Abtei lung IV
D-6073/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Richterinnen Marianne Teuscher, Madeleine Hirsig
Gerichtsschreiber Daniel Widmer
A._______, Türkei,
wohnhaft B._______,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 27. Juli 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge Sohn eines Türken und einer
Kurdin mit letztem Wohnsitz in C._______, seinen Heimatstaat am 23. Juni 2006 in
einem Lastwagen versteckt auf dem Landweg verliess, über ihm unbekannte Länder am
27. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, und
gleichentags im Empfangszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 3. Juli 2006 zum ersten Mal befragt und am 12. Juli 2006 gestützt auf
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt vom
Bundesamt in Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters angehört wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe als Zwölfjähriger miterleben
müssen, wie sein Onkel wegen Affinitäten zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) damals
zu 33 Monaten Haft verurteilt worden sei,
dass er selbst damals auf dem Polizeiposten über die Situation aufgeklärt worden sei
und seither Sympathien für die Demkratik Toplum Partis (DTP), die
Nachfolgeorganisation der DEHAP, hege,
dass er deren Sitz in C._______ seit seiner Mittelschulzeit als Sympathisant
regelmässig frequentiert habe,
dass er am 21. März 2006 an Newrozfeierlichkeiten teilgenommen und dabei mit
Spruchbändern und Skandierungen wie beispielsweise "Freiheit für Alle" und die
Bevölkerung zum Mitmachen aufgefordert habe,
dass er nach dem Umzug zusammen mit 15 Freunden nach Hause habe fahren wollen,
sie jedoch von zwei Polizeipatrouillen zum Posten geleitet und dort in Einzelzellen
gesteckt worden seien,
dass er am zweiten Tag gegen Abend geschlagen, mit kaltem Wasser abgespritzt und
schliesslich freigelassen worden sei,
dass er am 1. Mai 2006 - wieder mit DTP-Freunden - am Umzug teilgenommen und
nach der Festnahme eines DTP-Freundes mit weiteren Mitgliedern dagegen protestiert
habe, indem sie sich der Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, widersetzt hätten,
dass die etwa 2'000 Polizisten begonnen hätten, auf die etwa gleiche Anzahl
Umzugsteilnehmer einzuschlagen, der Beschwerdeführer davongerannt sei, jedoch
noch gesehen habe, wie einige Personen verhaftet worden seien,
dass er in der Folge von einem befreundeten Nachbarn erfahren habe, dass er zu
Hause von der Polizei gesucht worden sei,
dass er deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt sei, sondern sich während etwa 20
Tagen versteckt gehalten, in der Folge während weiterer 20 Tage in D._______ und
vom 3. Juni 2003 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei in E._______ aufgehalten habe,
dass er am 5. Juli 2006 in den Militärdienst hätte einrücken sollen, dies jedoch
unterlassen habe, da er bei einem Vorgespräch schlecht behandelt worden sei und als
Kurde befürchte, gegen die PKK kämpfen zu müssen,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten
3zu verweisen ist,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen anlässlich der Anhörung vom 12. Juli 2006 auf
einen Zeitungsartikel über die Ereignisse vom 1. Mai 2006 und andere, seinen Onkel
betreffende Akten verwies,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am selben Tag eröffneter
Verfügung vom 27. Juli 2006 ablehnte, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies
und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2006 (Poststempel) gegen
diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, es sei
die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren,
jedenfalls sei von einer Wegweisung abzusehen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn
vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beantragen liess, und ausführte, es sei davon Vormerk zu
nehmen, dass er die Beschwerde ergänzend begründen würde,
dass die ARK mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006 das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 26.
September 2006 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten
habe ergeben, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren sei,
dass die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zu Recht als nicht
glaubhaft gewertet haben dürfte,
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte politische Engagement als nicht
glaubhaft erscheine, zumal er lediglich einen lokalen DTP-Verantwortlichen zu nennen
vermocht habe, obwohl er angeblich das dortige Parteilokal in der Regel dreimal pro
Woche aufgesucht habe,
dass er nur acht der 15 Personen, mit welchen zusammen er die Newrozfeier besucht
habe und beim gemeinsamen Verlassen derselben von der Polizei gestellt worden sei,
mit vollständigem Namen zu benennen vermocht habe,
dass die - obwohl detaillierte - Schilderung der geltend gemachten zweitägigen, mit
Misshandlungen verbundenen Inhaftierung eine persönliche Betroffenheit des
Beschwerdeführers vermissen liesse,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Namen der Person zu nennen, gegen deren
Festnahme er am 1. Mai 2006 protestiert habe, welche Proteste zur behördlichen Suche
4nach ihm geführt hätten,
dass eine allfällige Einberufung zum Militärdienst nicht asylrelevant wäre, zumal es sich
dabei um eine staatsbürgerliche Pflicht handle und fraglich erscheine, ob er aufgrund
seiner gemischtethnischen Abstammung in diesem Zusammenhang überhaupt
schikaniert würde,
dass demgegenüber die Ausführungen in der Beschwerde, welche entgegen der darin
innert weniger Tage in Aussicht gestellten Ergänzung nicht ergänzt worden sei, kaum
geeignet sein dürften, an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu
ändern, und der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch unzulässig noch
unmöglich erscheine,
dass der Kostenvorschuss am 25. September 2006 fristgerecht geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 zwei fremdsprachige
Bestätigungen in Kopie samt Übersetzungen betreffend die Strafverbüssung seines
Onkels F._______, welcher wegen geringfügiger politischer Aktivität zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei, zu den Akten
reichte, und an den Ausführungen in der Beschwerde festhielt,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts Winterthur vom 19.
Januar 2007 am selben Tag die Ehe mit einer Schweizerbürgerin schloss, woraufhin ihm
das inzwischen für das Asylbeschwerdeverfahren zuständig gewordene
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2007 mitteilte, dass
er grundsätzlich über einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und ihn
unter Fristsetzung anfragte, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten
oder diese zurückziehen wolle,
dass der Beschwerdeführer mit Gesuchen vom 8. März 2007, 2. April 2007 und 24. April
2007, wovon die beiden letztgenannten mit einem hängigen Gesuch um
Familiennachzug begründet waren, um Fristerstreckung ersuchte, welche ihm vom
Bundesverwaltungsgericht jeweils stillschweigend gewährt wurde,
dass er mit Gesuch vom 31. Mai 2007 erneut um Fristerstreckung ersuchte, und zur
Begründung ausführte, das kantonale Migrationsamt habe im Zusammenhang mit dem
Gesuch um Familiennachzug - nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht -
die Nichterteilung der Aufenthaltbewilligung in Aussicht gestellt und diesbezüglich noch
keine Akteneinsicht gewährt,
das Bundesverwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch vom 31. Mai 2007 mit
Zwischenverfügung vom 4. Juni 2007 abwies, und die Weiterführung des
Beschwerdeverfahrens gestützt auf die Aktenlage verfügte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
5dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass in der Beschwerde an den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten
wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltende
gemachten Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen und keine den Vollzug in die
Türkei als undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen, welche Erwägungen
sich aufgrund der Akten als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006
(vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde -
da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) in die Türkei zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
6dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren zwischenzeitlich auch in
Berücksichtigung der Eingabe vom 13. Oktober 2006 und deren Beilagen nicht
eingetreten ist, zumal darin bloss an den bisherigen Verfolgungsvorbringen festgehalten
wird und gemäss den beiden gleichzeitig zu den Akten gereichten Dokumenten der
Onkel F._______ mit Urteil vom 9. Juli 1996 vom Staatssicherheitsgericht Malatya
gestützt auf § 169 des türkischen Strafgesetzbuches und §§ 5, 59, 31 und 40 des
Gesetzes Nr. 3713 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt
wurde, er den Strafvollzug am 8. August 1997 antrat und aus diesem wegen guter
Führung am 2. August 1998 vorzeitig entlassen wurde,
dass unter diesen Umständen - bei materieller Echtheit der Dokumente - ein allfälliger
Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Onkels und der Ausreise des
Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat ohnehin sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht längst unterbrochen wäre und sich mithin nicht in asylrelevanter
Weise auswirken könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt dessen
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerbürgerin
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat,
dass die zuständigen kantonalen Behörden im Falle einer beabsichtigten Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung sämtliche Wegweisungsvollzugshinderenisse von Amtes
wegen zu prüfen haben,
dass der Entscheid über die Wegweisung und deren Vollzug in Konstellationen wie der
vorliegenden praxisgemäss in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Beschwerdeverfahren damit im Wegweisungs- und Vollzugspunkt (Dispositiv-
Ziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts
gegenstandslos geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und
der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist,
dass an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Gegenstandslosigkeit betreffend
die Wegweisung und deren Vollzug aufgrund der Heirat mit einer Schweizerbürgerin
eintrat und mithin auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens
liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens bezüglich der Frage der Anerkennung als
Flüchtling und der Gewährung von Asyl die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
7dass im Zusammenhang mit der bezüglich der Wegweisung und deren Vollzug
eingetretenen Gegenstandslosigkeit die Kosten, da das Verfahren ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos geworden ist, auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes festzulegen sind (Art. 5 zweiter Satz VGKE),
dass im konkreten Fall aufgrund der Aktenlage vor der Gegenstandslosigkeit davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre mit seinem Antrag auf vorläufige Aufnahme
nicht durchgedrungen,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen liess und weder die allgemeine Lage in der Türkei noch
die persönliche Situation des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung
schliessen liessen,
dass die die Wegweisung und deren Vollzug betreffenden Kosten mithin ebenfalls dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und die gesamten Verfahrenskosten auf ingesamt Fr.
600.-- festzusetzen sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 11. September 2006 abgewiesen wurde, die
Verfahrenskosten durch den am 25. September 2006 in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschusses gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind,
dass eine Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage (vgl. oben) nicht in Betracht
kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; über eine Rückgabe des bei der
Vorinstanz eingereichten Dokuments befindet das BFM auf entsprechende
Anfrage hin)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorin-
stanzlichen Akten (Ref.-Nr. N [...])
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand am:
9Eingeschrieben
Herr
lic. iur. Andreas Fäh
Rechtsanwalt
(Adresse)