B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6078/2018
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Mai 2016 ein Asylgesuch in der
Schweiz. Am 12. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und
am 8. August 2017 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei in
B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er sei bis
zur neunten Klasse zur Schule gegangen und habe nebenbei dem Vater in
(…) geholfen und in einer Garage als (…) gearbeitet. Seit 2014 sei er ver-
heiratet. Nach Beendigung der Schule seien zweimal Soldaten bei ihm zu-
hause vorbeigekommen, weil sie ihn verdächtigt hätten, als Schlepper zu
arbeiten. Er habe zudem zwei Schreiben im Zusammenhang mit dem an-
stehenden Militärdienst bekommen. Aus Angst, bei einer Razzia erwischt
zu werden, sei er im (…) 2015 illegal ausgereist. Etwa drei Tage nach sei-
ner Ausreise sei sein Vater seinetwegen inhaftiert und 15 Tage später wie-
der entlassen worden, weil er krank gewesen sei.
Der Beschwerdeführer reichte eine Heiratsurkunde, zwei Schülerauswei-
se, Schulzeugnisse, eine Prüfungsbestätigung und Kopien der Identitäts-
karten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. September 2018 – am Folgetag
eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober
2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um amtliche Verbeiständung.
D.
Am 26. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass der Beschwer-
deführer zahlreiche widersprüchliche Angaben zu seinen Kernvorbringen
gemacht habe. So habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der
Vorladungen, zum zeitlichen Abstand zwischen dem Erhalt der Schreiben
und seiner Ausreise, zum Inhalt der Vorladungen sowie zum Grund der
Ausreise im (…) 2015 gemacht. Seine spät erfolgte Ergänzung, seine Aus-
reise hänge mit der Aufforderung an seinen Vater, ihn den Behörden zu
übergeben, zusammen, vermittle den Eindruck, dass er mit zusätzlichen
Elementen beabsichtige, seine Vorbringen vorteilhafter erscheinen zu las-
sen. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kämen erhebliche Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf. Seine Antworten seien
überdies auffallend oberflächlich, durchgängig knapp, ohne wirklichkeits-
nahe Details und überwiegend vage ausgefallen. Trotz mehrmaliger Auf-
forderung habe er es nicht vermocht, zu einzelnen Punkten genauere und
ausführlichere Angaben zu machen. Diese substanzlosen und unbestimm-
ten Ausführungen würden die bereits geäusserten Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Vorbringen untermauern. Somit könne
nicht geglaubt werden, dass er Eritrea wegen Vorladungen zum Militär-
dienst verlassen habe.
Es sei ferner nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, wel-
che ernsthafte Nachteile darstellen könnten. Andere Anknüpfungspunkte,
welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmittelschrift an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Angaben fest und brachte vor, er vermute, dass es in den
Befragungen zu Missverständnissen gekommen sei, insbesondere im Zu-
sammenhang mit den Vorladungen. Seine tigrinischen Sprachkenntnisse
würden sich auf ein bloss umgangssprachliches Niveau beschränken, wes-
halb es ihm schwer gefallen sei, sich gezielt und umfangreich mitzuteilen.
Zudem sei Tigrinya eine sehr differenzierte, komplexe Sprache. Er sei sich
bei einigen Fragen nicht im Klaren darüber gewesen, was genau von ihm
erfragt worden sei.
Bei einer Rückkehr nach Eritrea laufe er Gefahr, ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Er habe das Land im militärdienstpflichtigen Alter
und nach mehrmaligem Aufgebot zum Militärdienst illegal verlassen. Es
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gebe Grund zur Annahme, dass er den eritreischen Behörden als Dienst-
und Loyalitätsverweigerer bekannt sei. Bei einem Einzug in den Militär-
dienst drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
eine konkrete und ernsthafte Gefahr wegen staatlicher Verfolgungsmass-
nahmen. Bei einer Verhaftung stünde er zudem unter Verdacht, als (…)
gearbeitet zu haben.
6.
Vorab ist festzustellen, dass entgegen der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers keine Unregelmässigkeiten in den Befragungen festzustellen sind. Der
Beschwerdeführer bestätigte in der BzP zweimal, alles zu verstehen (SEM
act. A6 h, 9.02). Er gab zudem Tigrinya als Sprache an, welche genügend
für die Anhörung sei (SEM act. A6 1.17.02). Im Rahmen der Anhörung
sagte er aus, Tigrinya nicht in der Schule gelernt zu haben, den Dolmet-
scher aber gut zu verstehen (SEM act. A13 F1, F32). Aus den Protokollen
ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es zu Missverständnissen oder
Verständigungsproblemen gekommen sei. Auch die Hilfswerksvertretung
stellte für die Dauer ihrer Anwesenheit (SEM act. A13 nach F77) keine Un-
regelmässigkeiten fest (SEM act. A14). Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer den Wortlaut der Protokolle jeweils mit seiner Unterschrift geneh-
migt hat, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten
lassen muss. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert
dargelegt, wo es konkret zu Missverständnissen gekommen sein soll. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Be-
schwerdeführers abgestellt.
7.
7.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Da die Beschwerde grund-
sätzlich nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt,
zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung
Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich.
7.2 Das SEM hat zurecht darauf geschlossen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft erscheinen. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (Verfügung Ziff. II./1.). Folglich ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, Vorladungen zum
Militärdienst erhalten oder den Dienst verweigert zu haben. Ergänzend ist
festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei konkrete Hinweise darauf
ergeben, dass die eritreischen Behörden ihn verdächtigen würden, als (…)
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gearbeitet zu haben. Aus seiner Angabe, jeder aus B._______ würde dies-
bezüglich verdächtigt, da (…) (SEM act A13 F72), vermag er keine begrün-
dete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung abzuleiten.
7.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Ver-
folgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6–
E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O., E. 5.1).
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Dienstverweigerung
glaubhaft zu machen, und es bestehen keine weiteren Hinweise darauf,
dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen wür-
den. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt
er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise –
die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer
keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung,
bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plau-
sibel (vgl. zur eritreischen Musterpraxis das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022
vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem
Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch
unter jenem des Verbots des Folter und der unmenschlichen und erniedri-
genden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl.
a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil ver-
wiesen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist
folglich als zulässig zu betrachten.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 8
9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2).
9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in die-
sem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann
mit Berufserfahrung als Verkäufer und einer Ausbildung als (…). Er verfügt
mit seiner Ehefrau und seiner Familie über ein soziales und familiäres Be-
ziehungsnetz im Heimatland. Es sind somit keine individuellen Wegwei-
sungshindernisse ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wurden denn auch
keine solchen Hindernisse geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit auch als zumutbar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Es obliegt da-
her dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: