Abtei lung IV
D-6074/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Hans
Schürch, Gérald Scherrer
Gerichtsschreiber Patrick Weber
X._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt respektive staatenlos,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Verfügung vom 31. August 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6074/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass _______ (kantonale Behörde) die Beschwerdeführerin am 25.
Juni 2007 im Zusammenhang mit dem ihr zur Last gelegten illegalen
Aufenthalt in der Schweiz anhörte,
dass die Beschwerdeführerin dabei erwähnte, Staatsbürgerin Bosnien-
Herzegowinas zu sein, aber über keinen entsprechenden Reisepass
zu verfügen,
dass _______ (kantonale Behörde) am 13. Juli 2007 gestützt auf Art.
12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz anordnete und ihr eine
diesbezügliche Frist bis zum 22. Juli 2007 einräumte,
dass die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge eine Serbin
orthodoxen Glaubens - am 19. Juli 2007 bei der zuständigen Behörde
ein Asylgesuch stellte,
dass sie anlässlich der Summarbefragung im Empfangszentrum
_______ vom 25. Juli 2007 geltend machte, in Bosnien Herzegowina
geboren zu sein und in Mazedonien gelebt zu haben,
dass sie in Mazedonien insbesondere seit Anfang 2007 durch Albaner
behelligt und bedroht worden sei,
dass sie Mazedonien aus den genannten Gründen im Juli 2007 verlas-
sen habe und am 17. Juli 2007 bei ihrer in der Schweiz lebenden und
schwer erkrankten Tochter angekommen sei,
dass sie im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 21. August
2007 ausführte, Mazedonien wegen ihrer in der Schweiz lebenden
Tochter, welche ihrer Hilfe bedürfe, und nicht aus anderen Gründen
verlassen zu haben,
dass die Ausreise bereits früher als in der Summarbefragung angege-
ben erfolgt sei und sie seit dem 21. Mai 2004 bei der Familie ihrer
Tochter in _______ lebe,
Seite 2
D-6074/2007
dass sie weder die bosnische noch die mazedonische Staatsbürger-
schaft besitze und in Mazedonien eine Aufenthaltsbewilligung gehabt
habe,
dass sie in gesundheitlicher Hinsicht an einer Sehschwäche leide,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 31. August 2007 gestützt auf Art. 33 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisunsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Be-
schwerdeführerin bezwecke mit dem eingereichten Asylgesuch offen-
sichtlich, den drohenden Vollzug der Wegweisung zu verhindern,
dass sie aufgrund der Aktenlage die Vermutung, das Gesuch stehe in
einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der von der kantonalen
Behörde verfügten Wegweisung, nicht zu widerlegen vermöge,
dass ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 21. August 2007 kei-
ne relevanten Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen seien,
dass sie mehrmals angegeben habe, sie hätte Mazedonien nicht ver-
lassen, wenn ihre Tochter in der Schweiz nicht hilfsbedürftig wäre,
dass die angebliche Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin zu be-
zweifeln sei,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich
erscheine,
dass sie seit 1983 mit einer Aufenthaltsbewilligung in Mazedonien ge-
lebt habe und finanziell durch die in der Schweiz lebende Tochter, den
sich in Bosnien aufhaltenden Sohn und Alimente ihres geschiedenen
Mannes unterstützt worden sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 11.
September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde einreichte und beantragt, die angefochtene Verfü-
Seite 3
D-6074/2007
gung sei aufzuheben, es sei die mangelhafte Sachverhaltsabklärung
durch das BFM festzustellen, die Sache sei zur materiellen Neubeur-
teilung - namentlich zur vertieften Prüfung von Wegweisungshindernis-
sen - an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Beschwer-
deführerin wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, und
es sei in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und entsprechend
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass zur Begründung insbesondere geltend gemacht wird, das BFM
habe bestehende Wegweisungshindernisse nicht hinreichend geprüft,
dass im vorinstanzlichen Entscheid eine Auseinandesetzung hinsicht-
lich des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter fehle,
dass ein dem Bundesamt am 9. August 2007 übermittelter Arztbericht
vom 30. März 2007 unberücksichtigt geblieben sei,
dass gemäss dem erwähnten Arztbericht wegen der physischen und
psychischen Leiden der Mutter der Beschwerdeführerin ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter bestehe,
dass auch die Lebenssituation der Beschwerdeführerin im Falle ihrer
Rückkehr nach Mazedonien nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden
sei,
dass sie dort keine Unterstützung durch ihren in Bosnien lebenden
Sohn mehr erfahre und über kein soziales Netz verfüge,
dass die bisherige Unterstützung durch die in der Schweiz lebende
Tochter aufgrund deren Krankheit in Frage gestellt sei,
dass auch bezüglich Bosnien keine rechtsgenüglichen Abklärungen im
Hinblick auf eine allfällige dortige Wohnsitznahme der Beschwerdefüh-
rerin erfolgt seien,
dass die Beschwerdeführerin überdies nicht im Besitz von Dokumen-
ten, welche ihr die Rückkehr nach Bosnien oder Mazedonien erlauben
Seite 4
D-6074/2007
würden, verfüge, weshalb sich der Wegweisungsvollzug im Ergebnis
zudem als unmöglich darstellen dürfte,
dass aus den genannten Gründen eine Kassation der angefochtenen
Verfügung gerechtfertigt sei,
dass bei Verzicht auf eine Kassation eine vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin aus den genannten Gründen anzuordnen sei,
dass dabei das erwähnte besondere Abhängigkeitsverhältnis und mit-
hin die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) von zentraler Bedeutung sei,
dass der Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin eine Kopie
des Arztzeugnisses vom 30. März 2007 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff.
VwVG),
Seite 5
D-6074/2007
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de in der vorliegenden Fallkonstellation praxisgemäss auf die Überprü-
fung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass nach Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich in
der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich be-
zweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu
vermeiden, es sei denn, eine frühere Einreichung des Gesuchs sei
nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es ergäben sich Hin-
weise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33, welches Urteil
auch unter heutigem Recht Gültigkeit hat),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 21. Mai
2004 in die Schweiz einreiste, am 13. Juli 2007 durch die kantonale
Seite 6
D-6074/2007
Behörde weggewiesen wurde und am 19. Juli 2007 ein Asylgesuch
stellte,
dass die gesetzliche Vermutung demnach offensichtlich nicht widerlegt
ist, zumal auch der Beschwerdeeingabe nicht entnommen werden
kann, inwiefern eine frühere Gesuchseinreichung nicht möglich oder
zumutbar gewesen sein sollte,
dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht und mit hinreichender Be-
gründung darlegte, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen er-
wiesen sich in jeder Hinsicht als substanzlos,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz und den Umstand, wo-
nach die Beschwerdeführerin auf Rekursebene weder für Bosnien-
Herzegowina noch für Mazedonien eine ihr drohende Verfolgung gel-
tend macht, verwiesen werden kann,
dass mithin das Vorliegen von Hinweisen auf eine Verfolgung zu ver-
neinen ist,
dass zudem weder aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde
noch aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten
Verfolgungsbegriffs (vgl. EMARK 1999 Nr. 17 und 2003 Nr. 18) abgelei-
tet werden können,
dass demnach gestützt auf Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht einzutreten war,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat,
dass die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
Seite 7
D-6074/2007
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass auf Beschwerdeebene darauf hingewiesen wird, dass zwar ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrer volljährigen Tochter bestehe, sich diese mangels gefestigtem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz jedoch nicht auf Art. 8 EMRK berufen
könne,
dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführe-
rin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch im Übrigen den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin
unzumutbar wäre,
dass die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführerin
im zu beurteilenden Fall insofern unbeachtlich ist, als ihr vorliegend
die Parteistellung fehlt, weshalb sich für die Vorinstanz entgegen den
Beschwerdevorbringen Erwägungen zum eingereichten diesbezügli-
chen Arztzeugnis erübrigten,
dass die Beschwerdeführerin, anlässlich der Bundesanhörung angab,
einer Rückkehr nach Mazedonien stünde bei intakter Gesundheit ihrer
Tochter nichts entgegen (A 11/12, S. 11),
dass sie durch ihre Tochter sowie bis zu dessen Wegzug aus Mazedo-
nien durch ihren Sohn unterstützt worden sei und Alimente aus der ge-
schiedenen Ehe beziehe (A 11/12, S. 7),
dass auch bei der geltend gemachten Fraglichkeit des Andauerns und
der Regelmässigkeit dieser Einnahmequellen insgesamt nicht eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche sich abgesehen
Seite 8
D-6074/2007
von einer Sehschwäche offenbar in gutem gesundheitlichen Zustand
befindet, aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen ersichtlich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a
Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerdeführerin ist, sich
um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere
zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und gemäss
ihren Angaben erfolglosen Anstrengungen, in den Besitz entsprechen-
der Papiere zu gelangen (S. 4 der Beschwerdeschrift), eine Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs auf unabsehbare Zeit hin nicht zu
begründen vermögen, wobei nochmals auf ihre Aussage hinsichtlich
einer allfälligen Rückkehr nach Mazedonien verwiesen werden kann (A
11/12, S. 7),
dass die vorinstanzlichen Zweifel an der angeblichen Staatenlosigkeit
der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aktenlage im Übrigen als
nicht unbegründet erscheinen,
dass das BFM entgegen den Beschwerdevorbringen mit rechtsgenüg-
lichen Erwägungen auch die vorstehend abgehandelten allfälligen
Wegweisungshindernisse geprüft hat (vgl. S. 3 der angefochtenen Ver-
fügung), weshalb die beantragte Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz nicht in Betracht kommt,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der fest-
gestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-6074/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______; per Kurier)
- _______
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 10