Abtei lung IV
D-6072/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Maurice Brodard,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), und dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______,
geboren (...), D._______, geboren (...), E._______,
geboren (...), F._______, geboren (...), G._______,
geboren (...), und H._______, geboren (...),
alle Serbien und vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 29. August 2006 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6072/2006
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ und B._______ verliessen eigenen Angaben zufolge
ihren Heimatstaat im April 2006 mit ihren fünf minderjährigen Kindern
auf dem Landweg in Richtung Bosnien, von wo sie nach einem zwei-
wöchigen Aufenthalt über ihnen unbekannte Länder am 28. Juni 2006
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangten. Glei-
chentags suchten sie in I._______ um Asyl nach. Am 3. Juli 2006
fanden im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum die
Erstbefragungen statt. Am 18. Juli 2006 wurden sie ebenfalls dort in
Anwendung von Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei
serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma aus J._______ im
Kosovo. Sein Vater habe als Reservist bei der Polizei gedient. Auch er,
der Beschwerdeführer, habe sich an der Beschattung ethnischer
Albaner beteiligt. Im Jahr 1998 habe er den Kosovo verlassen, sich
nach K._______ begeben und dort einen Asylantrag gestellt. Im Jahr
2005 sei er mit seiner Familie aus K._______ ausgewiesen worden
und nach L._______ zurückgekehrt, wo er - ohne sich bei den
Behörden anzumelden - bei einer Tante Unterkunft gefunden habe. Als
die Tante im Jahr 2006 versucht habe, für ihn einen Geburtsschein
ausstellen zu lassen, habe er erfahren, dass man auf seine Rückkehr
warte, um an ihm Rache zu nehmen. Aus diesen Gründen habe er den
Kosovo Mitte April 2006 zusammen mit seiner Familie erneut
verlassen und sich in die Schweiz begeben.
A.c Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
serbische Staatsangehörige und ethnische Roma aus M._______ in
N._______. Nach der Trennung ihrer Eltern sei sie bei ihren Grossel-
tern väterlicherseits in J._______ aufgewachsen. Sie sei die nach
Brauch angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie habe keine
eigenen Asylvorbringen.
A.d Gemäss Abklärungen des BFM bei den O._______ Asylbehörden
wurde die Ersteinreise der Beschwerdeführer am 19. November 1998
in K._______ erfasst. Ihr Asylantrag wurde am 17. Dezember 2001
abgelehnt. Seit dem 28. August 2005 war der Aufenthalt der Beschwer-
deführer unbekannt.
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A.d Am 20. Juli 2006 ersuchte das BFM das Schweizer
Verbindungsbüro in P._______ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 AsylG um
weitere Abklärungen. Zum Abklärungsergebnis vom 2.
beziehungsweise 7. August 2006 wurde den Beschwerdeführern am
28. August 2006 mündlich das rechtliche Gehör gewährt.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 29. August 2006 trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen hätten. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, aufgrund der Akten stünde fest, dass die Beschwerdeführer
bereits in K._______ ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches ab-
gelehnt worden sei. Auf Nachfrage hin sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, seine Verfolgungsvorbringen zu konkretisieren. So sei
er weder in der Lage gewesen sich dazu zu äussern, wem er vor der
Ausreise nach K._______ konkret Schaden zugefügt haben soll, noch
klar darzulegen, wer nach der Rückkehr an ihm habe Rache nehmen
wollen. Seine Angaben zur angeblichen Rückkehr in den Kosovo seien
widersprüchlich und nicht überprüfbar. So habe er anlässlich der
Erstbefragung erklärt, auf dem Luftweg zurückgekehrt zu sein, woge-
gen laut seiner Aussage anlässlich der Bundesanhörung die Rückkehr
per Auto erfolgt sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine konkrete
Adresse für den Aufenthalt vor der erneuten Ausreise zu nennen. Inso-
fern bestünden Zweifel, dass er tatsächlich in den Kosovo zurückge-
kehrt sei. Demnach bestünden keine Hinweise dafür, dass nach der
Ablehnung des Asylgesuchs in K._______ Ereignisse eingetreten
seien, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Un-
tersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht des Gesuchstellers, welchem daneben auch eine
Substanziierungslast zukomme. Gemäss Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) sei es nicht Sache der Asylbe-
hörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn
eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine ein-
deutigen Hinweise auf die tatsächliche Herkunft bestünden. Das BFM
habe am 20. Juli 2006 das Schweizer Verbindungsbüro in P._______
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um weitere Abklärungen ersucht. Solche seien jedoch aufgrund der
spärlichen Angaben der Beschwerdeführer bezüglich ihrer
Herkunftsadresse wie auch ihrer angeblichen Rückkehr verunmöglicht
worden, woran die Ausführungen der Beschwerdeführer im Rahmen
des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern vermöchten. Hingegen sei
der Aufenthalt der (damals) siebenköpfigen Familie in K._______ seit
dem 28. August 2005 als unbekannt gemeldet. Da die Familie erst
wieder am 28. Juni 2006 in der Schweiz offiziell in Erscheinung
getreten sei, sei zu vermuten, dass ihr Unterhalt zwischenzeitlich von
einem trag- und finanzkräftigen familiären Beziehungsnetz, namentlich
mit O._______ und schweizerischem Wohnsitz, bestritten worden sei.
Daher würden weder soziale noch wirtschaftliche Umstände gegen
eine Rückkehr in den Kosovo sprechen. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer weiterhin durch das bestehende
Beziehungsnetz darin unterstützt würde, eine wirtschaftliche und
soziale Existenz für seine Familie zu begründen. Eine Rückkehr sei
somit zumutbar. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2006 an die ARK beantragten die Be-
schwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, es sei die Verfügung des
BFM vom 29. August 2006 aufzuheben und der Aufenthalt der Be-
schwerdeführer wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Form der vor-
läufigen Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht wurden der Ver-
zicht auf Vollzugshandlungen während des Verfahrens und auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses sowie der Erlass allfälliger Verfahren-
skosten beantragt. Gleichzeitig wurden der Bericht Kosovo 2006: The
Current Situation of Rroma der Rroma Foundation vom Juni 2006,
verfasst vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, zu den Akten ge-
reicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2006 teilte die ARK den Be-
schwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten können; gleichzeitig verzichtete es auf das Erheben
eines Kostenvorschusses und stellte die Akten der Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung zu.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2006 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten.
Namentlich sei aufgrund der Aktenlage zu vermuten, dass die Be-
schwerdeführer der Asylbehörde konkrete Angaben über ihren ehema-
ligen Wohnsitz beziehungsweise ihren konkreten Aufenthalt während
ihrer angeblichen Rückkehr bewusst vorenthielten beziehungsweise
verfälschten. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie wisse nicht,
an welcher Adresse sie bei der Grossmutter väterlicherseits aufge-
wachsen sei und bis zu ihrer Eheschliessung gelebt habe. Da indes
die Grossmutter angeblich einen anderen Namen trage als der Vater
der Beschwerdeführerin und vor Jahren gestorben sein soll, könnten
diese Angaben seitens des BFM nicht überprüft werden. Der Be-
schwerdeführer wiederum habe erklärt, an der ehemaligen Q._______
gelebt zu haben, wo sein Vater Grundbesitz gehabt haben soll. Diese
Strassenbezeichnung liesse auf eine Hauptstrasse schliessen,
weshalb umso erstaunlicher sei, dass auf dem öffentlichen Postamt
niemand diese Angaben habe bestätigen können. Als haltlos müsse
die Behauptung beurteilt werden, wonach den Beschwerdeführern die
Adresse der Tante des Beschwerdeführers, bei der sich die Familie
nach der angeblichen Rückkehr nach L._______ aufgehalten hätte,
unbekannt sei. Zudem hätte die Tante kein Telefon. Wäre die Familie
tatsächlich in der von ihr geschilderten Weise von der Tante unterstützt
worden, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit ihr
nach der erneuten Ausreise über die gängigen Kommunikationswege
wie Post und Telefon in Kontakt geblieben wären. Die Zweifel des BFM
an der Existenz der Tante würden darüber hinaus durch die Aussage
des Beschwerdeführers bestärkt, wonach sich die Tante möglicherwei-
se in R._______ aufhalten würde. Der Beschwerdeführer entstamme
einer Grossfamilie. Er habe drei Brüder und sechs Schwestern, die
sich wiederum verheiratet hätten. Somit sei mit grösster Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass sich Spuren eines verwandtschaftli-
chen Beziehungsnetzes finden liessen, hätten die Beschwerdeführer
gemäss ihrer Mitwirkungspflicht die vom BFM geforderten Angaben
gemacht. Das BFM gehe daher davon aus, dass die Beschwerdeführer
durch ihr Verhalten das BFM in seinen Abklärungsmöglichkeiten be-
wusst beschränkten, um eine allfällige Wegweisung zu verhindern.
Das BFM könne sich daher bezüglich einer besonderen Verbundenheit
der Beschwerdeführer zur albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit
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nicht äussern. Schliesslich sei bezüglich der von ihnen gerügten
Nichtgewährung der Akteneinsicht in die Botschaftsabklärung vom 7.
August 2006 festzuhalten, dass sie im Rahmen des ihnen am 28.
August 2006 gewährten rechtlichen Gehörs über den wesentlichen
Inhalt der Abklärung in Kenntnis gesetzt worden seien und dies dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2006 mitgeteilt
worden sei.
F.
Am 10. Oktober 2006 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdefüh-
rern zur Kenntnisnahme gesandt.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2006 hielten die Beschwerde-
führer an ihren Begehren fest. Gleichzeitig reichten sie eine den Be-
schwerdeführer betreffende, von der Übergangsverwaltungsmission
der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in J._______ ausgestellte
Wohnsitzbescheinigung zu den Akten. Darauf sowie auf den Inhalt der
Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Am 10. April 2007 wurde in Lausanne der Sohn H._______ der Be-
schwerdeführerin geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG;
das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Seite 6
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführer haben das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Ar-
beitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ist praxisgemäss auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist.
Die Beurteilungszuständigkeit ist somit darauf beschränkt, bei Begrün-
detheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu
lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
Demgegenüber ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts im Wegweisungspunkt nicht beschränkt, da sich die Vor-
instanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache
zu äussern hatte.
3.
Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerde im Zusammenhang
mit der von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärung durch das
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Verbindungsbüro um Akteneinsicht ersucht wurde. Dieses Aktenein-
sichtsgesuch wurde im Rahmen der durch die Zwischenverfügung vom
7. September 2006 erfolgten Zustellung der Akten an das BFM zur
Vernehmlassung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.
Diese führte dazu in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2006
aus, die Beschwerdeführer seien im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 28. August 2006 über den wesentlichen Inhalt
der diesbezüglichen Abklärungen in Kenntnis gesetzt worden. Dies sei
den Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 25. September
2006 mitgeteilt worden. Mithin ist das erwähnte Gesuch um Aktenein-
sicht als erledigt zu betrachten.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG wird auf Asylgesuche nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union
(EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnen-
den Entscheid erhalten haben. Diese Bestimmung findet keine Anwen-
dung, wenn die Anhörung ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind.
5.
5.1
In der Beschwerde wurde die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
29. August 2006 beantragt. Indes enthält die Beschwerdebegründung
keinerlei Ausführungen darüber, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht
auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei. Namentlich bleibt in der Be-
schwerde unbestritten, dass die Beschwerdeführer bereits in
K._______ ein Asylgesuch eingereicht haben, welches abgelehnt
wurde. Ebenso wenig äussert sich die Beschwerde zu allfälligen in der
Zwischenzeit eingetretenen Ereignissen, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant sind. Vielmehr beschränkt sie sich einzig
auf Ausführungen im Zusammenhang mit den Vollzug der Wegwei-
sung.
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführer in
K._______ ein Asylgesuch gestellt haben, welches abgelehnt wurde.
Sodann ergibt die Prüfung der Akten, dass der Beschwerdeführer nicht
in der Lage war, seine Verfolgungsvorbringen für den Zeitraum nach
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der Ablehnung des Asylgesuchs in K._______ zu konkretisieren.
Vielmehr erwecken die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerde-
führers betreffend das für die Rückkehr in den Kosovo verwendete
Transportmittel und der Verzicht auf die Angabe einer konkreten Ad-
resse, an welcher er sich bis zur erneuten Ausreise aufgehalten haben
soll, auch beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel daran, dass er tat-
sächlich in den Kosovo zurückgekehrt ist.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht und
mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist.
6.
6.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art.
44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG.
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
kreten Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(Folterkonvention, FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101) darf niemand Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Straf oder Behandlung unterworfen werden.
7.
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
In der Beschwerde wird ausgeführt, von der Vorinstanz würde nicht be-
stritten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Roma aus
J._______ sei. Der am 7. Oktober 2005 von der UNMIK ausgestellte
Geburtsschein des Beschwerdeführers sei ein Beweis dafür, dass er
aus J._______ stamme und dort gelebt habe. Er habe zu Protokoll
gegeben, dass die Familie ihr Haus im Kosovo nach dem Krieg
verkauft habe. Er habe weder ein Zuhause noch Familie - die meisten
Familienangehörigen würden sich seinen Aussagen zufolge in
K._______ befinden, auch die Tante in L._______ scheine inzwischen
abgereist zu sein. Es stelle sich im Wesentlichen die Frage der
Zumutbarkeit einer eventuellen Rückführung in die Heimat. Laut BFM
habe der Beschwerdeführer ein trag- und finanzkräftiges familiäres
Beziehungsnetz in der Schweiz und in K._______, weshalb ihm und
seiner Familie eine Rückführung zumutbar sei - das BFM nehme an, er
würde durch seine Familie unterstützt. Mit dieser Aussage anerkenne
die Vorinstanz implizit, dass der Beschwerdeführer und seine Familie
im Falle einer Rückführung alleine auf Hilfe aus dem Ausland
angewiesen wären und keinerlei Möglichkeit hätten, dort wieder eine
Existenz aufzubauen. Das BFM habe nicht gesagt, dass J._______
oder L._______ für Minderheiten sicher sei, und dies auch nicht
überprüft. Sodann äussert sich die Beschwerde - auch unter
Bezugnahme auf den zu den Akten gereichten Bericht der Rroma
Foundation von Juni 2006 - zu den Minderheiten - namentlich den
Roma - im Kosovo. Zudem würde die Lage für ethnische Minderheiten
nur über Vertrauenspersonen geprüft. An der Gründlichkeit von deren
Arbeit würde nicht gezweifelt, allerdings dürften solche Un-
tersuchungen - entgegen dem vom BFM meistens gewählten Vorge-
hen - nicht mit einem albanischen Übersetzer gemacht werden, zumal
Seite 10
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sich Roma generell vor Albanern fürchteten und in deren Anwesenheit
ihr Aussageverhalten änderten. Dem Verbindungsbüro des BFM sei es
nicht gelungen, die Tante des Beschwerdeführers in L._______
ausfindig zu machen. Damit sei jedoch nichts bewiesen, insbesondere
nicht, ob der Beschwerdeführer in L._______ eine Tante habe oder
hatte und dort ab Oktober 2005 bis zur Einreise in die Schweiz gelebt
habe, zumal beim diesbezüglich kontaktierten Chef der Minderheiten
nicht alle Roma der Stadt registriert seien. Die vom BFM aufgeführten
Gründe für die Zweifel an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Kosovo nach dem Aufenthalt in K._______ könnten allenfalls als
Basis für eine Vermutung dienen, würden jedoch keinen Beweis
erbringen. Die wesentliche Frage sei ohnehin nicht, ob der
Beschwerdeführer und seine Familie im Kosovo gewesen seien,
sondern ob ihnen eine Rückführung dorthin zumutbar sei. Dass der
Vater des Beschwerdeführers Reservist bei der Polizei gewesen sei
und auch der Beschwerdeführer bei der Polizei mitgemacht habe,
mache ihn in den Augen der Albaner zum aktiven Kollaborateur,
weshalb er bei einer Rückkehr in den Kosovo mit Racheakten rechnen
müsste, mithin dort gefährdet wäre (vgl. Beschwerde, S. 2-11). In der
Stellungnahme vom 23. Oktober 2006 bestreiten die
Beschwerdeführer, dass sie ihre Herkunft beziehungsweise Angaben
über ihren Wohnsitz und Aufenthalt bewusst vorenthalten oder gar
gefälscht hätten. Um zu zeigen, dass es nicht so schwierig sei,
Informationen über ihre Familie zu erhalten, hätten sie von S._______
aus eine Anfrage in J._______ gemacht und ein Certificate of
Residence der UNMIK erhalten, das sie in Kopie, zusammen mit ihrer
Stellungnahme, zu den Akten reichten; falls Interesse bestünde, würde
das Dokument im Original nachgereicht. Bei der Folgerung des BFM,
wonach der Beschwerdeführer möglicherweise noch ein
Beziehungsnetz im Kosovo habe, handle es sich um eine deutliche
Vermutung. Sollten sich tatsächlich noch vereinzelt ferne Verwandte im
Kosovo aufhalten, so wären diese wahrscheinlich nicht in der Lage,
den Beschwerdeführern bei einer allfälligen Rückkehr zu helfen (vgl.
Stellungnahme vom 23. Oktober 2006).
9.
Die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung durch Rückschaffung unter
dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30) entfällt, weil die Vorbringen der Beschwer-
deführer mangels Eintretens auf die Asylgesuche nicht unter dem
Seite 11
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Blickwinkel von Art. 3 AsylG oder Art. 1 A Ziff. 2 FK zu prüfen sind.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Mit den im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens erfolgten vagen Hinweisen der Be-
schwerdeführer bezüglich allfälliger Bedrohungen durch nicht näher
definierte Drittpersonen albanischer Ethnie ist noch keine konkrete
Gefahr im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass den Beschwerdeführern
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen (vgl. die auch heute noch zutreffende Rechtsprechung der ARK
in EMARK 2002 Nr. 22 E. 4a.dd, 2001 Nr. 17 E. 4b, 1996 Nr. 18).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im
Sinne der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
10.
Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ins-
besondere dann nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder
die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung
ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die
Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern
aus humanitären Gründen handelt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise der Nicht-Erhältlichkeit einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 13 E. 7.2.;
Seite 12
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auch Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22.
Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Zu beachten ist, dass der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss
Art. 14a Abs. 4 ANAG eng auszulegen ist und sich vorab auf einen
schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers
bezieht. Art. 14a Abs. 4 ANAG findet insbesondere Anwendung auf
Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Ver-
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustande, der Invalidität oder so-
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die heute noch zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10. E. 5.1., mit weiteren
Hinweisen).
10.1 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation im Kosovo nicht in genereller Form bejahen. Die bisheri-
gen Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Stabili-
sierung und Demokratisierung des Kosovo zeigen trotz immer wieder
zu gewärtigenden Rückschlägen kontinuierlich Erfolge. Für die Ent-
wicklung der allgemeinen Lage der Minderheiten im Kosovo nach den
Unruhen vom März des Jahres 2004 kann auf die Lagebeurteilung ver-
wiesen werden, welche die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4. vorge-
nommen hat und welche sich auch heute noch als zutreffend erweist
(vgl. BVGE 2007/10). Konkret war in jenem Entscheid die Zumutbarkeit
des Wegweisungvollzugs in Bezug auf Angehörige der ethnischen (al-
banischsprachigen) Roma, Ashkali und "Ägypter" zur Beurteilung ge-
langt. An dieser Einschätzung vermag der zu den Akten gereichte Be-
richt der Rroma Foundation nichts zu ändern.
Die generelle Sicherheitslage im Kosovo hat sich auch im Verlaufe des
vergangenen Jahres weiterhin verbessert. UNHCR hält in seinem Posi-
tionsbericht vom Juni 2006 zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von
Personen im Kosovo fest, sowohl in den Institutionen der provisori-
schen Selbstverwaltung (PISG) als auch im Kosovo Protection Corps
(KPC) arbeiteten zunehmend Angehörige ethnischer Minderheiten. Zu-
dem seien wichtige Schritte unternommen worden, um den Schutz von
Eigentumsrechten zu gewährleisten und eine interministerielle Kom-
mission sei eingerichtet worden, um den Zugang der Minderheiten zu
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öffentlichen Dienstleistungen zu überwachen. Zwar bleibt ein Un-
ruhepotenzial im Zusammenhang mit der Lösung der Statusfrage
bestehen und ist auch nicht zu unterschätzen. Dennoch werden laut
zuverlässigen, dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen, landes-
weite Ausschreitungen wie im März 2004 nicht erwartet. KFOR und
Polizei seien zudem heute in viel besserer Verfassung als zu jenem
Zeitpunkt. Bewaffnete terroristische Gruppierungen, insbesondere im
westlichen Kosovo, existieren weiterhin; sie machten aber über das
Jahr 2006 hinweg kaum auf sich aufmerksam und besitzen nur noch
wenig Rückhalt in der Bevölkerung. Der UN-Verwalter zur Lage der
Minderheiten berichtete im September 2006, dass Delikte, bei denen
ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen habe werden
können, im Jahr 2006 merklich gesunken seien. Auch seien die Min-
derheiten zunehmend in der Lage, sich im Kosovo frei zu bewegen. In
Minderheiten-Wohngebieten werden offenbar gemischtethnische
Patrouillen eingesetzt.
10.2 Es bleibt nun zu prüfen, ob allenfalls die Situation der Beschwer-
deführer im Speziellen auf individuelle Vollzugshindernisse schliessen
lässt. Die Beschwerdeführer gehören, wie erwähnt, der Minderheit der
(albanischsprachigen) Roma an. In Bezug auf die albanischsprachigen
Roma, Ashkali und "Ägypter" kam die ARK im November 2005 zum
Schluss, ein Vollzug der Wegweisung in den Kosovo sei unter be-
stimmten Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund
einer Einzelfallabklärung (insbesondere Abklärungen vor Ort) fest-
steht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbil-
dung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Le-
bensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl.
EMARK 2006 Nr. 10).
Die Beschwerdeführer stammen aus J._______. Gemäss der
Einzelfallabklärung durch das Verbindungsbüro in Prishtinë sind sie
zwar weder dort noch in L._______ bekannt. Allerdings fielen die
Aussagen der Beschwerdeführer, aufgrund deren die Abklärungen
gemacht wurden, vage aus, so dass diesem Abklärungsergebnis keine
ausschlaggebende Beweiskraft zugemessen werden kann. Angesichts
dieser vagen Aussagen der Beschwerdeführer vermöchten auch er-
neute Abklärungen vor Ort keine konkreteren Ergebnisse zu erbringen,
weshalb auf weitere diesbezügliche Untersuchungsmassnahmen zu
verzichten ist. Demgegenüber waren die Beschwerdeführer trotzdem
in der Lage, am 8. Februar 2006 in J._______ einen Geburtsschein
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ausstellen zu lassen, welchen sie eigenen Angaben zufolge über ihre
Tante in L._______ erhältlich gemacht haben. Im Laufe des
Beschwerdeverfahrens reichten sie sogar eine Kopie einer am 13.
Oktober 2006 in J._______ ausgestellten Bescheinigung zu den
Akten, wonach der Beschwerdeführer ständiger Einwohner des
Kosovo mit Wohnsitz in J._______ ist. Dieses Dokument wiederum
wurde gestützt auf einen am 13. Oktober 2004 von den Behörden in
J._______ ausgestellten Reiseausweis erstellt. Die erwähnte Be-
scheinigung liessen die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
von S._______ aus beschaffen. Unter diesen Umständen ist entgegen
des vorliegend - nicht zuletzt aufgrund der augenfällig mangelnden
Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführer - nicht genügend
aussagekräftigen beziehungsweise verlässlichen Ergebnisses der
Einzelfallfallabklärung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer
im Kosovo nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügen, wobei
nicht von Belang ist, ob die Tante des Beschwerdeführers dessen
Angaben zufolge den Kosovo inzwischen tatsächlich verlassen hat.
Mehrere Verwandte der Beschwerdeführer halten sich zudem in
K._______ und der Schweiz auf. Sodann verfügt der
Beschwerdeführer über einen Mittelschulabschluss und war in einem
Lebensmittelgeschäft erwerbstätig. Für die noch jungen und - soweit
aktenkundig - an keinen ernsthaften gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leidenden Beschwerdeführer ist unter diesen
Umständen der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar zu
erachten. Zwar dürfte für die Beschwerdeführer - wie für eine breite
Bevölkerungsschicht ebenfalls - in erster Linie die prekäre Wirtschafts-
lage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber
festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert
hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Ar-
beitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche
den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen
liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b). Solche Schwierigkeiten könnten
einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (EMARK 2003
Nr. 24 E. 5e). Diese Rechtsprechung erweist sich auch heute noch als
zutreffend. Zudem ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführer von ih-
ren im Ausland wohnhaften Verwandten gegebenenfalls unterstützt
würden. Nach dem Gesagten wären die Beschwerdeführer somit im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt.
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In Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles
und ohne die schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat zu verkennen,
darf davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr der Beschwer-
deführer dorthin - auch unter gebührender Berücksichtigung humanitä-
rer Aspekte - zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar im Sinne von Art.
14a Abs. 4 ANAG eingeschätzt werden kann.
11.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 14a
Abs. 2 ANAG).
12.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde je-
doch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht aussichtslos erwie-
sen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftig-
keit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitte-
leingabe vom 4. September 2006 gestellte Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf deren Auf-
erlegung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der üblicherweise Fr. 600.--
betragenden Verfahrenskosten werden diese den Beschwerdeführern
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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