Abtei lung IV
D-6079/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 26. August 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6079/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Hei-
matstaat am 1. April 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 9. April
2008 via italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom
15. April 2008 im EVZ (...) und der direkten Anhörung vom 29. Mai
2008 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Her-
kunft und habe seinen letzten Wohnsitz im Heimatstaat in R._______
(Batticaloa) gehabt. Während eines Schuljahres in Colombo (Juni 2006
bis September 2007) sei er zweimal von der Mount Lavinia Polizei
festgehalten worden. Nach der ersten Festnahme habe er drei Tage
auf dem Polizeiposten verbracht und sei aufgrund der Intervention des
Schulvorstehers freigelassen worden. Demgegenüber sei er einen Tag
nach der zweiten Verhaftung gegen Bezahlung einer Geldsumme auf
freien Fuss gesetzt worden. Im Hinblick auf diese Vorfälle habe er sich
Anfang September 2007 dazu entschlossen, nach R._______ zu-
rückzukehren. Dort habe er am 12. und 14. Februar 2008 Vorladungen
von der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) Gruppe erhalten, die
er jedoch ignoriert habe. In der Folge hätten ihn Angehörige der TMVP
in der Nacht des 23. Februar 2008 zu Hause aufgesucht und in einem
Van in den Dschungel entführt. Sie hätten ihn geschlagen und unter
Morddrohungen aufgefordert, sich der TMVP anzuschliessen. Zudem
sei er zu einem Freund und Karuna-Mitglied befragt worden. Dieser sei
bereits am 3. Mai 2007 im Dschungel erschossen worden. Schliesslich
hätten sie ihn am 29. Februar 2008 nach der Zahlung eines Lösegel-
des freigelassen. Wie schon sein Vater am 24. Februar 2008 habe
auch er den Vorfall beim Dorfvorsteher zur Anzeige gebracht. Dieser
habe ihm geraten, sich an die Polizei zu wenden. Da sich die Polizei
jedoch oft auf die Seite der TMVP stelle, habe er auf eine offizielle An-
zeige verzichtet. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung habe er be-
schlossen, den Heimatstaat zu verlassen. Er habe sich am 27. März
2008 nach Colombo begeben und den Heimatstaat am 1. April 2008
verlassen.
A.b Anlässlich der Gesuchseinreichung im EVZ (...) übergab der
Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden seine Identitätskar-
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te. Vor der Anhörung zum Asylgesuch gab der Beschwerdeführer die
nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: seine Anzeige
vom 29. Februar 2008 beim Dorfvorsteher (Beweismittel Nr. 1), die An-
zeigen seines Vaters vom 24. Februar und 2. April 2008 beim Dorfvor-
steher beziehungsweise bei der Polizei (Beweismittel Nr. 2 und 3) so-
wie zwei Vorladungen (Beweismittel Nr. 4).
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2008 – eröffnet am 27. August 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz an, schob indessen den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf. Zur Begründung
machte das BFM im Wesentlichen geltend, bei den zwei Festnahmen
in Colombo sei der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wieder
freigelassen worden, und die Vorfälle hätten keine erheblichen Nach-
teile für ihn nach sich gezogen. Im Rahmen der herrschenden Sicher-
heitsvorkehrungen in Colombo sei ein beträchtlicher Teil der Bevölke-
rung von Kontrollen und kurzzeitigen Festnahmen betroffen. Die im
Osten Sri Lankas eskalierenden Kampfhandlungen hätten zu einer er-
heblichen Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtssitu-
ation geführt. Darunter habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu lei-
den. Es sei bekannt, dass die Karuna-Gruppe in ihrem Einflussgebiet
im Osten des Landes die Bevölkerung unter Druck setze. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Entführung und Freilassung gegen
Lösegeld könne als lokal bedingte Verfolgungsmassnahme eingestuft
werden, der sich der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohn-
sitzes in den Südwesten Sri Lankas entziehen könne. Demnach kom-
me der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer unsicheren Region
im Osten Sri Lankas keine asylrelevante Bedeutung zu. Schliesslich
stützten die eingereichten Beweismittel die geltend gemachten Vor-
bringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Sie ver-
möchten jedoch an den Erwägungen nichts zu ändern.
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 2008 liess der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 26. August 2008, die Gewährung von Asyl und der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021) beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 wies der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 13. Okto-
ber 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 3. Oktober 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190
ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland
keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193).
5.
5.1 In der Beschwerdebegründung lässt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend machen, das BFM habe übersehen, dass es in sei-
nem Falle nicht einfach bei einer Festnahme geblieben sei. Vielmehr
hätten sich die staatlichen Behörden intensiver mit ihm befasst, indem
sie ihn fotografiert, erkennungsdienstlich behandelt und durch ver-
schiedene Dienste hätten befragen lassen. Wichtig erscheine auch,
dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht einfach freigelas-
sen worden sei. Es habe beim ersten Mal vielmehr der Intervention
des Schulvorstehers bedurft und beim zweiten Mal der Bestechung der
Polizei. Darüber hinaus hätten die verschiedenen staatlichen Behörden
mit Sicherheit Dossiers über den Beschwerdeführer erstellt. Bei einer
allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat müsse er als Tamile in den sin-
ghalesisch kontrollierten Landesteilen zweifellos damit rechnen, bei ei-
ner der zahlreichen Kontrollstellen festgenommen, misshandelt oder
gar getötet zu werden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer auch nach einer allfälligen Flucht in den Süden res-
pektive Südwesten des Landes nicht vor Nachstellungen seitens der
LTTE respektive der Karuna-Gruppe sicher wäre, zumal diese wegen
seiner Bekanntschaft mit einem Ermordeten nach wie vor ein Interesse
an ihm hätten. Zusätzlich und ganz entscheidend gegen eine inländi-
sche Fluchtalternative spreche jedoch die Erstellung von Dossiers
über den Beschwerdeführer, weshalb insgesamt vom Fehlen einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei.
5.2 Auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt
das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 26. September 2008 nach einer summarischen Durchsicht – zum
Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Der
Beschwerdeführer war nämlich nach eigenen Angaben im Heimatstaat
in keiner Weise politisch engagiert (vgl. A2/10 S. 6 und 7). Mangels po-
litischen Engagements fehlt ihm ein erhöhtes Gefährdungsprofil, wes-
halb nicht von einem landesweiten Verfolgungsinteresse der Karuna-
Gruppe auszugehen ist, dürfte doch deren Interesse, eine unkoopera-
tive Person mit allen Mitteln als Mitglied zu gewinnen, in Wirklichkeit
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minimal sein (A2/10 S. 5). Dementsprechend verfügt der Beschwerde-
führer in seinem Heimatstaat über eine - die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausschliessende (vgl. hierzu etwa EMARK 1995 Nr. 2
E. 3.a S. 16 f.) - innerstaatliche Fluchtalternative. Zusammenfassend
ist somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch angesichts
des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter
Furcht bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben, her-
abgesetzt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden kann, da ihm in-
nerhalb seines Heimatlandes eine landesinterne Fluchtalternative zur
Verfügung steht. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von
den srilankischen Behörden nichts zu befürchten hat (A2/10 S. 6), ist
nicht anzunehmen, dass ihm bei der Wiedereinreise Schwierigkeiten
erwachsen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in die-
sem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden, zumal die Beschwerdevorbringen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen. Insbesondere
lässt sich aus der dem Beschwerdeführer zuteil gewordenen erken-
nungsdienstlichen Behandlung sowie den Einvernahmen in Colombo
nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdeführer habe bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat begründeten, d.h. für Dritte objektiv nachvoll-
ziehbaren Anlass, Furcht vor Verfolgung zu hegen. Angesichts der ter-
roristischen Bedrohung sind Kontrollen und Festnahmen von verdäch-
tigen Personen entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift
rechtsstaatlich legitim, dies umso mehr, wenn eine Verhaftung in Be-
zug zu einem Bombenanschlag steht. Entscheidend in diesem Zusam-
menhang ist das Eingeständnis des Beschwerdeführers, er sei jeweils
nach kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt worden (A2/10 S. 6).
Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer auch dann keinen
Anlass zu begründeter Furcht, wenn die srilankischen Behörden ein
Dossier über ihn angelegt haben sollten.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers angesichts der zu bejahenden innerstaatli-
chen Fluchtalternative in Colombo nicht asylrelevant sind. Somit ist die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen, und die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, wes-
halb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infol-
ge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet, wodurch
die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Oktober 2008
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. Oktober 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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