B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6073/2015
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Esther Potztal,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat gemäss eigenen Anga-
ben anfangs Mai 2015 und reiste am 4. August 2015 mit dem Zug in die
Schweiz ein, wo er am (…) 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Auf dem am (…) 2015 ausgefüllten
Personalienblatt (Vorakten SEM A1) gab er an, im Jahr (…) geboren und
somit minderjährig zu sein.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass er am (…) 2015 in Ungarn aufgegriffen wor-
den war und dort am (…) 2015 um Asyl nachgesucht hatte.
A.c Das SEM veranlasste beim (…) eine Handknochenanalyse. Die Unter-
suchung vom (…) 2015 ergab ein Skelettalter von 19 Jahren.
A.d Die Befragung zur Person (BzP) fand am (…) 2015 im EVZ B._______
statt. Dabei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in C._______ zu sein und seine Heimat aufgrund der
Taliban, die ihn dazu aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschliessen, ver-
lassen zu haben. Als Nachweis für seine Identität reichte der Beschwerde-
führer eine Kopie seiner afghanischen Tazkira zu den Akten.
Noch am gleichen Tag fand eine Nachbefragung statt, anlässlich welcher
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter sowie – auf-
grund seiner anlässlich der BzP gemachten Angaben zum Reiseweg be-
ziehungsweise aufgrund des "Eurodac"-Treffers – zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Griechenlands und Ungarns für das Asyl- und Wegweisungs-
verfahren gewährt wurde.
A.e Für den einstweiligen Aufenthalt wurde der Beschwerdeführer vom
SEM am (…) 2015 dem Kanton D._______ zugewiesen.
A.f Am 27. August 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
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Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Am (…) 2015 teilte das SEM den ungarischen Be-
hörden schriftlich mit, dass es Italien (recte: Ungarn) als zuständig erachte,
da eine Antwort auf das Gesuch innert der vorgesehenen Frist ausgeblie-
ben sei.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 11. September 2015 – eröffnet am
22. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2015
nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu-
komme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe ungenaue Angaben zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise
Alter, zu seinen Familienangehörigen und zu seiner Schulbildung gemacht.
Auch habe er sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei rechtsgenüglichen
Ausweispapieren belegen können, weil er nur eine Kopie seiner Tazkira
abgegeben und keine plausiblen Gründe für das Fehlen des Originals habe
darlegen können. Der Beschwerdeführer werde daher für das weitere Ver-
fahren als volljährige Person behandelt. Sodann habe ein Abgleich mit der
europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergeben, dass der Beschwerde-
führer am 29. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe,
weshalb Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei. Es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der
Schweiz gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
vor. Schliesslich sprächen weder die in Ungarn herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Ungarn.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, es sei die
SEM-Verfügung vom 11. September 2015 aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären. Even-
tualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei
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anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der Wegwei-
sung nach Ungarn "unter Beachtung der momentanen Situation" erneut zu
beurteilen; andernfalls sei sein Dublin-Verfahren zu sistieren, "bis Klarheit
über die tatsächliche Situation in Ungarn" herrsche. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um
Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen be-
ziehungsweise es wird dafür auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Telefax vom 29. September 2015 setzte die Instruktionsrichterin ge-
stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
aus.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 30. September 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin das angebliche Original seiner sich als Kopie bei
den Akten befindenden Tazkira ein. Dieses sei ihm nunmehr von seinem
Vater zugeschickt worden und es sei darauf vermerkt, dass er im letzten
Jahr 16 Jahre alt gewesen sei. Gleichzeitig wurde eine Kostennote der
Rechtsvertreterin zu den Akten gegeben.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2015 erteilte die Instruktionsrichte-
rin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sodann wurden
ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten
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ber 2015 eine Vernehmlassung einzureichen, an das SEM übermittelt.
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H.
Am 15. Oktober 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am
14. Oktober 2015 vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung ein.
I.
Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 23. November 2015 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte.
J.
Am 14. Dezember 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. No-
vember 2015 sowie eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
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aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, wel-
cher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und
eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich
bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne
daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende,
die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Perso-
nen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgescho-
ben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden,
deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der
zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des
Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht
habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen
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Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusam-
menhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei
einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend
zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und
die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es ob-
liege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-elemente zu-
sammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erfor-
derlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht
würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten
und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug
bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur
Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde vom 28. September 2015
gestellte, bis anhin nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird dadurch gegenstandslos.
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte zusammen mit der Stellungnahme vom 14. Dezember
2015 eine vom selben Tag datierende, aktualisierte Kostennote ein. Der
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darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7.75 Stunden er-
scheint angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen Rechtsfragen und
im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch, zumal sich die
Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 ab
Seite 2 lediglich zu den allgemeinen Verhältnissen in Ungarn äusserte. So-
dann ist der angegebene Stundenansatz von Fr. 200.– zu kürzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE), insbesondere der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und
der Ausbildung der Rechtsvertreterin, ist der Parteientschädigung ein Stun-
denansatz von Fr. 150.– zugrunde zu legen. Somit beläuft sich die ange-
passte Kostennote auf total (gerundet) Fr. 1000.– (inklusive Auslagen).
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM als Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 11. September 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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