Abtei lung IV
D-6074/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
unbekannte Staatsangehörigkeit respektive Mazedonien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. September 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6074/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Herkunfts-
land Mazedonien im Jahr 2003 verlassen und nach Italien gereist sei,
wo er mit seiner Familie während vier bis fünf Jahren gelebt habe,
dass dort seine Behausung von Drittpersonen angezündet worden sei,
worauf er am 17. Juli 2008 in die Schweiz weitergereist sei,
dass er in der Schweiz am gleichen Tag ein Asylgesuch eingereicht
hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 11. August 2008 und der direkten Anhörung
des BFM vom 10. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei Angehöriger der Roma und sei
in seinem Herkunftsland von den Albanern gehasst sowie vertrieben
worden,
dass seine Baracke mit Steinen beworfen worden sei, worauf er sich
mit seiner Familie vor vier oder fünf Jahren nach Italien begeben und
die meiste Zeit in einem Camp in B._______ gelebt habe, aber auch
innerhalb Italiens herumgezogen sei,
dass er infolge einer Gesetzesänderung in Italien eine „Espulsione“ er-
halten habe, weshalb er das Land habe verlassen müssen und sich
zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe, weil er in Mazedoni-
en weder ein Haus noch eine Arbeit habe,
dass sich seine Ehefrau, seine Kinder und seine Mutter nach wie vor
in Italien befänden,
dass er in Italien kein Asylgesuch eingereicht habe, weil man dort nur
politisches Asyl verlangen könne,
dass er infolge eines nicht ausgeheilten Beinbruches starke Schmer-
zen habe und am Stock gehen müsse,
dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde zu den Akten gege-
ben hat und erklärte, er habe nie ein anderes Dokument besessen und
wisse nicht, wie er sich ein solches beschaffen könne,
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dass er nicht wisse, ob er die mazedonische Staatsbürgerschaft besit-
ze, weil er trotz der mazedonischen Geburtsurkunde die Staatsange-
hörigkeit dieses Landes nicht bekommen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 19. September 2008 – eröffnet am gleichen Tag – nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers unbehelflich und stereotyp ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers einer-
seits nicht glaubhaft ausgefallen seien, weil trotz der bei den Angehöri-
gen der Roma bestehenden gesellschaftlichen Randstellung, der ver-
breiteten Armut, der hohen Arbeitslosigkeit, der mangelnden Schulbil-
dung und der gegen die Roma bestehenden Vorurteile sowie der damit
verbundenen Diskriminierungen nicht von einer staatlich geförderten
Diskriminierung oder Verfolgung der Roma in Mazedonien gesprochen
werden könne,
dass andererseits die Darstellung des Beschwerdeführers unsubstan-
ziiert ausgefallen sei und seine Schilderungen bezüglich der Gründe,
welche ihn zur Reise nach Italien veranlasst hätten, als vage, stereo-
typ und allgemein zu taxieren seien,
dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, Fragen über
persönliche Erlebnisse anschaulich zu beantworten, obwohl erfah-
rungsgemäss tatsächlich verfolgte Personen detailliert darüber berich-
ten könnten,
dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers vielmehr in Allgemein-
plätzen, welche ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt wer-
den könnten, erschöpften,
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dass zudem weder persönliche Betroffenheit noch ein subjektives
Empfinden die Schilderungen untermauert hätten,
dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylgesuch eingereicht
habe, was gegen die Schutzbedürftigkeit durch einen Drittstaat und für
eine Reise durch Europa aus asylfremden Gründen spreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2008 (Da-
tum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzu-
treten, die Sache sei zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Un-
zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen den bisher geltend gemach-
ten Sachverhalt wiederholte und zudem vorbrachte, er habe in seinem
Leben noch nie über einen Reisepass oder eine Identitätskarte verfügt
und sei deshalb nicht in der Lage, solche Papiere abzugeben, was der
Vorinstanz hätte bewusst sein müssen,
dass er sich indessen bemüht habe, seine Identität nachzuweisen, in-
dem er den Geburtsschein abgegeben habe, weshalb seine Papierlo-
sigkeit unverschuldet sei,
dass er zudem infolge des erlittenen Beinbruchs medizinische Be-
handlung benötige, weil er Schmerzen habe und ihm das Gehen zuse-
hends schwerer falle,
dass er in Mazedonien ausser einem entfernten Verwandten keine An-
gehörigen mehr habe, die ihn beherbergen oder finanziell unterstützen
könnten,
dass die Vorakten am 24. September 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde nicht als
Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu betrachten
ist, weil es sich nicht um ein amtliches Dokument mit Fotografie han-
delt (vgl. Art. 1 c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass es sich bei einer Geburtsurkunde darüber hinaus nicht um ein
Dokument handelt, dessen Ausstellung zum Zwecke des Identitäts-
nachweises erfolgt wäre (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei zwar in Mazedoni-
en geboren, besitze jedoch die mazedonische Staatsangehörigkeit
nicht respektive wisse nicht, ob er sie noch besitze,
dass jedoch diese Angabe nicht zu überzeugen vermag, weil die mit
dem Beschwerdeführer eingereiste Schwester (vgl. _______) aussag-
te, sie habe eine mazedonische Identitätskarte besessen, was die ma-
zedonische Staatsangehörigkeit der Schwester des Beschwerdefüh-
rers mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten lässt und woraus der na-
heliegende Schluss gezogen werden kann, auch der Beschwerdefüh-
rer sei sehr wahrscheinlich mazedonischer Staatsangehöriger respek-
tive Staatsangehöriger der ehemaligen jugoslawischen Republik Maze-
donien,
dass der Beschwerdeführer weder einschlägige Beweismittel noch
eine plausible Erklärung abgab, warum er nicht die gleiche Staatsan-
gehörigkeit wie seine Schwester haben sollte,
dass somit vorliegend zu vermuten ist, der Beschwerdeführer sei ma-
zedonischer Staatsangehöriger, und nicht ohne Staatsangehörigkeit,
dass er sich zudem – entgegen seinen Beteuerungen – in keiner Wei-
se bemühte, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu beschaffen, obwohl
ihm dies hätte zugemutet werden können,
dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nicht
zu rechtsgenüglichen Identitätspapieren gekommen sein will, nicht zu
überzeugen vermögen,
dass die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, es lägen keine ent-
schuldbare Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
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dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu
Recht als haltlos erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen,
dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er sei in die Schweiz ge-
kommen, um hier ein Dach über dem Kopf und Arbeit zu finden, was
keiner Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes entspricht,
dass somit grundsätzlich wirtschaftliche Gründe die Stellung eines
Asylgesuchs in der Schweiz motiviert haben,
dass für diese Annahme auch die fehlende Einreichung eines Asylge-
suchs in Italien, wo er sich während mehreren Jahren aufgehalten
habe, spricht,
dass ferner – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Schikanen
detailarm dargestellt wurden, weshalb sie jeglicher Substanz entbeh-
ren und in dem von ihm dargestellten Ausmass nicht glaubhaft sind,
dass die geltend gemachten Fluchtgründe darüber hinaus auch nicht
asylerheblich sind, weil sie aufgrund ihrer Art und Intensität den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass das BFM aufgrund der haltlosen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu Recht den Schluss zog, er sei aus asylfremden Gründen in die
Schweiz gekommen und nicht auf den Schutz eines Drittstaates ange-
wiesen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und das
Nichteintreten mithin zu Recht und mit zutreffender Begründung erfolg-
te,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden fin-
det (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7
AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte fehlende Staatsangehörigkeit man-
gels Abgabe entsprechender Beweismittel und infolge unglaubhafter
Angaben nicht geglaubt werden kann und aufgrund der Aktenlage und
der Aussagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die mazedoni-
sche Staatsbürgerschaft zu schliessen ist, jedoch nicht zweifelsfrei
festgestellt werden kann, aus welchem Land er wirklich stammt, was
die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht,
dass der Beschwerdeführer indessen die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm gel-
tend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes auf-
grund der festgestellten Unglaubhaftigkeit jeglicher Grundlage entbeh-
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ren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme von Voll-
zugshindernissen darzustellen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in
eine Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie sie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht werden, nicht zur Annahme einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne des Gesetzes führen,
dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden kann, er
habe in seinem Herkunfts- oder Heimatland keine Verwandten, welche
ihn bei ihrer Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen könnten, da
Roma-Familien in der Regel weit verbreitete verwandtschaftliche Be-
ziehungen pflegen, weshalb das behauptete fehlende familiäre Bezie-
hungsnetz nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht auf sich allein
gestellt sein wird, da die Beschwerde der Familie seiner Schwester
(_______) gleichzeitig abgewiesen wird,
dass zudem die geltend gemachten medizinischen Probleme (Bein-
schmerzen infolge eines Unfalls) in den von Roma-Angehörigen besie-
delten Ländern von Osteuropa und des Balkans behandelbar sind und
auch Angehörige der Roma Zugang zur medizinischen Behandlung
haben, sofern sie sich ordnungsgemäss bei den Behörden anmelden,
was als zumutbar erachtet wird,
dass deshalb der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht aus me-
dizinischen Gründen in eine existenzbedrohende Lage geraten wird,
dass er zudem auf die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe verwiesen wird,
dass keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernis-
se vorliegen, weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2
AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (Einschreiben;
Beilage; Einzahlungsschein)
- das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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