Abtei lung IV
D-6071/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer.
A._______,
vertreten durch Madame Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6071/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2007 im Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl ersuchte,
dass am 11. Juni 2007 im Flughafen Zürich eine Befragung durch die
Flughafenpolizei Zürich stattfand,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2007 die Einreise in
die Schweiz bewilligte,
dass am 29. Juni 2007 die Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand und am 21. August 2007 die
direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus der Nordprovinz Sri Lankas,
dass ein Bruder, welcher seit 1993 bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewesen sei, am 20. Februar 1997 gewaltsam ums
Leben gekommen sei,
dass er seinerseits von der LTTE gezwungen worden sei, von April
2004 bis August 2004 eine militärische Ausbildung zu machen,
dass er seither keine Kontakte mehr mit der LTTE gehabt, aber bei der
Dekoration für die Heldengedenktage mitgeholfen habe,
dass er im Januar 2007 zweimal von Unbekannten wegen seines
Bruders gesucht und aufgefordert worden sei, sich bei der Armee zu
melden,
dass er sich aus diesem Grund seither bei einer Tante in B._______
aufgehalten und seine Heimat vor diesem Hintergrund am 6. Mai 2007
verlassen habe,
dass er erfahren habe, dass er nach seiner Ausreise wieder gesucht
und wegen ihm sein jüngerer Bruder während eines Tages
festgehalten worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2007 aufgefordert wurde,
innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht
nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2007 - eröffnet am 5.
September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2007
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, der negative Entscheid des BFM vom 30.
August 2007 sei aufzuheben, die vorinstanzliche Behörde sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, der Erlass des Kostenvorschusses sei
gutzuheissen,
dass der zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14.
September 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist ansetzte
zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2007 einen Betrag von
Fr. 1'200.-- leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine
Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des
Verfügungsdispositivs),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, inner-
halb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein
Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf,
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein
kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass, werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten,
dementsprechend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz mit anderen
Worten darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des
Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der
Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
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über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 insb. E.
5.6.5),
dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E.
2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20)
materiell zur Sache zu äussern hat,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde im Weiteren einzutreten ist (Art.
108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder
Identitätspapiere" abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden
nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG),
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dass vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG
stattzufinden hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG),
dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der
revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet
wird, mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu
verstehen ist,
dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine
zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (gros-
sen) administrativen Aufwand ermöglichen,
dass diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig
Reisepässe und Identitätskarten genügen,
dass allgemein von der neuen Formulierung insbesondere jene
Ausweise erfasst werden sollen, die primär zum Zweck des
Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt
worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu
erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist,
dass nach diesem - engen - Verständnis demnach Identitätspapiere
vorliegen müssen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen
beziehungsweise die Identität nachweisen, es demgegenüber nicht
genügt, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten
Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die
Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht
zweifelsfrei feststeht,
dass unter diesen Voraussetzungen neben den klassischen
Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere
darstellen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, andere Ausweise,
die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem
anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der
Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten
Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder
-abschlusses, dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Ganzen zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6),
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dass der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.),
dass nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden
Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der
Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit
der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit
eine Verschärfung beabsichtigt wurde,
dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
dass nur dann auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn bereits auf
Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) und demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist,
wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich
dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann,
dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf
das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft einzutreten ist (vgl. zum Ganzen zur Publikation
vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 3-5),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die
protokollierten Aussagen anlässlich der Befragungen im Flughafen
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Zürich-Kloten und im Empfangszentrum Kreuzlingen sowie auf das
Protokoll der direkten Anhörung zu den Asylgründen durch BFM zu
verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im
Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie
einer Identitätskarte stelle kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne
von Art. 1 Bst. b und c Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dar,
dass auch keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, solche Papiere vorzulegen,
zumal er unterschiedliche Angaben zum Verbleib seiner
Identitätspapiere getätigt habe, es nicht nachvollziehbar sei, dass er
den Pass dem Schlepper ausgehändigt haben wolle, ohne zu wissen,
was dieser damit beabsichtigt habe, keine konkreten und belegbaren
Schritte unternommen habe, um Identitätspapiere in die Schweiz
kommen zu lassen, und zudem aus der Ausreise mit einem auf seinen
Namen lautenden Pass zu schliessen sei, dass er keine ernsthaften
Verfolgungsabsichten seitens des Heimatstaates zu befürchten habe,
dass darüber hinaus auch die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht geglaubt werden könne, da die Schilderungen des
Beschwerdeführers über die Vorfälle im Januar 2007 sehr vage und
allgemein ausgefallen seien und sich in wenigen kurzen, stereotypen
Sätzen erschöpft hätten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass es der Beschwerdeführer vorliegend unterlassen hat, die
gesetzlich geforderten Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48
Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs abzugeben,
dass auf die Erwägung der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach die im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie einer Identitätskarte
kein Reise- oder Identitätspapier im geforderten Sinne darstellt, was in
der Beschwerde im Übrigen nicht bestritten wird,
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dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall vom
Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen,
dass dies in casu mit vollumfänglichen Verweis auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen ist,
dass der in der Beschwerde gemachte Vorhalt, sein Identitätsausweis
sei unterwegs, wie er bereits in der Anhörung erwähnt habe, er wisse
nicht, warum er ihn noch nicht erhalten habe, eine blosse, durch nichts
belegte Behauptung des Beschwerdeführers darstellt und im Übrigen
seinen anderen diesbezüglichen Ausführungen widerspricht, wie dies
vom BFM ausgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren
geltend macht, er werde versuchen, von zu Hause aus ein Dokument
in die Schweiz schicken zu lassen,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass es bei der 48-Stun-
den-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung
neuer, nachträglich im Verfahren eingereichter Papiere, sondern um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht und ein aus diesem Grund gefällter
Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die
Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl.
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass es der Beschwerdeführer im Übrigen unterlässt, in seiner
Rechtsmitteleingabe zu den vom BFM dargelegten Ungereimtheiten im
Zusammenhang mit den Identitätspapieren konkret Stellung zu
nehmen,
dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe für seine
Reise in die Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische
Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48
Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden
vorliegen,
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dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender
Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie
eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran offensichtlich
nichts zu ändern vermögen, da sich diese im Wesentlichen lediglich
darin erschöpfen, die Ausreisegründe zu wiederholen und auf die
schwierige Lage in Sri Lanka hinzuweisen,
dass in der Beschwerde jedoch unterlassen wird, auf die
Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen,
dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente
(Urgent Action amnesty international Deutschland vom 2. März und 17.
August 2007) über die allgemeine Lage und einzelne
Personenschicksale in Sri Lanka offensichtlich nichts an der Sachlage
zu ändern vermögen,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG) sowie auf die Argumentation in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.
September 2007, welche sich auch nach einer genauen Prüfung der
Akten als richtig erweist, verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz somit zu Recht den Schluss zog, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
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und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass zwar eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender in den
Norden Sri Lankas (Bezirke Jaffna, Mannar, Vuvuniya, Mullaitivu und
Kilinochchi) sowie in gewisse östliche Landesteile praxisgemäss als
unzumutbar erachtet wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 123, 1999 Nr. 24
S. 157),
dass dagegen die Rückkehr in die südlicheren Provinzen Sri Lankas
gemäss gefestigter Praxis generell als zumutbar erachtet wird
(EMARK 2006 Nr. 6 S. 53 ff., 1998 Nr. 23 S. 196 ff., 1999 Nr. 24 S. 157,
2001 Nr. 16 S. 123),
dass diese Praxis auch zum heutigen Zeitpunkt noch immer Gültigkeit
hat,
dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative
in anderen Landesteilen Sri Lankas als der Nordprovinz, insbesondere
der Grossraum Colombo offen steht,
dass der "Supreme Court" in Sri Lanka am 8. Juni 2007 einen Stopp
von Deportationen aus Colombo verfügte und die Behörden
aufforderte, tamilische Zuzüger nach Colombo nicht zu behindern,
dass somit die allgemeine Situation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spricht,
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dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
aktenkundig sind, welcher eigenen Angaben zufolge über Verwandte
und Freunde im Heimatland verfügt, mithin bei einer Rückkehr dorthin
nicht auf sich allein gestellt ist,
dass somit auch keine individuell, in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das
Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der
Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 21. September 2007
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu
verrechnen sind, womit ein Betrag von Fr. 600.-- zurückzuerstatten ist
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'200.-- verrechnet, womit dem Beschwerdeführer ein Betrag in
der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet wird.
3. Dieses Urteil geht an:
3.1 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Formular "Zahladresse")
3.2 die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
3.3
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am:
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