Abtei lung IV
D-6080/2006
sch/zue
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______, Serbien (Kosovo)
Z2._______, geboren _______, Serbien (Kosovo)
vertreten durch Dr. Stephane Laederich, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 23. August 2006 i.S. Vollzug der
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6080/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben mit seinen
Angehörigen (_______) und seinem im Gesuch eingeschlossenen
minderjährigen Sohn am 24. Juni 2006 den Kosovo und reiste über
unbekannte Länder am 26. Juni 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl
nachsuchte. Am 4. Juli 2006 fand im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ die summarische Befragung statt und am
3. August 2006 hörte ihn das BFM direkt an. Mit Verfügung vom 24.
August 2006 wurden der Beschwerdeführer und sein minderjähriger
Sohn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______
zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
albanischsprachiger Roma aus C._______. Zwischen 1992 und 1998
und danach bis Kriegsende habe er sich mit seinen Angehörigen als
Asylbewerber in D._______ aufgehalten. Nach Kriegsende sei er mit
seiner Familie ins Heimatland zurückgekehrt, wo er ständig Schwierig-
keiten mit Albanern gehabt habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, als
Spion für die Serben gearbeitet zu haben. Ausserdem sei ihm die
Aufnahme in der Schule mit der Begründung, er kenne die kosovo-
albanische Geschichte nicht, verweigert worden. An seiner Arbeits-
stelle sei er von Arbeitskollegen belästigt und beschimpft worden,
weshalb er die Arbeit aufgegeben habe. Darüber hinaus sei er
mehrmals zusammengeschlagen worden. Im Jahr 2000 sei er deshalb
im Krankenhaus gewesen, wo ihn Männer hätten erschiessen wollen,
was die Schutztruppen verhindert hätten. Im Jahr 2001 sei er von zwei
Personen angegriffen, vom einen mit der Pistole bedroht und vom
andern zusammengeschlagen worden. Im Jahr 2004 hätten ihn Kinder
mit Steinen beworfen und anschliessend sei er vom Vater eines der
Kinder zusammengeschlagen worden. Sonst sei er immer wieder
geohrfeigt worden, letztmals im Jahr 2005. Er habe nicht mehr getraut,
sein Haus zu verlassen. Die Vorfälle habe er den Kosovo-Streitkräften
(KFOR) gemeldet, aber es sei nichts geschehen. Insbesondere habe
er von den schriftlichen Rapporten keine Kopien bekommen. Auch mit
der Polizei habe er Schwierigkeiten bekommen, weil seine Exfrau
behauptet habe, sie sei von ihm geschlagen worden. Unter diesen
Umständen habe er sich zur Ausreise entschlossen.
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Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis der United Interim
Administration Mission in Kosovo (UNMIK), ein Geburtszertifikat dieser
Organisation und die Kopie der Erziehungsberechtigung für seinen
Sohn ein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. August 2006 eröffnet am
gleichen Tag an den Beschwerdeführer und am 31. August 2006 an
seinen Rechtsvertreter fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies den
Beschwerdeführer und seinen Sohn aus der Schweiz weg. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere
habe der Beschwerdeführer offensichtlich Übergriffe durch Drittper-
sonen und nicht staatliche Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht.
Es gebe keine Hinweise dafür, dass die zuständigen Behörden dem
Beschwerdeführer und seiner Familie den notwendigen Schutz vor
Übergriffen, welche von ethnischen Albanern verübt würden, nicht
gewähre. Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutz-
fähigkeit des Kosovo Police Service (KPS) und der UNMIK
auszugehen. Dies werde durch die Angaben des Beschwerdeführers
bestätigt, zumal er gemäss seinen Schilderungen die Vorfälle
mehrmals bei der KFOR habe darlegen können, seine Aussagen
schriftlich aufgenommen worden seien, Angehörige der KFOR an
seinem Wohnort vorbeigekommen seien, um die Lage zu besprechen
und ihn anlässlich einer Spitalbehandlung vor weiteren Übergriffen
bewahrt hätten. Bei den im Zusammenhang mit der Anzeige der Ex-
Frau des Beschwerdeführers vorgebrachten polizeilichen Befragungen
handle es sich um rechtsstaatlich legitime Verfolgungsmassnahmen.
Den Vollzug der Wegweisung in den Kosovo erachtete die Vorinstanz
als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 19. September 2006 (Datum Poststempel) an die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respek-
tive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht Einsicht in die Akten, den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgelt-
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lichen Rechtspflege sowie die gemeinsame Behandlung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Eltern.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Lage
der Roma im Kosovo entgegen den Aussagen der Vorinstanz nicht
besser geworden sei. Im Gegenteil habe sie sich seit dem Beginn der
Gespräche im Zusammenhang mit einer allfälligen Unabhängigkeit des
Kosovo noch verschärft, da der Kosovo laut albanischen Nationalisten
ein ethnisch sauberes Land werden sollte. In einem solchen Land
gebe es keinen Platz für Angehörige der Roma. Gestützt auf den der
Beschwerde beigelegten Rapport seien mehrere Fälle von Angriffen,
Entführungen und Bedrohungen bekannt geworden. Einer davon habe
tödlich geendet. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) gehe davon aus, dass die Roma immer
noch eine gefährdete Minderheit im Kosovo darstellten und
schutzbedürftig seien. Dies spreche gegen ihre Rückkehr in den
Kosovo. Die Vorinstanz habe diese Berichte und ähnliche der Human
Rights Watch oder von Amnesty International nicht beachtet, zumal
Human Rights Watch die Argumentation der Vorinstanz, die UNMIK
oder die KFOR seien willig und in der Lage, die ethnischen
Minderheiten zu schützen, scharf kritisiere. Es würden nicht alle
Anzeigen registriert und es stelle sich auch die Frage, ob allfällige
Täter je vor Gericht kämen und verurteilt würden. Angehörige von
Minderheiten, die eine Anzeige erstatteten, würden oft bedroht,
Zeugen erpresst und falsche Aussagen produziert. Im Fall von
ethnischen Säuberungen gegen Angehörige der Roma sei bisher im
Gegensatz zu ethnischen Säuberungen gegen Angehörige der Serben
noch niemand verurteilt worden. Unter diesen Umständen könne
weder von einem Rechtsstaat noch von einem bestehenden
Schutzwillen ausgegangen werden. Auch im Fall des Beschwerde-
führers sei der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen.
Angehörige der Roma würden im Kosovo nur noch an wenigen Orten
geduldet, wobei in C._______ die Lage besser sei als anderswo.
Ausserhalb dieser Enklaven würden sie indessen oft angegriffen und
aufgefordert, das Land zu verlassen. Zudem könne der Beschwerde-
führer, obwohl er berufliche Erfahrungen habe, im Fall der Rückkehr in
den Kosovo keine Arbeit finden, da Angehörige von Minderheiten
damit besondere Probleme hätten. Da die im Kosovo verbliebenen
Verwandten und Bekannten in einer ähnlichen Situation leben würden,
könnten sie höchstens moralische, nicht aber effektive Hilfe anbieten.
Die Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Wegweisungsvoll-
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zuges entspreche deshalb nicht der Realität, welche der Beschwerde-
führer und sein Sohn bei der Rückkehr zu erwarten hätten. Das Haus
des Grossvaters, wo sich die Schmiede der Familie befunden habe,
sei zerstört und geplündert und die Werkzeuge seien verschwunden.
Eine selbständige Arbeit im heutigen Umfeld im Kosovo sei für Roma
nicht möglich. Aufträge würden nicht bezahlt und für eine Anstellung
bestehe angesichts der hohen Arbeitslosigkeit keine Chance. Auch der
im Dossier des erwachsenen Bruders befindliche Bericht des
Schweizerischen Verbindungsbüros welcher nicht vollständig offen
gelegt worden sei vermittle kein besseres Bild, zumal er Lücken
aufweise und aus dem Bericht hervorgehe, dass nur mit Personen
gesprochen worden sei, welche die Familie nicht kennen würden. Die
Roma Foundation habe die Nachbarschaft des Beschwerdeführers im
Mai 2006 selber besucht und festgestellt, dass es sich um ein
gemischtes Quartier handle, das von teilweise ultranationalistischen
Albanern und von Roma bewohnt werde. Aufgrund der prekären Lage
kämen viele Roma nicht aus dem Haus. Die Lage sei besonders für
Jugendliche gefährlich. Ohne ein Haus und die Aussicht auf eine
Arbeit sei indessen die Rückkehr des Beschwerdeführers und seines
Sohnes nicht zumutbar. Die Vorinstanz bestreite den vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt darunter auch die
Vertreibung aus seiner Heimat nicht. Ihre Aussagen, die Grundlage
dieser Verfolgung sei mit der KFOR und der UNMIK weggefallen,
müsse indessen bestritten werden. Für zurückkehrende Roma gebe es
im Kosovo nach wie vor keine Sicherheit. Die KPS sei in den Roma-
Vierteln nicht anzutreffen. Zudem sei die Hilfe von internationalen
Organisationen im Kosovo sehr lückenhaft. Unterkünfte oder direkte
Hilfe seien nicht gewährleistet und "shelters" würden oft fehlen.
Schliesslich sei aufgrund der prekären Sicherheitslage auch nicht an
eine Aufenthaltsalternative in Serbien zu denken. Unter diesen
Umständen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, für sich und
seinen Sohn in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen.
Auf die weiteren Einzelheiten in der Beschwerde wird in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Mit der Beschwerde wurden Kopien des Berichts von Dr. Stephane
Laederich der Rroma Foundation, Kosovo 2006: The current situation
of Rroma, Juni 2006, eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2006 wurde dem
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Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er und sein Sohn den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Der Beschwerde-
führer wurde aufgefordert, innert Frist einen Bedürftigkeitsnachweis
einzureichen. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2006 wurde eine Bestätigung des
Sozialdienstes des Kantons Aargau über die bestehende
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben.
Zudem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht
albanischsprachiger Roma sei. Vielmehr sei seine Muttersprache
Rromanes. Er sei ein Bugurdzhi/Kovaci aus dem Kosovo.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2007
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. April 2007 ohne
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2007 wurde dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung
einer Kostennote innert Frist gewährt. Der Rechtsvertreter teilte mit,
dass die Rroma Foundation eine Stiftung sei und die Arbeit
unentgeltlich erledigt werde. Da die Stiftung auf Spenden angewiesen
sei, werde die Einschätzung der Kosten dem Bundesverwaltungs-
gericht überlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskomission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der
Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2006, zumal in der
Beschwerde ausdrücklich nur die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges beantragt wurde. Die Ziffern 1, 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylge-
währung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft
erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
4.
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein
Sohn Angehörige der Roma sind und aus dem Kosovo stammen. Im
Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass mit dem von den
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Asylbehörden verwendeten Begriff "albanischsprachige Roma" nicht
beabsichtigt worden ist, eine wissenschaftlich belegte Gruppe von
Beschwerdeführern zu schaffen, wie dies in der Beschwerdeschrift
sinngemäss angedeutet wurde. Vielmehr wird der Begriff "albanisch-
sprachige Roma" verwendet, um sie von den "serbischsprachigen
Roma" zu unterscheiden, was Hinweise auf die Sozialisierung und die
Herkunft der Betroffenen erlaubt und diesbezüglich von Bedeutung ist.
Dass die meisten Roma Romanes sprechen und diese Sprache als
ihre Muttersprache erklären, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht
bestritten und hat mit der oben erwähnten Unterscheidung nichts zu
tun.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4
ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers und seines Sohnes in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit
weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in
seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die
diesbezüglich anders lautenden Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe vermögen dabei nicht zu überzeugen. Gemäss geltender
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Praxis der Asylbehörden kann für den Kosovo eine generelle
Gefährdung im Sinne eines "real risk" allein aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer Minderheit ausgeschlossen werden. Da nach
der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeit-
punkt die Schutzgewährung der Behörden im Kosovo weitgehend be-
steht (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 5.4.), begründen auch die geltend
gemachten Angriffe auf die Person des Beschwerdeführers kein "real
risk". Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen Angaben mit seinen Angehörigen zwischen 2000 und 2006 im
Kosovo, wo sich auch andere Verwandte aufhalten, gelebt hat.
Schliesslich sprechen auch die geltend gemachten Schwierigkeiten mit
der Polizei im Zusammenhang mit dem Vorwurf an den Beschwerde-
führer, er habe seine Ex-Frau geschlagen, nicht gegen die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs, zumal den Akten keine überzeugenden
Hinweise entnommen werden können, gestützt auf welche dem
Beschwerdeführer aus diesem Grund Folter oder eine unmenschliche
Behandlung drohe. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
öweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbe-
schluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
5.4.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im
Kosovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete
die ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo
infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 von einigen
Ausnahmen abgesehen als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich
jedoch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen
Truppen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im
Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der An-
gehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK
2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass
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der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali
und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern
aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersu-
chungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche
Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer
ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen
eines Beziehungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (EMARK 2006 Nr. 10
E. 5.4 S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich im heutigen Zeit-
punkt nichts geändert, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht
der in EMARK 2006 Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschliesst (vgl.
Bundesverwaltungsgerichtsurteil [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.).
Den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe bezüglich der fehlenden
Sicherheit der ethnischen Minderheiten im Kosovo kann somit trotz
Hinweisen auf verschiedene internationale Berichte, welche auch dem
Bundesverwaltungsgericht bekannt sind nicht beigepflichtet werden,
da sie als zu pauschal erscheinen. Die Argumentation der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der allgemeinen Situation
von Angehörigen der Minderheiten im Kosovo kann im Ergebnis geteilt
werden.
5.4.2 Indessen führte die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine
Abklärungen vor Ort durch, weshalb die persönliche Situation des
Beschwerdeführers und seines Sohnes hinsichtlich der Reintegration,
der Sicherheitslage, der Wohnungssituation und des familiären Be-
ziehungsnetzes nicht genügend eingeschätzt werden kann. Der Be-
schwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus C._______, wo
er auch seit seiner Rückkehr aus D._______ Ende 1999 gelebt habe.
Diese Stadt ist bekannt für ihre ethnische Vielfalt und bestehende
relative Toleranz der einzelnen Ethnien untereinander. Trotzdem kön-
nen auch in C._______ Schikanen oder Übergriffe seitens der
albanischen Bevölkerung vorkommen. In welchem Ausmass und in
welcher Häufigkeit im Fall des Beschwerdeführers und seines Sohnes
mit Nachstellungen zu rechnen ist und welche Auswirkungen sie
haben können, kann nur nach einer Abklärung vor Ort eingeschätzt
werden. Die vom Beschwerdeführer dargestellten Sicherheits-
probleme, Schwierigkeiten mit den Nachbarn und bei der Arbeitssuche
sind ebenso wie sein Beziehungsnetz und die Möglichkeit einer
Unterkunft abzuklären. Den Akten kann nicht entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer enge Beziehungen zur albanischen
Bevölkerung pflegte. Auch sein persönliches Umfeld und die
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Beziehungen zur Nachbarschaft sind deshalb näher abzuklären.
Insgesamt ist somit der Sachverhalt nicht genügend geklärt.
5.4.3 Gestützt auf die von der ARK entwickelte Praxis ist die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers und seines Sohnes als Angehörige der
Minderheit der Roma in einen andern Teil Serbiens nicht zumutbar
(BVGE 2007/10 E. 5.5 S. 114; EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.3 S. 123 f.).
5.5 Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf
Durchführung von weiteren Abklärungen vor Ort eine ungenügende
Feststellung des Sachverhalts und damit eine Verletzung von
Bundesrecht dar, zumal der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht
rechtsgenüglich festgestellt wurde.
5.6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung des BFM vom 23. August 2006 sind
aufzuheben und die Sache ist hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgag des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
7.
Schliesslich ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64
VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember
2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertre-
ter des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom 12. No-
vember 2007 zur Einreichung einer Kostennote eingeladen, worauf er
verzichtete. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen
abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz
gehaltenen Beschwerdeschrift, welche im Übrigen fast gleich lautet
wie diejenige der Eltern des Beschwerdeführers, wird bei einem
Stundenansatz von Fr. 100.- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige
Rechtsvertreter und dem geschätzten zeitlichen Aufwand von
dreieinhalb Stunden (vgl. Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 des Reglementes
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE] vom 11. Dezember 2006) eine Parteientschädigung
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von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) als angemessen erachtet. Das BFM hat
dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in dieser
Höhe auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2006 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand am:
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