Abtei lung IV
D-607/2007
spn/lec/mal
{T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Galliker, Richter Scherrer
Gerichtsschreiberin Leisinger
A._______, geboren _______, Türkei,
wohnhaft _______
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. Januar 2007 i.S. Zuweisungsentscheid an den Kanton /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 9. Januar 2007 in
Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asyl-
verordnung 1, AsylV 1, SR 142.311), sowie in der Erwägung, dass aus der Abklärung im
Empfangs- und Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifisch
schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich seien, die für die Zuwei-
sung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, dem Kanton C._______ zuwies,
dass der Bruder des Beschwerdeführers, B._______ mit Schreiben vom 12. Januar
2007 (Datum des Poststempels) gegen den Zuweisungsentscheid vor dem Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und im Namen des Beschwerdeführers die Aufhe-
bung des Zuweisungsentscheides und Zuweisung des Beschwerdeführers an einen
französischsprachigen Kanton beantragte, wobei das Vertretungsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem ihn vertretenden Bruder formell nicht ausgewiesen
war,
dass mit der Beschwerde die Kopie des entsprechenden Zuweisungsentscheides an den
Kanton vom 9. Januar 2007, die Kopie eines von B._______ verfassten Schreibens an
das Empfangszentrum _______ vom 21. Dezember 2006 sowie die Kopie des auf den
Namen des Beschwerdeführers lautenden Ausweises für Asylsuchende Status N zu den
Akten gereicht wurden,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007
feststellte, das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwedeführer und seinem ihn
vertretenden Bruder sei formell nicht ausgewiesen und B._______ daher gestützt auf
Art. 11 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG Frist zur Einreichung einer schriftlichen
Vollmacht innert angesetzter Frist aufforderte, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassensfall würden ihm die bisher aufgelaufenen Gerichtskosten zufolge vollmachtlosen
Handelns auferlegt,
dass mit gleicher Verfügung - unter Hinweis auf Ziffer 2 des vorinstanzlichen Zuwei-
sungsentscheides vom 9. Januar 2007, wonach die Kantonszuweisung nur mit der Be-
gründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie - für den Falle einer Rückzugserklärung ein Verfahrensabschluss ohne Kostenaufer-
legung in Aussicht gestellt wurde,
dass mit Eingabe vom 10. Februar 2007 eine Vollmacht zu den Akten gereicht wurde,
die das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder,
B._______ ausweist,
dass mit Beschwerdeergänzung vom 26. April 2007 ausserdem die Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie gerügt wurde, da der Bruder des Beschwerdefüh-
rers in _______ wohne,
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
wobei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass es sich beim Zuweisungsentscheid an den Kanton um eine beschränkt anfechtbare
Zwischenverfügung handelt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 AsylG und
Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass im Sinne einer Vorbemerkung den Ausführungen in der Beschwerde in dem Sinne
beizupflichten ist, als angesichts der landessprachlichen Besonderheiten in der Schweiz
allfällig vorhandene Kenntnisse der Asylgesuchsteller von Landessprachen eine Berück-
sichtigung dieser bei der Zuteilung in einen Kanton als sinnvoll erscheinen lassen kön-
nen,
dass das BFM nach Art. 27 Abs. 3 AsylG bei der Kantonszuteilung den schützenswerten
Interessen der Kantone und des Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat,
dass die Kenntnisse einer Amtssprache eines Asylsuchenden zweifelsohne als schüt-
zenswertes Interesse im Sinne des Gesetzes zu gelten haben, ermöglicht doch die Zu-
teilung der Asylsuchenden zu einer Sprachregion, in welcher er sich sprachlich verstän-
digen kann, eine bessere Kommunikation mit den kantonalen Behörden und führt zu er-
heblichen Erleichterungen im täglichen Leben,
dass angesichts dieser Normierung der Zuweisungsentscheid des BFM als schwer
nachvollziehbar erscheint, insbesondere als der Beschwerdeführer beziehungsweise
sein Bruder bereits vor der erfolgten Kantonszuweisung mit Schreiben vom 21. Dezem-
ber 2006 auf die vorhandenen Französischkenntnisse des Beschwerdeführers verwie-
sen und in diesem Sinne um Zuteilung in einen französischsprachigen Kanton ersucht
haben,
dass sich jedoch aus Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem
bestimmten Kanton ableiten lässt und der Entscheid deshalb nur beschränkt auf den As-
pekt der Familieneinheit anfechtbar ist (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Recht-
sprechungspraxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheide und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 7 S.42 ff.),
dass die Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers, in-
soweit sie mit Kenntnissen der französischen Sprache begründet werden, demnach
mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht erzwingbar sind, weshalb auf die
Beschwerde vom 12. Januar 2007 insoweit nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer sodann in einer Beschwerdeergänzung die Verletzung des
Grundsatzes der Einheit der Familie rügt,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich legitimiert ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Rüge der Verletzung der Familieneinheit offen-
4sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass beim Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG dem Prinzip der Einheit
der Familie Rechnung zu tragen ist,
dass im Asylrecht unter dem Familienbegriff in erster Linie Ehegatten und minderjährige
Kinder zu verstehen sind (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV1),
dass sodann in Anlehnung an Art. 51 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV1 andere Angehörige
wie Geschwister dann vom Grundsatz der Einheit der Familie geschützt sein können,
wenn zum Beispiel wegen Krankheit oder körperlicher oder geistiger Gebrechen ein
dauerndes Abhängigkeitsverhältnis besteht und eine nahe und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung bejaht werden kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 24)
dass der Familienbegriff in Art. 27 Abs. 3 AsylG in Weiterführung der bisherigen Praxis -
zumal die Gesetzesgrundlage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat - diesem
grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff entspricht (vgl. dazu auch Amtl.
Bull. SR 1997 1202 f.; sowie MARKUS RAESS / SUSANNE RAESS-EICHENBERGER, Das aktuelle
schweizerische Ausländerrecht, Zürich 1995/2000, Teil 10, Kapitel 6.2.1.1.),
dass vorliegend ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem seit langem
volljährigen und gesunden Beschwerdeführer und seinem Bruder weder geltend ge-
macht wird noch aus den Akten hervorgeht,
dass vielmehr der Umstand, dass der Beschwerdeführer in erster Linie einem franzö-
sischsprachigen Kanton und erst in zweiter Linie dem Wohnsitzkanton des Bruders zu-
geteilt werden will, gerade gegen ein solches Abhängigkeitsverhältnis spricht,
dass insbesondere auch die schwierige Situation von Asylsuchenden, die weder mit der
Sprache noch mit der Kultur des Gaststaates vertraut sind, kein solches zwingendes Ab-
hängigkeitsverhältnis zu schaffen vermag,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers
an den Kanton C.______ den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtmässig
erweist und die eingereichte Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, Ref.-Nr. N ____
___ (mit den Akten)
- _______
Die Richterin Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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