Abtei lung IV
D-6071/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___
unbekannter Herkunft, angeblich Ruanda
beziehungsweise Uganda,
B.___
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom C.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6071/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländern (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 21. August 2008 ohne Einreichung
von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am
26. August 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 2. September
2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,
dass sie dabei unter anderem angab, sie sei Staatsangehörige von
Ruanda und nach dem gewaltsamen Tod ihrer Eltern von einer mit
einem ugandischen Staatsangehörigen verheirateten Freundin ihrer
Mutter namens S. adoptiert und nach (...) Uganda, gebracht worden,
dass sie ihre Kindheit bei ihren Adoptiveltern verbracht und in (...) die
Schule besucht habe,
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dass sie im Alter von 12 Jahren von ihrem Adoptivvater vergewaltigt
worden sei, die Sicherheitsbehörden indessen nichts gegen diesen,
einen Polizisten mit leitender Funktion, unternommen hätten,
dass sie sich daraufhin nach (...) begeben und dort als Prostituierte
gearbeitet habe, wobei sie einige Male Opfer von gewaltsamen Über-
griffen geworden sei,
dass sie beispielsweise nicht für ihre Arbeit bezahlt und mit der Pistole
bedroht worden sei, sie sich jedoch nicht an die Polizei habe wenden
können, da dieser 'solche Übergriffe egal seien',
dass sie drei Monaten vor ihrer Ausreise einen Kunden M. kennen-
gelernt habe, mit dem sie Mitte August 2008 vom Flughafen Entebbe
nach Lyon, Frankreich, gereist sei,
dass M. entgegen seinem Versprechen, die Beschwerdeführerin in
Frankreich zu heiraten, diese zur Mitwirkung in einem Sexfilm habe
zwingen wollen, weshalb sie sich in die Schweiz begeben habe,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Iden-
titätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom
16. September 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat,
deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ersuchte,
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und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
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wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf die vorin-
stanzlichen Erwägungen nicht näher eingegangen wird, sondern ledig-
lich ohne nähere Angaben eine per Telefax eingelangte Geburtsurkun-
de und ein Haftbefehl eingereicht werden mit dem Hinweis, die Origi-
nale der genannten Dokumente würden nachgereicht werden,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren unter anderem angab, „noch
genaueres vorzutragen, was heute nicht möglich gewesen sei, da auf
der Beratungsstelle unendlich viele Leute mit einer negativen Ent-
scheidung in der Schlange gestanden hätten“,
dass kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergän-
zung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anfor-
derungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder be-
sonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist und
mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist,
die von der Beschwerdeführerin angekündigten weiteren Ausführun-
gen könnten potenziell eine andere Beurteilung ihrer Vorbringen her-
beiführen,
dass die ohne näheren Angaben eingereichten Dokumente per Telefax
zum Nachweis der Identität beziehungsweise zur Stützung einer Ge-
fährdungslage offensichtlich nicht geeignet sind, weshalb im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung deren Nachreichung im Original
nicht notwendig erscheint,
dass im Weiteren das Bundesamt mit hinreichender Begründung erör-
terte, weshalb es angesichts der diesbezüglich teils auffallend unbe-
stimmten, teils tatsachenwidrigen Angaben zu ihrem angeblichen Her-
kunftsort Ruanda und ihrem späteren Aufenthaltsort in Uganda die da-
mit verbundenen Vorbringen in Zweifel zog,
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dass schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgehalten, nicht als asylrelevant zu erachten sind,
dass die Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf diese Erwägungen
der Vorinstanz eingeht, weshalb auch hierzu auf die zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass daher keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass es schliesslich hinsichtlich der entsprechenden Kritik in der Be-
schwerdeschrift an der kurz bemessenen fünftägigen Beschwerdefrist
gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG festzuhalten gilt, dass die fünftägige Be-
schwerdeschrift zwar kurz bemessen ist, also solche und abstrakt be-
sehen aber nicht dem in Art. 13 der Konvention vom 6. November 1950
zum Schutz der der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) geschützten Recht auf eine wirksame Beschwerde entgegen-
steht (vgl. im Einzelnen Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3c),
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
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renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass nämlich, wie vom BFM zutreffend festgehalten, die Beschwerde-
führerin bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuldbare Gründe keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, und im Weite-
ren deren Angaben zu ihrem angeblichen Herkunftsort Ruanda und
ihrem späteren Aufenthaltsort in Uganda teils auffallend unbestimmt,
teils tatsachenwidrig ausgefallen sind,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (...)
- das BFM (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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