Abtei lung IV
D-6078/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6078/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
10. Mai 2006 auf dem Landweg und gelangte am 1. Juli 2006 von der
Türkei und ihm unbekannten Ländern her kommend in die Schweiz,
wo er am 3. Juli 2006 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 5. Juli
2006 in _______ summarisch befragt. Am 24. Juli 2006 führte das
BFM gleichenorts eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Perser
aus _______ - im Wesentlichen geltend, wegen eines Augenleidens
hätten ihm die Behörden die Ausbildung in der gewünschten Studien-
richtung (Medizin) verweigert. Auch den Militärdienst habe er nicht ab-
solvieren können. In sportlicher Hinsicht habe er als Ringer an Wett-
kämpfen in der ersten iranischen Liga teilgenommen. Sein Verein sei
halbprofessionell organisiert gewesen. Am 21. März 2006 sei ein Ge-
setz, wonach nur Personen, welche den Militärdienst ordnungsgemäss
geleistet hätten, an solchen Wettkämpfen teilnehmen könnten, in Kraft
getreten. Er habe deshalb bei der Mannschaft der Sicherheitskräfte
vorgesprochen zwecks Bewilligung beziehungsweise der Beglaubi-
gung einer Bestätigung, trotz der neuen Situation an solchen Kämpfen
in der ersten Liga teilnehmen zu dürfen. Ein Oberst habe ihm dort in
Aussicht gestellt, er könne während zweier Jahre am Training und den
Kämpfen seiner Mannschaft teilnehmen, um so die erforderliche Mili-
tärdienstzeit abzugelten. Man habe von ihm indes verlangt, ohne Ent-
löhnung für die Mannschaft der Sicherheitskräfte zu ringen, weshalb er
auf das Angebot nicht eingegangen sei. In der Folge habe er wieder-
holt versucht, den erwähnten Oberst im Soldatenverein zu treffen, sei
aber nicht zu ihm vorgelassen worden. Am 2. Mai 2006 sei er gegen
den Widerstand der Wächter in das Gebäude eingedrungen und habe
ihn zur Rede gestellt. Nach einem Wortgefecht sei es zu einer gewalt-
samen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er den
Oberst mit einer behändigten Waffe angeschossen habe. Er sei aus
dem Vereinslokal geflüchtet und mit dem Motorrad zu einem Freund
gefahren. Durch einen Nachbarn respektive seine Mutter habe er dort
erfahren, dass die Sicherheitskräfte seinetwegen zuhause und im Ver-
einslokal vorgesprochen und eine Razzia durchgeführt hätten. Dabei
seien Dokumente beschlagnahmt worden. Seine Angehörigen seien
während 20 Stunden festgehalten worden. In Anbetracht dieser Sach-
lage sei er ins Ausland geflohen. Gegen den Bruder _______, welcher
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als Offizier den Sicherheitskräften angehöre, sei seinetwegen ein Ver-
fahren eingeleitet worden. Man habe ihm zur Last gelegt, dem Be-
schwerdeführer zur Flucht verholfen zu haben. _______ (Bruder) sei
bis vor kurzem für vier Wochen im _______-Gefängnis inhaftiert
gewesen und vor der bevorstehenden Gerichtverhandlung gegen
Kaution freigekommen.
B.
Mit Verfügung vom 4. August 2006 (eröffnet am 7. August 2006) lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ver-
fügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres
Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchs-
vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht
stand. Es sei angesichts der Ranghöhe des angeblich angeschosse-
nen Offiziers realitätsfremd, dass ihn nur eine Person bewacht habe.
Insgesamt könne nicht nachvollzogen werden, dass dem Besschwer-
deführer die Flucht aus dem Verein in der geschilderten Form geglückt
sei. Ferner seien seine Angaben zum angeblichen gewaltsamen Vorfall
mit dem Oberst widersprüchlich ausgefallen. Schliesslich sei er nicht in
der Lage gewesen, das angeblich gegen seinen Bruder beim Revoluti-
onsgericht hängige Verfahren angemessen zu substanziieren, obwohl
er mit _______ (Bruder) gemäss eigenen Angaben von der Schweiz
aus in Kontakt gestanden sei. Es sei davon auszugehen, dass das
besagte Verfahren nicht auf einem realen Sachverhalt beruhe. Den
Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das Bundesamt für zu-
lässig, zumutbar und möglich. Ausserdem erwog die Vorinstanz, es sei
gerechtfertigt, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu entziehen. Diese Erwägung fand keinen Eingang ins Dispositiv der
Verfügung.
C.
Mit Eingabe vom 6. September 2006 an die Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine
Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventuali-
ter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss
zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
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Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung darauf hin-
gewiesen, im Vereinslokal sei es relativ locker zu und her gegangen,
weshalb ihn keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen bei der Flucht
in der geschilderten Art behindert hätten. Die Auseinandersetzung
habe tatsächlich stattgefunden. Was das gegen seinen Bruder einge-
leitete Verfahren anbelange, sei davon auszugehen, dass die irani-
schen Behörden so versuchten, den Beschwerdeführer unter Druck zu
setzen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass er seit seiner Einreise in
die Schweiz für die Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
exilpolitische Aktivitäten entwickelt habe. Im August 2006 sei er deren
Mitglied geworden. Am 26. August 2006 habe er an einer DVF-
Veranstaltung _______ teilgenommen. Das Plakat, welches von ihm
mitgeführt worden sei, habe den iranischen Präsidenten vor einer
Fahne mit Hakenkreuz gezeigt. Sollten die Vorfluchtgründe wider
Erwarten nicht geglaubt werden, sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 54 AsylG festzustellen. Die
Protestaktion in Sichtweite zur _______ habe sein Risiko, durch die
iranischen Behörden als Regimekritiker erkannt und identifiziert zu
werden, erhöht. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der DVF, Flugblätter und Fotos der Aktion vom
_______, ein SFH-Bericht vom 4. April 2006 und eine Bestätigung für
die Mittellosigkeit bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2006 stellte die ARK die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund eines daktyloskopischen
Vergleichs stehe gemäss Bericht der britischen Behörden vom 25. Au-
gust 2006 fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2005 in
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Grossbritannien als Asylsuchender erkennungsdienstlich erfasst wor-
den sei. Er habe diese Sachumstände den schweizerischen Behörden
verschwiegen. Die iranischen Behörden hätten sodann nur dann Inter-
esse an der Identifizierung einer exilpolitisch tätigen Person, wenn die
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem fehle es an
einem Beleg dafür, dass die Behörden deswegen im Iran bereits be-
hördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten.
F.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 räumte der Beschwerdeführer
ein, sein Heimatland bereits im Mai 2005 verlassen zu haben, um im
Ausland Schutz zu suchen. Er habe in verschiedenen europäischen
Ländern - zuerst in Griechenland - Asylgesuche gestellt. Da er in Bel-
gien damit habe rechnen müssen, den griechischen Behörden rück-
überstellt und von dort aus ins Heimatland ausgeschafft zu werden,
sei er in die Schweiz weitergeflohen. Bezüglich Exilpolitik machte er
unter Hinweis auf diverse Publikationen geltend, die iranischen Behör-
den seien durchaus in der Lage, im Ausland regimefeindlich aktive
Bürger und Bürgerinnen systematisch zu überwachen und zu identifi-
zieren. Die Regimefeindlichkeit der DVF sei unbestritten. Die Annah-
me, die Aktivitäten der Organisation würden akkurat überwacht, drän-
ge sich auf. Es müsse ferner davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines grossen exilpolitischen Engage-
ments den iranischen Behörden namentlich bekannt sei. Angesichts
massiver und willkürlicher Festnahmen regimekritischer Personen im
Iran drohe offensichtlich nicht nur Personen, welche aus der Sicht der
Behörden eine eigentliche Bedrohung des politischen Systems dar-
stellten, sondern sämtlichen Aktivisten Haft, verbunden mit dem gros-
sen Risiko, Folter oder unmenschliche Behandlung zu erleiden. Der
Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit an weiteren Aktionen be-
ziehungsweise Versammlungen der DVF teilgenommen. Am _______
habe ein Führungsmitglied der DVF im Beisein des Beschwerdeführers
in _______ einen Vortrag gehalten. Auch die Generalversammlung der
DVF vom 16. September 2006 habe der Beschwerdeführer fre-
quentiert. Am _______ habe er sich _______ an einer Protestaktion
beteiligt. Am 9. Dezember 2006 sei _______ anlässlich des
internationalen Tags der Menschenrechte an den Hungerstreik der
DVF vom 10. Dezember 2003 erinnert worden. Es sei erneut ein
eintägiger Hungerstreik abgehalten worden. Der Beschwerdeführer
habe daran teilgenommen. Schliesslich habe er am 18. Dezember
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2006 in _______ geholfen, die Monatszeitschrift "Kanoun" an
Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu verteilen. Der Eingabe
lagen Belege für die Aktivitäten der DVF beziehungsweise des
Beschwerdeführers bei (zusammengefasst als Dossier "Politische
Aktivitäten Herr Javad Javid, Sep. bis Dez. 2006 in der Schweiz":
Fotos, Flugblätter, [Internet]Publikationen).
G.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 machte der Beschwerdeführer
ein fortgesetztes Engagement für die DVF geltend. In Anbetracht sei-
ner Aktivitäten sei er im September 2007 anlässlich der Generalver-
sammlung seiner Organisation zum Verantwortlichen des Zentralbüros
der DVF bestimmt worden. In dieser Funktion sei er unter anderem für
Interessenten und Mitgliederanträge zuständig. Er stelle den ersten
Kontakt mit möglichen Mitgliedern her und leite Einführungsgespräche.
Zudem sei er für die Sicherheit des Zentralbüros verantwortlich. Er
habe wiederum an zahlreichen Anlässen der Organisation teilgenom-
men. Nach der Verteilung der Publikation "Kanoun" vom Dezember
2006 in _______ habe er am _______ erneut das besagte Pres-
seerzeugnis unter die Leute gebracht. Gleichentags habe er an einer
Protestveranstaltung ("Missachtung der Menschenrechte im Iran") teil-
genommen. Nach einer Protestkundgebung vom _______ in _______
habe er am _______ im Rahmen einer Manifestation in
Häftlingskleidung _______ demonstriert. Bei der erneuten Verteilung
der erwähnten DVF-Publikation sei er am _______ zusammen mit dem
damaligen Präsidenten der Vereinigung abgelichtet worden. Zwei Tage
später sowie am 12. März 2007 habe er wiederum "Kanoun" verteilt.
Vom _______ bis zum _______ habe er mit der DVF in verschiedenen
Städten dreimal gegen eine drohende Intervention der USA im Iran
und "die menschenverachtende Existenz der islamischen Republik
Iran" demonstriert. Bei einer weiteren Kundgebung in _______ vom
_______ habe er an der Spitze der Kundgebung ein DVF-Transparent
getragen. Im Rahmen der Feier zum Tag der Arbeit in _______ habe
die DVF den iranischen Staatspräsidenten als "Terroristen und Mörder"
gebrandmarkt. Eine erneute Verteilung der Publikation der DVF habe
im Beisein des Beschwerdeführers am _______ in _______ vor dem
Parlamentsgebäude stattgefunden. In _______ habe er am ______ mit
Gleichgesinnten auf die Lage im Iran aufmerksam gemacht.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer am _______ als Mitglied der
DVF an der überparteilichen Kundgebung _______teilgenommen.
Anlass für die Kundgebung, an welcher rund 200 Personen
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teilgenommen hätten, sei das verhängte Todesurteil gegen zwei
iranische Journalisten kurdischer Ethnie gewesen. In den
Schweizerischen Medien sei die Kundgebung auf ein beträchtliches
Echo gestossen. Auch auf einschlägigen Internetseiten und in der
Zeitschrift der DVF sei darüber berichtet worden.
Der Eingabe lagen ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes
Schreiben der DVF vom 6. November 2007 und ein Dossier mit
Belegen über die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwereführers im
Zeitraum Dezember 2006 bis August 2007 (bezeichnet als "Politische
Aktivitäten Herr Javad Saray Javid, Dez. 2006 bis Aug. 2007 in der
Schweiz": Fotos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei. Im Weiteren
verwies der Beschwerdeführer auf ein kürzlich ergangenes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie 50 und 52 VwVG).
Seite 7
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegen-
satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich
keine Änderung erfahren hat.
3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe bis zum Zeitpunkt
der Ausreise seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
Anlässlich der Anhörung war er zwar in der Lage, gewisse Sachver-
haltselemente wie seine gesundheitlichen Probleme und damit allen-
falls verbundene Schwierigkeiten bei der Ausbildung und im Beruf be-
ziehungsweise Militär angemessen zu substanziieren. Die angeblichen
Verfolgungsvorbringen wie namentlich die gewaltsame Auseinandeset-
zung mit einem Oberst der Sicherheitskräfte und die angebliche be-
hördliche Suche im Anschluss daran vermitteln aufgrund gewisser Ste-
reotypen und mangels überzeugender Realkennzeichen aber nicht
den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der ge-
schilderten Form (A 7/13, S. 3 f.). Ausserdem legte er dar, der Oberst
habe zuerst seine Waffe auf ihn gerichtet, derweil er im Rahmen der
Summarbefragung den Ablauf der Gewaltszene ohne die diesbezügli-
che Bedrohung geschildert hatte. Im Weiteren gab er auf Fragen zum
angeblichen Verfahren seinen Bruder im Iran betreffend im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen wenig überzeugende Antworten; der Ver-
dacht, dass seine Vorbringen auch in diesem Punkt nicht wahren Ge-
gebenheiten entsprechen, ist entsprechend gerechtfertigt. Die Gegen-
argumente auf Beschwerdeebene sind bezüglich der genannten Punk-
te wenig ausführlich und insbesondere nicht stichhaltig ausgefallen.
Vielmehr räumt der Beschwerdeführer in der Replik ein, sein Heimat-
land bereits wesentlich früher als angegeben verlassen und vor der
Einreise in die Schweiz im EU-Raum wiederholt um Asyl nachgesucht
zu haben. Dies bestätigt die Einschätzung, wonach er nicht aus den
von ihm erwähnten Gründen ausgereist ist. Aufgrund der vorstehend
zitierten Unglaubhaftigkeitselemente rechtfertigt sich auch nicht der
Schluss, besagte Vorfälle hätten gleichwohl, aber zu einem früheren
Zeitpunkt stattgefunden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Be-
schwerdeführer angab, die neue gesetzliche Regelung der Zulas-
sungsbedingungen für Ringer, welche seine Schwierigkeiten verur-
sacht habe, sei am 21. März 2006 in Kraft getreten, er zu diesem Zeit-
punkt aber unbestrittenermassen nicht mehr vor Ort war (A 1/13, S. 7).
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3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran
bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-
fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz
sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie-
sen.
4.
4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein auf Beschwerde-
ebene geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige
Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und aus
diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchen-
den als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.;
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmassli-
chen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätig-
keiten zu erreichen versucht hat.
4.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
Seite 10
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für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira-
nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne
Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Daten-
mengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu über-
wachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In
genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter -
wenn auch bisher unpublizierter, aber weiterzuführender - Praxis der
ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines
Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von
Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen,
ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer
allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen
würden. Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Mas-
se der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernst-
haften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind
die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme
an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen
von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer
Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und
Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).
4.4 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ist zu
entnehmen, dass er seit August 2006 Mitglied der Demokratischen
Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ist. Es besteht kein Anlass, an dieser
Mitgliedschaft zu zweifeln. Belegt ist auch, dass er seither an zahlrei-
chen Kundgebungen seiner Organisation teilgenommen hat (vgl. dazu
die Auflistungen im Sachverhalt unter C., F., und G.). Im Presseorgan
"Kanoun" und im Internet erschienen immer wieder Bilder, auf welchen
er gut zu erkennen ist. An gewissen Veranstaltungen _______ dürfte er
sich - wenn auch als blosser Kundgebungsteilnehmer - in einem
gewissen Ausmass exponiert haben. Er war auch in der Lage, Fotos
einzureichen, auf denen er in der Nähe des Kadermitgliedes _______
Seite 11
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abgelichtet worden ist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass er
gemäss dem eingereichten Bestätigungsschreiben vom 6. November
2007 für Neumitglieder und die Sicherheit im Büro der DVF zuständig
ist.
4.5 Demgegenüber ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszu-
gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden auf sich gezogen hat. Im Gegenteil hat er geltend ge-
macht, zum Militärdienst, den er offensichtlich gerne geleistet hätte,
wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht zugelassen worden
zu sein. Auch sei sein Bruder Offizier beim Sicherheitsdienst im Iran.
Aufgrund dieser Vorbringen ist nicht davon auszugehen, die Behörden
im Iran hätten an der Loyalität des Beschwerdeführers gegenüber dem
Regime zu zweifeln gehabt. So hat der Beschwerdeführer in keiner
Weise vorgebracht, politisch aktiv oder interessiert gewesen zu sein.
Vor diesem Hintergrund erstaunen die in der Schweiz entwickelten
politischen Aktivitäten. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer kurz
nach dem negativen erstinstanzlichen Entscheid erstmals öffentlich
politisch aufgetreten ist.
4.6 Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen
Aktivitäten kann denn auch mit denjenigen einer Vielzahl seiner
Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, so dass sich die
politische Tätigkeit des Beschwerdeführers kaum von den üblichen
Aktivitäten anderer Iraner abhebt. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer
von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer nie namentlich in der Öffentlichkeit
aufgetreten ist und bereits deshalb eine Identifikation praktisch
unmöglich erscheint. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Funktion innerhalb
der DVF ausübt, zumal es sich dabei eher um administrative Aufgaben
handelt und kein Bezug zur Öffentlichkeit besteht. Diese Funktion –
sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen –
wäre aufgrund der gesamten Umstände nicht geeignet, den
Beschwerdeführer als eine Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitations-
potenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das Regi-
me im Iran werden könnte. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich
zu Schau getragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht
den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden
Seite 12
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den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer
Gefahr für den Bestand ihres Regimes wird. Zudem weist nichts darauf
hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnah-
men scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahr-
scheinlich. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch der Ver-
weis des Beschwerdeführers auf ein anderes Verfahren nichts zu än-
dern, zumal sich dort die Situation wesentlich anders präsentierte; die
Beschwerdeführerin insbesondere offenbar bereits im Heimatstaat
politisch tätig gewesen ist.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass ins-
gesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flücht-
ling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers vermeint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
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von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis
auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine Ausbildung und hat im Iran einige
Berufserfahrung erworben. Er verfügt über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und es ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zu-
rückkehren kann und somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland
nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten wird. Nach dem Ge-
sagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer auf-
grund seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da er seit März 2008 über eine Arbeitsstelle verfügt,
kann er nicht mehr als bedürftig angesehen werden. Unter Ablehnung
des in der Beschwerdeeingabe gestellten Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden ihm die Kosten in
der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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