B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6077/2014
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Franziska Halm,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (…).
D-6077/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 7. Mai 2012 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) durch das vormalige BFM vom 22. Mai 2012 sowie der ergän-
zenden Anhörung vom 13. August 2014 brachte er im Wesentlichen vor, er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie. Er habe mit seinen
Eltern und Geschwistern in C._______ im Distrikt D._______ gelebt und in
D._______ die Schule besucht. Eine (Verwandte), die im Jahr (…) gestor-
ben sei, sei vor seiner Geburt bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Ansonsten habe seine Verwandtschaft keine Verbindun-
gen zu den LTTE gehabt. Anfangs März 2012 hätten ihn unbekannte, Ta-
milisch sprechende Personen in ziviler Kleidung auf dem Schulweg ange-
halten und aufgefordert, ihrer „Gruppierung“ beizutreten, ohne ihm zu sa-
gen, um was für eine Organisation es sich handle. Es sei ihm befohlen
worden, Plakate mit Fotos verstorbener Menschen an Mauern zu kleben.
Er habe dies getan. Da er aber nicht mit den Personen habe mitgehen wol-
len, sei er von diesen etwa einen Monat lang fast täglich auf dem Schulweg
belästigt worden. Sie hätten ihn geschlagen und ihm mit Entführung ge-
droht. Nachdem er am Kiefer schwer verletzt worden sei, habe er seiner
Mutter von den Vorfällen erzählt. Sie habe ihn nach D._______ ins Spital
gebracht, wo er drei Tage behandelt worden sei. Während des Spitalau-
fenthalts hätten ihn die unbekannten Personen zuhause gesucht und sei-
nen Vater bedroht, beziehungsweise sie hätten ihn erst nach der Ausreise
zuhause gesucht, erstmals am 3. September 2013 und nochmals im Mai
2014. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er zusammen mit seiner
Mutter zum Dorfvorsteher gegangen und habe diesem von den Drohungen
erzählt. Respektive seine Mutter habe allein mit dem Dorfvorsteher gespro-
chen. Dieser habe zu einem Wohnortswechsel geraten und ihm angebo-
ten, ein Schreiben auszustellen, sollte er ein solches benötigen. Nach dem
Spitalaufenthalt sei er nach Hause zurückgekehrt, beziehungsweise er
habe sich aus Angst nicht mehr zuhause, sondern bei seiner Tante respek-
tive bei der Grossmutter aufgehalten. Am 15. April 2012 sei er nach
E._______ gefahren und von dort aus am 20. April 2012 nach F._______
geflogen. Am 26. April 2012 sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Ge-
sundheitlich gehe es ihm gut.
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A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle (vgl. vor-
instanzliche Akten A5, A8 und A16) und die Beweismittel (Geburtsregister-
auszug, [undatierter] Brief der Mutter) bei den Akten verwiesen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 16. September 2014 – eröffnet am 17. September
2014 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen
des Beschwerdeführers, von Unbekannten aufgefordert worden zu sein,
einer „Gruppierung“ beizutreten, und aufgrund der Weigerung geschlagen
und bedroht worden zu sein, vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Ausführungen
seien widersprüchlich und unrealistisch. So habe er die Plakataktion bei
der ergänzenden Anhörung trotz mehrmaliger Nachfragen nach Aktivitäten
für die „Gruppierung“ nicht erwähnt, sondern wiederholt beteuert, nur zum
Gruppenbeitritt aufgefordert worden zu sein. Die auf Vorhalt erfolgte Ant-
wort, die Plakataktion vergessen zu haben, vermöge nicht zu überzeugen,
handle es sich dabei doch um ein wesentliches Verfolgungselement, das
man nicht einfach vergesse. Zudem sei es realitätsfremd, dass die unbe-
kannten Personen dem Beschwerdeführer gegenüber keinerlei Angaben
zu ihrer Organisation und den von ihm erwarteten Aktivitäten gemacht hät-
ten, wenn er doch zu einer Mitgliedschaft hätte überredet werden sollen.
Des Weiteren sei es unlogisch, dass die Unbekannten ihm einen Monat
lang mit Entführung gedroht hätten, ohne die Drohung in die Tat umzuset-
zen oder anderweitige schärfere Massnahmen zu ergreifen. Die Vermu-
tung des Beschwerdeführers, die Männer hätten sich vielleicht vor der Po-
lizei gefürchtet, vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Männer ihn auf
der Strasse geschlagen hätten, womit sie der Polizei ebenso hätten auffal-
len können. Bezüglich der Hausbesuche habe er sich in erhebliche Wider-
sprüche verstrickt. Auf eine eingehende Würdigung des Briefs der Mutter
könne aufgrund des Gesagten verzichtet werden, zumal der Beweiswert
eines solchen privaten Schreibens äusserst begrenzt sei, da von einer Ge-
fälligkeit ausgegangen werden müsse. Angesichts der dargelegten Un-
glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen könne auf die Prüfung der Asylrele-
vanz verzichtet werden. Es bleibe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe.
Die tamilische Ethnie, die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, das junge
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Alter und das angeblich illegale Verlassen des Heimatstaates könnten die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der Wiederein-
reise und -eingliederung des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich erhö-
hen, aber es gebe keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten
„Background Check“ (Befragungen, Überprüfung Auslandsaufenthalte und
Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Es bestehe
daher keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen asyl-
rechtlich relevanten Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Be-
hörden oder Dritter. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung
anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt D._______ in der Nord-
provinz, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Seine
Familie lebe dort. Angesichts seiner dortigen Sozialisation und des Schul-
besuchs in D._______ sei auch von einem Bekannten- und Freundeskreis
auszugehen. Aufgrund des Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohnsitu-
ation, der voraussichtlichen Möglichkeit der Aufnahme einer wirtschaftli-
chen Lebensgrundlage sowie des Alters und Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 16. Oktober 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Be-
willigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, er sei erstmals am 2. März 2012 auf dem Nachhauseweg von der
Schule von unbekannten, Tamilisch sprechenden, zivil gekleideten Perso-
nen angehalten worden. Diese hätten ihn aufgefordert, Flugblätter mit Fo-
tos von Toten an die Wände zu kleben. Nach anfänglichem Zögern habe
er die Plakate aufgehängt. Bereits am nächsten Morgen sei er wieder auf
dem Schulweg von diesen Personen schikaniert worden. Sie hätten ihn
gedrängt, ihrer Gruppierung beizutreten, und ihm eine gute Stellung und
Vorteile versprochen. Als er nicht darauf eingegangen sei, hätten sie ihn
geschlagen und gefesselt. Zwar seien die Fesseln nach einigen Minuten
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gelöst worden, aber es sei ihm eingeschärft worden, niemandem von dem
Vorfall zu erzählen. Er habe panische Angst gehabt und versucht, den Un-
bekannten durch Änderung des Schulwegs zu entkommen. Dies sei aber
nicht geglückt und er sei etwa einen Monat lang fast täglich auf dem Schul-
weg eingeschüchtert worden. Erst als sich sein Kiefer aufgrund eines hef-
tigen Schlags verschoben habe, was zuhause nicht unbemerkt geblieben
sei, habe er seiner Mutter von den Geschehnissen berichtet. Sie habe ihn
nach D._______ ins Spital gebracht. Während des Klinikaufenthalts hätten
Unbekannte zuhause nach ihm gesucht und gedroht, ihn umzubringen.
Nach der Spitalentlassung sei er nicht mehr zur Schule gegangen, sondern
habe sich versteckt. Noch bevor er Sri Lanka verlassen habe, habe seine
Mutter dem Dorfvorsteher das Vorgefallene erzählt. Er sei bei dem Ge-
spräch nicht dabei gewesen, sondern habe sich bei seiner in der Nähe
wohnhaften Tante aufgehalten. Der Dorfvorsteher, der gute Verbindungen
zur Polizei habe, habe nichts gegen die betreffenden Personen unternom-
men. Seit seiner Flucht in die Schweiz sei er noch mehrere Male in seinem
Elternhaus gesucht worden. Seine Familie habe Angst, ihm davon zu be-
richten, da die Telefonleitungen abgehört würden. Der letzte Besuch, von
dem ihm berichtet worden sei, datiere vom 1. September 2014. Seine Mut-
ter beschreibe in ihrem Brief einen solchen Besuch. Die beiliegende Be-
scheinigung der Menschenrechtsorganisation „(…)“ vom 1. September
2014 bestätige, dass er weiterhin gesucht werde. Er wisse bis heute nicht,
welcher Gruppierung die Personen angehören würden, aber es könne auf
die regierungsfreundliche, paramilitärische „Eelam People’s Democratic
Party“ (EPDP) geschlossen werden. Es sei bekannt, dass die bewaffneten
Flügel der EPDP im Norden und der „Tamil Makkal Vidutailai Pulighal“
(TMVP) im Osten Sri Lankas mit den sri-lankischen Sicherheitskräften zu-
sammenarbeiten würden. Diese paramilitärischen Gruppierungen hätten
während des Bürgerkriegs eher eine militärische Rolle gehabt, wohingegen
sie heute vermehrt wie kriminelle Banden agieren würden. Sie seien immer
auf der Suche nach neuen Mitgliedern, die entweder freiwillig mitmachen
oder zwangsrekrutiert würden. Diese Gruppen seien verantwortlich für Er-
mordungen, Erpressungen und Vergewaltigungen. Aus D._______ seien
viele solche Fälle dokumentiert. Die Aufklärung dieser Delikte verlaufe nur
schleppend. Paramilitärische Gruppen wie die EPDP würden ihre Verge-
hen unter dem Deckmantel der Regierung begehen. Die Opfer seien ihnen
schutzlos ausgeliefert. Angesichts seines jugendlichen Alters, der Stress-
situation bei den Befragungen und der Tatsache, dass die ergänzende An-
hörung erst nach zwei Jahren stattgefunden habe, sei es verständlich, dass
er vergessen habe, die Plakataktion nochmals zu erwähnen. Im Übrigen
sei diese Aktion für ihn eine von vielen Schikanen gewesen. Viel zentraler
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sei für ihn die letzte Begegnung gewesen, bei der er durch den Fausthieb
schwer verletzt worden sei. Er vermute, dass er wegen seiner stattlichen
Körpergrösse, die Angst einflössend wirken könne, für kriminelle Tätigkei-
ten hätte rekrutiert werden sollen. Die Misshandlungen seien immer bruta-
ler geworden und hätten zu der besagten Verletzung geführt. Zudem sei
die Gruppe auch mehrmals bei seiner Familie aufgetaucht. Es könne nur
darüber spekuliert werden, wann die Gruppe die Drohung wahrgemacht
und ihn entführt oder gar getötet hätte. Die ihm vorgeworfenen Widersprü-
che würden auf Missverständnissen beruhen. Erstmals sei er während des
Spitalaufenthalts zuhause gesucht worden. Bei der ergänzenden Anhörung
habe er hingegen von der ersten Suche nach der Ausreise gesprochen. Er
sei mit seiner Mutter zum Dorfvorsteher gegangen, habe aber nicht selbst
bei diesem vorgesprochen, sondern bei der Tante gewartet. Da er selber
nicht mit dem Dorfvorsteher gesprochen habe, habe er ihn bei der ergän-
zenden Anhörung nicht als in die Vorfälle eingeweihte Person bezeichnet.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen seien daher unbe-
gründet und die Asylrelevanz sei zu prüfen. Er sei bereits Opfer von Men-
schenrechtsverletzungen geworden und es sei angesichts der Suchaktio-
nen davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr erneute Menschen-
rechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte oder Paramili-
tärs drohen würden. Sollte die Rekrutierung durch mutmassliche EPDP-
Angehörige weiterhin nicht gelingen, würde er erst recht in Gefahr schwe-
ben, sei er doch Zeuge der brutalen Vorgehensweise derselben geworden
und könnte diese identifizieren. Der Wortbruch, niemandem von den Vor-
fällen zu erzählen, würde voraussichtlich hart bestraft. Der sri-lankische
Staat sei nicht schutzwillig.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 stellte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er den
Beschwerdeführer auf, bis zum 7. November 2014 eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung einzureichen, ansonsten die Erhebung eines Kosten-
vorschusses vorbehalten werde. Des Weiteren forderte er die damalige
Rechtsvertreterin auf, bis zum 7. November 2014 das Erfüllen der Voraus-
setzungen für die Ernennung zur amtlichen Rechtsbeiständin zu belegen
oder eine andere Person vorzuschlagen.
D.b Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer
eine vom 29. Oktober 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
ein. Zudem schlug er Franziska Halm als Rechtsbeiständin vor.
D-6077/2014
Seite 7
D.c Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 hiess der Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete Franziska
Halm dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äussere in der Be-
schwerde erstmals die Vermutung, es könnte sich bei den unbekannten
Personen um EPDP-Anhänger gehandelt haben. Angesichts des Bekannt-
heitsgrads der EPDP erstaune es, dass er zuvor keinerlei Vermutung, wel-
cher Gruppierung diese Personen angehört hätten, habe äussern können.
Es entstehe der Eindruck, er habe sich erst im Hinblick auf die Beschwerde
Gedanken darüber gemacht. Indes wäre zu erwarten gewesen, dass er
sich trotz des jungen Alters bereits früher damit auseinandergesetzt hätte.
Durch dieses nachgeschobene Vorbringen werde die Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Bedrohung bekräftigt. Die Plakataktion habe er bei der
ergänzenden Anhörung trotz mehrmaliger Aufforderung zur Schilderung
seiner Aktivitäten mit keinem Wort erwähnt. Erst als er direkt darauf ange-
sprochen worden sei, habe er bestätigt, Flugblätter aufgeklebt zu haben,
jedoch angegeben, dies sei nicht bei der ersten Begegnung gewesen. Der
Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der angeblichen Überfälle fast (…)
Jahre alt gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass sein Erinnerungsver-
mögen bereits vollständig ausgeprägt gewesen sei. Es bestehe deshalb
kein Anlass zur Annahme, er habe sich wegen seines jungen Alters bei der
ergänzenden Anhörung nicht mehr an Einzelheiten erinnern können.
F.
In seiner Replik vom 29. Dezember 2014 entgegnete der Beschwerdefüh-
rer, er wisse bis heute nicht, welcher Gruppierung die ihn bedrohenden
Personen angehören würden. Er habe aber mit seiner Rechtsvertreterin
versucht zu eruieren, um welche Organisation es sich handeln könnte.
Nach der Analyse von Länderberichten liege die Vermutung nahe, dass es
sich um die EPDP handle. Es sei notorisch, dass die tamilische Bevölke-
rung im Norden Sri Lankas auch nach dem Kriegsende durch Militär, Poli-
zei oder paramilitärische Gruppierungen eingeschüchtert werde. Das Ri-
siko einer Entführung oder Festnahme sei gross. Tamilische Familien wür-
den sich deshalb bemühen, nicht aufzufallen. Es sei daher verständlich,
dass er Nachforschungen, die seine Familie in Gefahr hätten bringen kön-
nen, unterlassen habe. Die Ereignisse hätten ihn traumatisiert. Er leide
D-6077/2014
Seite 8
noch heute an Albträumen und Kopfschmerzen. Das Erleben traumatischer
Vorfälle könne das Erinnerungsvermögen beeinträchtigen. Da er im Alltag
dank der Unterstützung von Verwandten gesundheitlich nicht beeinträchtigt
sei, habe er bislang auf eine psychiatrische Abklärung einer allfälligen
Traumatisierung verzichtet. Er werde in Sri Lanka weiterhin gesucht. Un-
bekannte hätten mehrmals bei seiner Familie nach ihm gefragt und das
Haus durchsucht; letztmals am 28. November 2014 und 4. Dezember
2014, an vorangehende Daten könne sich seine Mutter nicht erinnern.
G.
Mit Eingabe vom 25. März 2015 (Datum Poststempel) informierte die
Rechtsvertreterin darüber, dass sie ihre Tätigkeit bei der Freiplatzaktion
aufgebe und das Mandat von G._______ weitergeführt werde.
H.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht
betreffend die Abklärung seines psychischen Zustands vom 1. Juli 2015
ein.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter
mit, dass die Eingabe vom 25. März 2015 als Antrag von Franziska Halm
auf Widerruf ihrer Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin entgegenge-
nommen und über diesen zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Weiter stellte er fest, dass G._______ die Anforderungen von Art. 110a
Abs. 3 AsylG nicht erfülle, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
3. August 2015 eine andere Person zu bezeichnen, ansonsten über die
Frage der Rechtsverbeiständung aufgrund der Aktenlage entschieden
werde.
I.b Mit Eingabe vom 3. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer die
Einsetzung von H._______ als amtliche Rechtsbeiständin.
I.c Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2015 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass H._______ die Anforderungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG
nicht erfülle, weshalb er den Antrag um deren Einsetzung abwies. Gleich-
zeitig wies er den Antrag von Franziska Halm auf Widerruf ihrer Bestellung
als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ab.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5). Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr
müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen re-
alistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E.3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er im März 2012 von Unbekannten aufgefordert worden sei, sich
ihrer Gruppierung anzuschliessen, was er abgelehnt habe, weswegen er
einen Monat lang eingeschüchtert worden sei und weiterhin gesucht
werde, als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
4.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen nicht zu überzeu-
gen vermögen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stim-
miges Bild. Auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer den von
der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzi-
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Seite 11
elles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aus-
führungen nicht auszuräumen. So kann der in der Beschwerdeeingabe
vom 17. Oktober 2014 geäusserten Auffassung, es sei angesichts seines
jugendlichen Alters und des Zeitablaufs verständlich, dass er bei der er-
gänzenden Anhörung vergessen habe zu erwähnen, dass er Fotos mit ver-
storbenen Menschen habe aufhängen müssen, nicht gefolgt werden. We-
der das Alter des Beschwerdeführers noch der Zeitablauf vermögen das
Vergessen eines so wesentlichen Sachverhaltselements zu erklären. Der
Beschwerdeführer wurde bei der ergänzenden Anhörung vom 13. August
2014 wiederholt explizit nach konkreten Aktivitäten gefragt. Trotz dieses
Impulses gab er abweichend von den bisherigen Ausführungen an, er sei
– abgesehen vom Gruppenbeitritt – zu keinerlei konkreten Taten aufgefor-
dert worden, habe nie etwas für diese Personen gemacht und sich auch
nicht vorstellen können, was von ihm bei einem Gruppenbeitritt verlangt
werden könnte (vgl. A16 S. 6 F54-57, S. 8 F84). Auf Vorhalt der zuvor gel-
tend gemachten Plakataktion verstrickte er sich zugleich in einen neuerli-
chen Widerspruch, indem er nun zu Protokoll gab, er habe die Fotos zwar
aufgehängt, aber nicht bei der ersten Begegnung (vgl. A16 S. 11 F115). Es
dürfte indes nicht nur erwartet werden, dass er sich an die besagte Aktion
zu erinnern vermöchte, sondern auch, dass er sie widerspruchsfrei wieder-
geben kann, zumal er sie unter Zwang ausgeführt habe, so dass sie sich
gut im Gedächtnis eingeprägt haben dürfte. Sein Einwand in der Beschwer-
deeingabe vom 17. Oktober 2014, die Aktion sei für ihn nur eine von vielen
Schikanen gewesen, vermag nicht zu überzeugen, habe es sich dabei
doch um die einzige Aktivität gehandelt, die er ausgeführt habe, so dass
eine widerspruchsfreie Schilderung erwartet werden dürfte. Obwohl der
Beschwerdeführer während eines Monats fast täglich angehalten worden
sei, vermochte er zur Identität der Verfolger und deren Gruppierung keiner-
lei Angaben zu machen. Seine diesbezüglichen Ausführungen blieben
gänzlich substanzlos. Es erscheint jedoch unrealistisch, dass er bei den
unzähligen Treffen nie etwas über die betreffende Gruppierung und deren
Aktivitäten erfahren habe, wenn er doch zu einer Mitgliedschaft hätte über-
redet werden sollen. Zudem wäre anzunehmen, dass von Seiten der Eltern
oder des Dorfvorstehers eine Vermutung, wer hinter den Vorfällen stecken
könnte, geäussert worden wäre. Aber auch nach den geltend gemachten
Hausbesuchen vom 3. September 2013 und im Mai 2014 antwortete der
Beschwerdeführer bei der ergänzenden Anhörung vom 13. August 2014
auf die Frage, ob er eine Vermutung habe, welcher Organisation die unbe-
kannten Verfolger angehört haben könnten, mit „keine Ahnung“ (vgl. A16
S. 8 F79 und F81). Die auf Beschwerdeebene erstmals geäusserte Vermu-
tung, es habe sich wohl um Anhänger der regierungsfreundlichen EPDP
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Seite 12
gehandelt, da bekannt sei, dass diese immer nach neuen Mitgliedern su-
che, ist somit eine reine Mutmassung. Im Übrigen stellte der Beschwerde-
führer diese Vermutung wiederum selbst in Frage, gab er gegenüber dem
Psychologen, den er in der Schweiz aufsuchte, doch an, er sei von mut-
masslichen LTTE-Anhängern – und nicht von regierungsfreundlichen
EPDP-Mitgliedern – verfolgt worden (vgl. eingereichtes Schreiben vom
1. Juli 2015). Damit bleiben seine Vorbringen zur Identität und Gruppierung
der angeblichen Verfolger unsubstanziiert. Schliesslich vermag auch der
Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 17. Ok-
tober 2014, die widersprüchlichen Angaben zu den Hausbesuchen und
dem Gespräch mit dem Dorfvorsteher würden auf Missverständnissen be-
ruhen, nicht zu überzeugen. Im Anhörungsprotokoll vom 13. August 2014
finden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei bei der ergänzen-
den Anhörung zu entsprechenden Missverständnissen gekommen. Die
diesbezüglich an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen waren klar for-
muliert (vgl. A16 S. 9 F86, S. 10 F102-105) und er hat den Dolmetscher
laut seinen Angaben gut verstanden (vgl. A16 S. 1 F1). Nach der Rück-
übersetzung hat er die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestä-
tigt (vgl. A16 S. 15) und auch die Hilfswerksvertretung hat keine Bemer-
kungen angebracht, welche auf Verständigungsschwierigkeiten hindeuten
würden (vgl. A16 S. 16). Damit bleiben die nicht übereinstimmend geschil-
derten Hausbesuche und die widersprüchlichen Angaben zum Aufsuchen
des Dorfvorstehers unerklärlich. Die Angabe des Beschwerdeführers bei
der ergänzenden Anhörung, seine Eltern hätten die Verfolger vor seiner
Ausreise nie gesehen (vgl. A16 S. 8 F83), steht in klarem Widerspruch zur
vorhergehenden Aussage, sein Vater sei von den Verfolgern zu Hause auf-
gesucht worden, als er im Spital in D._______ gewesen sei (vgl. A5 S. 7,
A8 S. 5 F29). Diesen erheblichen Widerspruch kann der Beschwerdeführer
mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben nicht auflösen. Im Üb-
rigen vermag er nicht darzulegen, weshalb die „Gruppierung“ anfangs Sep-
tember 2013 plötzlich wieder ein Interesse an ihm gehabt haben sollte,
wenn sie ihn während der fast eineinhalb Jahre zuvor nie (mehr) gesucht
habe.
Angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und unrealistischen
Schilderungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er bis zum heutigen Zeitpunkt wegen der Nichtbefolgung einer im März
2012 von unbekannten Personen ausgesprochenen Aufforderung, sich ei-
ner – nicht spezifizierten – Gruppierung anzuschliessen, gesucht werde.
Den undatierten Brief der Mutter hat das BFM zutreffend als Gefälligkeits-
schreiben qualifiziert. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben
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Seite 13
der „(…)“ in D._______ vom 1. September 2014 vermag – ungeachtet der
Frage der Echtheit dieses Dokuments, das im Formularkopf mehrere
Schreibfehler aufweist (vgl. „[…]“, „[…]“) – die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu belegen, gibt es diese doch lediglich
noch einmal wieder, wie der Verfasser sie von der Mutter des Beschwer-
deführers vernommen habe. Im Übrigen stimmt die darin enthaltene An-
gabe, der Beschwerdeführer sei auf dem Schulweg von bewaffneten Ju-
gendlichen („armed youths“) bedroht worden, nicht mit den Ausführungen
des Beschwerdeführers selbst überein, hatte er doch zu Protokoll gege-
ben, keine Waffen bei den betreffenden Personen gesehen zu haben (vgl.
A16 S. 13 F141).
4.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit den
allgemeinen Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben zur Lage der ta-
milischen Bevölkerung in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs ver-
mag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung seiner Person darzulegen.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
D-6077/2014
Seite 14
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
4.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer, der seinen Angaben zufolge vor der Ausreise aus Sri
Lanka keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl.
A16 S. 11 F111) und nie inhaftiert gewesen sei (vgl. A5 S. 7), einer Risiko-
gruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier
der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erkennen,
welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen
Behörden sprechen könnte. Allein die Verwandtschaft mit einer (Verwand-
ten), die vor der Geburt des Beschwerdeführers bei den LTTE gewesen
und im Jahr (…), als der Beschwerdeführer erst (…)jährig war, gestorben
sei, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdeführer ange-
sichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter
Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde, zumal weder er noch
seine Eltern und Geschwister sich je politisch betätigt hätten.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das BFM respektive SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6077/2014
Seite 15
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM respektive SEM das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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Seite 16
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehen-
den Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug
auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht
davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Über-
prüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurtei-
lung vor (vgl. dort E. 13.2-13.4). Demzufolge ist für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen und diese erst nach Beendigung des Bürgerkriegs
im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
in Fortführung der Praxis von BVGE 2011/24 als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die
gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
6.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Distrikt D._______
(Nordprovinz). Er hat dort seinen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise
im April 2012 mit den Eltern und Geschwistern zusammengelebt und in
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Seite 17
D._______ die Schule besucht. Der Beschwerdeführer verfügt damit in der
Nordprovinz über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es ist davon auszu-
gehen, dass er im Falle seiner Rückkehr im Wesentlichen dieselbe Wohn-
und Lebenssituation wie vor der Ausreise antreffen wird. Im Übrigen darf
von dem jungen, ledigen und über schulische Bildung verfügenden Be-
schwerdeführer, der in der Schweiz Arbeitserfahrung als (…) erwerben
konnte (vgl. A16 S. 13 F135 f.), auf längere Sicht auch erwartet werden,
dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Die auf
Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…]
[vgl. ärztliches Schreiben vom 1. Juli 2015]) stellen keine Vollzugshinder-
nisse dar und lassen sich bei Bedarf auch im Heimatland des Beschwer-
deführers behandeln. Es liegen somit keine Gründe für die Annahme vor,
der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm je-
doch mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin
von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kosten-
erhebung abzusehen.
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Seite 18
8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 17. Oktober
2014 eine Kostennote ein. Die aufgeführte Dossiereröffnungspauschale
von Fr. 50.– ist praxisgemäss nicht zu vergüten. Auch im Übrigen erscheint
der geltend gemachte Aufwand nicht vollumfänglich als angemessen. Für
den seither angefallenen Aufwand wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für
die Schriftenwechsel zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2000.– fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Susanne Burgherr
Versand: