Abtei lung IV
D-6076/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6076/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Igbo mit letztem Wohnsitz in
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2009
verliess und am 17. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 21. August 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 2. September 2009 im Wesentlichen geltend machte, er
sei Mitglied einer geheimen Gruppierung, den "D._______", gewesen,
dass diese Gruppierung Wahlfälschungen und Entführungen
begangen habe,
dass sein Bruder, ebenfalls Mitglied der genannten Gruppierung, im
(...) 2008 getötet worden sei, weil er die Gruppe verlassen habe,
dass er nach der Ermordung seines Bruder darüber nachzudenken
begonnen habe, wie er die Gruppierung verlassen könnte, ohne selber
ebenfalls getötet zu werden,
dass er jemanden getroffen habe, der ihn in E._______ auf ein Schiff
gebracht habe, mit welchem er bis nach F._______ gelangt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches
schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder
Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2009 - gleichentags
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht und es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche ihm die
Einreichung solcher verunmöglichten,
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dass hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe anzumerken sei,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu der von ihm
erwähnten geheimen Gruppierung habe machen können, insbesonde-
re habe er deren Organisation nicht bezeichnen und auch die
regelmässig abgehaltenen Treffen nicht beschreiben können,
dass er weiter angegeben habe, zu Gunsten gewisser Politiker Wahl-
manipulationen vorgenommen zu haben, wobei er die Begünstigten
nicht habe benennen können,
dass er auch die Umstände des Todes seines Bruder nicht überzeu-
gend dargelegt habe,
dass die Angaben zu den Asylgründen als widersprüchlich und un-
realistisch zu bezeichnen seien,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit - nicht unterzeichneter - Eingabe vom
24. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2009
(Poststempel) zwei unterzeichnete Beschwerdeexemplare nachreichte,
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dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten und nach Eingang der unterzeichneten
Beschwerdeschrift - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des
Asylgesuches (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.) - auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu beurteilen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
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dass das Bundesamt mit zutreffender Begründung zum Schluss kam,
der Beschwerdeführer zeige kaum Bereitschaft zur Zusammenarbeit
mit den Behörden hinsichtlich der Feststellung seiner Identität,
dass es überdies bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten
Papiere innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches abzuge-
ben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer
Papiere (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass sich deshalb der Einwand in der Beschwerde, der Vater des
Beschwerdeführers sei ein einfacher Mensch und habe keine Ahnung,
wie man Post nach Europa schicke, als nicht stichhaltig erweist,
dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, er sei mit
dem Schiff von E._______ nach F._______ gereist und von dort mit
dem Zug in die Schweiz gelangt, und angesichts der fehlenden Bemü-
hungen um den Nachweis seiner Identität davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer sei mit entsprechenden Identitäts- oder
Reisepapieren in die Schweiz gereist, welche er den Asylbehörden
vorenthalte,
dass deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, es längen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vor,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtet hat,
dass es der Beschwerdeführer in der Beschwerde unterlässt, sich mit
den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern
lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt und damit
sinngemäss an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält, weshalb
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu
einer anderen Beurteilung zu führen,
dass damit nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen
des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht
ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht
verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
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dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat ( Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in
Nigeria droht,
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu
erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
einer zweiten Richterin abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums C._______ (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs-
schein, angefochtene Verfügung im Original [Beilage zur Beschwer-
deschrift])
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- das (...) des Kantons G._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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