B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6075/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin,
Advokatur am Fluss,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 27. September 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 9. Dezember 2010 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM)
lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2011 ab und ordnete
gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 ab.
B.
Am 6. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch
ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 2. April 2014 abgelehnt wurde.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-2399/2014 vom 30. Juni 2014 ebenfalls ab.
C.
Am 13. August 2015 suchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl nach.
Das SEM wies auch dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. Septem-
ber 2015 ab. Diese Verfügung erwuchs am 14. Oktober 2015 unangefoch-
ten in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein weite-
res Asylgesuch ein. Er hielt dabei im Wesentlichen an seinen bisherigen
Asylvorbringen fest und machte geltend, sich auch nach dem letzten Asyl-
entscheid des SEM noch exilpolitisch gegen das iranische Regime betätigt
zu haben.
Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er derzeit
die Leitung des Komitees der KDP-Iran-Schweiz (Kurdistan Democratic
Party) in B._______ innehalte. In dieser Funktion obliege es ihm, die in
B._______ und Umgebung ansässigen Parteimitglieder über bevorste-
hende Kundgebungen und weitere Veranstaltungen der Partei in der ge-
samten Schweiz zu informieren und zu mobilisieren. Zuletzt habe die KDP-
Iran-Schweiz je eine Kundgebung in C._______ im September 2016 und
in D._______ im Dezember 2016 durchgeführt. Er sei an der Organisation
und Durchführung dieser Demonstrationen aktiv beteiligt gewesen. In
D._______ habe er ein Plakat mit dem Text „(…)“ („[…]“) getragen. Bei der
Demonstration in C._______ habe er ein Plakat mit dem Text „(…)“ („[…]“)
mit sich geführt. Im Januar 2017 habe es zudem ein internationales Partei-
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treffen der KDP-Iran in E._______ gegeben. Er habe daran als aktives Par-
teimitglied teilgenommen. Zu all diesen Aktivitäten gebe es Bildmaterial
von ihm, das teilweise auch in den sozialen Medien auftauche. Auch wenn
er nicht zu den prominenten Köpfen der KDP zu rechnen sei, habe er auf-
grund seiner Parteiaktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran als Kurde und
Regimegegner mit einer massiven Verfolgung zu rechnen. Darüber hinaus
sei er bei einer Rückkehr in den Iran auch aufgrund seiner Asylgesuchein-
reichung in der Schweiz speziell gefährdet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
Schreiben der KDP-Iran-Schweiz von F._______ vom 21. November 2016,
sechs Fotografien der Kundgebung vom (…) September 2016 in
C._______, sechs Fotografien der Kundgebung vom (…) Dezember 2016
in D._______, ein Ausdruck der Webseite der KDP vom 17. Dezember
2016, 8 Fotografien der Jahrestagung vom (…) Januar 2017 in E._______,
den Bericht „Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden“ der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. August 2016 sowie die Ko-
pie eines Schreibens von G._______ vom 24. März 2016.
E.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, eine aktualisierte Eingabe bezüglich seines Mehrfachgesuchs einzu-
reichen.
F.
In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 15. August 2018 beantragte der
Beschwerdeführer, dass seinem Asylgesuch stattzugeben oder er eventu-
aliter vorläufig aufzunehmen sei. Er führte aus, dass er nach wie vor ein
aktives Mitglied der KDP-Iran-Schweiz sei. In diesem Zusammenhang
habe er ein Treffen der Parteimitglieder am (…) November 2017 in
H._______ organisiert, an der Vorbesprechung teilgenommen und im Saal
für (…) sowie die (…) gesorgt. An dieser Versammlung habe der ehemalige
Präsident der KDP Iran, I._______, als Sprecher teilgenommen. Daneben
habe er im Februar, März und Mai 2018 an regimekritischen Demonstrati-
onen in C._______, H._______ und D._______ teilgenommen. Sodann sei
seine gesundheitliche Situation schwierig. Glücklicherweise habe er des-
halb endlich eine bessere Unterkunft zugewiesen erhalten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein:
vier Fotos zur Veranstaltung der KDP-Iran-Schweiz in H._______ vom No-
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vember 2017, einen kopierten Auszug aus dem Amnesty International Re-
port 2017/18, eine Kopie der SFH-Länderanalyse „Schnellrecherche Iran
über die Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudscha-
hedin (PMOI)“ vom 20. Juli 2018, eine Kopie seines Gesuchs für eine an-
gemessene Unterkunft vom (…) Januar 2018 sowie eine Kopie eines Arzt-
berichts von G._______ vom (…) Januar 2018.
G.
Mit Verfügung vom 27. September 2018 – eröffnet am 28. September 2018
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg, ordnete den Voll-
zug an und erhob eine Gebühr.
H.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. Mit beantragter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sei auch die Entscheidgebühr der Vorinstanz aufzuheben. In
prozessualer Hinsicht beantragte er, dass der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen und ihm zu gestatten sei, während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Weiter er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die im
Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Ausdrucke der
Entscheide-Nr. 470/2011, 481/2011, 489/2012 und 492/2012 des UN-
Komitees gegen Folter (Commitee Against Torture, CAT) vom 28. Novem-
ber 2014, die Kopie eines Schreibens von G._______ an die J._______,
ein ärztliches Zeugnis der K._______ vom (…) Oktober 2018 sowie eine
Sozialhilfebestätigung der L._______ vom 10. Oktober 2018.
I.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
4.
Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen (unrichtige beziehungsweise
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhebt,
ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal
weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die
Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-
instanz würdigte im angefochtenen Entscheid einlässlich die Asylgründe
des Beschwerdeführers. Angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen
Relevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage
konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch
hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen ge-
nannt, von denen sie sich hat leiten lassen, und diese somit ausreichend
beziehungsweise so begründet, dass eine sachgerechte Anfechtung mög-
lich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen
wurde vielmehr die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt,
welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird.
D-6075/2018
Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung der abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten würden. Zunächst sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die im Iran verbotene KDP
bzw. die KDP-Iran-Schweiz bereits in zwei in zwei abgeschlossenen Asyl-
verfahren in der Schweiz einlässlich geprüft und als nicht asylbeachtlich
beurteilt worden sei. Die neuen Vorbringen (Leitung des Kommitees KDP-
Iran-Schweiz in B._______, Mitorganisation beziehungsweise Durchfüh-
rung zweier Demonstrationen der KDP-Iran-Schweiz in C._______ und
D._______, Teilnahme an einen internationalen Parteitreffen in E._______,
Mitorganisation eines Parteianlasses der KDP-Iran-Schweiz in H._______
sowie Teilnahme an vier Demonstrationen zwischen Februar 2018 und
Ende Mai 2018) sei festzuhalten, dass die von ihm beschriebenen Aktivitä-
ten aufgrund ihrer Form und Intensität nicht über die massentypischen exil-
politischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger im Ausland hinausgin-
gen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die von ihm eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Die von ihm vorgelegten Fotos, die ihn bei
Demonstrationen und als Teilnehmer einer Parteikonferenz der KDP-Iran
in der Schweiz zeigten, würden die üblichen massentypischen Aktivitäten
iranischer Staatsangehöriger im Ausland abbilden und vermöchten keine
spezifische Exponierung als Regimegegner zu begründen. Das Verhalten
des Beschwerdeführers in der Schweiz im Zusammenhang mit seinen exil-
politischen Aktivitäten sei daher insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein
ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden gegen ihn zu bewirken. Zu-
dem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wäre gegen
ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen
eingeleitet worden. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden,
dass er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenom-
men und deshalb verfolgt würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er
nicht über ein politisches Profil verfügt, welches ihn beider Rückkehr in den
Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Vorinstanz mit
ihrer pauschalisierten Argumentation, die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers sei nicht asylrelevant, an einer Sichtweise festhalte, wel-
che der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als nicht
länger vertretbar beurteilt habe. Im Urteil des EGMR S. F. und andere ge-
gen Schweden vom 15. Mai 2012 (Nr. 52077/10) sei festgestellt worden,
dass die Menschenrechtssituation im Iran äusserst bedenklich sei. Es
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seien nicht nur besonders profilierte Aktivisten von behördlichen Massnah-
men betroffen, sondern jedermann, der demonstriere oder sonst wie Stel-
lung gegen das Regime beziehe riskiere Festnahmen, Misshandlungen
und Folter. Dass die Schweiz mit ihren Entscheiden betreffend Rückschaf-
fungen iranischer Asylsuchender gegen Artikel 3 der von ihr unterzeichne-
ten UN-Konvention gegen Folter verstosse, habe das CAT in mehreren
Entscheiden festgestellt. Davon betroffen gewesen sei unter anderem auch
ein aus dem Iran stammender Kurde, welcher in der Schweiz als Aktivist
der KDP-Iran tätig gewesen und als nicht speziell profiliert erachtet worden
sei (Nr. 492/2012). Das im Iran herrschende Regime sein ein totalitäres
und darauf bedacht, die Bevölkerung mit aller Macht nach den religiösen
Grundsätzen zu „lenken“. Es gehe nicht allein gegen Personen vor, die in
seinen Augen eine Gefahr für das politische System darstellten, sondern
setze staatlichen Terror als Instrument zur Einschüchterung der Bevölke-
rung ein. Insofern möge der Beschwerdeführer keine Gefahr für das politi-
sche System im Iran darstellen, aber das politische System stelle eine Ge-
fahr für den Beschwerdeführer dar. Bei einer Rückkehr in den Iran würde
er unweigerlich den dortigen Behörden vorgeführt: er verfüge über keine
Ausweispapiere, sei Kurde, habe den Iran vor gut (…) Jahren unerlaubt
beziehungsweise illegal verlassen und sich damit der Militärdienstpflicht
entzogen, habe durch seine Asylgesuchstellung die Islamische Republik
Iran im Ausland schlecht gemacht, sei Mitglied der verbotenen KDP und
habe sich im Exil politisch engagiert. Dem iranischen Regime genügten
weit weniger schwer wiegende Gründe, um Menschen unmenschlichen
Strafen bis hin zur Hinrichtung zuzuführen.
6.
6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seines Mehrfachgesuches lediglich eine
neue Verfolgungssituation beziehungsweise eine nachträgliche, erhebliche
Veränderung des Sachverhalts seit Rechtskraft der Verfügung des dritten
Asylverfahrens, mithin seit 14. Oktober 2015, geltend machen kann. Auf
Beschwerdeebene wird jedoch im Wesentlichen der aktenkundige Sach-
verhalt wiederholt sowie erneut auf die Verfolgungsgefahr des Beschwer-
deführers bei einer Rückkehr in den Iran hingewiesen. Insofern sich der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die illegale Ausreise
beziehungsweise den damit zusammenhängenden Entzug von der Militär-
dienstpflicht, die Asylgesuchstellung im Ausland, seine kurdische Ethnie,
seine Mitgliedschaft in der KDP-Iran-Schweiz und den Umstand, dass er
keine Ausweispapiere besitzt, beruft, erübrigen sich deshalb weitere Aus-
führungen.
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Seite 8
6.2 Bereits im zweiten sowie im dritten Asylverfahren machte der Be-
schwerdeführer zudem exilpolitische Aktivitäten geltend, welchen der zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Exponierungsgrad
nicht beigemessen werden konnte (vgl. Urteil des BVGer D-2399/2014 vom
30. Juni 2014 E. 5 sowie die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Septem-
ber 2015 Ziff. II). Die im jetzigen Asylverfahren geäusserten Vorbringen
vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Diesbezüglich
ist zunächst festzuhalten, dass von den im vierten Asylverfahren vorgetra-
genen exilpolitischen Aktivitäten anhand von im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismitteln ohnehin nur die Teilnahme an Demonstratio-
nen, an einer Tagung in E._______ und einem Treffen in H._______ belegt
sind. Den eingereichten Fotografien ist nicht zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer mit seinem Tun besonders und über das Mass der an-
deren Teilnehmer hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit heraus-
ragende Führungsposition innegehabt hätte. Um Wiederholungen zu ver-
meiden kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-2399/2014
vom 30. Juni 2014 verwiesen werden (vgl. E. 5). Was die neu geltend ge-
machte Funktion als Leiter des Komitees KDP-Iran-Schweiz der Region
B._______ betrifft, so ist diese angebliche Tätigkeit ohnehin nur mit einem
äusserst knappen Bestätigungsschreiben der KDP-Iran-Schweiz belegt
worden. Aus diesem Schreiben ist weder ersichtlich, welche Aufgaben dem
Beschwerdeführer in seiner Funktion zukommen, noch seit wann er diese
ausübt. Auch wenn man den Ausführungen im Asylgesuch, wonach es dem
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Funktion obliege, die in B._______
und Umgebung ansässigen Parteimitglieder über Demonstrationen und
Veranstaltungen zu informieren und zu mobilisieren, Glauben schenkt, ist
nicht von einem herausragenden exilpolitischen Engagement auszugehen,
dass den Beschwerdeführer exponiert und ihn als ernsthaften und gefähr-
lichen Regimegegner erscheinen lässt. Ohnehin legen der Umstand, dass
im Schreiben an die Vorinstanz vom 24. Oktober 2016 („Sistierungsge-
such“) vom Beschwerdeführer lediglich als „Parteimitglied der KDPI“ mit
exilpolitischem Engagement gegen die Regierung die Rede war, sowie die
kurz auf das Antwortschreiben der Vorinstanz vom 1. November 2016 er-
folgte Ausstellung des Bestätigungsschreibens die Vermutung nahe, dass
er nun durch das Innehaben eines Amtes beziehungsweise einer Position
(auf dem Papier) versucht, jenen Exponierungsgrad zu erreichen, der be-
reits in zwei rechtskräftigen Asylverfahren verneint wurde.
6.3 Unbehelflich bleibt der Hinweis auf den Entscheid des EGMR i.S. S. F.
und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012 (Nr. 52077/10), zumal der
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Gerichtshof in seinem Entscheid darauf hingewiesen hat, dass die spezifi-
sche persönliche Situation einer Person zu beurteilen ist, und sich das exil-
politische Profil des Beschwerdeführers von der in jenem Verfahren be-
troffenen Personen in seinem Exponierungsgrad deutlich unterscheidet.
Ebenfalls unbehelflich bleiben schliesslich auch die Verweise auf verschie-
dene Entscheide des CAT, in welchen der Ausschuss bei drohenden Aus-
schaffungen in den Iran eine Gefahr der Verletzung des Refoulementver-
bots feststelle, beruhen doch diese Entscheide jeweils auf spezifischen,
glaubhaft aufzuzeigenden Risikofaktoren im Einzelfall und nicht auf einer
generellen, sämtliche Wegweisungen in den Iran gleichermassen betref-
fenden Einschätzung.
6.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Verfahren nicht konk-
ret hat darlegen können, inwiefern er sich durch seine neuen Aktivitäten
von den übrigen exilpolitisch aktiven iranischen Staatsangehörigen und
seinen früheren, rechtskräftig als nicht flüchtlingsrelevant befundenen exil-
politischen Tätigkeiten abhebt und deswegen besonders gefährdet wäre.
Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat keine asylrelevante Verfolgung befürchten
muss. Die Vorinstanz hat somit zurecht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, sein Asyl abzulehnen und er aus der Schweiz wegzuweisen ist, bleibt
somit zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep-
tember 2017 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert und beides bejaht.
Wie bereits im ersten Verfahren mit Urteil D-1297/2011 vom 9. Juli 2012
festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
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Seite 10
schwerdeführers in den Iran sowohl im Sinne der landes- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 6.1.3). Die Vor-
bringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da
weder – mangels Erfüllung der Voraussetzungen für die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prin-
zip tangiert ist, noch sonst Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Ins-
besondere vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der mas-
sgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer
menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass
eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils auf-
grund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist.
Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran be-
gründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behand-
lung (vgl. das vom Beschwerdeführer selbst angeführte Urteil des EGMR
S. F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.;
vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom
20. Juni 2016 E. 4.2).
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Gemäss
Schreiben seines behandelnden Arztes an die L._______ vom
(…) März 2018 besteht beim ihm eine (nicht näher bezeichnete) „psychiat-
rische Problematik“, die trotz medikamentöser Therapie nicht befriedigend
zu bessern sei. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine vulnerable
Person. Gemäss Schreiben des Arztes an die K._______ vom (…) Okto-
ber 2018 sei der Beschwerdeführer bereits die letzten Jahre immer wieder
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Seite 11
in einem schlechten psychischen Gleichgewicht gewesen, sobald es um
Fragen des Aufenthaltsstatus gegangen sei. (…), (…) und (…) seien auf-
getreten. Gegenwärtig sei er (…), (…), (…) und habe (…).
Zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass
bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist,
wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Im Iran ist nach Er-
kenntnissen des Gerichts die Behandlung psychiatrischer Erkrankungen
grundsätzlich sichergestellt (vgl. World Health Organization, Mental health
systems in the Eastern Mediterranean Region – Report based on the WHO
assessment instrument for mental health systems, S. 18, vgl.
/dsaf/dsa1219.pdf>, zuletzt abgerufen am 20. Novem-
ber 2018). Da die geltend gemachten Ausreisegründe im ordentlichen Asyl-
verfahren für nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden
worden sind (vgl. Urteil des BVGer D-1297/2011 vom 9. Juli 2012 E. 4.5),
kann nicht von einer damit zusammenhängenden Verschlimmerung des
Gesundheitszustands bei Rückkehr, wie sie in der Beschwerde geltend ge-
macht wird (vgl. a.a.O. S. 6), ausgegangen werden. Die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers stehen vielmehr im Zusammenhang mit
den wiederholt negativen Asylentscheiden, was jedoch weder unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG noch unter jenem von Art. 3 EMRK dem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen kann. Die gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers sind auch nicht als derart schwer zu werten,
dass eine Rückkehr zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands führen würde. Eine Behandlung ist zudem auch im
Heimatstaat möglich.
Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weswegen
im Weiteren vollumfänglich auf die Ausführungen des ersten Beschwerde-
entscheides im ordentlichen Asylverfahren verwiesen werden kann
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
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Seite 12
7.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). Die
Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs würde voraussetzen, dass sowohl seitens der betroffenen
Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden
alle Anstrengungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der
zwangsweisen Rückführung unternommen worden sind (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-528/2007 vom 3. Februar 2010 E. 6.2;
E-3426/2006 vom 30. Juli 2008 E. 3.2 sowie E-661/2008 vom 19. Feb-
ruar 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er sich
um Reisedokumente bemüht hätte und ihm diese verweigert worden wä-
ren, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt. Die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unbesehen der ausgewiese-
nen Mittellosigkeit, in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ebenfalls abzuweisen.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6075/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: