Abtei lung IV
D-6072/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Irak,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6072/2007
Sachverhalt:
A.
Der gemäss eigenen Angaben aus C._______ stammende
Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks-
zugehörigkeit, der zusammen mit seinen Familienangehörigen in den
Jahren 1988 bis 2004 in D._______ in der (...) Provinz im Nordirak
lebte, verliess seinen Heimatstaat am 7. Juni 2007, reiste auf dem
Landweg in die Z._______, wo er sich während zehn Tagen aufhielt,
und gelangte von dort mit dem LKW über ihm unbekannte Länder am
24. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch einreichte.
Nach der Kurzbefragung im E._______ vom 29. Juni 2007 und der di-
rekten Anhörung beim BFM vom 27. Juli 2007 wurde der Beschwerde-
führer mit Entscheid vom 10. August 2007 für den weiteren Aufenthalt
während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen an, er und seine Familie – wie auch vie-
le andere kurdischen Familien – seien im Jahre 1988 aus C._______
vertrieben worden, worauf sie sich in D._______ niedergelassen
hätten. Im Jahre 2002 habe er mit einem Personenwagen einen Mann
angefahren, welcher einen Monat später den beim Unfall erlittenen
Verletzungen erlegen sei. Nach dem Tod des Unfallopfers sei er vom
Sicherheitsdienst festgenommen worden. Da die Familie des
Verstorbenen keine Versöhnung gewollt, sondern viel Geld verlangt
habe, das er nicht habe bezahlen können, sei er während zweier Jahre
auf dem Posten beim Sicherheitsdienst in D._______ inhaftiert
gewesen. Das Gericht habe ihn zwar für unschuldig erklärt, weil er
ohne Absicht gehandelt habe. Da jedoch beim Unfall ein Mensch
getötet worden sei, habe er die zwei Jahre Haft verbüssen müssen. Im
Jahre 2004 seien er und seine Familienangehörigen nach C._______
zurückgekehrt, weil er den Geldforderungen der Hinterbliebenen nicht
habe nachkommen können und er und seine Familie daraufhin bedroht
worden seien. In C._______ habe er zusammen mit seinem Bruder auf
dem Bazar als Händler gearbeitet. Im April 2007 sei eines Abends sein
Bruder auf dem Heimweg von Unbekannten entführt und getötet
worden. Die Leiche sei vier Tage nach dem Verschwinden in
G._______ aufgetaucht. Aus Angst, dass ihm das Gleiche geschehen
könne respektive dass auch er Opfer eines Terroranschlages werden
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D-6072/2007
könnte, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2007 – gleichentags eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung
an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit stand, und bejahte die Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzuges.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Septem-
ber 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei ihm po-
litisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in formeller Hinsicht ersuch-
te er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. September
2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und der Be-
schwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, die in Aussicht gestellten Be-
weismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, an-
dernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde.
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Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt ver-
streichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
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letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Irak
aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in C._______ verlassen.
Aus seinen Angaben würden sich keine weiteren Gründe für seine
Ausreise ergeben. So gebe er an, sein Leben sei aufgrund der all -
gemeinen Lage nicht mehr sicher gewesen; persönlich sei er jedoch
nie bedroht worden. Auch aus dem Umstand, dass sein Bruder
entführt und getötet worden sei, würden sich für den
Beschwerdeführer keine zusätzlichen Gefährdungselemente ableiten
lassen, zumal er Hintergründe und Täterschaft, die zum Tod seines
Bruders geführt haben sollen, nicht kenne. Zwar habe der Be-
schwerdeführer angegeben, das Leben im Irak sei von Terroristen ge-
prägt, da Schiiten von Sunniten und Kurden von Arabern umgebracht
würden. Diese Hinweise würden in ihrer pauschalen Form jedoch nicht
ausreichen, um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Somit seien seine
Ausreisegründe alleine in der schlechten Sicherheitslage in C._______
begründet, die jedoch als Ausdruck der allgemeinen politischen
Situation nicht asylrelevant seien. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden, soweit die Umstände in C._______ betreffend, den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten.
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Weiter könnten die Vorbringen, wonach er wegen Drohungen einer Fa-
milie D._______ habe verlassen müssen, nachdem er einen ihrer An-
gehörigen bei einem Unfall angefahren und dieser an den Folgen der
erlittenen Verletzungen gestorben sei, aufgrund fehlender Plausibilität
nicht geglaubt werden. So sei es offensichtlich unplausibel, dass der
Beschwerdeführer trotz bewiesener Unschuld zu einer zweijährigen
Haftstrafe verurteilt worden sei. Seine Erklärung sei sinnwidrig, könne
doch ein Unschuldiger nicht zu einer Strafe verurteilt werden. Daher
könne die behauptete Verbüssung einer Haftstrafe nicht geglaubt wer-
den. Die Unglaubhaftigkeit werde weiter durch widersprüchliche und
wenig fundierte Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, so hin-
sichtlich des Zeitpunktes der Übersiedlung nach C._______ im Jahre
2004, der Dauer der Haft beim Sicherheitsdienst sowie bezüglich der
Angaben zum Unfall und zum Gefängnisaufenthalt. Die letzteren
Angaben würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung und
persönliche Betroffenheit vermissen lassen, auch nachdem der Be-
schwerdeführer nach persönlichem Erleben und im Kopf haften ge-
bliebenen Bildern gefragt worden sei.
Da der Beschwerdeführer eine Verbindung zwischen dem Gerichtsver-
fahren beziehungsweise dem Strafvollzug und den Bedrohungen der
Opferfamilie herstelle, könnten auch diese Bedrohungen nicht ge-
glaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit werde durch sein unplausibles
Verhalten bestätigt, da nicht nachvollziehbar sei, dass er angesichts
der Bedrohungen nicht schon damals ausgereist sei. Dies umso mehr,
als er angebe, er sei in C._______ nicht sicher vor den Nach-
stellungen der Opferfamilie gewesen. Gegen das Vorliegen einer
ernsthaften Bedrohung spreche im Übrigen der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in C._______ nie von der Opferfamilie behelligt
worden sei. Aus diesen Gründen könnten auch die geltend gemachten
Bedrohungen nicht geglaubt werden.
Zusammenfassend ergebe sich, dass seine Vorbringen bezüglich
C._______ nicht asylrelevant und jene bezüglich D._______ nicht
glaubhaft seien.
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, er sei sich sicher, dass er ins
Gefängnis gehen müsse, falls er am Unfall schuld gewesen sei. Da es
sich um einen Unfall und nicht um eine vorsätzliche Tötung gehandelt
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habe, müsste er nur für weniger als zwei Jahre im Gefängnis bleiben.
Zwar kenne er die Familie des Unfallopfers nicht, er wisse jedoch,
dass es sich dabei um eine anzahlmässig grosse und einflussreiche
Familie handle, die sich an ihm rächen wolle, und keine Polizei oder
Sicherheitskräfte sie davon abhalten könne. Daher sei er kurz nach
seiner Freilassung nach C._______ umgezogen. Er habe
angenommen, dass er wieder in Ruhe leben könne. Dann sei aber
sein Bruder verschwunden. Er könne zwar nicht mit Sicherheit
behaupten, dass die Familie des Verstorbenen seinen Bruder auf dem
Gewissen habe, aber wenn man die Sachlage logisch durchdenke,
würden keine anderen Hintergründe und keine andere Täterschaft in
Frage kommen. Er und seine Familie hätten mit niemandem sonst,
ausser mit der Familie des Verstorbenen, Probleme gehabt.
Mit seinen Erzählungen über die allgemeine Lage im Irak habe er sei-
ne Schutzlosigkeit in seiner Heimat zu beschreiben versucht. Weder
die Polizei noch die Sicherheitskräfte könnten ihm und seinen Fami-
lienangehörigen 24 Stunden beistehen, zumal jene weder Zeit noch
das Personal dazu hätten. Er versuche in seiner Heimat das ihn betref-
fende Gerichtsurteil oder den Totenschein seines Bruders beizubrin-
gen, um seine Aussagen belegen zu können. Die Vorhalte des BFM
bezüglich widersprüchlicher Aussagen seien als unwesentlich zu
erachten, zumal seine Angaben zu den zentralen Asylgründen und
Befürchtungen plausibel und nachvollziehbar seien. Er sei keine aus-
gebildete und kommunikationsbegabte Person und es sei schwer ver-
ständlich, dass die Schweizer Behörden über die wirkliche Lage im
Irak und die dortigen Probleme im Zusammenhang mit der Blutrache
nicht im Bild seien. Da es eine Tatsache sei, dass sich nach dem Sturz
des Saddam-Regimes die Sicherheitslage im Irak radikal verschlech-
tert habe, sei die irakische Regierung nicht fähig, ihm genügenden
Schutz zu gewähren, weshalb von einer mittelbaren staatlichen Verfol-
gung ausgegangen werden müsse. Die Befürchtung, in Zukunft ernst -
haften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei objektiv begründet.
3.3
3.3.1 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei schwer ver-
ständlich, dass die Schweizer Behörden über die wirkliche Lage im
Irak und die dortigen Probleme im Zusammenhang mit der Blutrache
nicht im Bild seien und damit sinngemäss eine unrichtige und unvoll-
ständige Sachverhaltsermittlung, mithin eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes rügt, ist Folgendes festzuhalten: Der Untersu-
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chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asyl-
verfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar-
über Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutach-
tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund
der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon
ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gel-
ten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien.
So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in
der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand
übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen im angefochtenen Entscheid
in einlässlicher Weise zu den angeführten Drohungen seitens der Fa-
milie des Unfallopfers und erachtete diese aufgrund diverser Unstim-
migkeiten im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft (vgl. act. A8/7, S. 3
f.). Weiter beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beur-
teilung der Asylvorbringen – wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Vollzuges – auf einer laufenden Überprüfung und Ein-
schätzung der aktuellen Situation im Irak. Von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann
demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach
Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation im
Irak zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen,
was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
3.3.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht
nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der
Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Be-
gründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund
der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits hin-
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sichtlich der allgemein unsicheren Lage in C._______ sowie des Todes
des Bruders als nicht asylrelevant und die Ausführungen bezüglich der
Drohungen seitens der Familie des Unfallopfers (Blutrache) sowie der
Verbüssung einer zweijährigen Haftstrafe als widersprüchlich, unplau-
sibel und wenig fundiert und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in
schlüssiger Weise auf. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht asylrelevant
beziehungsweise unglaubhaft, ist somit zuzustimmen.
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass dem BFM hinsichtlich der
Verneinung der Asylrelevanz der geltend gemachten Benachteiligung
aufgrund der allgemein unsicheren Lage in C._______ und des vorge-
brachten Todes des Bruders beizupflichten ist. So gab der Beschwer-
deführer im Verlaufe der direkten Anhörung auf explizite Nachfrage an,
in C._______ selber keinerlei Drohungen gegen seine Person
ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. act. A5/16, S. 6). Ebenso zu Recht
wurde von der Vorinstanz festgehalten, aus der Entführung und dem
Tod des Bruders liessen sich keine zusätzlichen Gefährdungselemente
für den Beschwerdeführer ableiten. Gemäss seinen eigenen Angaben
anlässlich der BFM-Befragung sollen laut polizeilichen Angaben
schiitische Personen in diesen Vorfall verwickelt gewesen sein (vgl. act.
A5/16, S. 7 oben), was den Schluss zulässt, dass der Bruder Opfer
von religiösen Extremisten geworden sein könnte. Eine gezielte
Verfolgung des Beschwerdeführers lässt sich jedenfalls aus diesem
Umstand noch nicht herleiten. Daran vermag auch der Hinweis in der
Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei logischer Überlegung nur um
die Familie des Unfallopfers gehandelt haben könne, welche seinen
Bruder entführt und danach auch getötet habe, und dementsprechend
auch er das Gleiche zu befürchten habe, nichts zu ändern. So er-
wähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung eine solche
Vermutung respektive These mit keinem Wort. Zudem führte er an, bei
der Familie des Opfers handle es sich um Sunniten (vgl. act. A5/16,
S. 13), was seinen Vorbringen, wonach gemäss polizeilichen Angaben
Schiiten in den Vorfall verwickelt gewesen seien, widerspricht. Zudem
gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, nur sein Leben sei bedroht
worden (vgl. act. A5/16, S. 12 unten). Umso mehr bleibt nicht
nachvollziehbar, weshalb die Familie des Unfallopfers über drei Jahre
nach der Gefängnisentlassung des Beschwerdeführers dessen Bruder
hätte entführen und umbringen sollen. Die diesbezüglichen Einwände
des Beschwerdeführers entbehren demnach jeglicher Grundlage und
können nicht gehört werden.
Seite 9
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Weiter ist festzustellen, dass die Darlegung der geltend gemachten
Bedrohung durch die Familie des Unfallopfers und der angeführten
Verbüssung einer Haftstrafe in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten auf-
weist und daher nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilder-
te tatsächlich selbst erlebt. Der pauschal gehaltene Einwand des Be-
schwerdeführers, wonach die vorinstanzlichen Vorhalte in Bezug auf
widersprüchliche Aussagen als unwesentlich zu erachten seien, zumal
er plausible und nachvollziehbare Angaben zu den zentralen Asylgrün-
den und Befürchtungen gemacht habe, vermag die vorinstanzliche
Einschätzung nicht in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen. So beziehen sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Un-
gereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers – entge-
gen seiner Ansicht – gerade nicht auf blosse Nebensächlichkeiten,
sondern auf wesentliche Elemente seiner Asylbegründung. Da er über-
dies die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben am Schluss der Be-
fragungen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, muss
er sich bei seinen Angaben behaften lassen. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. A8/7, S. 3 f.).
Gestützt wird diese Einschätzung auch durch den Umstand, dass der
Beschwerdeführer zwar in seiner Rechtsmitteleingabe noch anführte,
er versuche in seiner Heimat das ihn betreffende Gerichtsurteil oder
den Totenschein seines Bruders beizubringen, um seine Aussagen be-
legen zu können, worauf ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Septem-
ber 2007 eine 30-tägige Frist zur Beibringung der in Aussicht gestell-
ten Beweismittel eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer liess je-
doch in der Folge nicht nur die erwähnte Frist ungenutzt verstreichen,
sondern reichte auch bis dato weder die erwähnten Beweismittel noch
irgendwelche andere Beweismittel, die zum Beleg seiner Vorbringen
dienen könnten, nach, obwohl ihm dies – falls die in Aussicht gestell-
ten Beweismittel tatsächlich existierten – möglich und zumutbar gewe-
sen wäre. Bei dieser Sachlage ist eine begründete Furcht vor asylrele-
vanten Nachteilen zu verneinen.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzuge-
hen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
Seite 10
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist auch aufgrund der an-
geführten Blutrache eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und
damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis auszuschliessen, da die
entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft sind.
Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete
Gefahr im Sinne der obenerwähnten Bestimmungen glaubhaft zu
machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information
Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Govern-
ment Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak
vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 12
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5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urtei-
len BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitsla-
ge im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste
es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam
zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si tuation nicht
dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als ge-
nerell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ur-
sprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekann-
tenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver-
fügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeits-
stelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und poli -
tischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72).
5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar aus C._______ und somit
nicht aus einer der oben erwähnten nordirakischen Provinzen. Er lebte
jedoch zusammen mit seinen Familienangehörigen in den Jahren 1988
bis 2004 in D._______ in der (...) Provinz und verbrachte somit den
grössten Teil seines bisherigen Lebens in dieser nordirakischen
Provinz. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich
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der noch junge Beschwerdeführer angesichts der vorbestehenden
Kontakte in der Provinz D._______, der Kenntnisse der dortigen Ver-
hältnisse und Lebensumstände sowie aufgrund seiner Berufserfahrun-
gen aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrund-
lage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen
Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen
von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung in zu-
sätzlicher Weise unterstützen.
Ferner bestehen in casu ernsthafte Gründe für die Annahme, dass
aufgrund der unglaubhaften Ausführungen zu den Gründen des Ver-
lassens von D._______ der Beschwerdeführer und seine übrigen, an-
geblich nach C._______ zurückgekehrten Familienangehörigen
D._______ im Jahre 2004 gar nicht verlassen haben und noch immer
dort wohnhaft sind.
Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Be-
schwerdeschrift, auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
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verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen
vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von al-
lem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlust-
gefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies
bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall
als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den U._______ ad ELAR (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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