gesamthaft betrachtet würden sich die Aus-
sagen des Beschwerdeführers in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in
dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden
könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form
sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklich-
keit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Tatsächlich Verfolgte wür-
den in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren und ihre
Erfahrungen bzw. Befürchtungen und Ängste würden dementspre-
chend geschildert. Im vorliegenden Fall würden weder persönliche Be-
troffenheit noch subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer
Geschilderte untermauern. Somit könne auch die geltend gemachte
Mitgliedschaft bei den Monarchisten mit den daraus resultierenden
Problemen aufgrund obiger Erwägungen nicht geglaubt werden. An
dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Visitenkarte nichts
zu ändern.
Zum anderen komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, keine Asylre-
levanz zu. Es handle sich dabei nicht um einen subjektiven Nachflucht-
grund, der geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG zu begründen. Es sei zwar wahrscheinlich, dass die iranischen
Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland und die Durchführungen von Demonstrationen informiert sei-
en, angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsan-
gehörigen jedoch ausgeschlossen sei, dass jede einzelne Person
durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert werde. Im
Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele irani-
sche Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuch-
ten, sich in Europa und speziell in der Schweiz zum Abschluss ihres
Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem
sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die irani-
schen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizie-
rung einer Person, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für
das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten wie die re-
gelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung von Flugblät-
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tern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Publikation
vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den
Iran zu begründen. Ferner sei das Verhalten in der Schweiz nicht ge-
eignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken;
dies umso weniger, als es in den Akten an einem Beleg dafür fehle,
dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend
gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden
seien. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Fotoauszüge aus
dem Internet nichts ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe
konkrete Anhaltspunkte zu seiner Verfolgung erwähnt. Wie in den Ak-
ten stehe, seien drei Personen seiner Gruppe festgenommen worden.
Er habe danach von B._______ erfahren, dass ihn der iranische
Geheimdienst verfolge, weil seine Kameraden im Gefängnis unter
Folter ausgesagt hätten, weshalb sein Leben jetzt in Gefahr sei. Dies
habe ihn veranlasst, seine Heimat zu verlassen. Zu seiner Motivation
für den Beitritt zu den Monarchisten habe ihn das BFM gar nicht
befragt. Dazu bewegt habe ihn, dass im Iran über 2500 Jahre die
Monarchie geherrscht habe. Er habe darüber viel gelesen, und der
letzte König Reza Schah Pahlavi und sein Sohn Mohamad Reza
Schah Pahlavi hätten dem Iran viel geholfen sowie das traditionelle
Land modernisiert. Zum Vorwurf des BFM, er sei sich der Risiken, die
mit der Mitgliedschaft bei den Monarchisten verbunden sind, nicht
bewusst gewesen, machte er sinngemäss geltend, diese seien ihm
nicht klar gewesen, weil er sein Land von dieser unmenschlichen
Regierung, welche seit über 28 Jahren an der Macht sei, habe
befreien wollen. Er fühle sich verpflichtet, etwas zu tun, weil sein Land
und die Bevölkerung unter diesen Fundamentalisten vieles erlebt
haben. Es seien über 100'000 politische Gefangene ermordet worden
und irgendwann einmal könne man nicht mehr nur zuschauen,
sondern müsse Worte in Taten umsetzen. Selbstverständlich habe
man dabei Ängste, gegen welche er jeden Tag ankämpfen müsse.
Gemäss der angefochtenen Verfügung des BFM habe die iranische
Behörde nur dann Interesse an einer Person, wenn sie Flugblätter
verteile und Plakate mittrage. Genau das habe er aber gemacht und
mit den Fotos belegt. Zudem sei sich das BFM der Macht der
iranischen Behörden bewusst und es sei ganz klar, was sie mit
Regimekritikern machen würden.
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Schliesslich machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass
ihn bei einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe erwarte. Jeder
Mensch kenne die politische Situation im Iran. Die iranische Behörde
verfolge, terrorisiere und setzte die Bevölkerung unter Druck. Er habe
grosse Probleme, weil er vor drei Jahren bereits für drei Wochen im
Gefängnis gewesen sei und er seine Heimat ausserdem illegal verlas-
sen habe.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E.
3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zu-
treffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat.
5.2.1 Der Beschwerdeführer vermochte zwar seinen angeblichen Auf-
enthalt im Gefängnis relativ anschaulich zu beschreiben (act. A7/27, S.
18). Es erscheint daher möglich, dass er tatsächlich einmal in einem
Gefängnis inhaftiert gewesen ist. Hingegen kann ihm aus den vom
BFM zutreffend dargelegten Gründen sein Engagement für die Monar-
chisten im Iran und die angeblich daraus resultierende Verfolgung
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nicht geglaubt werden. Es ist in der Tat auffällig, dass der Beschwerde-
führer, welcher sich angeblich bereits 1999 den Monarchisten ange-
schlossen hat, über deren Ziele und Vorgehensweise nur allgemein
und wenig konkret Auskunft zu geben vermochte (act. A7/27, S. 10 f.
und 14 f.). Ferner war er nicht in der Lage, seine Motive für den Beitritt
zu den Monarchisten - entgegen der Darstellung in der Beschwerde,
wurde er im Übrigen ausdrücklich gefragt, weshalb er gerade den
Monarchisten beigetreten sei (act. A7/27, S. 11 und 12 f.) - plausibel
zu schildern und den Beitritt als solchen nachvollziehbar zu
beschreiben. Auch seine Ausführungen betreffend seine persönlichen
Tätigkeiten für die Monarchisten und den angeblichen Aufstieg zu
einem von 18 Hauptverteilern wirken weitgehend inkohärent und
stereotyp (act. A7/27, S. 13 f.). Zu Recht hat das BFM deshalb
festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge zwar über gute
allgemeine Kenntnisse, nicht jedoch die erforderlichen
Detailkenntnisse, welche von einem tatsächlichen Mitglied der
Monarchisten erwartet werden dürften. An dieser Einschätzung ändert
auch die in Frankfurt a.M. am 18. August 2006 ausgestellte
Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Organisation Iranischer
Konstitutionalisten Monarchie (N.I.D.e.V./O.I.K.e.V.) nichts, da aus
dieser nicht hervor geht, seit wann der Beschwerdeführer der
Organisation beigetreten sein soll. Abgerundet wird der Eindruck, dass
das angebliche politische Engagement des Beschwerdeführers für die
Monarchisten nicht den Tatsachen entspricht, beispielsweise auch
durch die Erklärung des Beschwerdeführers, die Verhaftung habe -
ausser dass man vorsichtiger habe sein müssen - auf seine politische
Tätigkeiten keine Konsequenzen gehabt (act. A7/27, S. 19). Diese
Aussage ist insbesondere deshalb erstaunlich, weil vernünftigerweise
angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer seine
Tätigkeit als einer von 18 Hauptverteilern der Monarchisten kaum
mehr hätte weiterführen können, falls er tatsächlich schon einmal auf
frischer Tat bei der Übergabe einer Tasche mit Flugblättern verhaftet
worden wäre, da er in diesem Fall mit Sicherheit das besondere
Augenmerk der iranischen Behörden genossen hätte und deshalb
notwendigerweise zum Sicherheitsrisiko für die Monarchisten selbst
geworden wäre.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die Geschehnisse, welche sich
vor und nach der geplanten Demonstration vom 31. Mai 2006 in
Teheran abgespielt haben sollen, chronologisch kaum nachvollziehbar
geschildert. Auffallend ist zudem, dass aufgrund seiner
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widersprüchlichen Aussagen unklar bleibt, von wem er über die
Verhaftung seiner drei Kollegen informiert worden sein soll. Laut einer
Aussage hat ihn der Stellvertreter von B._______ in der Nacht vom 1.
Juni 2006 über die Verhaftung der Kollegen informiert, welcher ihm
auch die drei Namen und Telefonnummern der Verhafteten mitgeteilt
haben soll (act. A7/27, S. 20 f.). Im gleichen Protokoll und auch in der
Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer jedoch auch, er habe von
B._______ persönlich von der Verhaftung der Kameraden erfahren
(act. A7/27, S. 22).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermochte, dass er aufgrund eines tatsächlichen
oder vermeintlichen politischen Engagements für die Monarchisten im
Iran im Jahr 2004 während drei Wochen im Gefängnis festgehalten
und zu einer Strafe von 55 Peitschenhieben verurteilt worden ist, bzw.
wegen eben dieses ununterbrochen weitergeführten Engagements im
Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verfolgt wurde
oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Eigenen Anga-
ben zufolge haben die iranischen Behörden nach seiner Ausreise aus
dem Iran keinen Druck auf seine Familie ausgeübt (act. A7/27, S. 23),
um seinen Auftenhaltsort ausfindig zu machen, obschon dies - so der
Beschwerdeführer - üblicherweise der Fall sei (act. A7/27, S. 22). Es
besteht insofern auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
sei im Iran zum Zeitpunkt der Ausreise allenfalls aus anderen Grün-
den, etwa wegen möglichen Beteiligungen an Demonstrationen ver-
folgt worden.
6.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein
der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr.
18 E. 7.1 S. 164).
6.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er
habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt, in-
dem er an einer Demonstration teilgenommen und dabei Plakate mit-
getragen und Flugblätter verteilt habe. Der Beschwerdeführer hat, um
dies zu belegen, entsprechende Fotoauszüge aus dem Internet einge-
reicht.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat - oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politi-
Seite 10
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sche Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt
würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom
Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzuhalten,
dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem ist allgemein
bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die
exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beob-
achten und systematisch erfassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH) Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistenInnen und Mitglieder
exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Be-
hörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitä-
ten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitglied-
schaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plaka-
ten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfol-
gungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss
von Aktionen (a.a.O. S. 7).
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6.3 Der Beschwerdeführer hat nach seiner Ausreise aus dem Iran
friedlich an einer Demonstration in Bern vor der iranischen Botschaft
teilgenommen und dabei gemäss Fotoauszügen aus dem Internet
zwei Fahnen mit den Schriftzügen "Ahmadi Nejad ist ein Terrorist" und
"Freiheit für alle politischen Gefangenen im Iran" getragen. Diese öf-
fentlich zur Schau getragene Kritik weist jedoch, wie das BFM in der
Verfügung zurecht vorbringt, nicht den nötigen Exponierungsgrad auf,
um - was dieser zu verkennen scheint - bei den iranischen Behörden
den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer
Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes wird. Aus den Akten
geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine leitende
Position in der Exilgruppierung innehat. Selbst die Organisation
Iranischer Konstitutionalisten hat ihn lediglich als aktives Mitglied
bezeichnet. Zudem weist entgegen der Aussage des
Beschwerdeführers - er werde bei einer Rückkehr mit der Todesstrafe
bedroht - nichts darauf hin, dass ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insge-
samt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
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ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet oder aufgrund einer medizini-
schen Notlage, angenommen werden (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG).
Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinwei-
se dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran ge-
stützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerde-
führer hat im Iran als Teppichhändler gearbeitet und verfügt über ein
familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er zu sei-
ner Familie zurückkehren kann und wird somit nach seiner Rückkehr in
sein Heimatland nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten.
9.3 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb die-
ser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 21. September 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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