B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6079/2015, D-6086/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
alle Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-6086/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind äthiopische Staatsangehörige amhari-
scher Ethnie und stammen aus D._______. Gemäss eigenen Angaben
sind sie seit dem 12. April 2011 miteinander verheiratet.
B.
Mit einem Schengenvisum in einem gefälschten Pass verliess zunächst
der Beschwerdeführer am 22. Mai 2011 mit Hilfe eines Schleppers Äthio-
pien, am 26. Mai 2011 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte gleichen-
tags um Asyl.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 6. Juni 2011 brachte er vor,
bereits sein Vater sei in der AAPO (All Amhara People's Organization) po-
litisch aktiv gewesen. Im Jahr 1995 oder 1996 sei dieser im Gefängnis ver-
storben. Auch er selbst sei seit 1998 Mitglied der AAPO und habe Mitglie-
der geworben und vor den Wahlen im Jahr 2000 Flyer verteilt. Von Mitglie-
dern der Regierungspartei IHADEG (auch Ethiopian People's Revolutio-
nary Democratic Front [EPRDF]) sei er deshalb mehrmals kurz festgenom-
men und dann wieder freigelassen worden. Mit Hilfe seiner Tante habe er
nach Ägypten fliehen können, wo er rund zwei Jahre geblieben sei, vom
13/14. November 2000 bis 26. August 2003. In Ägypten sei er für rund 15
Monate im Gefängnis gewesen. Er sei dann in Richtung Israel weiterge-
reist. Dort habe er beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR)
Asyl beantragt. Nach ungefähr neun Monaten sei er im Juni 2004 auch dort
inhaftiert worden, noch bevor der Entscheid des UNHCR ergangen sei; ins-
gesamt sei er dreieinhalb Jahre in Israel im Gefängnis gewesen. Sein
Name sei auf einer Resettlement-Liste für in Israel inhaftierte äthiopische
Flüchtlinge gestanden, die hätten nach Kanada weiterwandern sollen. Die
israelischen Behörden hätten diese Weiterwanderung jedoch verhindert.
2007 sei er von Israel nach Äthiopien zwangsausgeschafft und den äthio-
pischen Behörden übergeben worden. Man habe ihn direkt vom Flughafen
in das Gefängnis des Sicherheitsdienstes in E._______ gebracht, wo er
geschlagen worden sei. Danach habe man ihn in das Gefängnis von
F._______ verlegt, wo er vom (…) 2006 bis zum (…) 2010 inhaftiert gewe-
sen sei. Wegen einer Krankheit habe man ihn schliesslich nach
D._______/G._______ verlegt, dort habe man ihn nach einem Monat frei-
gelassen, auf Grund einer Bürgschaft. Seine Freilassung sei auch im Zu-
sammenhang mit den anstehenden Wahlen gestanden. Einen Monat nach
D-6086/2015
Seite 3
der Freilassung hätten jugendliche Anhänger der Regierungspartei (IHA-
DEG) Parolen der Opposition übersprayt. Er habe sich in einer Zeitung ge-
äussert, dass dies nicht korrekt sei. Er sei mit Namen und Foto abgebildet
gewesen. Drei Monate später, am 2. Oktober 2010, habe er eine Vorladung
erhalten und sei gleich mitgenommen worden. Man habe ihn erneut nach
G._______ gebracht. Am 17. März 2011 sei er dort entlassen worden. Man
habe ihm mündlich den Termin für eine Gerichtsverhandlung am 7. Juni
2011 mitgeteilt. Die schriftliche Vorladung habe seine Frau erhalten, da er
zu dieser Zeit bereits das Land verlassen habe. Er sei geflüchtet, weil er
befürchtete, erneut verurteilt zu werden, auch weil er das Land illegal ver-
lassen habe und bereits vorher im Gefängnis gewesen sei und schon sein
Vater im Gefängnis gestorben sei. Zum Beleg reichte der Beschwerdefüh-
rer Kopien von Dokumenten betreffend seine Haft in Israel ein, sowie –
jeweils in Kopie – eine Polizeivorladung, eine Gerichtsvorladung für eine
Urteilseröffnung, ein Gerichtsschreiben an das Gefängnis und ein Schrei-
ben der äthiopischen Polizei, das ihm bei der Ankunft von Israel kommend,
ausgehändigt worden war.
D.
Am 8. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei Zei-
tungsartikel als Beweismittel ein. Auf einem ist er mit einem Kommentar mit
Bild abgebildet, auf dem zweiten ist ein Foto mit Demonstranten zu sehen,
der Artikel stammt aus dem Jahr 2010.
E.
Am 12. September 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines
Schreibens eines kanadischen Parlamentsmitglieds des House of Com-
mons an einen israelischen Anwalt in H._______ vom 19. September 2005
ein, sowie ein Befragungsprotokoll eines Gerichts in Israel. Im Begleit-
schreiben ersucht der Beschwerdeführer um eine baldige Gutheissung sei-
nes Gesuchs.
F.
Am 10. September 2012 ersuchte die Rechtsvertreterin (unter Vorlage ei-
ner Vollmacht vom 7. September 2012) um Akteneinsicht, sofern die ent-
sprechenden Abklärungen bereits erfolgt seien. Am 17. September 2012
gewährte die Vorinstanz Akteneinsicht.
G.
Am 13. Dezember 2012 beantragte die Rechtsvertreterin Akteneinsicht in
D-6086/2015
Seite 4
die Akten betreffend seine Haft in Israel. Am 21. Dezember 2012 wurden
die entsprechenden Dokumente in Kopie übermittelt.
H.
Am 18. Mai 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz um Aus-
kunft betreffend den Verfahrensstand.
I.
Am 30. Mai 2013 informierte die Vorinstanz, es könne kein Termin für die
Beendigung des Asylverfahrens mitgeteilt werden.
J.
Am 10. August 2013 reichte die Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz das
Schreiben eines Anwaltskomitees für Äthiopische Flüchtlinge Weltweit mit
Sitz in Dallas, USA, ein, in welchem das UNHCR-Büro in Genf um Aner-
kennung des Beschwerdeführers als Flüchtling ersucht wird. Die Organi-
sation würde nach erfolgter Flüchtlingsanerkennung die Umsiedlung des
Beschwerdeführers in die Vereinigten Staaten von Amerika garantieren.
K.
Am 17. September 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl, wo sie am 27. September
2013 summarisch befragt wurde.
L.
Am 13. Januar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert
Frist die von ihm in Kopie eingereichten Dokumente betreffend seine Ver-
haftungen und Gerichtsverfahren im Original vorzulegen und entspre-
chende Übersetzungen nachzureichen.
M.
Am 30. Januar 2015 legte der Beschwerdeführer Übersetzungen seiner
Beweismittel vor, erklärte jedoch, keine Originale beibringen zu können.
N.
Am 12. März 2015 traf ein Bestätigungsschreiben des [Exilorganisation]
beim SEM ein, aus dem hervorgeht, der Beschwerdeführer sei Mitglied die-
ser Vereinigung und es drohe im in Äthiopien Verfolgung.
O.
Am 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asyl-
D-6086/2015
Seite 5
gründen angehört. Er erklärte, seit seiner Einreise im Jahr 2011 sei er Mit-
glied des [Exilorganisation]. Er berichtete erneut über seine Haft zuerst in
Ägypten und danach in Israel, von wo er im Mai 2007 zurück nach Äthio-
pien deportiert worden sei. Zu seinen Fluchtgründen bracht er vor, er habe
vor den Wahlen im Jahr 2000 Flyer verteilt und an Demonstrationen teilge-
nommen. Bereits sein Vater sei ein führendes Mitglied der MAAD-Partei
gewesen. Er sei nach den Wahlen von 2000 für ein bis zwei Monate fest-
genommen worden und nur gegen eine Kaution entlassen worden. Die Fa-
milie seines Vaters habe dann seine Ausreise nach Ägypten organisiert, er
sei dort bei der UNO registriert gewesen, sei auch befragt worden. Andert-
halb Jahre sei er dort gewesen. Weil er keinen Ausweis gehabt habe, sei
er bei einer Kontrolle festgenommen und für rund anderthalb Jahre im Ge-
fängnis in J._______ inhaftiert gewesen. Er habe von dort fliehen können
und sei über den Sinai nach Israel gelangt, wo er sich ebenfalls bei der UN
registriert habe, jedoch einen negativen Entscheid erhalten habe. Nach
etwa neun Monaten habe man ihn auch in Israel inhaftiert und in das
K._______-Gefängnis in L._______ gebracht. Vertreter der äthiopischen
Botschaft hätten verlangt, dass er und 90 andere Inhaftierte wieder nach
Äthiopien zurückkehren sollten, da sie dem Staat schadeten. Die Behörden
von Israel und Äthiopien hätten sich abgesprochen. Schliesslich habe man
ihn im Mai 2007 nach Äthiopien zwangsausgeschafft und den Behörden
übergeben. Diese hätten ihn sofort für zwei Wochen in das Gefängnis von
E._______ gebracht. Am 17. Mai 2007 sei er nach E._______ gekommen,
das ein Folter-Gefängnis sei. Man habe ihn dort geschlagen und gefoltert
und mit dem Tod bedroht. Man habe ihn wiederholt befragt, was er der
UNO und dem Roten Kreuz gesagt hätte. Jede Nacht habe man ihn verhört
und geschlagen. Er sei nach zwei Wochen vor Gericht gestellt und am (…)
2007 zu drei Jahren Haft verurteilt worden. Die Haft habe er im Gefängnis
L._______ verbracht. Da er nach zwei Jahren und zehn Monaten an Mala-
ria erkrankt sei, habe man ihn sodann nach G._______ verlegt, das sei in
D._______. Am (…) 2010 habe man ihn entlassen. Nach der Entlassung
sei er in sein Elternhaus zurückgekehrt. Im Mai 2010 habe es wieder Wah-
len gegeben. Er habe sich in einer Zeitung – den Artikel habe er eingereicht
– kritisch über Sprayereien der Regierungsanhänger geäussert. Am (…)
2010 habe er eine Vorladung erhalten und sei direkt von der Polizei mitge-
nommen worden. Von September/Oktober (Meskarem) bis Anfang
März/April (Megabit) 2011 sei er dann erneut m Gefängnis von G._______
inhaftiert gewesen. Nach der Entlassung aus dieser Haft am (…) 2011
habe er seine Frau geheiratet. Diese habe er als junger Mann bei einem
Konzert im (…) Park, wo er für die AAPO Flyer verteilt habe, kennengelernt.
Kurz danach habe er das Land verlassen. Für den (…) Juni 2011 habe er
D-6086/2015
Seite 6
eine Vorladung erhalten, er sei jedoch bereits am (…) Mai 2011 ausgereist
gewesen. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv, er poste kritische Inhalte
auf Facebook, die er von Mitgliedern der Partei (…) erhalte. Er habe sich
auch bei einer Kundgebung in Genf geäussert, das Interview sei in ESAT
übertragen worden.
P.
Am 27. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört. Sie erklärte, sie habe von 2006/2007 bis zur Ausreise
im Jahr 2012/2013 mit ihrer Schwester ein eigenes Elektrogeschäft betrie-
ben, von dessen Erträgen sie sehr gut habe leben können. Politische Par-
teien hätten in ihrem Geschäft ihre Plakate aushängen dürfen. Ihren Mann
habe sie als Jugendliche kennengelernt, sie hätten beide oft Veranstaltun-
gen besucht, er habe ihr auch Tickets für Konzerte besorgt. Im April 2011
hätten sie geheiratet. Im Mai 2011 habe sie ihren Mann das letzte Mal vor
seiner Ausreise gesehen, es sei sehr schwer für sie gewesen. Sie hätten
nach seiner Flucht versucht, regelmässigen Kontakt zu halten. Ihre eige-
nen Probleme hätten begonnen, nachdem die Behörden an ihrem Laden
Parolen der Opposition übersprayt hätten. Ihr Ehemann habe sich im April
2011 dazu in einer Zeitung kritisch geäussert, es sei auch der Name ihres
Geschäftes genannt worden. Danach sei ihr Mann festgenommen worden.
Er habe nach der Freilassung das Land verlassen. Zwei Polizisten hätten
ihr dann eine Vorladung des Gerichts für ihn überbracht. Da ihr Mann nicht
dagewesen sei, habe einer der Männer sie gepackt und wie eine Verbre-
cherin abgeführt. Im Juni 2011 hätten die Polizisten erneut ihr Geschäft
aufgesucht. Sie hätten Waren mitgenommen und gesagt, sie seien auf der
Suche nach Dokumenten. Sie sei zum Polizeiposten gebracht worden und
man habe sie nach dem Verbleib ihres Ehemanns befragt. Einen Tag lang
habe man sie auf dem Posten festgehalten und dort bedroht und gedemü-
tigt. Sie habe keine Auskunft gegeben, wo ihr Mann sei. Man habe sie als
Feinde der Regierung beschimpft, die kein Recht hätten im Land zu leben.
Man habe sie auch mit einer Pistole bedroht. Nach diesem Vorfall sei ihr
Laden immer wieder, etwa fünf Mal, durchsucht worden, sie habe dadurch
viel Kundschaft verloren. Sie sei von den Behörden unter Druck gesetzt
worden. Viele ihrer Klientinnen und Klienten seien Mitglieder von Oppositi-
onsparteien gewesen, sie habe in ihrem Laden für sie Poster kopiert und
Werbung gemacht. Kurz vor ihrer Ausreise, im Mai 2013, habe es eine
grosse Demonstration gegeben. Sie habe vor dieser Demonstration 3000
Flyer für die Partei (…) gedruckt. Sie habe auch an der Demonstration teil-
genommen. Zwei ihrer Freundinnen seien festgenommen worden. Im glei-
D-6086/2015
Seite 7
chen Monat habe ihr Mann dem Fernsehsender ESAT ein Interview gege-
ben. Er habe gesagt, dass in Äthiopien Diktatoren und Mörder an der Re-
gierung seien und die Europäer dem Land helfen müssten. Im Juni/Juli
2013 seien erneut Polizisten in den Laden gekommen und hätten Geld und
Telefone beschlagnahmt und sie mit zum Posten genommen, wo man sie
eine Nacht lang misshandelt habe. Sie selbst sei nie Mitglied einer Partei
gewesen, habe jedoch die oppositionellen Parteien unterstützt mit Geld
oder sie habe Broschüren an Freunde, Klienten und Kollegen verteilt, zum
Beispiel, wenn eine Demo geplant gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
gab an, im September 2013 mit einem Visum, welches sie mit Hilfe eines
Schleppers erhalten habe, legal aus Äthiopien ausgereist zu sein. Zum Be-
leg ihrer Vorbringen reichte sie Fotos ein, welche sie in ihrem Geschäft,
sowie bei der Eheschliessung auf dem Zivilstandsamt und bei einer exilpo-
litischen Veranstaltung zeigten. Sie reichte ferner ihre Heiratsurkunde in
Kopie ein, sowie weitere Belege ihres exilpolitischen Engagements und ih-
rer Integrationsbemühungen in der Schweiz.
Q.
Am 25. August 2015 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden mit zwei Verfügungen ab, verfügte in beiden Fällen die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Im Wesentlichen hielt das SEM die Ausführungen der Beschwerdeführen-
den für zu wenig substantiiert und für in zentralen Punkten widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, in seinem
Heimatland bereits vor der Ausreise in asylbeachtlicher Form verfolgt ge-
wesen zu sein. Da er kein herausragendes politisches Profil aufweise, sei
davon auszugehen, dass er sich durch seine exilpolitischen Aktivitäten
auch nicht in einer Weise exponiert habe, wonach ihn die äthiopischen Be-
hörden als Regimegegner identifiziert hätten. Aus diesem Grund verneinte
die Vorinstanz auch das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor
Verfolgung aufgrund des exilpolitischen Engagements. Auch die Be-
schwerdeführerin habe sich zu den angeblich erduldeten Behelligungen
durch die äthiopische Polizei oder Behördenmitglieder im Nachgang zur
Nachsuche nach ihrem Ehemann widersprüchlich geäussert. So habe sie
unterschiedliche Begründungen für die zweimaligen Festhaltungen durch
die Polizei geliefert. Da das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner geltend gemachten Vorverfolgung nicht für glaubhaft er-
achte, sei den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr
geltend gemachten Behelligungen durch die äthiopischen Behörden die
D-6086/2015
Seite 8
Grundlage entzogen. Ihr eigenes exilpolitisches Engagement sei nieder-
schwellig, sie werde nicht als prominente Regimegegnerin wahrgenom-
men. Aus diesen Gründen kam das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standzuhalten vermöchten.
Da der Sachverhalt keine Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse
aufweise, hielt das SEM den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumut-
bar und möglich. Die Verfügungen wurden am 26. August 2015 eröffnet.
R.
Am 25. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihres
neuen Rechtsvertreters (Vollmachten vom 11. September 2015) zwei Be-
schwerden ein. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gungen und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen
Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht wurde die Koordination der beiden Verfahren
beantragt, sowie die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung
durch den Rechtsvertreter. In den Beschwerden wurde ausführlich darge-
legt, weshalb die Schlussfolgerungen der Vorinstanz unzutreffend seien.
Aufgrund der in Äthiopien vorherrschenden Situation liessen sich die von
der Vorinstanz identifizierten angeblichen Widersprüche auflösen. Gerügt
wurde ferner, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgelegten
Beweismittel pauschal als Fälschungen abgetan und nicht berücksichtigt
habe. Zudem verkenne das SEM, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner glaubhaften Vorbringen zu seinem politischen Engagement in Äthi-
opien auch in der Schweiz betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten
durchaus im Fokus des Geheimdienstes stehe. Insbesondere sei die Be-
schwerdeführerin von den Behörden aufgesucht, befragt und schikaniert
worden, nachdem er anlässlich einer Demonstrationsveranstaltung dem
regierungskritischen Fernsehsender ESAT ein längeres Interview gegeben
hatte. Man habe sie zweimal auf einen Polizeiposten verbracht und dort
festgehalten.
S.
Mit Zwischenverfügungen vom 20. Oktober 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete
D-6086/2015
Seite 9
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertre-
ter jeweils als amtlichen Rechtsbeistand bei.
T.
Am 17. November 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Ver-
fahrensstand und reichte eine Kostennote ein.
U.
Am 20. Dezember 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
V.
Nach erstreckter Frist nahm die Vorinstanz am 2. Februar 2017 Stellung zu
den Beschwerden und hielt an deren Abweisung fest. Der Beschwerdefüh-
rer habe seine diversen Beweismittel bisher nur in Kopie eingereicht und
habe sich in der Anhörung auf Nachfragen nach den Originalen jeweils
ausweichend geäussert. Die mit der Beschwerde eingereichten Fotos lies-
sen ferner keine Rückschlüsse auf eine asylbeachtliche und glaubhafte
Verfolgung zu, da die dokumentierten Verletzungen auch in einem anderen
Kontext entstanden sein könnten. Betreffend sein exilpolitisches Engage-
ment auf [Soziales Medium] habe der Beschwerdeführer nicht darlegen
können inwieweit er sich für die äthiopischen Behörden identifizierbar ge-
macht habe. Schliesslich agiere er auf [Soziales Medium] unter einem
Pseudonym. In der Stellungnahme im Verfahren der Beschwerdeführerin
wurde auf die Ausführungen im Verfahren des Beschwerdeführers verwie-
sen.
W.
In der Replik vom 22. Februar 2017 warf der Rechtsvertreter der Vorinstanz
Versäumnisse vor. Richtig sei zwar, dass der Beschwerdeführer die meis-
ten seiner Beweismittel nur in Kopie habe einreichen können, allerdings
habe er diesen Umstand – entgegen der Behauptung der Vorinstanz –
auch zu erklären vermocht. Das SEM hätte dagegen betreffend die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen auch weitere Nachforschungen unternehmen
können. Da die angeblich von der Vorinstanz identifizierten Widersprüche
in der Beschwerdeschrift ausgeräumt worden seien und deshalb von der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werden müsse, seien auch
die vorgelegten Fotos der Narben der Folterspuren geeignet, das Vorbrin-
gen zu untermauern. Der Name „M._______“ sei schliesslich kein Pseudo-
nym, sondern der zweite Vorname des Beschwerdeführers, unter dem er
auch in seinem Umfeld von Jugend an bekannt sei und den er sogar als
D-6086/2015
Seite 10
Tattoo trage, was er durch ein ins Recht gelegtes Foto belegen könne. Aus-
serdem könne der Beschwerdeführer anhand seines Profilfotos auf seinem
(…)-Account ohne weiteres identifiziert werden. Das äthiopische Regime
verfüge nicht nur über Spitzel im Ausland, sondern auch über entspre-
chende Überwachungsmechanismen, deshalb sei davon auszugehen,
dass die äthiopischen Behörden Kenntnis über die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz hätten. Der Rechtsvertreter reichte Kos-
tennoten ein.
X.
Am (…) wurde die gemeinsame Tochter C._______ geboren.
Y.
Am 29. Mai 2018 erkundigte sich das zuständige kantonale Migrationsamt,
wann mit einem Urteil zu rechnen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
D-6086/2015
Seite 11
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs
werden die Verfahren der Beschwerdeführenden vereinigt.
2.2 Die gemeinsame Tochter C._______, geboren am (…), wird in das Ver-
fahren ihrer Eltern einbezogen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden verlangen die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz, da diese den Sachverhalt nur sehr einseitig gewürdigt habe
(vgl. Beschwerdeeingabe Beschwerdeführer, Ziff. 4.1, ab S. 15 f.). Das
SEM habe sich zu den sehr ausführlichen Schilderungen des Beschwer-
deführers sowie den eingereichten Unterlagen zu seiner Inhaftierung in
Israel nicht geäussert und nichts unternommen, um seine Angaben, allen-
falls durch Nachfrage bei den Behörden Israels, zu verifizieren. Auch habe
das SEM seinerseits keine Abklärungen vorgenommen, ob gegen den Be-
schwerdeführer ein Strafverfahren in Äthiopien hängig sei. Eine solche
Nachfrage könne dieser selbst nicht unternehmen. Auch betreffend seine
Inhaftierung in Äthiopien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fol-
ter im Gefängnis E._______ wird gerügt, dass das SEM dieses Vorbringen
schlicht ausgeblendet und dadurch den Untersuchungsgrundsatz sowie
die Begründungspflicht verletzt habe, obwohl der Beschwerdeführer seine
Folterspuren bereits in der BzP gezeigt und später durch Fotos dokumen-
tiert und im Rahmen der Anhörung die Folter anschaulich beschrieben
habe.
4.2 Tatsächlich fallen die Ausführungen des SEM in der Verfügung betref-
fend die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Ausland sehr knapp aus
und das SEM nahm auch seinerseits keine weiteren Abklärungen vor. Dies
ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das SEM die Vorbringen des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierungen aufgrund seiner re-
gimekritischen Haltung und seines entsprechenden Engagements vor sei-
ner Ausreise nach Europa nicht glaubte und seine Beweismittel auch als
D-6086/2015
Seite 12
nicht tauglich erachtete, da er jeweils nur Kopien eingereicht hatte. Dass
die Vorinstanz die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als zu unsub-
stantiiert und widersprüchlich erachtete und deshalb nicht davon ausging,
er habe eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft vorge-
bracht, prägt die Würdigung der eingereichten Beweismittel und der Folter-
spuren. So sprach das SEM in seiner Stellungnahme zu den Beschwerde-
vorbringen den Belegen der Folterspuren die Beweiskraft ab und erklärte,
die vom Beschwerdeführer dokumentierten Narben könnten auch auf Ver-
letzungen zurückzuführen sein, die er anderswo erlitten habe. Ob diese in
der Tat sehr knapp gehaltene Auseinandersetzung des SEM mit den ein-
gereichten Beweismitteln den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt,
kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. Wie die nachfolgenden
Erwägungen ergeben, sind die Beschwerden gutzuheissen und die ange-
fochtenen Verfügungen ohnehin aufzuheben. Daher erübrigt es sich, die
geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen (in die-
sem Sinne auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Vor-
bringen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen beider Beschwerdeführenden als
widersprüchlich und unsubstantiiert.
D-6086/2015
Seite 13
6.1.1 Im Fall des Beschwerdeführers führte es aus, dass dieser nicht wi-
derspruchsfrei über seine Aktivitäten als Jugendmitglied in der AAPO-Par-
tei habe berichten können. Auch seine Angaben betreffend die Rolle seines
Vaters in der Partei seien widersprüchlich ausgefallen. Betreffend die ers-
ten Festnahmen im Zusammenhang mit den Wahlen des Jahres 2000 sei
er sehr vage geblieben und habe die nötigen Informationen nicht geliefert.
Auch betreffend der zweiten, längeren Inhaftierung nach der Rückführung
aus Israel, seien seine Angaben ungenügend ausgefallen. So habe er den
Grund der Inhaftierung nicht nennen können, was nicht nachvollziehbar
sei, müsse doch einer langen Haftstrafe ein Urteil vorausgegangen sein.
Aus Sicht des SEM wäre zu erwarten gewesen, dass er genau wisse, was
man ihm vorgeworfen und weshalb man ihn verurteilt habe. Schliesslich
seien auch seine Angaben betreffend die Haftumstände und seine Freilas-
sung unpräzise. Was den Kommentar in einer Zeitung angehe, der ursäch-
lich gewesen sein solle für die erneute Inhaftierung im Jahr 2010, so sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er für seine sehr gemässigte Äusserung so
lange ins Gefängnis habe gehen müssen. Unklar sei auch, wie er über-
haupt an diese Zeitung gelangt sei. Sehr widersprüchlich sei schliesslich
die Schilderung seiner Festnahme durch die Polizei und/oder den Staats-
anwalt. Aus all diesen Gründen erachtete das SEM die vorgebrachte Inhaf-
tierung vor der Ausreise nicht als glaubhaft gemacht.
Diese Einschätzung wirke sich, so die Vorinstanz, auch auf die Gewichtung
seiner exilpolitischen Tätigkeiten aus. Da er keine politisch motivierte Vor-
verfolgung habe glaubhaft machen können, bestehe kein Anlass für die An-
nahme, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als solche
registriert worden. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die äthiopischen Be-
hörden von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers überhaupt Kenntnis
genommen hätten. Vielmehr zeigten die äthiopischen Behörden nur Inte-
resse an Personen, deren Aktivitäten vom Regime als konkrete Bedrohung
wahrgenommen würden. Die dafür nötige Exponierung sei vorliegend nicht
erkennbar und daher auch nicht von einer Gefährdung des Beschwerde-
führers auszugehen. Schliesslich äussere er seine Kritik am Regime in den
sozialen Netzwerken auch nur unter einem Pseudonym und könne daher
nicht identifiziert werden.
6.1.2 Aus Sicht der Vorinstanz hat sich auch die Beschwerdeführerin in ih-
ren Aussagen betreffend ihre Unterstützung von Oppositionellen und ihrer
Aktivitäten für die MAAD-Partei widersprochen. Sie habe im Rahmen der
D-6086/2015
Seite 14
BzP erwähnt, für die MAAD-Partei Mitglieder geworben zu haben, dies je-
doch bei der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt, sondern auf Nachfrage
lediglich erklärt, verschiedenen oppositionellen Parteien geholfen zu ha-
ben. Ferner habe sie die Behelligungen durch die äthiopischen Behörden
nicht genau datieren können und sich auch in Bezug auf den Zeitrahmen
dieser Ereignisse widersprochen. Ferner sei die Ursache ihrer Schwierig-
keiten mit den Behörden und auch ihrer zweimaligen Festhaltung durch die
Polizei unklar geblieben, sie habe diese zunächst mit dem Umstand be-
gründet, Plakate von Oppositionsparteien aufgehängt zu haben, später
habe sie gesagt, die Behelligungen hätten erst angefangen, nachdem sich
der Beschwerdeführer kritisch in der Zeitung geäussert habe. Schliesslich
habe sie gesagt, es sei erst richtig schlimm geworden, nachdem ihr Mann
das Land verlassen habe. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers schlügen auf die Vorbringen seiner Frau durch, so dass
ihr die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden
aufgrund seiner angeblichen Probleme vor der Ausreise nicht geglaubt
werden könnten. Ebenso wie die exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehe-
manns erachtete das SEM auch das Engagement der Beschwerdeführerin
als unbedeutend.
6.2 In der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers wurde vorge-
bracht, das SEM verkenne die Situation des Beschwerdeführers völlig. Er
sei der Sohn eines wichtigen Mitgliedes der AAPO der sich von Jugend an
als Freiwilliger in der Partei engagiert habe. Deshalb sei er bereits als Ju-
gendlicher mit den Behörden in Konflikt geraten und mehrfach festgehalten
worden. Aus diesem Grund sei er auch schon früh ausser Landes gegan-
gen und habe zunächst in Ägypten und dann in Israel Schutz gesucht. In
Israel habe er an einem Weiterwanderungsprogramm nach Kanada teil-
nehmen wollen, dies sei jedoch verhindert worden. Schliesslich sei er nach
mehrjähriger Haft von Israel nach Äthiopien deportiert worden, wo man ihn
sofort wieder festgenommen und für mehrere Jahre inhaftiert habe, weil er
als Regimegegner gegolten habe. Bekannt sei, dass die äthiopischen Be-
hörden bei den Verhaftungen und Verurteilungen von Personen, die sie als
dem Regime kritisch identifiziert hätten, sehr willkürlich vorgingen. Dieser
Umstand erkläre, warum der Beschwerdeführer auch gar nicht genau ge-
wusst habe, was ihm eigentlich vorgeworfen worden sei. Zur erneuten Aus-
reise habe er sich schliesslich entschlossen, nachdem er sich nach den
Wahlen im Jahr 2010 in einem Zeitungskommentar kritisch geäussert
hatte, was seine erneute Festhaltung und Inhaftierung nach sich gezogen
habe. Entgegen der Einschätzung des SEM sei sein Kommentar nicht nur
kritisch gewesen, sondern man habe ihn und das Geschäft seiner Ehefrau
D-6086/2015
Seite 15
auch genau identifizieren können, da beides namentlich benannt worden
sei. Alle von der Vorinstanz ausgemachten Widersprüche des Beschwer-
deführers liessen sich erklären und auflösen. Aufgrund der von ihm glaub-
haft vorgebrachten Vorverfolgung sei daher erstellt, dass er bereits vor der
Ausreise in die Schweiz auf dem Radar des Regimes gewesen sei und er
im Fall der Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten habe.
Unter diesen Vorzeichen sei auch sein exilpolitische Engagement, anders
als vom SEM beurteilt, viel erheblicher und er stehe aufgrund dieser Akti-
vitäten immer noch und weiterhin im Fokus der Behörden. Der Umstand,
dass er sein (…)-Profil unter seinem zweiten Namen „M._______“ betreibe,
schütze ihn vor einer Observation durch den äthiopischen Geheimdienst in
keiner Weise, da er auch in seinem Heimatort unter diesem Namen be-
kannt sei und zudem durch sein Profilfoto deutlich erkannt und identifiziert
werden könne.
6.3 In der Eingabe betreffend die Beschwerdeführerin wird der Einschät-
zung des SEM entgegengehalten, dass diese auch in der Anhörung geäus-
sert habe, verschiedene oppositionelle Parteien unterstützt zu haben, le-
diglich habe sie die MAAD-Partei nicht namentlich genannt, dies allein be-
gründe noch keinen Widerspruch. Auch betreffend den Anfang und die Ur-
sache der Behelligungen der Beschwerdeführerin sei kein Widerspruch zu
erkennen. Sie habe schlüssig erklärt, dass die Behörden aufgrund des Zei-
tungsartikels ihres Mannes, in dem ihr Elektrogeschäft namentlich erwähnt
worden sei, auf sie aufmerksam geworden seien. Wenn sie sage, das Jahr
2010 sei für sie „normal“ gewesen, so heisse das nur, sie selbst sei nicht
ins Gefängnis gekommen – anders als ihr Ehemann. Tatsächlich sei sie
erst ein Jahr nach Erscheinen des Artikels in Haft genommen worden, da
ihr Mann selbst erst drei Monate nach Erscheinen des Zeitungsartikels für
sieben Monate in Haft gekommen und dann nach Leistung einer Kaution
zunächst auf freien Fuss gekommen sei – und das Land verlassen habe.
Erst nachdem er nach der gerichtlichen Vorladung dem Termin am (…) Juni
2011 nicht Folge geleistet habe, hätten die Behörden mit ihrer Nachsuche
nach dem Beschwerdeführer und mit den Behelligungen der Beschwerde-
führerin begonnen. Dieses Vorbringen sei schlüssig. Ferner sei offensicht-
lich, dass die Beschwerdeführerin während der Schilderung der Ereignisse
und ihrer Festhaltungen durch die Polizei emotional sehr aufgewühlt gewe-
sen sei, was die Unklarheiten und Verwechslungen der Daten in ihren Aus-
führungen zu erklären vermöge. Allerdings seien ihre Aussagen insgesamt
schlüssig, was auch für die Schilderung betreffend ihre zweite Festhaltung
nach dem ESAT-Interview ihres Ehemannes gelten müsse.
D-6086/2015
Seite 16
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet Vorbringen grundsätzlich
dann als glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt
(vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes In-
teresse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist komplex und erstreckt
sich über mehr als zehn Jahre. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Ver-
fahren bereits sehr viel Zeit in Anspruch genommen hat. So verging zwi-
schen BzP und Bundesanhörung des Beschwerdeführers ein Zeitraum von
rund zweieinhalb Jahren, auch die Beschwerdeverfahren sind seit gerau-
mer Zeit hängig. Bei dieser Ausgangslage hält das Bundesverwaltungsge-
richt es für angezeigt, die verschiedenen geltend gemachten Ereignisse
gesondert zu überprüfen.
6.5.1 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem En-
gagement als Jugendlicher für die MAAD-Partei, welcher auch sein Vater
angehörte, ist festzuhalten, dass er diesen Aspekt seines Vorbringens, der
sich bereits weit in der Vergangenheit ereignet hat, insgesamt detailliert
und genügend substantiiert vorbringen konnte. Es erscheint glaubhaft und
D-6086/2015
Seite 17
nachvollziehbar, dass seine Probleme mit seinen Unterstützungstätigkei-
ten im Zusammenhang mit der Wahl im Jahre 2000 begannen. Diese Er-
eignisse fanden rund elf Jahre vor der Ausreise statt und er war damals
noch ein Jugendlicher. Zu seinen Aktivitäten führte der Beschwerdeführer
an verschiedenen Stellen der Anhörung aus, er habe sich als junger Mann
nach der Schule für die AAPO engagiert, die Partei, bei der auch sein Vater
bereits aktiv war. Dem Vorhalt des SEM, er habe seine Aufgaben für die
Partei nicht genügend nachvollziehbar geschildert, ist zu entgegnen, dass
sich aus seinen Berichten an vielen Stellen seiner Anhörung ein schlüssi-
ges Bild über seine Aktivitäten ergibt. So erklärte er beispielsweise im Zu-
sammenhang mit dem Kennenlernen seiner späteren Frau, dass er an Ju-
gendanlässen und Konzerten für die Anliegen der Partei warb. Jeweils an
Jungendtreffpunkten, bei Anlässen oder bei Konzerten, habe er Flyer ver-
teilt und so versucht, Mitglieder zu werben (vgl. Ausführungen in act.
A37/33, F. 70 – 73, F. 85). Diese Schilderungen decken sich auch mit den
Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. act. A38/27, F. 102 – 117). Sie er-
klärte, der Beschwerdeführer sei „involviert“ gewesen, was auf eine akti-
vere Rolle hindeutet, er war nicht nur ein blosser Konzertbesucher (vgl. act.
A38/27, F. 117). Es ist im äthiopischen Länderkontext plausibel, dass der
Beschwerdeführer wegen dieser Aktivitäten wiederholt für kurze Zeit fest-
genommen wurde (vgl. act. A37/33, F. 104 ff.). Dass er diese kurzen Fest-
nahmen im Einzelnen nicht mehr genau datieren konnte, sondern nur be-
richtete, sie hätten im Zusammenhang mit den Wahlen von 2000 gestan-
den, ist aufgrund des langen Zeitablaufs nachvollziehbar und vermag die
Glaubhaftigkeit des Vorbringens insgesamt nicht zu erschüttern. Immerhin
lieferte er Details über die Abläufe der Festhaltungen (vgl. act. A37/33,
F. 110, 111). Auch die Rolle seines Vaters erläuterte der Beschwerdeführer
genügend substantiiert. Dass er selbst damals noch jugendlich war, ver-
mag zu erklären, dass er nicht im Detail wusste, welche Funktion sein Vater
in der Parteihierarchie genau bekleidete. Das Gericht erkennt auch keinen
erheblichen Widerspruch darin, dass er seinen Vater in der Anhörung zu-
nächst als Führer der Partei (vgl. act. A37, F. 85), an anderer Stelle dann
als Ratgeber der Administration der Partei (vgl. act. A37/33, F. 102, 103)
bezeichnete. Beides schliesst sich nicht aus und das Gericht hält es für
glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer Sohn eines Oppositionel-
len war, der eine bedeutsamere Funktion hatte, als bloss ein Mitglied zu
sein („Er bekam Lohn“, vgl. act. A37/33, F. 102). Das Gericht erachtet es
daher als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer – als Sohn eines
Oppositionellen und aktiven Mitglieds der MAAD-Partei – die Partei in ihrer
D-6086/2015
Seite 18
Jugendarbeit unterstützte und dabei wiederholt mit den äthiopischen Si-
cherheitsbehörden in Konflikt geriet. Schliesslich gipfelte diese Situation
darin, dass ihn seine Familie ausser Landes schickte.
In Bezug auf die Umstände rund um die Inhaftierung im Ausland und die
darauf folgende Deportation nach Äthiopien ist folgendes festzustellen.
Das Gericht erachtet es als glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwer-
deführer mehrere Jahre in Israel in Haft befand und von dort schliesslich
nach Äthiopien zwangsrückgeführt wurde. Richtig ist zwar, dass der Be-
schwerdeführer seine zahlreichen Unterlagen nur in Kopie vorlegte. Den-
noch sind diese Dokumente zu spezifisch und stammen aus so vielfältigen
Quellen, als dass sie pauschal als Fälschungen abgetan werden dürften.
Zwar haben Kopien grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert. Vorlie-
gend untermauern die in Kopie eingereichten Dokumente jedoch den gel-
tend gemachten Sachverhalt in vielerlei Hinsicht. Sie belegen, dass sich
äthiopische Organisationen im Exil für das Resettlement des Beschwerde-
führers als möglichen Angehörigen der Opposition, beziehungsweise als
Regimegegner einsetzten. Sie illustrieren, dass Asylorganisationen unter
Berufung auf das dortige Büro des Hochkommissariats für Flüchtlinge,
UNHCR, den Ablauf des israelischen Asylverfahrens kritisierten, in wel-
chem der Beschwerdeführer einen negativen Entscheid erhielt. Sie stützen
jedenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Israel in
Haft war und die israelischen Behörden mit den äthiopischen Behörden
kooperiert hätten (ebenda, vgl. act. A37/33, F. 185). Im Rahmen der Anhö-
rung erklärte er auch, er sei während der Haft in Israel wiederholt von äthi-
opischen Funktionären aufgesucht worden (vgl. act. A37/33, F. 188, 189).
Seine Schilderung wirkt überzeugend und enthält Realkennzeichen (vgl.
ebenda, F. 188: „Wir haben sie mit Wasser bespritzt“). Das SEM hätte unter
diesen Umständen die eingereichten Beweismittel stärker berücksichtigen
müssen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer des Weiteren vorgeworfen,
er könne sich an die Gründe für seine langjährige Haftstrafe nach der De-
portation aus Israel nicht genügend konkret erinnern. Dass der Beschwer-
deführer – wie er auch selbst in den Beschwerdeeingaben erläuterte –
nach all den unter Erwägung 3.5.1 geschilderten, glaubhaften Aktivitäten
von den äthiopischen Behörden sofort nach der Ausschaffung aus Israel in
Haft genommen wurde, ist jedoch im Länderkontext Äthiopien durchaus
vorstellbar. Auch seine Schilderungen der Haft in E._______ sind überzeu-
gend und detailliert genug ausgefallen. Das Gericht hält es demnach für
überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach der Aus-
D-6086/2015
Seite 19
schaffung aus Israel aufgrund seines, den heimatlichen Sicherheitsbehör-
den bereits bekannten Profils, erneut als oppositionell beziehungsweise re-
gimekritisch eingestuft wurde und deshalb in Haft kam.
6.5.2 Unbestritten ist der Beschwerdeführer mit Foto in einer Zeitung er-
schienen. Inwieweit sein Kommentar als wenig kritisch und unpolitisch gel-
ten kann, hängt sehr stark auch von der Wahrnehmung der Rezipienten
ab. Die diesbezüglichen Erläuterungen des Rechtsvertreters sind in die-
sem Punkt überzeugend (vgl. Beschwerdeeingabe, Ziff. 3 Bst. f., S. 10),
die Ausführungen des SEM greifen dagegen zu kurz. Das SEM hat sich
überdies sehr stark darauf fokussiert, dass der Beschwerdeführer nicht
mehr genau erklären konnte, wie es dazu kam, dass er in der Zeitung ge-
nannt wurde. Dies ist jedoch letztlich ein eher unbeachtlicher Aspekt. Re-
levant ist, dass der Beschwerdeführer eindeutig in einer Zeitung mit Bild
erschienen ist, dabei namentlich erwähnt und auch der Name des Ge-
schäfts der Beschwerdeführerin genannt wurde („N._______, […]-Inha-
ber“, vgl. Beweismittel 8 im Beweismittelcouvert in den Vorakten). Selbst
wenn er seine Kritik in seiner Äusserung eher gemässigt formuliert haben
sollte, so hat er sich doch in der Öffentlichkeit geäussert und auch dieses
Ereignis bildet einen weiteren Mosaikstein des oppositionellen Profils des
Beschwerdeführers. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
auch seine Verhaftung im Nachgang zu seiner kritischen Äusserung in der
Zeitung nach den Wahlen 2010 im Grundsatz schlüssig erklären konnte.
Er schilderte nicht nur den Ablauf der Verhaftung, sondern beschrieb auch
den Gefängnisalltag in nachvollziehbarer und detaillierter Weise (vgl. act.
A37/33, F. 156 – 164). Dass er sich dabei beispielsweise nicht genau an
den Wortlaut des Strafbefehls/Vorladung erinnern konnte, ist mehr als fünf
Jahre nach dem Ereignis durchaus möglich und schliesst die Glaubhaf-
tigkeit seines Vorbringens nicht aus. Dass er – wie ihm von der Vorinstanz
vorgehalten – zunächst nur von drei Polizisten und dann von drei Perso-
nen, wovon einer der Staatsanwalt gewesen sei gesprochen hat – fällt da-
bei nicht ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer ein juristischer Laie ist.
Immerhin erklärte er, dass der „Staatsanwalt“ in Zivil erschien und die bei-
den Polizisten ihn begleiteten, um sicherzustellen, dass er sich der Verhaf-
tung nicht entziehen könne.
6.5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind in Zusammenschau mit
denen ihres Ehemanns des Beschwerdeführers zu sehen. Selbst wenn ge-
wisse Zweifel bleiben, so ist auch sie betreffend festzuhalten, dass ihre
Schilderungen im grossen Ganzen schlüssig sind. Ob sie – nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers – tatsächlich in der von ihr geschildeten
D-6086/2015
Seite 20
Weise behelligt wurde oder ob die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Gelegenheit nutzten, sich unter dem Vorwand von Kontrollen an ihren Wa-
ren zu vergreifen und deshalb das Geschäft wiederholt aufsuchten, kann
schliesslich offen blieben. Die Beschwerdeführerin selbst hat nie behaup-
tet, von sich aus ein grosses politisches Engagement gehabt zu haben. Sie
habe jedoch der Opposition geholfen, wo sie habe helfen können, beson-
dere Sympathien habe sie für die (…)-Partei (vgl. act. A38/27, F. 137, 196
– 202). Sie bezeichnete zwei Vorsitzende der Frauenorganisation der (…)-
Partei, O._______ und P._______ als Freundinnen, die verhaftet wurden
(vgl. act. A38/27 F. 138). Tatsächlich wurden zwei Frauen dieses Namens
verhaftet, beziehungsweise nach der Demonstration als vermisst gemeldet
(vgl. Information auf der Homepage der (…)-Partei vom 17. März 2014,
[Länderinformation gekürzt], besucht am 19.12.2018). Ihre Gründe, für das
Verlassen des Landes, liegen jedoch im Schwerpunkt in den Aktivitäten
des Beschwerdeführers begründet – dies hat auch die Vorinstanz zutref-
fend festgestellt, wenn sie daraus auch andere Schlüsse gezogen hat.
6.6 In einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur
folgenden Einschätzung: Zwar ist der Beschwerdeführer kein herausra-
gend prominenter Oppositioneller. Dennoch ist das Gericht der Überzeu-
gung, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die sich von Jugend
an in einer Art und Weise politisch engagiert hat, dass sie auf den Radar
der äthiopischen Sicherheitsbehörden gelangte. Da er aus gut situierten
Verhältnissen stammt, ist auch nachvollziehbar, dass die Familie ver-
suchte, ihn ausser Landes zu bringen, um ihn vor weiteren Behelligungen
zu schützen (vgl. act. A 37/33, F. 85, S. 10). Er konnte schlüssig erklären,
dass er sich nach seinem Aufenthalt in Ägypten nach Israel begab, weil er
sich dort bessere Schutzbedingungen erhoffte und sich dann, nach Ableh-
nung seines Gesuchs in einem defizitären Asylverfahren, um das Resett-
lement nach Kanada bemühte. Dass er unter diesen Umständen nach der
Ausschaffung bei der Rückkehr nach Äthiopien inhaftiert wurde, ist plausi-
bel. Über die Jahre muss der Beschwerdeführer den Behörden immer wie-
der negativ aufgefallen sein. Wie Mosaiksteine setzt sich aus den einzel-
nen Ereignissen das Bild einer Person zusammen, die dem äthiopischen
Regime als Gegner aufgefallen sein muss. Zwar hat der Beschwerdeführer
seine Beweismittel nur in Kopie vorgelegt, die Dokumentation ist jedoch
sehr umfangreich und die einzelnen Beweismittel sind so spezifisch, dass
das Gericht nicht davon ausgeht, es handle sich um Fälschungen. Viel-
mehr ist in diesem Punkt der überzeugenden Argumentation in der Be-
schwerde zu folgen.
D-6086/2015
Seite 21
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, sind die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Vorbringen unter Berücksichtigung des Beweis-
massstabs gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen,
dass er aufgrund der oppositionellen Tätigkeit (Demonstrationsteilnahmen,
Verteilung von Flugblättern, Zugehörigkeit zur AAPO-Partei, Akquirierung
von neuen Unterstützern, kritische Äusserungen in den Medien) bereits als
Jugendlicher mehrmals von Regierungskräften festgehalten wurde, nach
seiner Deportation aus Israel wieder im Gefängnis landete und kurz vor
seiner Ausreise erneut inhaftiert wurde, nachdem er sich in einer Zeitung
kritisch äusserte. Seiner Ehefrau wurde nach seiner Ausreise eine gericht-
liche Vorladung übermittelt. Nachdem er dieser keine Folge leistete, behel-
ligten die Behörden die Beschwerdeführerin, bis auch diese schliesslich
das Land verliess.
7.
7.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorverfol-
gungshandlungen durch das äthiopische Regime waren gezielt und in ihrer
Gesamtheit auch genügend intensiv. Es handelte sich nicht nur um zu to-
lerierende Diskriminierungen, sondern um Eingriffe, welche geeignet sind,
eine drohende Verfolgung zu indizieren.
7.2 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Be-
schwerdeführers geeignet sind, eine aktuell und zukünftig bestehende ob-
jektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen.
7.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12
E. 5.2, sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
D-6086/2015
Seite 22
7.4 Zumindest bis im Frühjahr 2018 war die allgemein herrschende politi-
sche und menschenrechtliche Situation in Äthiopien als sehr schwierig zu
bezeichnen. Im Rahmen der Parlamentswahlen vom Mai 2015 hatte die
Regierungspartei Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front
(EPRDF) sämtliche 547 Sitze errungen, was nach übereinstimmender Ein-
schätzung auf die rigorose Unterdrückung jeglicher oppositioneller Mei-
nungsäusserung im Land zurückgeführt wurde. In den Jahren 2008 und
2009 wurden Gesetze erlassen mit der Zielsetzung, die regierungskritische
Opposition verstärkter Kontrolle zu unterwerfen. Personen, die unter dem
Verdacht standen, regimekritische Haltungen zu vertreten, wurden verhaf-
tet und teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Misshandlung und
Folter in polizeilichem Gewahrsam sowie in Gefängnissen sind in Äthiopien
weit verbreitet. Im Jahr 2011 wurden gestützt auf das Antiterror-Gesetz
mehrere oppositionelle Bewegungen zu terroristischen Organisationen er-
klärt. Seit November 2015 herrschten in Äthiopien Unruhen und Proteste,
welche sich immer mehr zu einem Ausbruch der über Jahre angestauten
Frustration über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung entwi-
ckelte. Gleichzeitig intensivierte sich auch die Repression durch Sicher-
heitskräfte mit Todesfolgen, was wiederum die Wut der Bevölkerung gegen
die Behörden verstärkte. Aufgrund des massiven Vorgehens der Sicher-
heitskräfte, zahlreicher Erschiessungen und Massenverhaftungen nahm
der Unmut der Bevölkerung weiter zu. Am 9. Oktober 2016 ordnete die
äthiopische Regierung die Verhängung des Ausnahmezustands (state of
emergency) für einen Zeitraum von sechs Monaten an, erstmalig seit der
Machtübernahme der EPRDF in Äthiopien vor 25 Jahren. Obwohl die Pro-
teste und Gewalt nur zwei von neun regional states umfasste (Oromia und
Amhara), verhängten die Behörden den Ausnahmezustand über das
ganze Land. Insbesondere wurden dabei Aktivitäten verboten, welche
Zweifel und Konflikte in der Bevölkerung schüren könnten. Am 11. Novem-
ber 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien seit
Inkraftsetzung des Ausnahmezustandes 11'607 Personen festgenommen
worden. Zwar sind seither die meisten Proteste verstummt und es kommt
kaum mehr zu Schiessereien in den Strassen, jedoch blieben willkürliche
Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung.
Über die genaue Anzahl Personen, welche bis heute inhaftiert wurden res-
pektive verschwunden sind, herrscht Unklarheit. Je nach Quelle wird von
20 000 bis 70 000 Personen gesprochen. Im August 2017 wurde der Aus-
nahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen verblie-
ben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 mit weiteren
Hinweisen). Die vor drei Jahren ausgebrochenen Anti-Regierungsproteste
D-6086/2015
Seite 23
mündeten im Februar 2018 im Rücktritt des damaligen Premierministers
Hailemariam Desalegn (Vgl. Reuters, Ethiopian government and opposi-
tion start talks on amending anti-terrorism law, 30. Mai 2018:
/article/uk-ethiopia-politics/ethiopian-government-and-opposition-
start-talks-on-amen-ding-anti-terrorism-law-idUKKCN1IV1RL., abgerufen
am 14.12.2018).
Im April 2018 wurde ein neuer Premierminister ernannt. Seit dem Amtsan-
tritt von Premierminister Abiy Ahmed befindet sich das Land in einer Um-
bruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Berei-
chen Reformen anzustossen oder durchzuführen (vgl. dazu: The Africa Re-
port, NICHOLAS NORBROOK: Ethiopia: The Abiy effect, 15.10.2018,
/East-Horn-Africa/ethiopia-the-abiy-effect.html,
abgerufen am 14.12.2018). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungs-
kritischen Personen, gegen die das herrschende Regime bisher mit gros-
ser Härte vorging. Die Regierung hat beispielsweise Oppositionelle im Exil
zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf-
gerufen (The Washington Post, Ethiopia's ethnic divides rock capital as re-
ports of killings prompt angry protests,17.09.2018, www.washington-
/-world/ethiopias-ethnic-divides-rock-capital-as-reports-ofkillings-
prompt-angry-protests/2018/09/17/8701bd0a-ba74-11e8-bdc0-90f81cc-
58c5d_-story.html?utm_term=.e8ea4b1732a1, abgerufen am 14.12.2018).
Human Rights Watch vermeldete im Juli 2018, dass tausende politische
Gefangene freigelassen, die für Folter und unmenschliche Behandlung be-
kannte Maekelawi Haftanstalt geschlossen und zuvor blockierte Internet-
Seiten zugänglich gemacht wurden (vgl. Human Rights Watch, Task of
Ethiopia’s New Leader: End Torture, 30. Juli 2018: /news-
/2018-/07/30/task-ethiopias-new-leader-end-torture, abgerufen am
14.12.2018). Politische Dissidenten, ehemaligen Rebellen, Abspaltungs-
anführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum
Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Laut Al-Jazeera begrüssen
politische Analysten die von der äthiopischen Regierung eingeleiteten
Schritte. Damit diese effektiv seien, müsse die Regierung nun aber die rest-
riktive Gesetzgebung, insbesondere das Anti-Terror-Gesetz überarbeiten
und die Strukturen der Sicherheitskräfte, das Justizsystem und die Wahl-
kommission reformieren, zitiert Al-Jazeera Hallelujah Lulie (Programmdi-
rektor von Amani Africa, Media and Research Services), (vgl. al Jazeeera
vom 5. Juli 2018, HAMZA MOHAMED, Ethiopia removes OLF, ONLF and Gin-
bot 7 from terror list, /news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-
ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Maria Burnett von Human
D-6086/2015
Seite 24
Rights Watch fordert, dass Abiy Ahmed nach den angekündigten Refor-
men nun die Straflosigkeit für schwere Menschenrechtsverletzungen, ins-
besondere der weit verbreiteten Folter, beenden müsse (vgl. Human
Rights Watch, Task of Ethiopia’s New Leader: End Torture, 30. Juli 2018,
a.a.O.). Inwieweit die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Re-
formprozesse nachhaltig sein werden, ist derzeit nicht absehbar. Die
durchaus positiven Entwicklungen sind noch immer sehr fragil und es ist
nicht absehbar, ob sich der neue Ministerpräsident an der Macht halten
kann. Bereits im Juni 2018 entging er knapp einem Attentat (vgl. die Be-
richterstattung des britischen Evening Standards, ASHER MCSHANE, Gre-
nade 'assassination attempt' on Ethiopia's prime minister Abiy Ahmed,
23. Juni 2018, /-news/world/grenade-assassination-
attempt-on-ethiopias-prime-minister-abiy-ahmed-a3870241.html, besucht
am 19.112.2018). Erst kürzlich wurde berichtet, dass der ehemalige Chef
des Geheimdienstes für dieses Attentat verantwortlich gemacht wird
(vgl. ESAT News vom 12. November 2018, ENGIDU WOLDIE, Ex-spy chief
planned botched assassination attempt on PM: Prosecutor says,
attempt-against-pm-prosecutor-says/, besucht am 19.12.2018). Bei dieser
Ausgangslage ist zum heutigen Zeitpunkt keine sichere Prognose möglich,
inwiefern die Bemühungen des neuen Präsidenten um Aussöhnung mit der
Opposition und ihren Anhängern fruchten und ob sich die Behandlung von
politisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen nachhaltig zum
Besseren wenden kann. Von Stabilität ist Äthiopien weit entfernt.
7.5 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
D-6086/2015
Seite 25
7.6 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergan-
genheit als Oppositioneller und Regimegegner sowie mindestens als Sym-
pathisant AAPO oder der (…)-Partei identifiziert wurde, wobei er einer er-
neuten Inhaftierung oder anderen Behelligungen durch das äthiopische
Regime durch seine Flucht zu entgehen vermochte. Gleichzeitig kann trotz
der beschriebenen positiven Entwicklungen keineswegs als gesichert gel-
ten, dass sich die Menschenrechtslage und damit die Behandlung von po-
litisch Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen in Äthiopien
nachhaltig verbessert hat (vgl. E. 7.4). Vor diesem Hintergrund ist die
Furcht des Beschwerdeführers vor politisch motivierter Inhaftierung und
Bestrafung nach wie vor objektiv begründet, zumal zu berücksichtigen ist,
dass er bereits während seiner Haft in E._______ geschlagen, gefoltert
und mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. Bst. O. und E. 6.5.1) und er sich
auch in der Schweiz durch einen längeren Fernsehauftritt im Sender ESAT
exponiert hat, was dem äthiopischen Geheimdienst nicht verborgen geblie-
ben sein wird. Nach dem Gesagten macht der Beschwerdeführer zu Recht
eine auch objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG geltend.
7.7 Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin, die zwar keine eigenes poli-
tisches Profil aufweist, deren Gefährdung sich im Sinne einer drohenden
Reflexverfolgung jedoch aus der Verfolgungsgefahr für ihren Ehemann ab-
leitet.
7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden für
den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien zum heutigen Zeitpunkt eine ob-
jektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren ist, zumal eine innerstaatli-
che Schutzalternative offensichtlich nicht vorhanden wäre. Sie erfüllen
demnach die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies
keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG.
7.9 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügungen des SEM
vom 25. August 2015 sind aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren und das gemein-
same Kind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl der Beschwerdeführenden einzubeziehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
D-6086/2015
Seite 26
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 22. Feb-
ruar 2017 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der geltend gemachte
Aufwand beläuft sich für beide Beschwerdeverfahren demnach auf 12.85
Stunden, was angemessen erscheint. Den Beschwerdeführenden ist somit
eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2787.–
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen. Die gewährte amtliche
Rechtsverbeiständung wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6086/2015
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2787.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: