Abtei lung IV
D-6080/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6080/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Tamile aus (...) (Stadt in der Nähe von
Jaffna, Anm. BVGer) - suchte mit an die Schweizerische Botschaft in
Colombo gerichtetem Schreiben vom 5. November 2007 um Asyl in
der Schweiz nach. Im Rahmen seines Asylgesuchs machte er zur
Begründung im Wesentlichen geltend, er sei seit dem 14. April 2005
als Sanitäter bei der (...) in Jaffna angestellt gewesen. Er sei am 17.
August 2006 von Sicherheitskräften festgenommen und nach drei
Tagen wieder freigelassen worden. In der Folge habe er sich
regelmässig zur Unterschrift im Camp melden müssen. Er sei dabei
jeweils beschimpft und bedroht worden. Viele Personen, welche für die
(...) oder andere (Hilfs-)Organisationen gearbeitet hätten, seien
verschleppt oder getötet worden. Da er Übergriffe auch auf seine
Person befürchte, habe er sich vor diesem Hintergrund am 20. Oktober
2007 nach Colombo begeben.
Mit der Eingabe fanden Kopien diverser Unterlagen (u.a. verschiedene
Bestätigungsschreiben, Legitimationsausweis der (...) für das Jahr
2007, Sanitäter-Zertifikat der (...), Arbeitsvertrag mit der (...), diverse
Zeitungsartikel) Eingang in die Akten.
B.
Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte die Schweizerische Bot-
schaft dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe werde als Asylge-
such entgegengenommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft den Be-
schwerdeführer auf, detaillierte Informationen, insbesondere hinsicht-
lich explizit angeführter Fragen, zu liefern und - falls noch nicht ge-
schehen - allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren
bis zum 13. Dezember 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an
seinem Gesuch festhalten wolle.
C.
Am 16. November 2007 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforde-
rung nach (Eingang Botschaft: 20. November 2007), wiederholte den
Sachverhalt gemäss schriftlichem Asylgesuch (vgl. vorstehend Bst. A)
und ergänzte, dass sein Ambulanzfahrer am 20. August 2007 getötet
worden sei. Hinsichtlich der von der Botschaft explizit angeführten Fra-
gen (vgl. vorstehend Bst. B) führte er unter anderem aus, sein einziger
Schutz sei, versteckt in Colombo zu leben. Eine innerstaatliche Aufent-
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haltsalternative habe er nicht.
Der Beschwerdeführer reichte nochmals dieselben Unterlagen wie im
Rahmen des schriftlichen Gesuchs vom 5. November 2007 (vgl. vor-
stehend Bst. A) zu den Akten.
D.
Am 12. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbei-
ter der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen
befragt. Dabei führte er unter anderem präzisierend respektive ergän-
zend aus, keine politischen Tätigkeiten ausgeübt und keine Probleme
mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), anderen tamilischen
Gruppierungen oder Dritten gehabt zu haben. Vor Gericht habe er nie
gestanden. Ausser mit der Armee habe er keine Probleme mit den hei-
matlichen Behörden gehabt.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo teilte der Beschwerdeführer mit, dass seine Eltern ihn benach-
richtigt hätten, man habe hinsichtlich seines Aufenthaltsorts nachge-
fragt. Angestellte der (...) hätten seinen Eltern den Rat gegeben, er
solle vorsichtig und wachsam sein.
F.
Mit Verfügung vom 7. August 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, das BFM könne die Befürchtungen des Be-
schwerdeführers (dreitägige Festnahme im August 2006) vor erneuten
Übergriffen durch die Sicherheitskräfte nachvollziehen. Indes vermöge
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angst vor einer erneuten
Verfolgung durch den srilankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer
einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinläng-
lich zu begründen. Da es zu keinem Gerichtsverfahren gekommen sei,
könne aufgrund der vorgebrachten Inhaftierung trotz zeitweiliger unter-
standener Meldepflicht nicht von begründeter Furcht vor weiteren Ver-
folgungsmassnahmen ausgegangen werden. Auch seien den Akten
keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer aus
den erwähnten Übergriffen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge-
setzes entstanden wären. Namentlich sei er seit seiner Freilassung im
August nie mehr festgenommen worden. Die Vorbringen seien somit
einreiserechtlich nicht relevant. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit
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des Beschwerdeführers bei der (...) und der für ihn daraus
resultierenden Gefährdung hielt das BFM nach einem
zeitgeschichtlichen Abriss der Situation in Sri Lanka fest, dass er
gestützt auf die Niederlassungsfreiheit an einem beliebigen Ort
seines Heimatlandes (Süden der Insel, Grossraum Colombo) Wohnsitz
nehmen könne, wovon er denn auch Gebrauch gemacht habe. Aus
den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er seit
seinem Wegzug nach Colombo im Oktober 2007 ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) erlitten habe oder ihm solche drohen würden. Daran
vermöge weder die Tatsache der Erkundigung nach ihm in seiner
Herkunftsregion etwas zu ändern noch könne den eingereichten
Dokumente beweisrechtliche Bedeutung zugemessen werden, stützten
sich diese doch lediglich auf Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in
Frage gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er
nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, das Asylgesuch
daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen
sei.
Die Schweizer Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung des
BFM dem Beschwerdeführer am 19. August 2008 auf postalischem
Weg.
G.
Mit am 2. September 2008 bei der Botschaft eingetroffener und von
dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischspra-
chiger Eingabe vom 29. August 2008 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das
Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen auf
eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Überset-
zung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge ver-
ständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht in-
dessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
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3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, wobei diese Nachteile ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
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4.3 Die Vorinstanz ging von der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des
Beschwerdeführers aus. Sie erachtete jedoch dessen geltend gemach-
te Gefährdung als weder einreiserechtlich noch asylrechtlich relevant.
Nach Überprüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt keine Veranlassung, die entsprechenden Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann zum einen auf die diesbezüglich zutreffenden
Ausführungen verwiesen werden. Im Sinne einer Ergänzung ist zum
anderen anzuführen, dass diverse vom Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung durch die Botschaft zu Protokoll gegebene Antworten,
die Richtigkeit der vorinstanzlichen Argumentation zusätzlich zu unter-
streichen beziehungsweise seine - zwar nachvollziehbaren - Bedenken
vor möglichen künftigen Verfolgungsmassnahmen seitens des Staates
nicht hinlänglich zu begründen vermögen. So führte der Beschwerde-
führer unter anderem aus, ohne Schwierigkeiten nach Colombo ge-
langt zu sein, wo er sich zwei Tage nach seiner Ankunft (22. Oktober
2007) einen Pass habe ausstellen lassen. Aus den Akten sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Passaustellung mit irgendwel-
chen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein könnte. Ferner erklärte
er unmissverständlich, nie Mitglied oder Sympathisant einer politi-
schen Partei gewesen zu sein. Probleme mit den LTTE, anderen tamili-
schen Gruppierungen oder Dritten verneinte er ausdrücklich. Ebenso
verneinte er Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden mit Aus-
nahme der srilankischen Armee. Konfrontiert mit Fragen rund um sei-
ne dreitägige Festnahme Mitte August 2006, welche im Rahmen eines
"big round up" (grosse Routinekontrolle) erfolgte, führte er unter ande-
rem aus, deswegen weder einem Gericht vorgeführt worden zu sein
noch nach seiner Freilassung den Arbeitsplatz gewechselt zu haben.
Aufschlussreich erweist sich in diesem Zusammenhang insbesondere
die Antwort des Beschwerdeführers, wonach eine Wohnsitzverlegung
für ihn und die Familie Entlastung gebracht habe. Nicht zuletzt gilt es
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung durch die Botschaft anführte, sich in Colombo nicht offiziell
registriert haben zu lassen und er diesen Sachverhaltsumstand in der
Rechtsmitteleingabe vom 29. August 2008 wiederholt. Die vom Be-
schwerdeführer geäusserten Befürchtung, wonach ihm durch die
Nichtregistrierung nachteilige Konsequenzen erwachsen könnten,
müssen vor dem Hintergrund seines mittlerweile nunmehr über vier-
zehnmonatigen Aufenthalts in Colombo als Mutmassungen respektive
unbehelfliche Erklärungsversuche angesehen werden, zumal es der
Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt unterliess, irgendwelche
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näheren Hinweise oder Aufschlüsse für die gegenteilige Annahme in
diesem Zusammenhang zu liefern.
4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert bezie-
hungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo ad (...) (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
entsprechenden Bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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