B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6075/2014
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der afghanische Beschwerdeführer am 16. August 2014 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und am 2. September 2014 vom BFM
summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde,
dass ihm die Vorinstanz dabei das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Wegweisung nach Bulgarien gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, in Anbetracht der für Flüchtlinge
prekären Situation komme für ihn eine Rückkehr nach Bulgarien nicht in
Betracht,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 – eröffnet am 14. Ok-
tober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte,
dass es ferner die Inhaftierung des Beschwerdeführers gemäss Art. 76
Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) anordnete,
dass gegen diese Anordnung jederzeit Beschwerde erhoben werden
könne,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
vom 17. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwal-
tungsgericht anfocht,
dass er die Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Schweiz bean-
tragte und die Rückführung nach Bulgarien unter Hinweis auf Internetsei-
ten betreffend die dortige Situation als sinnlos und unzumutbar bezeich-
nete,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), geprüft hat,
dass der Beschwerdeführer am 16. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und das Wiederaufnahmebegehren des BFM an Bulgarien
am 17. September 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Bestimmungen
der Dublin-III-VO vollständig anwendbar sind,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass indes die Schweiz, welche mit einem neuen Asylgesuch befasst ist,
die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der wie vorliegend Bul-
garien ein Wiederaufnahmegesuch bereits akzeptiert hat, nicht mehr mit
Verweis auf die Kriterien in Kapitel III der Dublin-III-VO überprüfen kann
(vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung i.S.v. Artikel 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
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Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass die EU-Grundrechtecharta die Schweiz zwar nicht direkt bindet, de-
ren Art. 4 jedoch durch die Nennung in der Dublin-III-VO Bindungswir-
kung erlangt haben kann und im Übrigen Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) entspricht (vgl. dazu Art. 52 Abs. 3 EU-Grund-
rechtecharta),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 11. Februar 2014 in Österreich
um Asyl ersucht hatte und zuvor am 21. Oktober 2013 in Bulgarien illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt war,
dass das BFM die bulgarischen Behörden am 17. September 2014 um
Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
2. Oktober 2014 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Bulgariens aufgrund der expliziten Zustimmung
mithin gegeben ist, was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe vom 17. Oktober 2014 nicht grundsätzlich bestreitet,
dass er aber unter Hinweis auf Publikationen im Internet Mängel des bul-
garischen Asylsystems und die schlechten Aufenthaltsbedingungen an-
prangert,
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dass seine Chancen auf einen positiven Asylentscheid gemäss einer
UNHCR-Publikation gering seien,
dass das UNHCR die Dublin-Staaten aufgerufen habe, vorerst keine
Asylsuchenden mehr nach Bulgarien zurückzuschicken,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass gemäss dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria), auf welchen
sich der Beschwerdeführer bezieht, Mängel in jenem Zeitpunkt in Bulga-
rien bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylver-
fahren bestanden,
dass laut dem aktuelleren Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR
Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) aber we-
sentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festge-
stellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre
medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während
der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, se-
parate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Un-
terstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindli-
che Verbesserungen (fortwährende Renovierungsarbeiten in zwei Auf-
nahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplan-
tes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden,
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Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von Rechts-
beratung) aufgezeigt werden,
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des Euro-
pean Asylum Support Office (EASO) wesentliche Fortschritte im Regist-
rierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asyl-
suchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und
die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtli-
chen Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
von Asylsuchenden abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage
geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des
Non-Refoulement-Gebots nach Afghanistan rücküberstellt werden,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
besteht und weder die an der Befragung noch in der Beschwerdeschrift
geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers
nach Bulgarien etwas ändern können,
dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers auch keine medizi-
nische Bedenken einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
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dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstel-
lungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM – soweit angefochten – zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: