Abtei lung IV
D-6075/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren 1. Juli 1963, Kosovo,
B._______, geboren 10. Januar 1967, Kosovo,
sowie C._______, geboren 16. Juli 1993, Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6075/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Kosovo mit letztem
Wohnsitz in (...) ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 24. Juni
2006 zusammen mit ihrem volljährigen, zweitgeborenen Sohn (...)
verliessen und am 26. Juni 2006 in die Schweiz einreisten,
dass sie am 28. Juni 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
um Asyl nachsuchten und dort am 4. Juli 2006 summarisch befragt
wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführer am 31. Juli 2006 ausführlich zu
ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung der Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, sie seien albanischsprachige Roma,
dass sie sich in der Vergangenheit bereits in Deutschland als
Asylsuchende aufgehalten hätten,
dass sie nach Beendigung des Kriegs im Jahr 2000 in den Kosovo
zurückgekehrt seien, dort jedoch von den ansässigen Albanern
mehrfach schikaniert, beschimpft und tätlich angegriffen worden seien,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem im eigenen Haus
vergewaltigt worden sei,
dass sie sich im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt und deswegen in die
Schweiz geflüchtet seien,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit
Verfügungen vom 23. August 2006 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen
gerichteten Beschwerden vom 19. September 2006 mit Urteilen vom
23. November 2007 insofern guthiess, als die angefochtenen
Verfügungen hinsichtlich deren Ziffern 4 und 5 (Vollzug der
Wegweisung) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung,
namentlich zur Durchführung von weiteren Abklärungen vor Ort, an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
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dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und
das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina am
20. Februar 2008 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte,
dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 22. Juli 2008 das
rechtliche Gehör zur Anfrage sowie zum Abklärungsbericht der
Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 18. April 2008 gewährt
wurde und die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2008 eine
entsprechende Stellungnahme einreichen liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 - eröffnet am
4. September 2008 - festhielt, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien bereits mit
Verfügungen vom 23. August 2006 rechtskräftig abgelehnt worden,
dass gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie der
Wegweisungsvollzug angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
23. September 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und es sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass ausserdem um den Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den in der
Beschwerde nicht aufgeführten, minderjährigen Sohn B. mit
Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 von Amtes wegen in das
Beschwerdeverfahren einbezog,
dass gleichzeitig auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten
wurde,
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dass ausserdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und
die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, innert Frist einen
Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. Oktober 2008 einbezahlt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
iV.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
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nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl.
die in diesem Punkt rechtskräftige Verfügung des BFM vom 23. August
2006), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo
gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in
der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung,
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Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrund-
lage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden
können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen),
dass die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage,
namentlich mit Blick auf die inzwischen vorgenommene Einzelfallab-
klärung (vgl. den Bericht der Schweizerischen Botschaft im Kosovo
vom 18. April 2008; C4 [anonymisiert] respektive C5), als erfüllt zu
erachten sind,
dass der Abklärungsbericht insgesamt als zuverlässig zu erachten ist,
zumal sich die in der Beschwerde erhobene Kritik am Inhalt dieses
Berichts grösstenteils nicht auf Punkte bezieht, welche für den
vorliegenden Entscheid wesentlich sind,
dass der seitens der Beschwerdeführer erhobene pauschale Vorwurf,
die im Bericht gemachten Aussagen zur Sicherheitslage in (...) seien
subjektiv, unbegründet erscheint, da mangels gegenteiliger, konkreter
Hinweise davon auszugehen ist, die Abklärungen vor Ort seien seriös
und objektiv vorgenommen worden,
dass die Wohnsituation der Beschwerdeführer im Kosovo als gesichert
anzusehen ist, da den Akten zufolge sowohl die Familie der
Beschwerdeführerin als auch die Familie des Beschwerdeführers dort
über mindestens ein Haus verfügt,
dass der Einwand in der Beschwerde, wonach es der
Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, in das Haus zu
ziehen, in welchem sie vergewaltigt worden sei, unter anderem
deshalb unbehelflich ist, weil die angebliche Vergewaltigung in dem
bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft unangefochten
gebliebenen Entscheid des BFM vom 23. August 2006 als unglaubhaft
erachtet worden war,
dass zumindest ein Bruder des Beschwerdeführers noch im Kosovo
lebt und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, diesen
gegebenenfalls zu kontaktieren,
dass ausserdem ein Schwager eines Bruders des Beschwerdeführers
im Kosovo lebt und die Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit
bei diesem wohnen durften,
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dass die Beschwerdeführer überdies nach wie vor Bekannte im
Kosovo haben (vgl. die Aussage im Abklärungsbericht, wonach
Freunde der Beschwerdeführer in deren Haus im Kosovo lebten),
dass die Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Kosovo
nicht völlig auf sich alleine gestellt wären,
dass das Verhältnis zwischen Albanern und Roma in (...) laut Bericht
der Schweizerischen Botschaft im Kosovo relativ gut ist, weshalb
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer
Rückkehr nicht in unzumutbarer Weise durch albanische Nachbarn
behelligt,
dass die 45- und 41-jährigen Beschwerdeführer über Berufserfahrung
verfügen und es ihnen zuzumuten ist, im Kosovo erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass sie bei Bedarf ihre zahlreichen, im Ausland lebenden Verwandten
um finanzielle Hilfe ersuchen könnten,
dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin (Herzprobleme, Bluthochdruck) ohne weiteres auch im Kosovo
behandelbar sind,
dass eine Rückkehr in den Kosovo auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls zumutbar erscheint, da der Sohn C._______ mit seinen
Eltern in den Kosovo zurückkehren und auch dort eine angemessene
Schulbildung erlangen kann,
dass die in der Beschwerde geltend gemachte, gute Integration in der
Schweiz nicht geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu begründen, da dieser Umstand keinen Bezug zu einer
allfälligen existenziellen Gefährdung im Heimatland aufweist,
dass gestützt auf diese Erwägungen insgesamt nicht davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr in
den Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb
der Vollzug als zumutbar zu erachten ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem
Gesagten zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens deren Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 17. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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