B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6080/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan –
am 26. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein vom (…) bis (…) gülti-
ges Visum ausgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
am 7. August 2018 angab, mit einem italienischen Visum via Italien in die
Schweiz eingereist zu sein, wo seine Schwester mit ihrem Mann lebe,
dass er auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer mutmasslichen
Wegweisung nach Italien vorbrachte, es gebe – anders als in der Schweiz
– keine Menschenrechte in Italien, sondern Korruption und Betrug,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachver-
halt erwähnte, er habe seit seiner Geburt starke (…) und (…),
dass er in einer ergänzenden Befragung vom gleichen Tag weiter angab,
er würde gern dem Aufenthaltskanton seiner Schwester zugewiesen wer-
den, da er von ihr abhänge und sie ihn wie schon in der Heimat wegen
seiner (…) beim (…) und im Haushalt unterstützen könnte,
dass der Beschwerdeführer zudem am 23. August 2018 zur Behandlung
einer (…) einem Arzt überwiesen wurde (Meldung medizinischer Fall, vgl.
Vorakte A17),
dass das SEM am 9. August 2018 gestützt auf die Bestimmungen des Dub-
lin-Verfahrens ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Ita-
lien richtete (vgl. dazu die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nach-
folgend: Dublin-III-VO]),
dass die italienischen Behörden innert der festgesetzten Frist keine Stel-
lung zum Übernahmeersuchen nahmen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 – eröffnet am 18. Ok-
tober 2018 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und
gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete,
dass das SEM gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
24. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventuali-
ter sei er „zu den betreffenden Punkten“ nochmals anzuhören, subeventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er im Rahmen der Beschwerde geltend machte, sein Fluchtziel sei
von Anfang an die Schweiz gewesen,
dass die Menschenrechtslage, der problematische Zugang zum Asylver-
fahren sowie die schwierigen Aufnahmebedingungen namentlich für Dub-
lin-Rückkehrer einer Überstellung nach Italien entgegenstünden,
dass er aufgrund seiner starken (…) auf die Hilfe seiner Schwester ange-
wiesen sei, weshalb eine Überstellung nach Italien aus humanitären Grün-
den, aber auch aufgrund der asylrechtlichen Lage dort nicht angemessen
sei,
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dass er mit der Beschwerdeschrift einen Arztbericht des Kantonsspitals
C._______ vom 10. Oktober 2018 (wesentliche Diagnosen: […]) zu den
Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass am 29. Oktober 2018 eine Akte der Vorinstanz nachgereicht wurde,
wonach der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 wegen Zusammen-
bruchs notfallmässig an das zuständige Kantonspital überwiesen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
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dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-
VIS) dem Beschwerdeführer von Italien ein vom 23. April 2018 bis 22. Mai
2018 gültiges Visum ausgestellt wurde und er in der BzP angab, mit diesem
via Italien in die Schweiz gereist zu sein,
dass das SEM bei dieser Sachlage am 9. August 2018 zu Recht ein Ersu-
chen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die italienische Dublin-Be-
hörde gesandt hat (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
und 3 Dublin-III-VO),
dass Italien das Aufnahmeersuchen innert der massgeblichen Frist nicht
beantwortet hat, womit dieser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwer-
deführer gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung durch sogenannte Ver-
fristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Italiens fest-
gestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde die Zuständigkeit Italiens
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für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerle-
gen können,
dass der Beschwerdeführer zunächst allgemein Korruption und Betrug so-
wie – unter Bezug auf einen Zeitungsartikel – die Menschenrechtslage, den
problematischen Zugang zum Asylverfahren und die schwierigen Aufnah-
mebedingungen namentlich für Dublin-Rückkehrer in Italien anprangert
und darin einen Verstoss gegen die EMRK sieht,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bislang aber keine
Gründe für die Annahme sprechen, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl.
BVGE 2017 VI/5 E. 8; 2015/4 E. 4.1; Urteil des BVGer E-4208/2017 vom
28. Februar 2018 E. 5.2),
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und aus Sicht der Schweiz seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon ausgegan-
gen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und
des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für
die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (soge-
nannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen
Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten – abgesehen von der diesbezüglichen Behauptung in der
Beschwerde – keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
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ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwun-
gen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch keine Hinweise für die Annahme darge-
tan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei ei-
ner vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italie-
nischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit
Schutzstatus zwar in der Kritik steht, gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-4208/2017 vom 28. Feb-
ruar 2018 m.w.H. E. 5.2) indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzli-
che Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden be-
vorzugt behandelt werden,
dass von den italienischen Behörden nur in Konstellationen von Familien
mit Kindern individuelle Zusicherungen bezüglich Unterkunft und Einheit
der Familie einzuholen sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3),
dass demgegenüber für andere Vulnerabilitätsgruppen nicht zwingend in-
dividuelle Garantien einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4208/2017
vom 28. Februar 2018 E. 5.2),
dass die beim Beschwerdeführer bestehende, hauptsächlich gesundheit-
lich bedingte Vulnerabilität und die Frage nach einer darauf basierenden
Notwendigkeit der Einholung individueller Zusicherungen daher einzelfall-
spezifisch zu prüfen ist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann mit dem Vorbringen, aufgrund seiner
(…) von seiner Schwester abhängig zu sein, keine Verpflichtung der
Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
begründet,
dass dem SEM beizupflichten ist, schon aus dem Umstand der Anwesen-
heit von Familienangehörigen in der Schweiz könne nichts zugunsten des
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Beschwerdeführers abgeleitet werden, da volljährige Geschwister und
Schwager nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO gelten,
dass das Staatssekretariat auch richtig in der Annahme geht, angesichts
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei nicht
auf ein Verhältnis zur Schwester zu schliessen, welches über die übliche
Verbundenheit unter Geschwistern hinausgehe,
dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Ausbildung, seine berufli-
chen Tätigkeiten und seine regelmässigen Auslandsreisen nicht notwendi-
gerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung seiner
Schwester und deren Ehemann angewiesen war und ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung „aus humanitären Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn
dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Gesundheitszu-
stand implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht vom
10. Oktober 2018 seit seiner Geburt mit (…) lebt und die diagnostizierte
(…) bereits in der Schweiz mit Medikamenten erfolgreich behandelt wer-
den konnte,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer habe sich
während seines Lebens und im Rahmen seiner beruflichen Aktivitäten so-
wie bei seinen Aufenthalten im Ausland aufgrund seiner (…) nicht alleine
oder mit Unterstützung Dritter helfen können,
dass er namentlich während seines etwa dreimonatigen Aufenthalts in Ita-
lien offenbar nicht hilflos war oder dies zumindest nicht geltend macht,
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dass abgesehen davon die Mitgliedstaaten Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ha-
ben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass danach der Beschwerdeführer bei Überstellung nach Italien und Stel-
lung eines Asylgesuchs die erforderliche Hilfe für Menschen mit (…) bei
den italienischen Behörden einfordern und sich allenfalls in medizinische
Behandlung begeben kann, wenn seine Gesundheit dies erfordert,
dass darüber hinaus die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug
der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umstän-
den bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass im Falle des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten
dafür zu sorgen und nach der Ankündigung des SEM in seiner Verfügung
auch davon auszugehen ist, die italienischen Behörden werden vorgängig
über (…) und (…) informiert,
dass für das Dublin-Verfahren im Weiteren – wie die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung festgehalten hat – einzig die Reisefähigkeit des
Beschwerdeführers ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Über-
stellung definitiv beurteilt wird,
dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Voll-
zugshindernis darstellt,
dass in diesem Lichte auch der den Akten zu entnehmende Zusammen-
bruch am 9. Oktober 2018 zu beurteilen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
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dass zudem festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Wunsch des Be-
schwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz unberück-
sichtigt bleiben muss,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass sich nach dem Gesagten keine Notwendigkeit einer weiteren Anhö-
rung „zu den betreffenden Punkten“ ergibt, zumal sämtliche vom Be-
schwerdeführer vorliegend festgestellt sowie gewürdigt wurden und er
auch nicht dargelegt hat, welche weiteren Umstände seiner Auffassung
nach der Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten,
dass unter den vorgenannten Umständen allfällige Vollzugshindernisse ge-
mäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
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sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses erledigt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Teresia Gordzielik
Versand: