B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6078/2019
Ur t e i l vom 1 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (…).
D-6078/2019
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus der Provinz Al-Hassake stam-
mend, am (…) Dezember 2012 sein Heimatland. Am (…) September 2019
reiste er in die Schweiz ein und stellte am (…) September 2019 ein Asyl-
gesuch.
Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region (…) zugewiesen, wo am
(…) September 2019 die Personalienaufnahme (Protokoll zur Personalien-
aufnahme [PA]) stattfand. Am (…) Oktober 2019 wurde er vertieft zu seinen
Asylgründen nach Art. 29 AsylG befragt.
B.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Provinz Al-
Hassake wohnhaft gewesen. Er habe mit seinen Eltern und seinen drei
Brüdern sowie seiner Schwester im familieneigenen Haus gelebt und habe
die Schule bis zur neunten Klasse besucht, ohne diese jedoch abzuschlies-
sen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise aus Syrien seinem Vater in
dessen (…) ausgeholfen. Er habe an friedlichen Demonstrationen teilge-
nommen und sei zuständig gewesen, für einen geordneten Ablauf zu sor-
gen. Ausserdem sei er an der logistischen Vorbereitung der Demonstratio-
nen beteiligt gewesen. Sein älterer Bruder sei im Militär gewesen, sei aber
nach eineinhalb Jahren desertiert und anschliessend ungefähr Ende 2011
geflüchtet. Er selber sei etwa ein Jahr später schriftlich von den zuständi-
gen Militärbehörden aufgefordert worden, sich sein Militärbüchlein ausstel-
len zu lassen. Deshalb sei er in Begleitung seines Vaters am (…) April 2012
zum Aushebungsbüro in C._______ gegangen, um dort sein Militärbüch-
lein abzuholen. Gleichzeitig habe er einen Einsatzbefehl erhalten und habe
sich am darauffolgenden Tag bei der medizinischen Kommission in
Hassake melden müssen. Dort sei er untersucht und in Folge für das Militär
als tauglich befunden worden. Danach habe er bei seinem Vater in der (…)
weitergearbeitet. Eines Tages habe er nach der Arbeit einen Freund be-
sucht. Später habe er einen Anruf von seinem Vater erhalten. Dieser habe
ihm erzählt, dass die Behörden nach ihm gesucht hätten und ein Marsch-
befehl für ihn ausgehändigt worden sei. Sein Vater habe ihm geraten, nicht
mehr nach Hause zurückzukehren, sondern umgehend mit einem Taxi zu
seinem Onkel, welcher ungefähr 20 Autominuten entfernt von seinem
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Freund gelebt habe, zu fahren. Er habe den Rat seines Vaters befolgt. Un-
gefähr eine Woche später sei er illegal in die Türkei gereist und habe dort
zuerst unter schlechten Bedingungen als (…), danach als Tagelöhner ge-
arbeitet.
Nach seiner Ausreise sei er mehrmals zuhause behördlich gesucht wor-
den. Da er jedoch nicht mehr nachgefragt habe, wisse er nicht, wie oft nach
ihm gefragt worden sei. Schliesslich seien auch seine Familienangehöri-
gen aus Syrien ausgereist.
Nebst dem Einreichen seines Marschbefehles, datiert vom 29. April 2012,
hat er einen auf ihn lautenden Einberufungsbefehl, datiert vom 16. Dezem-
ber 2012 sowie sein Militärbüchlein als Beweismittel dem Gesuch beige-
fügt.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Am 5. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene
Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu er –
handelnd durch seine Rechtsvertretung – am nächsten Tag Stellung nahm.
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2019 – gleichentags eröffnet – wies die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben.
E.
Mit Schreiben vom 7. November 2019 legte die Rechtsvertretung ihr Man-
dat nieder.
F.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines neu mandatierten Rechts-
vertreters vom 18. November 2019 die Verfügung des SEM beim Bundes-
verwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als
Eventualantrag stellte er das Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
19. November 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101), welche für das vorliegende Verfahren gilt (vgl. Abs. 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben,
welche vorab zu behandeln wären, da sie allenfalls geeignet sein könnten,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61
Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache
selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein
umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSEN-
BERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissen-berger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
4.2 Im vorliegenden Fall erlauben jedoch die Akten eine materielle Beurtei-
lung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das Gericht, so dass
auf eine Kassation – insbesondere im Hinblick auf eine materielle Gutheis-
sung der Beschwerde – verzichtet werden kann, weshalb es sich erübrigt,
die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu prüfen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, sie
zweifle insgesamt am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerde-
führers sowie an der Authentizität der eingereichten Beweismittel.
Im Zusammenhang mit den Dokumenten des syrischen Militärs (Militär-
büchlein und Marschbefehl) sei festzuhalten, dass diese über keine fäl-
schungssicheren Merkmale verfügen würden und zudem leicht käuflich
seien, weshalb ihnen lediglich geringe Beweiskraft zukomme. Die Glaub-
haftigkeit der behaupteten Rekrutierung in den syrischen Militärdienst sei
insbesondere auch deshalb in Frage zu stellen, als dass sich gemäss
Rechtsprechung die syrische Regierung aus den kurdischen Gebieten
Nordsyriens bereits seit Juli 2012 zurückgezogen habe. Deshalb sei es
nicht möglich, dass noch Rekrutierungsmassnahmen ab diesem Zeitpunkt
in Nordsyrien durchgeführt worden seien. Weiter sei es ihm weder gelun-
gen, seinen Rekrutierungsvorgang substanziiert darzustellen noch zeitlich
konkrete Angaben über dessen Ablauf zu machen. Er habe trotz mehrma-
ligem Nachfragen zu diesem Sachverhaltselement lediglich seine bereits
ausgeführten knappen Antworten wiederholt sowie keine diesbezügliche
Betroffenheit gezeigt. Ferner würden seine Schilderungen, er sei zuhause
von den syrischen Behörden aufgesucht worden, ebenso wenig überzeu-
gen, wie seine nach dem Telefongespräch mit seinem Vater erfolgte Flucht
zu seinem Onkel, da auch diese Sachverhaltselemente durchwegs unsub-
stanziiert sowie unpersönlich ausgefallen seien. In Anbetracht der Gesamt-
heit dieser Elemente sei an seinem Vorbringen, er sei durch das syrische
Militär rekrutiert worden, zu zweifeln. Ferner habe er seine Rolle an den
Teilnahmen als Organisator an den Demonstrationen überspitzt dargestellt,
um damit eine daraus resultierende allfällige Gefährdung in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Zudem seien auch seine in diesem Kontext
dargelegten Aussagen knapp und unsubstanziiert ausgefallen und würden
dementsprechend den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete hinsichtlich des Vorhalts, seine Aus-
sagen zu seiner Rekrutierung seien knapp und unglaubhaft ausgefallen,
dass sich die Rekrutierung bereits ungefähr sieben Jahre vor der Anhörung
zugetragen habe, was von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei.
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Auch sei ausgeblendet worden, dass er keine konkreteren Angaben zum
Erhalt des Marschbefehls habe machen können, da nicht er, sondern sein
Vater diesen entgegengenommen habe, weshalb er nicht mehr darüber
wissen könne. Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz habe er die
von ihm beschriebenen Rekrutierungsabläufe jedoch chronologisch und
detailliert dargelegt, so dass diese als glaubhaft zu erachten seien. Auf-
grund dessen und wegen seiner illegalen Ausreise aus Syrien werde er in
asylrelevanter Weise verfolgt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere
Abklärungen durchzuführen, insbesondere wäre eine weitere Anhörung
anzusetzen gewesen. Im Zusammenhang mit der ihm nicht geglaubten
Rekrutierung sei zudem auf verschiedene Schnellrecherchen der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe SFH zu verweisen, welche darlegen würden,
dass es trotz einem allgemeinen Rückzug der syrischen Behörden in Nord-
syrien ab Juli 2012 weiterhin nordsyrische Städte gebe, in welchen Perso-
nen für das syrische Regime rekrutiert würden. Deshalb sei es durchaus
glaubhaft, dass er in dem von ihm erwähnten Zeitrahmen vom syrischen
Regime rekrutiert worden sei. Die Argumente in der angefochtenen Verfü-
gung der nicht geglaubten Teilnahmen an den Demonstrationen seien ab-
surd und willkürlich, denn er habe glaubhaft darlegen können, eine wesent-
liche und wichtige Rolle an den Demonstrationen gespielt zu haben, wes-
halb er den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt sein müsse. In
Anbetracht der Umstände, dass er ein Refraktär, ein Oppositioneller und
ein Verräter sei sowie aus einer oppositionell aktiven Familie entstamme,
erfülle er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich sei auf ver-
schiedene Berichte zur Rekrutierung und dem Militärdienst in Syrien zu
verweisen, aus welchen hervorgehe, dass syrische Staatsangehörige
zwangsrekrutiert würden.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
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zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwer-
deführers im Zusammenhang mit seiner Rekrutierung sowie die Teilnah-
men an den Kundgebungen glaubhaft einzustufen sind und den Anforde-
rungen an Art. 7 AsylG entsprechen.
7.2.1 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid unter anderem die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zum Ablauf der Rekrutierung sowie die
Übergabe des Marschbefehls an seinen Vater. Es sei dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, diese Verfahrensabläufe substanziiert und detailliert
zu schildern. Er habe nur erklären können, dass er mit seinem Vater im
Rekrutierungsbüro erschienen sei, man ihm das Militärbüchlein übergeben
und ihm kein Blut abgenommen habe. Bei Nachfragen habe er lediglich
antworten können, dass seine Rekrutierung bereits mehrere Jahre zurück-
liege und er sich nicht an mehr als die bereits erwähnten Details erinnern
könne. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit verschiedenen
Realkennzeichen versehen, seine Rekrutierung lebensnah und überzeu-
gend darlegen konnte. Dabei liess er auch Nebensächliches sowie persön-
liche Überlegungen in die Beschreibungen des Rekrutierungsablaufs ein-
fliessen und erwähnte, dass es üblich sei, dass die Rekruten Blut abzuge-
ben hätten, er jedoch von einer Blutspende befreit worden sei, weil er zu
dieser Zeit an Blutarmut gelitten habe. Nebenbei erwähnte er in einer per-
sönlichen Überlegung, dass dies vielleicht auch in seinem Militärbüchlein
vermerkt worden sein könnte. Schliesslich erklärte er, man habe ihn nach
einigen medizinischen Untersuchungen am nächsten Tag vor der medizi-
nischen Kommission für tauglich erklärt (vgl. SEM-Akte 1051854-21/15
[nachfolgend: Akte 15], F55 und 58). Insbesondere ist seine Antwort auf die
Frage, wieso er sich nicht an mehr Details erinnern könne, von fundierten
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persönlichen Überlegungen getragen. Er legte deutlich und überzeugend
nahe, dass er sich nicht für diese medizinischen Untersuchungen bei den
Militärbehörden interessiert habe, da er sich bereits seit längerem ent-
schlossen habe, aus Gewissensgründen nicht ins Militär einrücken, son-
dern vorher das Land verlassen zu wollen. Er erklärte weiter, dass diese
Vorladung fürs Militär rechtzeitig gekommen und dass dieser Umstand gut
für ihn gewesen sei, da er danach wirklich einen Grund gehabt habe, Sy-
rien zu verlassen. Zudem habe er zwischenzeitlich in Syrien und in der
Türkei vieles erlebt, was nicht einfach gewesen sei, weshalb seine Rekru-
tierung in den Hintergrund gerückt sei (vgl. Akte 15, F62 und 70). Schliess-
lich ist dem Umstand, dass sich die Rekrutierung Ende April 2012 – also
rund siebeneinhalb Jahre nach der Anhörung – zugetragen hat, eine we-
sentliche Bedeutung in der Glaubhaftigkeitsprüfung zuzumessen.
7.2.2 Weiter ist festzustellen, dass das Argument der Vorinstanz, gemäss
welchem sich die syrische Regierung ab Juli 2012 aus den kurdischen Ge-
bieten in Nordsyrien zurückgezogen hat und nicht davon ausgegangen
werden könne, dass sich in C._______ noch ein Rekrutierungsbüro der
syrischen Armee befunden habe, unzutreffend ist. Ausgehend von einem
falschen Sachverhaltselement, verkennt sie, dass das Militärbüchlein so-
wie der Marschbefehl am 29. April 2012 ausgestellt wurden und die medi-
zinische Untersuchung am 30. April 2012 – also rund zwei Monate vor dem
beginnenden Rückzug der syrischen Regierung aus den betreffenden Ge-
bieten – stattfand. Dazu ist zusätzlich festzuhalten, dass es gemäss ver-
schiedener Quellen auch ab 2013 unklar ist, inwiefern sich die syrischen
Militärbehörden weiterhin in den kurdisch besetzten Gebieten aufgehalten
haben und Männer für das Militär rekrutierten. So gaben etwa Mitarbeiter
des UNHCR an, dass syrische Flüchtlinge berichteten, Rekrutierungen für
den syrischen Militärdienst würden in den kurdischen Gebieten nach wie
vor stattfinden. Auch Analysten des Regionalbüros der United Nations As-
sistance Mission for Iraq (UNAMI) erklärten, dass es nicht bestätigt sei, ob
die syrischen Streitkräfte tatsächlich aufgehört hätten, Wehrpflichtige aus
den kurdischen Gebieten zum Dienst einzuberufen [Lifos (Migrationsver-
ket], Förhållanden i syriska områden under PYD-kontroll vom 20. Mai 2015,
abgerufen am 5. Dezember 2019). Weiter geht aus den konsultierten Quel-
len nicht eindeutig hervor, ob die Kreiskommandos auch die Aufgaben der
Kreiskommandos aus den Gebieten übernommen haben, in denen keine
Präsenz syrischer Streitkräfte mehr existierte. Daraus folgt, dass die Vo-
rinstanz von einem falschen Zeitpunkt respektive Datum des Rekrutie-
rungszeitpunkts ausgegangen ist und die Rechtsprechung in ihrer Verfü-
gung dementsprechend unrichtig angewendet hat.
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7.2.3 Die Vorinstanz argumentierte hinsichtlich der eingereichten Doku-
mente des Beschwerdeführers, syrische Dokumente würden keine fäl-
schungssicheren Merkmale aufweisen und es sei allgemein bekannt, dass
in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne,
weswegen erhebliche Zweifel an deren Authentizität anzubringen seien.
Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Dokumente wie der vom Beschwer-
deführer eingereichte Marschbefehl und die Einberufung in Syrien gekauft
werden können. Indes entspricht es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein
Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich
sind, alleine mit diesem Argument für beweisuntauglich zu erklären. So
könnte die Beweistauglichkeit jedes Dokuments – mag es noch so echt
sein – mit der genannten Begründung in Frage gestellt werden. Zudem ist
anzumerken, dass gemäss einer Studie des Europäischen Zentrums für
Kurdische Studien es bei den syrischen Behörden häufig zu inhaltlichen
Widersprüchen oder Fehlern auf Dokumenten kommen kann, ohne dass
es sich um Fälschungen handeln würde (
cal/1412626/mk927_6085syr.pdf, abgerufen am 10.07.2019).
7.2.4 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Darlegungen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seine Rekrutierung als glaubhaft zu qualifi-
zieren sind, weshalb vorliegend auf eine eingehende Analyse der einge-
reichten Dokumente verzichtet werden kann.
7.2.5 Weiter kann auch den Argumenten der Vorinstanz hinsichtlich der
geltend gemachten Demonstrationen nicht gefolgt werden. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seine Rolle anlässlich
der Demonstrationen überspitzt dargestellt haben soll. Im Gegenteil ist
festzustellen, dass er einerseits präzise und detailliert darlegen konnte, wo
und in welchem Rahmen die Kundgebungen stattgefunden haben sowie
wer daran teilgenommen hat. Er hat sodann in direkter Rede wiedergege-
ben, welche Parolen geschrien wurden und was jeweils auf die Transpa-
rente geschrieben worden ist (vgl. Akte 15, F88-95). Von einer übertriebe-
nen oder gar exponiert dargestellten Rolle in diesem Zusammenhang kann
nicht gesprochen werden, da aus dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen
ist, wie er präzise seine Position an den Kundgebungen umschrieben hat
(vgl. Akte 15, F90, 92, 93, 99, 100). Ferner ist festzustellen, dass er keine
knappen, sondern vielmehr substantiierte Aussagen zu seiner politischen
Aktivität sowie zu seinen Aufgaben an den Kundgebungen gemacht hat.
Zu bemerken ist zudem, dass er – entgegen der Argumentation der Vo-
rinstanz – zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, persönlich geschlagen worden
zu sein, sondern auf Nachfrage hin erklärte, dass er mit «wir» das Kollektiv
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Seite 11
der Demonstrierenden und nicht explizit sich persönlich damit gemeint
habe (vgl. Akte 15, F91). Hätte er tatsächlich seine Rolle an den Kundge-
bungen aufbauschen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine ihm
entstandenen Nachteile nicht wie vorliegend relativiert, sondern aus-
schmückt. Sodann hat er später seine Aussage betreffend das Ge-
schlagenwerden nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – zurückgenom-
men, sondern präzisiert und erklärt, dass er selber nie geschlagen worden
sei (vgl. Akte 15, F102 und 103). Ein Aufbauschen seiner Rolle während
den Kundgebungen ist nicht erkennbar.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu seiner Rekrutierung als auch zu seinen Teilnah-
men sowie seiner organisatorischen Rolle an den Kundgebungen detail-
reich ausgefallen und dementsprechend als glaubhaft zu erachten sind.
7.4 Der Beschwerdeführer nahm an der Anhörung mehrfach Bezug auf
seine geflüchteten Familienangehörigen und erwähnte, dass einer seiner
Brüder desertiert und in Folge geflüchtet sei. Ein weiterer Bruder, eine
Schwester sowie ein Cousin (mit Flüchtlingsstatus) befinden sich in der
Schweiz. Schliesslich ergeben sich Hinweise darauf, dass ein weiterer Bru-
der in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurde. Trotz dieser mehrfa-
chen Hinweise wurden dem Beschwerdeführer keine weiteren Fragen zu
seinen Verwandten gestellt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, im
Rahmen eines erweiterten Verfahrens (Art. 26d AsylG) zumindest die be-
treffenden Akten der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zu prü-
fen und in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Wie in der Beschwerde
zu Recht gerügt, ist die Vorinstanz demnach ihrer Pflicht, den Sachverhalt
vollständig und richtig abzuklären, nicht nachgekommen. Da jedoch auf-
grund der vorliegenden Akten der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt wer-
den kann und das Gericht die Beschwerde ohnehin gutheisst, kann von
einer Kassation abgesehen werden.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2015/3 zum Schluss,
dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspra-
xis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist.
Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht al-
lein, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn da-
mit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit
anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
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Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O.
E. 5.9). Im gleichen Entscheid wurde auch verdeutlicht, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, welche sich dem
Dienst der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie
sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bür-
gerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kom-
battanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl
nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher
Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).
8.2 Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel, dass der Beschwerdefüh-
rer zum Militärdienst aufgeboten wurde. Angesichts seines rekrutierfähigen
Alters und der damit verbundenen Dienstpflicht musste er jederzeit damit
rechnen, von der syrischen Armee aufgegriffen und eingezogen zu werden.
Durch seine Flucht ins Ausland hat er seine Pflicht, Militärdienst zu leisten,
verletzt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich in seiner Kernfa-
milie bereits zwei Deserteure befinden und alle übrigen Familienangehöri-
gen ins Ausland flüchten mussten, ist davon auszugehen, dass auch er den
syrischen Behörden aufgefallen sein muss.
8.3 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, inwiefern dem unerlaubten Fern-
bleiben vom syrischen staatlichen Militärdienst unter Berücksichtigung der
aktuellen politischen Lage im syrischen Bürgerkrieg Asylrelevanz zu-
kommt.
8.4 Wie in BVGE 2015/3 festgehalten wurde, gehen die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtlosigkeit vor, und Personen, die sich dem Dienst in der staat-
lichen syrischen Armee entzogen haben, droht in grosser Zahl Inhaftierung,
Folter oder aussergerichtliche Hinrichtung (a.a.O., E. 6.7.2. m.w.H.). Aus
den in der Folge ergangenen nicht publizierten Urteilen des BVGer geht
hervor, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls
dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist,
wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind. Hingegen geht
das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass herkömmlichen
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Seite 13
Wehrdienstverweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch
exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der
Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteil E-5262/2018 vom
19. Dezember 2018, E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019, E. 6.3.1;
D-3914/2018 vom 19. August 2019, E. 4.2.4).
Solche zusätzlichen exponierenden Faktoren sind vorliegend für den Be-
schwerdeführer anzuerkennen.
8.5 Der Beschwerdeführer hat ausführlich und glaubhaft dargelegt, dass er
sich als Organisator regelmässig an Kundgebungen beteiligt hat (vgl.
E. 7.2.5). Seine diesbezüglichen Schilderungen lassen erkennen, dass er
nicht als blosser Mitläufer daran teilnahm. Obwohl er sich den Angriffen
durch syrische Sicherheitsbeamte entziehen konnte und nicht verhaftet
worden war, ist anzunehmen, dass er den Behörden aufgefallen sein muss,
zumal er bekleidet mit einer roten Schürze vor oder neben dem Kundge-
bungsumzug von 200 bis 250 Teilnehmenden für Ordnung gesorgt hat (vgl.
Akte 15, F93 - 98). Angesichts seiner Rolle bei den Kundgebungen und der
erwähnten Vorgehensweise der syrischen Behörden ist daher mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Dienstverwei-
gerung von den syrischen Behörden als regimefeindlich verstanden wird.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer neben ei-
ner Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung – was unter der Voraus-
setzung rechtstaatlicher und völkerrechtlicher Rahmenbedingungen als
grundsätzlich legitim zu erachten wäre – eine unverhältnismässige Strafe
droht, weil er in den Augen der syrischen Behörden als politischer Gegner
angesehen wird und demzufolge eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3
AsylG zu befürchten hätte.
8.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Zudem sind aus
den Akten keine Ausschlussgründe nach Art. 1 Bst. F des Abkommen über
die Rechtstellung der Flüchtlinge und nach Art. 53 AsylG ersichtlich. Es ist
weiter festzustellen, dass – entgegen der gängigen Praxis – vorliegend
keine Sicherheitsprüfung durch den Nachrichtendienst des Bundes erfolgt
ist, was vor einer allfälligen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen. Gemäss Aktenlage sind jedoch
keine Anzeichen vorhanden, welche einer Gewährung der Flüchtlingsei-
genschaft entgegenstehen würden. Die Beschwerde ist daher gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese
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anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit die Anträge auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und auf Erlass der Verfahrenskosten im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos werden.
8.8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in An-
wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf ins-
gesamt Fr. 1’575.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag)
festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
7. November 2019 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1’575.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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