B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6076/2013
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie – ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend:
Botschaft) mit Eingabe vom 4. November 2010 um Gewährung von Asyl
respektive Migration in die Schweiz.
B.
Mit standardisiertem Schreiben vom 12. November 2010 bestätigte die
Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und for-
derte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter
Fragen näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer
Identitätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Auf-
forderung mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 nach.
C.
Mit Schreiben vom 15. März 2011 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
bei der Botschaft sinngemäss nach dem Verfahrensstand.
D.
Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte die Botschaft die Beschwerde-
führerin auf, noch offene Fragen bis zum 29. April 2011 zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom
25. April 2011 nach.
E.
Am 18. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur Sa-
che angehört.
F.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2011, vom 27. Dezember 2011, vom 18. Au-
gust 2012 und vom 21. November 2012 (vorab per Fax) wandte sich die
Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft.
G.
G.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung sowie in den vorgenannten schriftlichen Einga-
ben im Wesentlichen geltend, sie sei von 1993 bis Februar 2009 als Poli-
zistin bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angestellt gewe-
sen. Ihre Hauptaufgabe habe darin bestanden, Anzeigen entgegenzu-
nehmen, Befragungen durchzuführen und an ihren Vorgesetzten zu rap-
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portieren. In den Jahren 2007 und 2008 sei sie zudem dafür eingesetzt
worden, Zivilisten für die LTTE zu rekrutieren, wenn nötig mit Gewalt. Im
Jahr 1996 habe sie ihren Ehemann geheiratet, welcher "(…)" der LTTE-
(…)polizei gewesen sei. Im Februar 2009 hätten sie und ihre Familie sich
in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet begeben und
seien von dieser zuerst nach B._______ versetzt worden, wo sie und ihr
Ehemann sich als LTTE-Polizisten hätten registrieren lassen. Anschlies-
send seien sie in ein Flüchtlingslager (Internally Displaced Persons [IDP]-
Camp) gebracht worden. Ihr Ehemann sei im April 2009 in Rehabilitation
geschickt worden, wobei er in verschiedenen Rehabilitationszentren fest-
gehalten worden sei. Seit April 2011 befinde er sich im Gefängnis
C._______. Sie selbst sei wegen der Kinder nicht inhaftiert beziehungs-
weise in Rehabilitation geschickt worden. Nachdem sie aber im Novem-
ber 2009 aus dem IDP-Camp entlassen worden sei, seien bis Dezember
2010 mehrmals Leute der Eelam People's Revolutionary Liberation Front
(EPRLF) in Begleitung von Armeeangehörigen bei ihr zuhause erschie-
nen und hätten sie eingeschüchtert. Sie hätten sie auf ihre Vergangenheit
bei der LTTE angesprochen und ihr unter anderem befohlen, die Gegend
nicht zu verlassen, da sie allenfalls auch inhaftiert werden müsse. Zwi-
schen Oktober und Dezember 2010 seien auch zwei Mal bewaffnete Un-
bekannte bei ihr zuhause erschienen und hätten ihr angedroht, sie wegen
ihren Tätigkeiten für die LTTE eines Tages mitzunehmen. Am 27. Mai
2011 und am 11. Juni 2011 sei sie zudem von Leuten, die sich als Beam-
te des Criminal Investigation Departments (CID) ausgegeben hätten, auf-
gesucht und nach ihren Verbindungen zur LTTE befragt worden. Am
10. Juli 2012 hätten ihr sodann CID-Beamte telefonisch angekündigt, sie
zu verhaften, sobald ihr Ehemann aus der Rehabilitation entlassen wer-
de. Sie habe daher Angst, bald inhaftiert zu werden. Im D._______, wo
sie als LTTE-Polizistin tätig gewesen sei, gebe es zudem mehrere Zivilis-
ten, die sich an ihr rächen wollten. Sie habe ihre Mutter, die dort lebe, da-
her nur einmal besucht.
G.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren diver-
se Unterlagen ein, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
H.
H.a Mit Verfügung vom 5. September 2013 – von der Botschaft mit
Schreiben vom 20. September 2013 an die Beschwerdeführerin versandt
– verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
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H.b Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das BFM zu-
sammengefasst aus, es sei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerde-
führerin bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet
sei. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass sie aus dem IDP-
Camp freigelassen und seither keine Anklage gegen sie erhoben worden
sei. Folglich sei davon auszugehen, dass keine Verdachtsmomente ge-
gen sie vorgelegen hätten und kein Verfolgungsinteresse seitens der Be-
hörden gegen sie bestanden habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM
werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden,
an Aktivitäten der LTTE beteiligt zu sein, konsequent behördlicherseits
vorgegangen, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingelei-
tet würden. Dies sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall ge-
wesen. Ihrer Inhaftierung (im IDP-Camp) komme zudem keine einreisere-
levante Bedeutung zu, da die Bewilligung der Einreise nicht dem Aus-
gleich vergangenen Unrechts diene. Die Beschwerdeführerin habe so-
dann die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor
Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Nach den Erkenntnissen des BFM
funktioniere der sri-lankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und
sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufga-
ben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde
ermöglicht. Den Akten könnten zudem auch keine Hinweise entnommen
werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten wür-
den, da – wie bereits erwähnt – davon ausgegangen werden könne, dass
seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse
an ihrer Person bestehe. Des Weiteren würden keinerlei Hinweise mehr
auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen
oder Gruppierungen bestehen. Vielmehr könnten heute Übergriffe Dritter
zur Anzeige gebracht werden. Diesen werde im Rahmen der Möglichkei-
ten nachgegangen. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund
des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben
über kein ausreichendes politisches Profil verfüge, welches im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens
des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, seien die geltend
gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Datum Eingang: 28. Oktober 2013)
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM
vom 5. September 2013 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilli-
gung der Einreise.
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Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Vorliegend ist das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Ver-
fügung nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass diese mit
Schreiben der Botschaft vom 20. September 2013 an die Beschwerdefüh-
rerin weitergeleitet wurde. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon
auszugehen, dass die am 28. Oktober 2013 beim Bundesveraltungsge-
richt eingegangene Beschwerdeschrift innerhalb der dreissigtägigen Be-
schwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
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1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkör-
per; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in
solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist
– unter anderem die Art. 19 und 20 in der bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
4.2 Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zen-
tralen Rechtsgüter (vgl. Art. 3 AsylG) macht klar, dass eine gewisse In-
tensität der Eingriffe vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie
in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden
(Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche In-
tensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in
die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle
Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Rela-
tion zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen
(unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu
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setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei na-
mentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da
es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen
muss, sind gemäss der von der vormaligen schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht
übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Ver-
folgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und inten-
siv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1996 Nr. 28).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmög-
lichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/10 E. 3).
5.
5.1 Gemäss ihren Angaben im vorinstanzlichen Verfahren war die Be-
schwerdeführerin langjährige Angestellte bei der LTTE-Polizei. Auf Be-
schwerdeebene macht sie sodann geltend, sie sei eine ehemalige Kämp-
ferin und verfüge über eine militärische Ausbildung (siehe englische Be-
schwerdeschrift S. 5: "I was an ex-militant who underwent military trai-
ning"). Dieses Vorbringen ist allerdings nicht nur grundlos nachgescho-
ben, sondern auch zu unsubstanziiert ausgefallen, und somit unglaubhaft.
5.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lankischen
Behörden im Wissen um ihre Zugehörigkeit zur LTTE-Polizei im No-
vember 2009 aus dem IDP-Camp entlassen und seither (insbesondere
trotz entsprechender Ankündigungen auch seit der Freilassung ihres Ehe-
mannes aus der Rehabilitation am (…) 2012) weder inhaftiert noch ein
Verfahren gegen sie eröffnet wurde, spricht gegen ein Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie sei nur wegen der Kinder nicht inhaftiert worden,
vermag nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden bei Vorliegen von Verdachtsmomenten gegen die
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Beschwerdeführerin strafrechtliche Massnahmen ergriffen hätten. Eine
(zukünftige) Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden (oder durch
mit ihr zusammenarbeitende Gruppierungen) erscheint daher unwahr-
scheinlich. Dagegen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdefüh-
rerin auch in Zukunft von Sicherheitsbehörden zwecks Befragung bezie-
hungsweise Einschüchterung aufgesucht oder telefonisch kontaktiert
werden dürfte. Dabei handelt es sich aber nicht um genügend intensive
Eingriffe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.2).
5.3 Des Weiteren bestehen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführe-
rin keine genügenden Anhaltspunkte, die auf eine aktuelle oder künftige
Verfolgung durch Dritte hinweisen würden. So liegen die letzten und ein-
zigen konkret von ihr genannten Vorfälle, bei welchen ihr von Unbekann-
ten eine Entführung angedroht wurde, drei Jahre zurück (vgl. BFM Akten
A 9/14 S. 9). Der Hinweis darauf, dass es im D._______ Leute gebe, die
sich an ihr rächen wollten, reicht für die Annahme einer unmittelbaren
Verfolgungsgefahr nicht aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich
einmal ein Unbekannter bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt haben soll,
sowie für das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, wonach sie von
Leuten bedroht werde, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die LTTE
zwangsrekrutiert habe.
5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder aus
dem Umstand, dass ihr Ehemann angeblich aufgrund von Morddrohun-
gen seit mehreren Monaten versteckt lebt, noch aus ihrem Beschwerde-
vorbringen, es gebe im Norden immer noch täglich Entführungen, Morde
und Gewalt, etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Ge-
fährdung akut zu befürchten. Sie ist somit nicht schutzbedürftig. An dieser
Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts
zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM hat der
Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
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