B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-607/2015
thc/kna/
Ur t e i l vom 1 9 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (...),
Gambia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2015 / N (…)
D-607/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2014 am Flughafen (…)
um Asyl. Auf dem bei der Einreichung des Asylgesuchs auszufüllenden
Personalienblatt gab er unter anderem an, er sei ein Staatsangehöriger
Malis und sei am (…) geboren.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde ihm gestützt auf Art. 22
AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm
der Transitbereich des Flughafens (…) als Aufenthaltsort zugewiesen.
C.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführs mit der "Eurodac"-
Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 in
Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte.
D.
Das Schweizerische Rote Kreuz des Kantons Zürich machte per Email vom
26. November 2014 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sie
gebeten habe, den Schweizer Behörden mitzuteilen, dass sein richtiges
Geburtsdatum der (…) sei.
E.
Am 28. November wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und
ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf-
grund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Maltas gemäss der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Malta gewährt.
Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Minderjährigkeit
wurde während der Befragung eine Vertrauensperson beigezogen.
Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer insbesondere
geltend, er sei ein Staatsangehöriger Gambias und am (…) geboren. Er
habe aus Angst verschiedene Geburtsdaten und Mali als Staatsangehörig-
keit angegeben. Im Jahr 2013 habe er Gambia verlassen und sei über Mali
D-607/2015
Seite 3
und Libyen nach Malta gelangt, wo er illegal eingereist sei. Am 8. Novem-
ber 2013 sei er von den maltesischen Behörden registriert und anschlies-
send inhaftiert worden. Erst im Oktober 2014 habe er das Gefängnis ver-
lassen können. In Malta sei sein Asylgesuch abgelehnt und er aufgefordert
worden, das Land zu verlassen. Er habe aber den maltesischen Behörden
nicht gesagt, dass er minderjährig sei. Am 23. November 2014 sei er von
Malta per Flugzeug direkt nach (…) gereist. Die maltesischen Behörden
würden ihn sofort nach Gambia zurückschicken.
Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird vollständig auf die vorinstanzlichen
Akten verwiesen.
F.
Am 28. November 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Sui-
zidversuches ins Spital (…) eingewiesen, von wo er am darauffolgenden
Tag in die (…) in (…) überwiesen wurde. Am 1. Dezember 2014 wurde der
Beschwerdeführer zurück in den Transitbereich des Flughafens (…) ge-
bracht.
G.
Das BFM richtete am 2. Dezember 2014 im Sinne der Dublin-III-VO ein
Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers an Malta, wobei es in
erster Linie auf dessen Asylgesuch in Malta aufmerksam machte.
Zudem ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Information be-
züglich einer allfälligen administrativen Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers, den Stand seines Asylgesuchs und machte sie auf dessen Suizidver-
such und die unterschiedlichen Altersangaben aufmerksam.
H.
Am 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in einer erneuten Be-
fragung das rechtliche Gehör bezüglich seiner Identität respektive seines
Alters gewährt. Dabei wurde er informiert, dass er aufgrund seiner unglaub-
haften Angaben im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet werde.
I.
Am 6. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsur-
kunde aus Gambia (im Original) zu den Akten. Auf dieser ist als Geburts-
datum der (…) vermerkt.
D-607/2015
Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 bewilligte das BFM dem Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise und wies ihn einem Kanton
zu.
K.
Die maltesischen Behörden informierten am 31. Dezember 2014 das BFM
– nach zweimaliger Nachfrage des BFM – per Email (nicht per DubliNet),
dass der Beschwerdeführer in Malta zwischen dem 17. Oktober 2013 und
dem 4. September 2014 in Administrativhaft gewesen und am 4. Septem-
ber 2014 in ein offenes Zentrum verlegt worden sei. Der Stand des Asyl-
verfahrens sei nicht bekannt.
L.
Aufgrund der fehlenden Antwort der maltesischen Behörden auf die offizi-
elle Anfrage des BFM vom 2. Dezember 2014, anerkannte Malta am
17. Dezember 2014 implizit seine Zuständigkeit für die Weiterführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
M.
Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Januar 2015 – eröffnet am 26. Januar
2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Malta an, be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und
stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir-
kung zukomme.
N.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, der Nichtein-
tretensentscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ergänzend
zu den vorinstanzlichen Akten einen Kurzbericht des Spitals (…) vom
D-607/2015
Seite 5
28. November 2014 und einen Kurzaustrittsbericht der (…) vom 1. Dezem-
ber 2014 zu den Akten.
O.
Am 2. Februar 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aus.
P.
Ebenfalls am 2. Februar 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Ak-
ten gereicht.
Q.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG), hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65
Abs. 2 VwVG) ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
D-607/2015
Seite 6
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden
Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da-
mit, die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzufüh-
ren, sei am 17. Dezember 2014 an Malta übergegangen. Der Beschwer-
deführer habe sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren
belegen können. Der nachgereichte gambische Geburtsschein sei nicht
geeignet, die Richtigkeit persönlicher Daten rechtsgenüglich zu beweisen.
Zudem seien seine Aussagen betreffend Lebenslauf, Reiseweg und seiner
familiären Verhältnisse teils widersprüchlich und unsubstanziiert gewesen.
Es sei ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argu-
menten plausibel zu machen, weshalb er für das weitere Verfahren als voll-
jährig behandelt werde. Bezüglich seiner Befürchtung, bei einer Rückreise
nach Malta inhaftiert zu werden, sei festzuhalten, dass die gemäss Recht-
sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft nach Erkenntnissen des
SEM nur gegenüber Personen verhängt werde, welche in die Kategorie der
illegal eingereisten Asylsuchenden fallen würden. Dublin-Rückkehrer wür-
den dahingegen von den maltesischen Behörden grundsätzlich nicht in Ad-
ministrativhaft genommen. Abklärungen mit den maltesischen Behörden
hätten ergeben, dass er am 4. September 2014 aus der Administrativhaft
entlassen worden und in ein offenes Zentrum transferiert worden sei. Die
Möglichkeit einer administrativen Inhaftierung nach einer Dublin-Rückfüh-
rung nach Malta bestehe indes nur bei Personen, welche aus einem ge-
schlossenen Zentrum geflohen seien oder sich aufgrund eines negativen
Asylentscheides bereits vor ihrer Ausreise aus Malta in Haft befunden hät-
ten. Da diese Voraussetzungen auf ihn nicht zutreffen würden, könne die
Gefahr einer Administrativhaft in seinem Fall verneint werden. Zwar sei
nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz
bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die
D-607/2015
Seite 7
Wegweisung angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn er durch
Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die
Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihm frei, allenfalls me-
dizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur
stehe auch in Malta zur Verfügung. Die Vermutung, dass alle Mitgliedstaa-
ten die EMRK und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) einhalten würden, könne für Malta nicht ohne weiteres auf-
rechterhalten werden. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Per-
son wegen der Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletz-
lichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen
der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen
eine Verletzung der Grundrechte zu erleiden. Es sei aber vorliegend nicht
davon auszugehen, dass er als junger, lediger und allein reisender Mann
eine solche spezifische Verletzlichkeit aufweise. Er sei zudem am 1. Januar
2015 (recte: 1. Dezember 2014) wieder aus dem Spital entlassen worden,
da sich sein Zustand verbessert habe und keine weiteren Massnahmen
erforderlich seien.
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde
im Wesentlichen geltend, aufgrund der langen Haft in Malta sei er sehr
verängstigt gewesen, als er von der Polizei am Flughafen aufgegriffen wor-
den sei. Deshalb habe er vermutlich anfangs ein falsches Geburtsdatum
angegeben. Da er noch minderjährig sei, habe er nie eine gambische Iden-
titätskarte oder einen Reisepass besessen. Es sei stossend, dass er auf-
gefordert werde, Dokumente für den Beweis seiner Identität zu beschaffen,
das eingereichte Beweismittel dann aber pauschal als ungenügend erach-
tet werde, obwohl dieses offensichtlich keine Fälschungsmerkmale auf-
weise. In afrikanischen Ländern sei es ferner durchaus nicht unüblich, dass
man das Geburtsdatum der Eltern nicht kenne. Er habe seinen Lebenslauf
durchaus glaubhaft geschildert und mit der Beschaffung der Geburtsur-
kunde nachweisen können, dass er minderjährig sei, womit er zur Gruppe
der besonders verletzlichen Personen gehöre. In Malta würden Asylsu-
chende systematisch in Haft genommen. Die Haft erfolge willkürlich und
ohne gerichtliche Überprüfung. Die Haftbedingungen seien katastrophal.
Notwendige Schutzstrukturen für Minderjährige würden fehlen. Die elfmo-
natige Haft habe ihn traumatisiert. Er sei psychisch stark angeschlagen und
habe deshalb auch schon einen Suizidversuch unternommen. Es sei dem
SEM folglich bekannt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme
D-607/2015
Seite 8
besonders verletzlich sei und es deshalb eine besondere Begründungs-
pflicht treffe. Bei einer Überstellung nach Malta, laufe er Gefahr, erneut in
seinen Grundrechten verletzt zu werden. Es spreche bereits das Gebot
nach vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls im vorliegenden Fall
für den Selbsteintritt der Schweiz.
4.
Der Beschwerdeführer rügt vorneweg die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, indem sich die Vorinstanz in ungenügender Weise mit seinen gesund-
heitlichen Problemen, aufgrund welcher er besonders verletzlich sei, aus-
einandergesetzt habe. Somit habe das SEM die Begründungspflicht ver-
letzt. Die Frage, ob das SEM mit seinem Vorgehen allenfalls die Begrün-
dungpflicht verletzte, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da
nachfolgend die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12
VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
2013, Rz. 1043 ff.).
D-607/2015
Seite 9
5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24
E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur
Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Ent-
scheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen
im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in
angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies
bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asyl-
suchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen,
ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spe-
zifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr lau-
fen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnah-
mebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE
2012/27 E. 7.4).
5.4 Da der Beschwerdeführer mutmasslich einer Kategorie mit spezifischer
Verletzlichkeit angehört, hat die Vorinstanz in seinem Fall in der Tat eine
besondere Abklärungspflicht; dies nicht in erster Linie aufgrund seiner gel-
tend gemachten Minderjährigkeit – deren abschliessende Beurteilung im
vorliegenden Urteil offen gelassen werden kann –, sondern im Hinblick auf
seinen begangenen Suizidversuch, welcher ein starkes Indiz auf eine psy-
chische Erkrankung des Beschwerdeführers darstellt. Aufgrund dessen
greift die Begründung des SEM, es handle sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen, ledigen und alleine reisenden Mann, der somit keine spe-
zifische Verletzlichkeit aufweise, zu kurz und unterschlägt dessen akten-
kundigen psychischen Probleme. Ferner ist zur Argumentation des SEM
bezüglich des Suizidversuchs, es sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei
gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf
deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet
werde, anzumerken, dass sich der Suizidversuch des Beschwerdeführers
D-607/2015
Seite 10
sich über einen Monat vor der erstinstanzlichen Verfügung des SEM ereig-
nete. Diese Argumentation erweist sich somit im Falle des Beschwerdefüh-
rers schlicht als falsch und zeigt bereits auf, dass die Vorinstanz ihrer
Pflicht zur Sachverhaltsabklärung in ungenügender Weise nachkam. So
sind den Akten auch keine Dokumente zu entnehmen, was bezüglich der
offensichtlichen Suizidalität unternommen wurde, sondern es findet sich le-
diglich eine Notiz, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr akut selbst-
oder fremdgefährdet sei (BFM Akten A45). Ein detaillierter Arztbericht mit
den benötigten zukünftigen Behandlungen wurde jedoch nie eingeholt. Im
Falle einer allfälligen Überstellung nach Malta muss das SEM jedoch in
jedem Fall mit Hinweisen auf psychische Probleme nähe Abklärungen tref-
fen und gegebenenfalls eingehend begründen, weshalb die Person trotz-
dem nach Malta überstellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. Januar 2014 E-399/2014 E.4.3).
5.5 Zwar hat die Vorinstanz die maltesischen Behörden im Ersuchen um
Übernahme über den Suizidversuch des Beschwerdeführers informiert und
Abklärungen bezüglich des Stands seines Asylgesuchs sowie um dessen
Unterbringung erbeten. Trotz mehrmaligem Nachfragen bestätigten die
maltesischen Behörden jedoch nur die elfmonatige Administrativhaft und
die Entlassung in ein Open Center. Sein in Malta angegebenes Geburts-
datum, die voraussichtliche Unterbringung sowie Möglichkeiten zur medi-
zinischen Versorgung blieben aufgrund der äusserst knappen maltesi-
schen Antwort gänzlich ungeklärt. Das SEM durfte aus dieser knappen Ant-
wort nicht auf eine der Situation des Beschwerdeführers angepasste Un-
terbringung in Malta schliessen und hätte im Sinne des Untersuchungs-
grundsatzes auch diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen müs-
sen. Da es sich hier um Abklärungen zwischen Staaten handelt, kann denn
auch nicht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen
werden.
5.6 An dieser Stelle ist überdies anzufügen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Ausführungen des SEM, wonach die Möglichkeit der Administ-
rativhaft nach einer Dublin-Rückführung nach Malta indes nur bei Perso-
nen bestehe, welche aus einem geschlossenen Zentrum geflohen seien
oder sich aufgrund eines negativen Asylentscheides bereits vor ihrer Aus-
reise aus Malta in Haft befunden hätten, insbesondere im Hinblick auf den
Bericht der Asylum Information Database nicht ohne Weiteres nachvollzie-
hen kann. Gemäss diesem Bericht könnten Dublin-Rückkehrende, welche
D-607/2015
Seite 11
das Land – wie der Beschwerdeführer – illegal verlassen haben, strafrecht-
lich belangt und inhaftiert werden (vgl. Asylum Information Database
(Aida); National Country Report Malta, Mai 2014, S. 21).
5.7 Zusammenfassend hat das SEM den vorliegenden Sachverhalt insbe-
sondere im Zusammenhang mit der besonderen Abklärungspflicht bei
Überstellungen nach Malta in ungenügender Weise abgeklärt (Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Januar 2014
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen,
weitere Abklärungen bezüglich der Unterbringung sowie den Zugang zu
psychologischer Betreuung bei den maltesischen Behörden einzuholen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Es wird davon ausgegangen, dass dem nicht vertretenen Beschwerde-
führer durch das Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugespro-
chen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-607/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen bezüglich der Unterbrin-
gung sowie den Zugang zu psychologischer Betreuung bei den maltesi-
schen Behörden einzuholen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: